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Beschluss

6 BV 63/10

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGAC:2010:1012.6BV63.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Betriebsratswahl vom 28.04.2010 im Betrieb der a. GmbH, P.Straße, in A., wird für unwirksam erklärt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. 4 Im Betrieb der Beteiligten zu 7), Antragstellerin, im Folgenden Arbeitgeberin genannt, fand am 28.04.2010 eine Betriebsratswahl zu einem fünfköpfigen Betriebsrat statt. Diese wird neben der Arbeitgeberin von sechs Mitarbeitern angefochten. 5 Am 29.03.2010 reichte der Beteiligte zu 1) fristgerecht eine Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl ein, auf welcher auch sein Name stand. Der Beteiligte zu 1) war vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 als Leiharbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Ab dem 01.01.2010 ist er bei ihr fest angestellt. 6 Die Vorschlagsliste des Beteiligten zu 1) lehnte der Wahlvorstand am 30.03.2010 mit der Begründung ab, dass der Beteiligte zu 1) nicht wählbar sei. Mit Schreiben vom 01.04.2010 widersprach der Beteiligte zu 1) dieser Ablehnung. Mit Schreiben vom 07.04.2010 wies der Wahlvorstand die Liste erneut zurück. 7 Bei der Betriebsratswahl ließ der Wahlvorstand nur eine Liste als gültig zu, entsprechend dieser der Betriebsrat gewählt wurde. 8 Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die am 29.03.2010 eingereichte Vorschlagsliste nicht ungültig gewesen sei und nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Auch der Beteiligte zu 1) sei wählbar im Sinne von § 8 BetrVG. 9 Sie beantragen, 10 die Wahl eines Betriebsrats vom 28.04.2010 im Betrieb der a. GmbH, P., A., für unwirksam zu erklären. 11 Der Beteiligte zu 8) beantragt, 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, dass der Beteiligte zu 1) nicht wählbar sei. Die Zeit als Leiharbeitnehmer sei nicht zu berücksichtigen. Dieses ergebe sich insbesondere aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.05.1990, der immer noch Geltung habe. 14 II. 15 Der zulässige Antrag ist begründet. Die Betriebsratswahl ist gemäß § 19 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam. 16 1. Die anfechtungsberechtigten Antragsteller haben fristgemäß die Wahl angefochten (§ 19 BetrVG). 17 2. Es liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit (§ 19 Abs. 1 2. Fall BetrVG) vor. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates war der Beteiligte zu 1) wählbar und die Vorschlagsliste nicht zurückzuweisen. 18 Nach § 8 BetrVG sind alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl (vgl. Richardi BetrVG / Thüsing § 8 Rn. 17, 12. Auflage 2010). Der Beteiligte zu 1) war zum Zeitpunkt der Wahl am 28.04.2010 länger als sechs Monate im Betrieb. Die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer sind anzurechnen, wenn im Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt oder sie auch als Leiharbeitnehmer wählbar werden (vgl. neben anderen ErfK / Koch § 8 BetrVG Rn. 4, 10.Auflage 2010; Richardi BetrVG / Thüsing § 8 Rn. 21, 12. Auflage 2010). 19 Wie auch von der Gegenansicht in der Literatur (GK-BetrVG/ Kreutz § 8 Rn. 30 9. Auflage 2010) richtig dargestellt, soll durch § 8 BetrVG verhindert werden, dass Personen zu Belegschaftsrepräsentanten gewählt werden, die der Belegschaft erst kurzfristig angehören (GK-BetrVG/ Kreutz § 8 Rn. 28 9. Auflage 2010). Mit der sechs-Monats-Frist soll sichergestellt werden, dass nur solche Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben (vgl. ErfK / Koch § 8 BetrVG Rn. 4, 10.Auflage 2010). Dieses ist gerade bei Leiharbeitnehmern die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses im Betrieb – auch als Leiharbeitnehmer – gearbeitet haben, der Fall. 20 Weiterhin wird durch § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG deutlich, dass eine ausschließliche Zugehörigkeit zum Betrieb nicht zwingend ist. Vielmehr werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Betrieb im Konzern angerechnet. 21 Die Berufung des Betriebsrats auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.05.1990 - 6 BV 7/90, EzA Nr.7 zu § 8 BetrVG 1972 - überzeugt nicht. Das Gesetz wurde nach der Entscheidung des ArbG Berlin geändert. Die heutigen Vorschriften weichen erheblich von denen aus dem BetrVG 1952 ab; die Voraussetzungen der Wählbarkeit wurden wesentlich vereinfacht und erleichtert (vgl. Richardi BetrVG / Thüsing § 8 Rn. 1, 12. Auflage 2010). 22 Auch wenn das aktive und passive Wahlrecht zu unterscheiden sind, wird die Stellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb gestärkt. Nach § 7 S. 2 BetrVG soll ein Leiharbeitnehmer das aktive Wahlrecht bereits nach einem Einsatz von mehr als drei Monaten erhalten. Damit ist er ein „vollwertiger“ Arbeitnehmer. Warum die Zeit als „vollwertiger“ Arbeitnehmer nicht auf seine Beschäftigungszeit angerechnet werden soll, sofern er im Anschluss an seinen Verleih ein Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Entleiher begründet, erschließt sich der Kammer nicht. 23 3. Das Wahlergebnis konnte durch den Verstoß geändert und beeinflusst werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die unzulässige Zurückweisung eines rechtmäßigen Vorschlags führt zur Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch/ Koch § 218 Rn. 17, 13. Auflage 2009). 24 III. 25 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Der Gegenstandwert des Verfahrens wird unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des LAG Köln, der sich die Kammer anschließt, auf 8.000,00 € festgesetzt (vgl. LAG Köln vom 19.05.2004 – 10 Ta 79/04, MDR 2005, 342). 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat 28 B e s c h w e r d e 29 eingelegt werden. 30 Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 31 Die Beschwerde muss 32 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 33 beim Landesarbeitsgericht Köln 34 eingegangen sein. 35 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 36 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 37 38 1 Rechtsanwälte, 39 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 40 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 41 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 42 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.