Beschluss
8 TaBV 103/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0302.8TABV103.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.10.2010 – 6 BV 63/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben mit dem am 11.05.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren, Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht am 11.05.2010, geltend gemacht, dass die im Betrieb der Beteiligten zu 7) am 28.05.2010 durchgeführte Wahl eines Betriebsrats, aus welcher der Beteiligte zu 8) als Betriebsrat hervorgegangen ist, unwirksam ist. Die Beteiligte zu 7) hat ebenfalls die Unwirksamkeit dieser Betriebsratswahl geltend gemacht durch ihrerseits mit Schriftsatz vom 11.05.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am 12.05.2010, eingeleitetes Beschlussverfahren. 3 Der Beteiligte zu 1) reichte als Listenvertreter unter dem 29.03.2010 beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste ein. 4 Diese Vorschlagsliste lehnte der Wahlvorstand am 30.03.2010 mit der Begründung ab, dass der Beteiligte zu 1) nicht wählbar sei. Der Beteiligte zu 1) war vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 zunächst als Leiharbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Ab dem 01.01.2010 ist der Beteiligte zu 1) nunmehr bei der Beteiligten zu 7) festangestellt. 5 Mit Schreiben vom 01.04.2010 widersprach der Beteiligte zu 1) der Ablehnung der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand. Mit Schreiben vom 07.04.2010 wies der Wahlvorstand die Liste erneut zurück. 6 Die Betriebsratswahl ist sodann ohne Zulassung der Liste des Beteiligten zu 1) durchgeführt worden. Das Wahlergebnis der Betriebsratswahl, durch welches der Beteiligte zu 8) gewählt worden ist, wurde am 28.04.2010 durch den Wahlvorstand bekannt gegeben. 7 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1) bis 7) entsprechend die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Begründung sieht der Beschluss des Arbeitsgerichts darin, dass die Vorschlagsliste des Beteiligten zu 1) nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Der Beteiligte zu 1) sei nämlich im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 28.04.2010 länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt und somit entgegen der Annahme des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl vom 28.04.2010 wählbarer Kandidat gewesen. 8 Die unzulässige Zurückweisung eines ordnungsgemäßen Vorschlags führe zur Beeinflussung des Wahlergebnisses einer Betriebsratswahl. Damit erweise sich die am 28.04.2010 im Betrieb der Beteiligten zu 7) durchgeführte Wahl des Betriebsrates als unwirksam. 9 Ergänzend wird auf die Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 104 bis 107 d. A.) Bezug genommen. 10 Gegen diesen dem Beteiligten zu 8) am 08.11.2010 zugestellten Beschluss erster Instanz wendet sich der Beteiligte zu 8) mit der Beschwerde vom 07.12.2010, die am 07.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Beteiligte zu 8) hat sodann seine Beschwerde mit der Beschwerdebegründungsfrist, die am 10.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. 11 Die Beschwerde macht unter Vertiefung des Vortrags erster Instanz geltend, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß ohne die Vorschlagsliste des Beteiligten zu 1) durchgeführt worden sei, so dass die Betriebsratswahl vom 28.04.2010 ein ordnungsgemäßes Ergebnis der Betriebsratswahl erbracht habe. 12 Der Wahlvorstand habe die Liste des Beteiligen zu 1) zu Recht zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 1) noch nicht sechs Monate im Betrieb der Beteiligten zu 7) beschäftigter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der für den 28.04.2010 vorgesehenen Betriebsratswahl gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Beschäftigungszeiten des Beteiligten zu 1) als Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Dies werde auch überwiegend in der Kommentarliteratur so gesehen. Diese Auffassung sei auch zutreffend. Der Gesetzgeber habe bewusst die Hürde für das passive Wahlrecht höher angesetzt als für das aktive Wahlrecht. Um passiv wahlberechtigt zu sein, müsse der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate lang in einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Arbeitgeber gestanden haben. Die bloße Anwesenheit im Betrieb als Leiharbeitnehmer genüge diesen Anforderungen nicht. Soweit die Vorschrift des § 7 Satz 2 BetrVG für das aktive Wahlrecht Leiharbeitnehmer den „vollwertigen“ Arbeitnehmern im Betrieb gleichgestellt habe, fehle eine entsprechende Regelung für das passive Wahlrecht in § 8 BetrVG. 13 Die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss ins Feld geführte Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb beschränke sich demnach nach § 7 Satz 2 BetrVG allein auf das aktive Wahlrecht und nicht auf die hier zur Prüfung anstehende Fragestellung des passiven Wahlrechts. Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes behandele den Leiharbeitnehmer insoweit gerade nicht als vollwertigen Arbeitnehmer. 14 Der Beteiligte zu 8) beantragt, 15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.10.2010 – 6 BV 63/10 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 6) einerseits und der Beteiligten zu 7) andererseits zurückzuweisen. 16 Die Beteiligten zu 1) bis 6) und die Beteiligte zu 7) beantragen, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Die Beteiligte zu 1) bis 6) und die Beteiligte zu 7) machen geltend, dass das Arbeitsgericht zu Recht von der Wählbarkeit des Beteiligten zu 1) und damit von der Unzulässigkeit der Zurückweisung des Wahlvorschlags des Beteiligten zu 1) durch den Wahlvorstand ausgegangen sei. 19 Das zunächst unter dem Aktenzeichen 7 BV 64/10 geführte eigenständige Beschlussverfahren der Beteiligten zu 7) ist erstinstanzlich mit dem Verfahren der Beteiligten zu 1) bis 6) unter dem führenden Aktenzeichen 6 BV 63/10 verbunden worden. 20 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. 21 II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) war zurückzuweisen. 22 1. Der Beteiligte zu 8) hat gegen den am 08.11.2010 zugestellte Beschluss erster Instanz fristwahrend mit der am 07.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt und die Beschwerde sodann mit der am 10.01.2010 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift fristwahrend begründet. 23 Die Beschwerde setzt sich im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel. 24 2. Mit den Schriftsätzen der Beteiligten zu 1) bis 6) sowie der Beteiligten zu 7) jeweils vom 11.05.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am 11.05.2010 bzw. 12.05.2010, ist fristwahrend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 29.04.2010, deren Ergebnis am 29.04.2010 vom Wahlvorstand bekannt gegeben worden ist, geltend gemacht worden. 25 Das Arbeitsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass eine zulässige Wahlanfechtung durch die Beteiligten zu 1) bis 6) einerseits und die Beteiligte zu 7) andererseits vorlag. 26 3. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. 27 Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst festzustellen, dass die Ablehnung des Wahlvorschlags des Beteiligten zu 1) die Durchführung der Betriebsratswahl ohne diese Liste einen Tatbestand darstellt, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte und daher die Wahl beeinflusst hat. 28 Damit war die diesbezügliche Geltendmachung eines Fehlers bei der Durchführung der Betriebsratswahl eine Fehlerhaftigkeit nach Maßgabe derer die Betriebsratswahl sich als anfechtbar erweist. 29 4. Der Wahlvorstand hat zu Unrecht die Liste des Beteiligten zu 1) mit der Begründung abgelehnt, der Beteiligte zu 1) sei für die am 29.04.2010 vorgesehene Betriebsratswahl nicht wählbar gewesen. 30 Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass von der Wählbarkeit des Beteiligten zu 1) für die vorgesehene Betriebsratswahl vom 29.04.2010 auszugehen war, so dass die Liste nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. 31 Nach § 8 BetrVG sind alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG § 8 Rn. 17). 32 Der Beteiligte zu 1) war zum Zeitpunkt der vorgesehen Wahl am 28.04.2010 länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt. Dies ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten des Beteiligten zu 1) zunächst als Leiharbeitnehmer vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 unter Hinzurechnung der Beschäftigungszeiten im zum 01.01.2010 begründeten Arbeitsvertragsverhältnis in Festanstellung bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Wahl am 28.04.2010. 33 Das Arbeitsgericht betont zu Recht, dass jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich ohne jede zeitliche Unterbrechung an eine Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers unmittelbar die Übernahme in eine Festanstellung anschließt, auch die Zeiten der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer für die Erfüllung der Wartezeit nach § 8 Abs. 1 in Bezug auf das passive Wahlrecht zu berücksichtigen sind, so dass in Bezug auf den Beteiligten zu 1) die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen waren, dass dieser im Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsratswahl am 28.04.2010 dem Betrieb bereits sechs Monate angehört hat. Nach § 8 BetrVG soll nämlich in erster Linie verhindert werden, dass Personen zu Belegschaftsrepräsentanten gewählt werden, die der Belegschaft erst kurzfristig angehören. Mit der in § 8 vorgesehenen sechs-Monatsfrist soll dabei sichergestellt werden, dass nur solche Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben (ErfK/Koch, § 8 BetrVG Rn. 4). Diese erforderliche Voraussetzung der Sicherstellung, dass nur solche Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden, die einen gewissen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse erworben haben, erfüllt gerade jeder Leiharbeitnehmer, der ohne zeitliche Unterbrechdung unmittelbar vor Begründung seines Festanstellungsverhältnisses zum Arbeitgeber des Betriebes bereits als Leiharbeitnehmer tätig gewesen ist. 34 Dieses Ergebnis hat erst Recht – worauf das Arbeitsgericht in seinem Beschluss bereits hingewiesen hat – zu gelten, wenn man berücksichtigt, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht einmal eine ausschließliche Zugehörigkeit zum Betrieb erforderlich ist. Vielmehr sind Zeiten der Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb im Konzern anzurechnen. 35 Gegenteiliges leitet auch nicht aus den wiederholten Hinweisen des Beteiligten zu 8) ab, die der Beteiligte zu 8) aus dem Vergleich der Bestimmung in §§ 7 und 8 BetrVG schlussfolgert. Auch hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade die Bestimmung des § 7 Satz 2 BetrVG dahingehend zu verstehen ist, dass die Stellung von Leiharbeitnehmern gestärkt werden soll. Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Unter diesen Voraussetzungen werden sie betriebsverfassungsrechtlich als „vollwertige“ Arbeitnehmer des Betriebes betrachtet. Warum aber eine derartige Zeit dann nicht auch auf eine Beschäftigungszeit jedenfalls dann angerechnet werden soll, wenn sich in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer die Festanstellung anschließt, ist nicht begründbar. 36 5. Die Beschwerde der Beteiligten zu 8) führt somit nicht zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz. Die Beschwerde war aus diesen Gründen zurückzuweisen. 37 III. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anrechnung von an eine Festanstellung heranreichenden Beschäftigungszeiten eines Leiharbeitnehmers als Zeiten zur Erfüllung der Voraussetzung der Wartezeit für die Wählbarkeit als Betriebsratsmitglied in den Betrieb die Rechtsbeschwerde zugelassen. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 8) 40 R E C H T S B E S C H W E R D E 41 eingelegt werden. 42 Für die Beteiligen zu 1) bis 6) und die Beteiligte zu 7) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 43 Die Rechtsbeschwerde muss 44 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 45 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 46 Bundesarbeitsgericht 47 Hugo-Preuß-Platz 1 48 99084 Erfurt 49 Fax: 0361 2636 2000 50 eingelegt werden. 51 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 52 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 53 1. Rechtsanwälte, 54 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 57 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 58 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.