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Urteil

4 Ca 798/14

ARBG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmal im laufenden Arbeitsverhältnis erreichter Höchststand eines variablen korrigierten Basisanspruchs der Betriebsversorgung ist nicht ohne ausdrückliche Regelung dauerhaft garantiert. • Die Versorgungsordnung garantiert nur den in § 7 geregelten Basisanspruch; darüber hinausgehende korrigierte Basisansprüche können durch vertragliche Reglungen (z. B. Korrekturfaktor) sowohl steigen als auch fallen. • § 2 BetrAVG sichert die unverfallbare Anwartschaft für den Fall des Ausscheidens, begründet jedoch keine Veränderungssperre für im Arbeitsverhältnis bereits erreichte Spitzenstände variabler Versorgungsbestandteile.
Entscheidungsgründe
Keine Festschreibung variabler korrigierter Basisansprüche bei Betriebsrente • Ein einmal im laufenden Arbeitsverhältnis erreichter Höchststand eines variablen korrigierten Basisanspruchs der Betriebsversorgung ist nicht ohne ausdrückliche Regelung dauerhaft garantiert. • Die Versorgungsordnung garantiert nur den in § 7 geregelten Basisanspruch; darüber hinausgehende korrigierte Basisansprüche können durch vertragliche Reglungen (z. B. Korrekturfaktor) sowohl steigen als auch fallen. • § 2 BetrAVG sichert die unverfallbare Anwartschaft für den Fall des Ausscheidens, begründet jedoch keine Veränderungssperre für im Arbeitsverhältnis bereits erreichte Spitzenstände variabler Versorgungsbestandteile. Der Kläger, ein seit langem bei der beklagten Trägerin eines öffentlichen Dienstleistungsunternehmens beschäftigter Arbeitnehmer, verlangt Feststellung, dass sein zum 31.12.2009 erreichter korrigierter Basisanspruch aus der betrieblichen Altersversorgung künftig nicht unter 3.530,00 EUR jährlich sinken dürfe. Die Versorgung beruht auf einer Versorgungsordnung (08.12.2004) mit garantiertem Basisanspruch (§ 7) und einem variablen korrigierten Basisanspruch, der durch den Korrekturfaktor aus dem Verhältnis der Rückstellungen zu Jahresanfang und -ende bestimmt wird (§ 15). Die Klägervertretung sieht in dem erreichten höheren korrigierten Basisanspruch eine erdiente Anwartschaft, die nicht unterschritten werden darf, und beruft sich ergänzend auf § 2 BetrAVG sowie auf die Beteiligung an der Insolvenzsicherung. Die Beklagte hält demgegenüber die Klage für unbegründet: nur der Basisanspruch sei garantiert, die korrigierten Ansprüche seien nach § 15 VO Schwankungen unterworfen; § 2 BetrAVG ändere daran nichts. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Festschreibung des korrigierten Basisanspruchs auf den Stand 31.12.2009 ergibt sich nicht aus der Versorgungsordnung. Nach § 7 VO besteht nur ein garantierter Basisanspruch; § 15 Nr.2 Satz4 VO sichert lediglich, dass der nach § 7 ermittelte Basisanspruch nicht unterschritten wird, nicht aber, dass einmal erzielte höhere korrigierte Werte unveränderlich sind. • Der korrigierte Basisanspruch ist ausdrücklich an den Korrekturfaktor gebunden, der aus dem Verhältnis der Rückstellungen zum Jahresanfang und -ende folgt; damit sind Schwankungen, die insbesondere vom Anlageerfolg abhängen, vorgesehen und rechtlich gewollt. • Die Formulierung in § 15 Nr.2 Satz5 VO, wonach die Sicherheitsrücklage auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers verwendet werden kann, begründet keine Verpflichtung zur Sicherstellung eines Höchststandes; es handelt sich um eine Kann-Regelung, nicht um eine Garantie. • Ein Feststellungsanspruch folgt auch nicht aus § 2 BetrAVG. Diese Norm sichert die Mindestanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden, regelt jedoch nicht die Unabdingbarkeit von im laufenden Arbeitsverhältnis erzielten Spitzenständen variabler Versorgungsbestandteile. • Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind nicht gegeben. Die Versorgungsordnung ist Ergebnis einer Gesamtbetriebsvereinbarung; die Schließung des Versorgungswerks für Neuzugänge und die damit verbundene Entwicklung der Rückstellungen begründen keine unzumutbare Härte, zumal der garantierte Basisanspruch erhalten bleibt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 Satz1 ZPO; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch künftig nicht unter den am 31.12.2009 mitgeteilten Wert von 3.530,00 EUR pro Jahr sinken darf. Die Versorgungsordnung sichert nur den in § 7 geregelten Basisanspruch; der darüber hinausgehende korrigierte Basisanspruch ist nach § 15 VO an den Korrekturfaktor gebunden und somit veränderlich. § 2 BetrAVG begründet keine Veränderungssperre für im laufenden Arbeitsverhältnis erreichte Höchststände variabler Versorgungsbestandteile. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.