Urteil
2 Sa 1188/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0511.2SA1188.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 – 4 Ca 798/14 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung. 3 Der 1957 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten in der Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppen des Klägers geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt. 4 Die bei der Beklagten bestehende und hier streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer bei der Westfälischen P -Versicherung AG bestehenden Lebensversicherung, aus der den Mitarbeitern bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalleistung zur Verfügung gestellt wird, zum anderen aus einer direkten Versorgungszusage, die eine monatliche Rentenleistung vorsieht. Zu dieser Direktzusage enthält die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 folgende Regelungen: 5 „§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente 6 1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. 7 2. Die nach Absatz 1. ermittelten Jahresrenten werden in 12 gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt. 8 […] 9 § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtung 10 1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden. 11 2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten. 12 Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werde. 13 3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind. 14 Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt. 15 § 16 Verwendung der Zinserträge 16 Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindung nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen. 17 …“ 18 Für nach dem 31.08.2005 neu eintretende Beschäftigte wurde das Versorgungswerk von der Beklagten geschlossen. 19 Die Beklagte führt die jährlich zurück zu stellenden Beträge aus § 15 VO 2004 dem so genannten Fortuna-Fonds zu. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentenrechts. Vielmehr verwaltet die Beklagte diese Gelder als getrennt bilanzierten Rechnungsposten selbst. Der Fortuna- Fonds hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. 20 Die dem Kläger mitgeteilten Stände seines korrigierten Basisanspruchs betrugen zum 31.12.2009 3.530,00 € und zum 31.12.2012 nur noch 3.162,00 €. 21 Mit seiner am 01.03.2014 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt. Er vertritt die Auffassung, beim korrigierten Basisanspruch handele es sich um eine erdiente Anwartschaft, so dass eine einmal erreichte Höhe des Anspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfe. Dies folge bereits aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 2 Abs. 1 BetrAVG schütze die Anwartschaft auch im laufenden Arbeitsverhältnis und verbiete die Unterschreitung eines einmal erworbenen Besitzstandes. Der dem Kläger mitgeteilte Anspruch über seine betriebliche Altersversorgung sei in dem Zeitraum von 2009 bis 2012 bereits um ca. 10 % gesunken. Auf Grund fehlender Zuführungen für die seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten neu eingetretenen Beschäftigten und auf Grund der gleichzeitigen Zunahme von Versorgungsempfängern sei zu erwarten, dass der korrigierte Basisanspruch sich weiter vermindere, zumindest aber der Stand vom 31.12.2009 nicht mehr erreicht werde. 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht nur der in § 7 VO 2004 geregelte Basisanspruch garantiert. Vielmehr belege § 15 Nr. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Sicherheitsrücklage zur weiteren Erhöhung des korrigierten Basisanspruchs verwendet werden könne, dass ein Absinken des Anspruchs nicht stattfinden dürfe. Des Weiteren spreche auch die von der Beklagten vorgenommene Meldung der korrigierten Ansprüche zur Insolvenzsicherung dafür, dass auch die Beklagte davon ausgehe, dass es sich um echte Ansprüche im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht nur um vage und veränderbare Aussichten auf eine spätere Betriebsrente handele, denn im Rahmen der Selbstveranlagung beim Pensionssicherungsverein a.G. melde die Beklagte als Bemessungsgrundlage die korrigierten Basisansprüche, und zahlt unstreitig auch Versicherungsbeiträge. 23 Der Kläger hat beantragt, 24 festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten auf Grund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger alleine einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zum Gegenstand der Klage mache und damit letztlich die richterliche Begutachtung einer ihn interessierenden Rechtsfrage begehre. Sie vertritt in der Sache weiter die Auffassung, bei den jeweils zum Jahresende ermittelten korrigierten Basisansprüchen handele es sich nicht um erdiente Ansprüche, die in der Folgezeit nicht wieder absinken dürften. Dieses ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der VO 2004, die lediglich den in § 7 Nr. 1 definierten Anspruch garantiere. § 15 Nr. 2 stelle dem gegenüber keinen Versorgungsanspruch dar, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine über den garantierten Wert hinausgehende betriebliche Altersversorgung zu erhalten, sofern aus einer günstigen Anlage der für die Versorgung benötigten finanziellen Mittel Erträge erwirtschaftet werden können; die Beklagte habe insoweit aber keinen Anlageerfolg garantiert. Die Versorgungsberechtigten müssten deshalb damit rechnen, dass bis zu ihrem Ausscheiden erreichte Steigerungen auch wieder aufgezehrt werden können. § 15 Nr. 2 VO 2004 verpflichte die Beklagte deshalb lediglich, bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandene Wertsteigerungen des für die betriebliche Altersversorgung separierten Vermögens an die Versorgungsberechtigten weiterzugeben. Die Zusage der Beteiligung an einer günstigen Entwicklung der Rückstellung stehe daher von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass die Verpflichtungen nicht die Rückstellungen überschreiten. 28 Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 BetrAVG berufen, da es sich insoweit um eine Sonderbestimmung handele, die nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelte, was im Falle des Klägers nicht der Fall sei. 29 Im Übrigen sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich die Höhe einer Versorgungsanwartschaft sowohl nach unten als auch nach oben verändern könne. Dies zeige auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten gespaltenen Rentenformel. 30 Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Auslegung der Versorgungsordnung abgewiesen. 31 Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter und beantragt, 32 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 Az. 4 Ca 798/14 abzuändern und festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Zwischenzeitlich ist das LAG Hamm im Parallelverfahren 4 Sa 1308/14, dem ebenfalls die VO 2004 zu Grunde lag, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Arbeitnehmer auf jeweils den Höchststand des korrigierten Basisanspruchs nicht besteht. 36 Die Beklagte hat ihren Vortrag nunmehr dahingehend geändert, dass auch Mitarbeiter, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind, im Rentenfall lediglich den zu diesem Zeitpunkt gegebenen korrigierten Basisanspruch erhalten. Eine Besserstellung von Arbeitnehmern, die mit einer Anwartschaft zu einem Zeitpunkt ausscheiden, zu dem der korrigierte Basisanspruch einen Höchststand erreicht hat, liege damit nicht vor. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 38 Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist unbegründet. 39 Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft bzw. deren Höhe ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von§ 256 Abs. 1 ZPO. 40 Die Auslegung der VO 2004 ergibt, dass die Regelung in § 15 VO 2004 eine isolierte Beitragszusage und damit keine Betriebsrentenzusage i.S.d. BetrAVG darstellt. Die erkennende Kammer folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts Köln und des LAG Hamm, aus dessen Urteil teilweise zitiert wird, da die Erwägungen mit der von der erkennenden Kammer gefundenen Begründung übereinstimmen. 41 Da es sich bei der VO 2004 um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung handelt, sind die folgenden Auslegungsgrundsätze maßgeblich: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 24.04.2013 – 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu§ 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 = DB 2010, 2455 f.). 42 Die Systematik und der Wortlaut sprechen gegen die Annahme, in § 15 VO 2004 werde die Höhe des während des laufenden Arbeitsverhältnisses erreichten korrigierten Basisanspruchs als Betriebsrente geschuldet und in der jemals erreichten Maximalhöhe festgeschrieben. Während § 7 VO 2004 schon ausweislich der Überschrift eine Regelung über die „Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente“ trifft, befindet sich die hier fragliche Regelung des § 15 VO 2004 schon räumlich in ganz anderem Zusammenhang, nämlich mit einigen Schlussbestimmungen. Nach den Regelung über die „Rückstellung“ in den§§ 15 und 16 VO 2004 folgen nur noch in § 17 Ausnahmeregelungen, in § 18 ein Hinweis auf die Insolvenzsicherung durch den PSV und in § 19 das Inkrafttreten. 43 Aus der Überschrift des § 15 VO 2004 „Deckung der Versorgungsverpflichtungen“, lässt sich auch auf den Sinn und Zweck der Regelung schließen. Es sollte die Finanzierung der durch die Versorgungsordnung begründeten Versorgungsverpflichtungen der Beklagten über eine abgesonderte Vermögensmasse, den „Fortuna-Fonds“, den die Betriebsparteien als „Rückstellung“ bezeichnet haben, sichergestellt werden. Nähere Einzelheiten über die Bewirtschaftung dieses Fondsvermögens enthalten die §§ 15 Abs. 1 und 16 VO 2004. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis der Beklagten vom Inhalt des § 15 Abs. 2 VO 2004 schlüssig. Danach wollten die Betriebsparteien sicherstellen, dass bei günstiger Entwicklung der aus dem Fondsvermögen erwirtschafteten Erträge die Versorgungsberechtigten angemessen beteiligt würden. Das ist auch nachvollziehbar, weil sich der Fortuna-Fonds mittelbar zu einem maßgeblichen Teil aus dem Tronc speist und damit aus Mitteln, die letztlich von den Besuchern der von der Beklagten betriebenen Spielbanken für deren Mitarbeiter überlassen wurden. Es finden sich aber in § 15 VO 2004 keinerlei Hinweise darauf, dass bei ungünstiger Ertragslage des Fortuna-Fonds die Beklagte mit eigenen Mitteln die Versorgungsanwartschaften aufstocken wollte, um einen zu einem früheren Zeitpunkt einmal erreichten Höchststand des korrigierten Basisanspruchs dauerhaft festzuschreiben. Eben dies wäre aber die Konsequenz, wenn man der Rechtsaufassung des Klägers folgen würde. 44 Für entscheidend hält die Kammer die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004. Anders als Satz 3, der seinerseits mit dem einleitenden Wort „sodann“ auf Satz 2 Bezug nimmt und daher nur für den Fall der positiven Abweichung eine Regelung trifft, ist in Satz 4 eindeutig der Fall der negativen Entwicklung des Fondsvermögens angesprochen. Die Regelung, wonach die korrigierten Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, verdeutlicht, dass die Betriebsparteien erkannt haben, dass sich das Fondsvermögen auch rückläufig entwickeln kann und haben unterstellt, dass in diesem Fall auch die korrigierten Basisansprüche im Vergleich zum Vorjahreswert geringer ausfallen können. § 15 Satz 4 VO 2004 begrenzt dies auf den in § 7 geregelten Basisanspruch, der dadurch den Anwartschaftsberechtigten garantiert wird. Wäre eine Entwicklung des korrigierten Basisanspruchs nach unten gar nicht möglich, wie der Kläger annimmt, dann wäre § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004 überflüssig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine Regelung ohne Anwendungsbereich schaffen wollten. Die Regelung enthält damit eine klarstellende Risikobegrenzung, die an dieser Stelle der VO durchaus sinnvoll ist, um das Verhältnis der echten Betriebsrentenansprüche aus § 7 VO 2004 und der Beitragsverpflichtung mit Gewinnchance aus § 15 VO 2004 gegeneinander abzugrenzen. 45 Nach Auffassung der Kammer folgt auch aus der Regelung über die Sicherheitsrücklage in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 nichts, was die Auffassung des Klägers stützen würde. Gerade die Tatsache, dass ein Versicherungsmathematiker dazu Vorgaben macht, ob die Sicherheitsrücklage dazu eingesetzt werden soll, die korrigierten Basisansprüche zu erhöhen, schließt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der jeweils höchsten erreichten korrigierten Basisversorgung aus. Zweck der Sicherheitsrücklage ist es, die vollständige Abkopplung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten von der Fondsentwicklung zu verhindern oder wenigstens abzumildern. Aus der Formulierung „weitere Erhöhung der korrigierten Basisansprüche“ lässt sich nicht mehr schließen, als dass in einem solchen Fall selbst bei einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 eine zusätzliche Erhöhung nach § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 möglich sein soll. Dies folgt auch daraus, dass am Satzanfang gerade nicht von einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche die Rede ist, sondern von einer „Veränderung“, was eine mögliche Verringerung begrifflich mit umfasst. 46 Auch aus § 12 Abs. 2 VO 2004 folgt nichts für die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Dort ist der Sonderfall geregelt, dass ein Arbeitnehmer der Beklagten zu einer Schwestergesellschaft wechselt. In diesem Fall soll nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 neben der erreichten Anwartschaft auch der Barwert der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 VO 2004 übertragen werden. Dieser Vorgang setzt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten voraus, so dass an sich der Anwendungsbereich des § 2 BetrAVG eröffnet wäre. Es muss nicht entschieden werden, ob die danach aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft den zum Ausscheidungszeitpunkt erreichten korrigierten Basisanspruch nach § 15 VO 2004 mit umfasst. Jedenfalls bezweckt § 12 Abs. 2 VO 2004 ersichtlich für den dort angesprochenen Sonderfall die ungeschmälerte Aufrechterhaltung des erreichten Besitzstandes einschließlich des korrigierten Basisanspruchs. Dadurch erhält dieser aber noch nicht den Rechtscharakter einer Versorgungsanwartschaft. Eher lässt sich aus der fraglichen Regelung das Gegenteil ableiten, denn es wird klar unterschieden zwischen der erreichten Anwartschaft einerseits (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO 2004) und dem korrigierten Basisanspruch andererseits (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004). Wären die korrigierten Basisansprüche Teil der erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, wäre § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 überflüssig. 47 Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar bei der Bemessung der Beiträge an den PSV von den korrigierten Basisansprüchen ausgeht, etwas für die von ihm vertretene Auslegung ableiten möchte, mag dies allenfalls indiziell für das Verständnis des § 15 Abs. 2 VO 2004 der bei der Beklagten für die Beitragsabführung zuständigen Stelle sprechen, vermag aber nicht das gefundene Auslegungsergebnis zu ändern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Abführung von Beiträgen zum PSV weder dazu führt, dass in dieser Höhe Betriebsrentenansprüche entstehen, noch dass die fehlende Abführung von Beiträgen die Entstehung von Betriebsrentenansprüchen hindert. 48 Die Auslegungsüberlegungen des LAG Hamm sind noch um folgende Erwägungen zu ergänzen: § 15 Abs. 3, 2. Abschnitt VO 2004 spricht lediglich davon, dass dem Berechtigten die korrigierten Basisansprüche mitgeteilt werden. Es handelt sich also um eine rein informatorische Inkenntnissetzung über die aktuellen Berechnungen der Versicherungsmathematiker. Der Wortlaut spricht an dieser Stelle also ausdrücklich nicht von einer Betriebsrentenzusage sondern von Information. 49 Auch die Tatsache, dass der in § 15 der VO geregelte Sachverhalt dazu dient, einen Verwendungsnachweis der Tronc-Anteile zu erbringen und dabei auszuschließen, dass diese Tronc-Anteile in das Vermögen der Beklagten zurück fließen, spricht dafür, dass die Regelung ausschließlich eine Beitragszusage beinhaltet und damit keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellt. Da es sich bei dem Fortuna-Fonds nicht um einen Pensionsfonds handelt und die Zusage aus § 15 der VO nicht einmal eine Beitragszusage mit Mindestleistungsgarantie umfasst, beschränkt sich dieser Teil der VO darauf, den Arbeitnehmern eine Gewinnchance aus den gesondert verwalteten Geldern einzuräumen und den vollständigen Verwendungsnachweis der aus dem Tronc abgeführten Anteile zu Gunsten der Arbeitnehmer zu erbringen. 50 Die Rechtsansicht des Klägers, dass Versorgungszusagen immer solche sein müssten, die dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung unterfallen, ist nicht zutreffend. Maßgeblich ist das Auslegungsergebnis. Steht dieses fest, ergibt sich, ob eine Zusage den besonderen Regelungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung unterfällt und damit beispielsweise auch Insolvenzschutz und eine Anpassungsverpflichtung nach§ 16 BetrAVG gegeben ist oder ob eine Zusage ein Versorgungsversprechen eigener Art darstellt und damit nicht den steuerlichen Begünstigungen des Betriebsrentenrechts unterfällt. Weicht eine durch Auslegung feststellbare Versorgungszusage vom Betriebsrentenrecht ab, so kann nicht verlangt werden, dass die Zusage geändert wird. Im Verhältnis zwischen den Parteien bleibt sie als solche wirksam, so wie sie vereinbart wurde. 51 Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Dabei kann es dahinstehen, ob Mitarbeiter, die mit einer Anwartschaft ausgeschieden sind, die korrigierten Basisansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben erhalten, oder ob die Versorgungsordnung auch für diese Mitarbeiter dahin auszulegen ist, dass die korrigierten Basisansprüche fortgeschrieben werden. Hierfür spricht § 15 Abs. 2 VO 2004, wonach alle Anwartschaften und laufenden Renten in jedem Jahr angepasst werden, wie es der Summe der Barwerte entspricht. Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter und noch im Arbeitsverhältnis befindlicher Mitarbeiter ist in der VO nicht angelegt. Im Übrigen würde aber auch der unterschiedliche Sachverhalt eine Ungleichbehandlung zwischen vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern und weiter im Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeitern rechtfertigen, wie das LAG Hamm bereits ausgeführt hat. 52 Auch wenn es für das Auslegungsergebnis letztlich keine Rolle spielt, sei der Kläger dennoch darauf hingewiesen, dass die Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Mitarbeiter nicht zu einer Veränderung seiner Ansprüche aus § 15 VO 2004 führt. Denn nach wie vor ist für die Mitarbeiter, auf die die Versorgungsordnung noch Anwendung findet, 5 % von deren pensionsfähigen Bezügen dem Fortuna-Fonds zuzuführen. Es handelt sich damit um ein kapitalgedecktes System und nicht um ein Umlageverfahren. Auch wenn zu einem Zeitpunkt in der Zukunft alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer Rentner sind, muss hieraus keine Verschlechterung der korrigierten Basisansprüche folgen. Denn mit jedem Jahr verringern sich auch die Barwerte der bis zum Tode des letzten Rentners noch auszuzahlenden Renten, so dass das angesammelte Kapital, welches zur Auszahlung gelangt, in gleichem Maße abgebaut wird, wie die Barwerte der Ansprüche. Auch hier gilt wieder die bereits in der Regelung von vornherein angelegte Risikostruktur: Bei geringen Zinseinnahmen und hohen Verwaltungskosten ist weniger Geld zu verteilen. Bei einer abweichend vom versicherungsmathematischen Durchschnitt besonderen Langlebigkeit der Belegschaft ist ebenfalls weniger Geld zu verteilen. Diese Veränderungen treten unabhängig davon ein, ob das Versorgungswerk neue Arbeitnehmer aufnimmt oder nicht. Neue Anspruchsberechtigte erhöhen das Einzahlungsvolumen direktproportional zu deren Einkommen. Die Ansprüche dieser Arbeitnehmer ändern sich aber ebenso im Verhältnis der ihnen zugeordneten Einzahlungen. 53 Auch in den weiteren Erwägungen zu § 313 Abs. 1 BGB und § 242 BGB folgt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht Köln. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 55 RECHTSMITTELBELEHRUNG 56 Gegen dieses Urteil kann von vom Kläger 57 R E V I S I O N 58 eingelegt werden. 59 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 60 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 61 Bundesarbeitsgericht 62 Hugo-Preuß-Platz 1 63 99084 Erfurt 64 Fax: 0361-2636 2000 65 eingelegt werden. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 67 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 69 1. Rechtsanwälte, 70 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 71 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 72 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 73 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 74 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 75 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.