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Schlussurteil

5 Ca 1620/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2020:0922.5CA1620.19.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € (i. W. sechstausend Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.283,90 € (i. W. eintausendzweihundertdreiundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.169,61 € (i. W. eintausendeinhundertneunundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.

6. Streitwert: 154.664,09 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € (i. W. sechstausend Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.283,90 € (i. W. eintausendzweihundertdreiundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.169,61 € (i. W. eintausendeinhundertneunundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%. 6. Streitwert: 154.664,09 EUR. Tatbestand Der Kläger nimmt die beklagte Stadt (nachfolgend auch Stadt X) zuletzt noch auf Zahlung von Annahmeverzug sowie von Entschädigung und Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung in Anspruch. Der 19.. geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 21.10.2009 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger zunächst als Referent … im „Fachbereich Verwaltungsleitung“ tätig. Im Zusammenhang mit innerdienstlichen Spannungen zwischen dem Kläger und dem seinerzeitigen … der beklagten Stadt – deren Ursachen und Auswirkungen die Parteien in unterschiedlicher Weise schildern – erfolgte im Jahr 2013 eine Umsetzung des Klägers zum Dezernat V. Der Kläger machte die Unwirksamkeit dieser Umsetzung gerichtlich geltend. Während des Rechtsstreits wurde dem Kläger mit Umsetzungsverfügung vom 06.02.2015 die Funktion eines Referenten der Betriebsleitung im Kulturbetrieb übertragen. In der Umsetzungsverfügung vom 06.02.2015 (Blatt 301 und 301R der Akte) heißt es unter anderem: „(...) In dieser Funktion sind Sie organisatorisch unmittelbar der Betriebsleitung zugeordnet (...) umfasst die Stelle folgende Aufgaben: - Fortschreibung des Kulturprofils der Stadt X - Entwicklung von Zielvorstellungen sowie Setzen von Schwerpunkten von regionaler und …Bedeutung innerhalb der kulturellen Infrastruktur - Erarbeitung von Vorschlägen für kulturelle Veranstaltungen und kulturhistorische Ereignisse - Sponsorenakquise gemeinsam mit der Betriebsleitung (kaufmännisch) - Erarbeitung von Beschluss- und Informationsvorlagen für den Betriebsausschuss Kultur und den Rat der Stadt - Konzeptionelle Erarbeitung herausragender Kulturdiskussionen mit europäischer Dimension Eine weitere Konkretisierung Ihrer Aufgaben werden Sie in einem Gespräch mit Herrn O. erfahren bzw. bleibt der vom Kulturbetrieb der Stadt X zu fertigenden Arbeitsplatzbeschreibung vorbehalten (...)“ Die wiedergegebene Aufgabenbeschreibung ähnelt der Ausschreibung einer – nach Angaben des Klägers mit EG 10 bewerteten – Stelle für einen Kulturreferenten bei der Stadtverwaltung Plauen vom 20.03.2013, wegen derer Einzelheiten auf Blatt 237 der Akte Bezug genommen wird. Die im Schreiben erwähnte Arbeitsplatzbeschreibung erhielt der Kläger im weiteren Verlauf nicht. Der zuvor genannte Rechtsstreit endete vor dem Landesarbeitsgericht Köln durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 01.09.2015 (Blatt 7 bis 9 der Akte), in dem es unter anderem wie folgt heißt: „(...) 1. Der Kläger tritt die ihm zugewiesene Stelle im Kulturbetrieb der Beklagten (...) an. Es besteht Einigkeit, dass es sich hierbei um eine Dauerstelle handelt und nicht lediglich um befristete Projektaufgaben. (...)“ Seither ist der Kläger – nach erfolgter stufenweiser Wiedereingliederung vom 14.09.2015 bis 26.10.2015 – im Kulturbetrieb der beklagten Stadt in der Funktion eines Referenten der Betriebsleitung tätig und in die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des TVöD eingruppiert. Das entsprechende Tabellenentgelt betrug bis zum 29.02.2020 5.950,88 EUR brutto und beträgt seit dem 01.03.2020 6.008,27 EUR brutto. Bereits während seiner stufenweisen Wiedereingliederung im September und Oktober 2015 leitete die beklagte Stadt dem Kläger Emails zu verschiedenen Themen des Kulturbetriebs zu (Blatt 304 ff der Akte); ob und inwieweit damit Arbeitsaufträge verbunden waren, beurteilen die Parteien unterschiedlich. Der Kläger war im Jahr 2016 vom 04.01. bis 15.01., am 11./12.05, vom 23.05. bis 22.07. und am 02.12. arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2017 war der Kläger vom 16.01. bis 10.02., am 06./07.03., vom 04.05. bis 26.05., am 09.06., am 29./30.06., vom 18.07. bis 04.08., am 31.08./01.09, vom 06.09. bis 17.11. und vom 11.12. bis 22.12. arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2018 war der Kläger am 26.01., am 05.02., am 23.02., vom 09.03. bis 28.03., am 09.05., am 28.05., vom 11.06. bis 15.06., am 27.06., am 03.08., vom 10.09. bis 14.09., am 01.10., am 22.10., am 05.11., am 19.11., am 29.11., vom 03.12. bis 07.12. und am 21.12.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2019 vom 04.01. bis 08.01, vom 14.01. bis 27.02. und seit dem 29.04.2019 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt; er erhält ausweislich eines Schreibens seiner Krankenversicherung vom 14.06.2019 (Blatt 176 der Akte) kalendertäglich 104,62 EUR brutto Krankengeld. Unter dem 12.02.2016 unterzeichneten der Kläger und die Betriebsleitung des Kulturbetriebs – Herr O. und Frau X. – eine „Einzelzielvereinbarung“ (Blatt 144 der Akte) in der folgende „weitere Ziele“ festgehalten sind: „- Fortschreibung des kulturellen Leitbilds (lfd.) - Entwicklung von Zielvorstellungen und Setzen von Schwerpunkten von regionaler und überregionaler Bedeutung innerhalb der kulturellen Infrastruktur der Stadt X (lfd.) - Entwicklung von Formaten und Konzepten für Kulturereignisse mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung (lfd.) - Prüfung des kulturellen Umfeldes der Stadt, der … und des überregionalen Rahmens mit Blick auf Veranstaltungsformate und Ausstellungen (2016)“ Am 27.07.2016 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn O. und Frau X. statt. In der durch den Kläger erstellten Zusammenfassung des Gespräches (Blatt 129 der Akte) heißt es auszugsweise: „Der (zentrale) Ansatz eines Aufgabengebietes soll ein marketingorientierter Ansatz sein. (...) - Synopse der Kulturpreise der Stadt X, SWOT Analyse - Übernahme von Terminen geschäftsübergreifender Art - Konkrete Mitarbeit bzgl. Veranstaltungsformate und –angebote im C - Konkrete Unterstützung der Betriebsleitung; Aufnahmenübernahme von OM und IT - Vorschläge müssen eine realistische Finanzierungsperspektive darstellen - Wissenschaftsstadt: Intensive Prüfung bzgl. Ansprache der Zielgruppen der hiesigen Hochschulen für die Angebote des Kulturbetriebs / Angebotsprüfung und –justierung in Richtung Hochschulen - Regelmäßiger Jour fixe mit Sachstand zu den Arbeitsfeldern“ Mit Email vom 02.11.2016 (Blatt 342 der Akte) forderte Herr O. den Kläger auf, „die Ergebnisse zum Depot“ bis „kommenden Montag“ vorzulegen. Am 15.02.2017 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn O. und Frau X. statt. In einem Aktenvermerk (Blatt 59 der Akte) über dieses Gespräch ist Folgendes festgehalten: „Folgende Verabredungen wurden getroffen: (...) II. Arbeitsgebiet Synopse Kunstpreise legt Herr N. teilweise vor. Die Gesamtaufstellung wird kurzfristig nachgeholt. Kommunikation und Marketing: Herr N. erstellt kurzfristig eine Analyse der Kommunikationsmittel innerhalb des Kulturbetriebs insbesondere für die Sd, für das Kl-Museum und das Uz. Darüber hinaus erhält er den Auftrag, sich verstärkt um die Vermarktung des Stadtarchivs, der Musikschule, der städtischen Bibliothek sowie neu des Depots zu kümmern. Ziel ist eine Marketing A.G innerhalb des Kulturbetriebs zu bilden. Projekt „Wir haben Künstler“ Herr N. setzt sich kurzfristig mit C. I. und H. M. in Verbindung um eine Einschätzung der Machbarkeit zu verifizieren.“ Unter dem 12.07.2017 unterzeichneten der Kläger und die Betriebsleitung des Kulturbetriebs eine „Einzelzielvereinbarung“ (Blatt 146 der Akte) in der unter „Ziel“ folgende „Qualitätsprojekte“ festgehalten sind: „- X hat Künstler - Science Slam / Future Lab - We-festival - Big Band Battle - (...) - Kulturpreise“ Für den 22.11.2017 war der Kläger als Teilnehmer an der Kick-Off Veranstaltung „Geobasierter Familienstadtplan“ benannt (Blatt 354 der Akte). In einer Email des Klägers an Herrn O. vom 07.12.2017 (Blatt 363 der Akte) heißt es: „hiermit möchte ich im Anschluss an unser Gespräch vom 23.11.2017 noch einmal darum bitten, dass mir Arbeitsaufgaben übertragen werden. Arbeitsaufgaben, die adäquat sind. (...)“ In der Antwort – ebenfalls vom 07.12.2017 – (Blatt 362 der Akte) heißt es auszugsweise: „Wir haben dir adäquate Aufgaben übertragen, die leider, v.a. durch die häufige Krankheit, mit großer Zeitverzögerung von dir bearbeitet werden konnten. Auch haben wir im Gespräch am 23.11.2017 konkret von Dir Marketing-, Zielgruppenanalyse, Zielgruppenservice-Vorschläge für die Museen in Auftrag gegeben. (...) Arbeitsergebnisse von Dir selbst gewählten Projekten stehen nach langer Laufzeit nur sehr rudimentär fest. Die konkrete Aufgabe zur Prüfung der Preise in X hat erstaunlich viel Zeit gebraucht (...) Auf der anderen Seite steht die Inszenierung deiner zweiten Karriere in Presse, sozialen Medien und Internet. Dies ist, ich wiederhole es, sehr irritierend, zumal die Betriebsleitung über diese Aktivitäten nicht informiert wurde. Wir wurden und werden allerdings darauf angesprochen und konnten nur sagen, dass Du, während die Kampagne läuft, bei uns leider krank gemeldet bist. (...)“ Hierauf antwortete der Kläger auszugsweise wie folgt (Blatt 361 und 362 der Akte): „Hier wird nun alles Mögliche zusammen geworfen. Offen gestanden verstehe ich nicht wirklich, was ich nun tatsächlich tun soll. (...) Bitte konkretisiere die Aufgabe doch so, dass ich genau weiß, was genau ich mit welchem Ziel tun soll. (...) Es gibt eine weitere Aufgabe für den Kulturbetrieb, die sich auf den Geobasierten Familienstadtplan bezieht. Ich hatte ja einen Termin in der Sache wahrgenommen. (...) Es muss entschieden werden, welche der in dem Stadtplan aufgeführten Institutionen in den geobasierten Familienstadtplan aufgenommen werden sollen (...) Ich bitte diesbezüglich um Hinweis, wie weiter vorgegangen werden soll (...).“ In einer Email des Klägers vom 09.01.2018 (Blatt 368 der Akte) heißt es: „ich übernehme diese Recherchearbeit, möchte aber darauf hinweisen, dass diese Form der Recherche m. E. keine adäquate Tätigkeit für einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 14 darstellt (...)“. Am 25.04.2018 wurde der Kläger beauftragt, die Verleihung des P-preises am 18.11.2018 zu koordinieren. In einer Email von Herrn O. an den Kläger vom 05.06.2018 (Blatt 372 der Akte) heißt es u.a.: „hier nochmals der Auftrag an Sie (...) - Recherche Soziokulturelle Zentren v.a. in NRW und D - Aufgaben - Konzepte - Besonderheiten - Übertragungsmöglichkeiten von Formaten, Inhalten, Aktionen auf das Depot - Was fehlt in X? - Preise für soziokulturelle Zentren (...)“ Am 28.08.2018 erstellte der Kläger ein Grußwort für die Kulturdezernentin. Mit email vom 20.09.2018 (Blatt 377a der Akte) bat Frau X. den Kläger, den Bereich „Anträge zur Kulturförderung außerhalb städtischer Einrichtungen (KAStE) zu übernehmen. In einer Email von Herrn O. an den Kläger vom 01.03.2019 (Blatt 386 der Akte) heißt es u.a. wie folgt: „Überprüfung der Ausstellungsvorhaben bis 2020 im Hinblick auf Inhalte, Konkurrenzen, Zielgruppenansprachen und Marketing; Vorschläge für Rahmenprogramme zu den großen Ausstellungen (...) Ihre Stelle ermöglicht Ihnen eine tiefschürfende Analyse, die mit Ihrer Qualifikation gut möglich ist.“ Der Kläger antwortete auszugsweise wie folgt: „(...) Gestatten Sie mir zunächst die Anmerkung, dass die von Ihnen apostrophierte Wichtigkeit der Aufgabe so hoch nicht sein kann, wenn Sie sie mehr als ein Jahr lang, genauer gesagt fast 15 Monate lang, „liegen lassen“. (...) Herr Professor A. hat mir in einem Telefonat berichtet, das die Betriebsleitung einen Ausstellungsstopp für das Jahr 2020 verhängt habe. Wenn dem so ist, müssten Sie als Betriebsleiter das wissen. (...) fasse ich zusammen, dass es seiner Aussage nah aufgrund eines Ausstellungsstopps in 2020 bis auf die im Oktober 2020 beginnende Dürer Ausstellung für 2020 keine Planungen für Ausstellungen gibt, die geprüft werden könnten. (...) ich bitte wiederholt um die Zuteilung adäquater Aufgaben. (...)“ Am 28.03.2019 und 05.04.2019 wurde der Kläger jeweils gebeten, Ratsanfragen zu beantworten (Blatt 390 bis 392 der Akte). Der Kläger wies jeweils darauf hin, dass er keine Angaben zu den Anfragen machen könne. Im Ergebnisprotokoll über die Dienstbesprechung vom 08.04.2019 (Blatt 130 bis 132 der Akte) heißt es unter TOP 6 (Blatt 131 der Akte) auszugsweise wie folgt: „TOP 6.2 Veranstaltungen anderer Bereiche Dr. N. informierte kurz über das Projekt der Musikförderung auf der Grundlage des Antrags der P. (...)“ In einer Email des Klägers vom 09.04.2019 (Blatt 133 der Akte) heißt es auszugsweise: „(...) vielen Dank für Eure Bereitschaft an einem Termin zum Thema Musikförderung (...) teilzunehmen. Wie besprochen wird der Termin stattfinden am Mittwoch, den 08.05.2019 (...) in Herrn Y. R. Büro im Kulturbetrieb (...). Teilnehmer werden sein (...).“ Mit Schreiben vom 23.04.2019 wandte sich der Kläger an den Personaldezernenten der beklagten Stadt und bat unter anderem darum, an dem auf den 30.04.2019 geplanten Personalgespräch teilzunehmen. Anfang des Jahres 2019 hatte sich auf Veranlassung des Klägers sein späterer Prozessbevollmächtigter an den damaligen … gewandt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 23.04.2019 wird auf Blatt 102 bis 106 der Akte Bezug genommen. Mit seiner am 04.06.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage verlangt der Kläger – soweit für das vorliegende Schlussurteil von Bedeutung – Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von Juni 2019 bis Mai 2020 nebst Sonderzahlung und Leistungsentgelt sowie die Zahlung von Entschädigung und Schmerzensgeld. Der Kläger meint, dass die beklagte Stadt verpflichtet sei, an ihn eine Entschädigung in einer Größenordnung von 80.000,00 EUR zu zahlen, weil diese durch die Art und Weise seiner Beschäftigung im Kulturbetrieb sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Denn tatsächlich – so trägt der Kläger vor – seien ihm im Kulturbetrieb keine Aufgaben, allenfalls in Ansehung seiner Eingruppierung nicht adäquate Aufgaben übertragen worden. Soweit ihm, dem Kläger, Aufgaben übertragen worden seien, stellten diese seiner Auffassung nach lediglich Alibiaufgaben dar. Dies zeige sich zunächst darin, dass seine Stelle haushaltstechnisch gar nicht dem Kulturbetrieb, sondern der allgemeinen Verwaltung zugeordnet und eine Arbeitsplatzbeschreibung nie erstellt worden sei, sodann darin, dass der Betriebsleiter ihm gegenüber mehrfach erklärt habe, dass er, der Kläger, woanders doch besser aufgehoben sei und auf anderweitige Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen habe und schließlich darin, dass die Aufgaben aus der Umsetzungsverfügung vom 06.02.2015 von einer mit Entgeltgruppe 10 bewerteten Stellenausschreibung der Stadt Plauen abgeschrieben worden seien und – so behauptet der Kläger – nach Aussage von Herrn O. und Frau X. im Kulturbetrieb gar nicht gebraucht würden. Im Einzelnen: Dass die in der Einzelzielvereinbarung vom 12.02.2016 festgehaltenen Aufgaben tatsächlich Alibiaufgaben seien, zeige sich darin, dass – so behauptet der Kläger – Herr O. in einer Geschäftsbereichsleiterkonferenz im Jahr 2018 erklärt habe, dass für ein Fortschreiben eines kulturellen Leitprofils keine Notwendigkeit bestehe und – so habe Herr O. ihm gegenüber bestätigt – die für das Entwickeln von Formaten für die kulturelle Infrastruktur der Stadt erforderlichen finanziellen Mittel gar nicht vorhanden seien. Nichts anderes gelte für die ihm im Juli 2016 angetragene Aufgabe, sich um das Marketing der Xer Kultur zu kümmern und im Depot „mitzuarbeiten“. Das Marketing für den Xer Kulturbetrieb erfolge nach Übertragung auf den Fachbereich „Presse und Marketing“ im Jahr 2010 seither ausschließlich von dort und eine Tätigkeit im Depot sei schon deshalb fragwürdig, weil die Leiterin des Depots selbst höchstens in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sei. Die Erstellung einer Synopse über die Kulturpreise in X habe – so führt der Kläger weiter aus – problemlos durch die von ihm beauftragte Praktikantin erledigt werden können; eine Rückmeldung durch den Betriebsleiter sei auch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Insgesamt sei er, der Kläger, im Jahr 2016 bis auf wenige Arbeitstage und unterbrochen durch kleinere Aufgaben wie Korrekturlesen oder Besprechungen beschäftigungslos gewesen. Im Jahr 2017 habe er die ihm im Gespräch vom 15.02.2017 übertragene Aufgabe der Analyse der Kommunikationsmittel in weniger als einem Arbeitstag und bis auf zwei (weitere) Termine im ersten Halbjahr 2017 keine Beschäftigung gehabt. Die ihm im Mitarbeitergespräch am 12.07.2017 übertragenen Aufgaben stellten tatsächlich Alibiaufgaben dar, denn die dort genannten Veranstaltungsideen seien bereits Gegenstand des am 12.02.2016 geführten Gesprächs gewesen, keine dieser Veranstaltungen habe umgesetzt werden können, was – so meint der Kläger – schon im Vorfeld klar gewesen sei, zumal der Herr O. am 08.04.2019 verkündet habe, dass mit Blick auf Veranstaltungen „weniger mehr“ sei. Auch die ihm im Jahr 2018 übertragenen Aufgaben stellten – so trägt der Kläger weiter vor – Alibiaufgaben dar: Dies gelte zum einen für die Bearbeitung der „Soziokulturellen Zentren“, da das soziokulturelle Zentrum der Stadt, das Depot, mit Frau L. bereits eine eigene Leitung habe; und die KAStE seien tatsächlich eine der Entgeltgruppe 9 zuzuordnende klassische Sachbearbeitertätigkeit, die kaum mehr als 13 Stunden seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus seien ihm nur hin und wieder Aufgaben zugerufen worden; für die Verleihung des P-preises habe er insgesamt drei Stunden aufgewandt und an der Verleihung des Preises selbst, da nicht gewünscht, gar nicht teilgenommen. Im Jahr 2019 seien ihm sodann Aufgaben übertragen worden, für die er insgesamt nicht mehr als acht Stunden benötigt habe. Die ihm angetragene Aufgabe im Zusammenhang mit der Musikförderung der Stadt X habe in der Auflistung der in X musiktreibenden Personen bestanden und ihn etwa eineinhalb Stunden beansprucht, ähnliches gelte für die ihm im Zusammenhang mit der Musikförderung übertragene weitere Rechercheaufgabe vom 27.03.2019, die Email vom 09.04.2019 habe ihn etwa 15 Minuten gekostet. Danach – also ab dem 11.04.2019 – habe die beklagte Stadt ihm keine Aufgaben mehr zugewiesen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die beklagte Stadt verpflichtet sei, an ihn für die Zeit seit dem 01.06.2019 unabhängig von seiner seit dem 29.04.2019 durchgängig bestehenden Arbeitsunfähigkeit Annahmeverzugslohn zu zahlen. Gemäß § 326 Abs. 1 BGB bleibe sein Anspruch auf Gegenleistung erhalten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die beklagte Stadt als Gläubigerin seine Arbeitsunfähigkeit zu vertreten habe oder sich im Annahmeverzug befunden habe. Beide Voraussetzungen seien erfüllt, denn – so behauptet der Kläger – die beklagte Stadt habe zum einen durch seine permanente Nichtbeschäftigung seine Arbeitsunfähigkeit zu vertreten und sich zum anderen zum Zeitpunkt seiner Erkrankung im Annahmeverzug befunden, nachdem sie ihm seit dem 11.04.2019 keine Aufgaben mehr zugewiesen habe. Der Kläger beantragt – soweit für das vorliegende Schlussurteil von Bedeutung, 1. (...) 2. (...) 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.10.2019 hinaus ungekündigt fortbesteht; 4. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung und ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 80.000,00 EUR liegen soll; 5. (...) 6. (...) 7. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.754,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.950,88 EUR seit dem 01.07.2019, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 01.08.2019, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 01.09.2019, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 01.10.2019, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 01.11.2019 abzüglich am 18.06.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.842,08 EUR, am 27.06.2019 erhaltenen Krankengeldes von 1.741,92 EUR, am 18.07.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.108,64 EUR, am 01.08.2019 erhaltenen Krankengeldes von 1.991,84 EUR, am 30.08.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.567,04 EUR, am 30.09.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.475,36 EUR, am 18.10.2019 erhaltenen Krankengeldes vom 2.016,96 EUR sowie am 05.11.2019 erhaltenen Krankengeldes von 1.191,84 EUR zu zahlen; 8. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.909,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.032,24 EUR seit dem 02.12.2019, aus 5.950,88 EUR seit dem 02.01.2020, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 03.02.2020, aus weiteren 5.950,88 EUR seit dem 02.03.2020, aus 6.008,27 EUR seit dem 01.04.2020, aus weiteren 6.008,27 EUR seit dem 02.05.2020 und aus weiteren 6.008,27 EUR seit dem 01.06.2020 abzüglich am 27.11.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.383,68 EUR, am 19.12.2019 erhaltenen Krankengeldes von 2.016,96 EUR, am 13.01.2020 erhaltenen Krankengeldes von 1.925,64 EUR, am 06.02.2020 erhaltenen Krankengeldes von 2.384,72 EUR, am 05.03.2020 erhaltenen Krankengeldes von 2.659,88 EUR, am 26.03.2020 erhaltenen Krankengeldes von 1.834,40 EUR, am 20.04.2020 erhaltenen Krankengeldes vom 2.061,20 EUR sowie am 13.05.2020 erhaltenen Krankengeldes von 2.360,75 EUR zu zahlen; 9. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.169,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die übrige Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt bestreitet, den Kläger nicht bzw. nur unzureichend adäquat mit Alibiaufgaben beschäftigt zu haben. Tatsächlich habe sie dem Kläger mit den formulierten Zielvorgaben anspruchsvolle Tätigkeiten zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen und der Kläger sei darüber hinaus zu allen Dienstbesprechungen der Führungskräfte aller Geschäftsbereiche hinzugebeten worden, anlässlich derer über die aktuell anstehenden Themen von Bedeutung informiert worden sei. Der Kläger habe jedoch – so führt die beklagte Stadt weiter aus – die Tragweite der Aufgaben nicht erkannt und seine Art der Erledigung der Aufgaben habe immer wieder zu wünschen übrig gelassen. Wenn der Kläger nach seinem Vortrag durch die ihm übertragenden Aufgaben immer nur wenige Stunden bzw. Arbeitstage beschäftigt gewesen sei, dann habe dies mit dem Aufgabenverständnis des Klägers und mit seiner oberflächlichen und unzureichenden Erledigung der Aufgaben, nicht aber mit der Aufgabenstellung zu tun. Anstatt die Aufgaben zu übernehmen, habe der Kläger stets Einwände geltend gemacht und so letztlich die Arbeit verweigert. Dies zeige beispielhaft der Auftrag zu den „Ausstellungsvorhaben 2020“. So habe der Kläger – wie im Übrigen auch – seine Energie nicht in eine geordnete Tätigkeit gelegt, sondern mit Akribie Gründe für sein Nicht Tätigwerden gesucht. Darüber hinaus sei aufgrund der häufigen und immer wieder über längere Zeiträume andauernden Erkrankungen des Klägers eine kontinuierliche und verlässliche Arbeit auch gar nicht möglich gewesen und viele Aufgaben, die der Kläger nicht habe bearbeiten können, seien letztlich durch die Betriebsleitung erledigt worden. Ein Zusammenhang mit der Beschäftigungssituation und der labilen gesundheitlichen Verfassung des Klägers bestehe nicht, zumal der Kläger seine musikalische Karriere als Einzelkünstler während seiner Beschäftigung im Kulturbetrieb in den Jahren 2016 bis 2019 erstaunlich weit vorangebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist – soweit über sie durch Schlussurteil noch zu entscheiden war – teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3.) über die punktuellen Kündigungsschutzanträge, die Gegenstand des Teilurteils vom 30.06.2020 sind, hinaus die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Ein solcher Antrag ist nur dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse dargetan ist, indem weitere streitige Beendigungssachverhalte oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess eingeführt werden (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, Rn. 53, juris). An der Darlegung des für den allgemeinen Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresses im oben genannten Sinn fehlt es im vorliegenden Fall. 2. Der Antrag zu 4.) ist als Leistungsantrag zulässig. Die Kammer hat den Antrag, mit dem der Kläger nach seiner Formulierung eine Entschädigung und ein Schmerzensgeld verlangt, dahin ausgelegt, dass (nur) eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, aber kein Schmerzensgeld beansprucht wird, wie es der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 25.09.2019 (Blatt 99 der Akte) auch ausgeführt hat. Der Antrag ist nur in dem tenorierten Umfang von 6.000,00 EUR begründet. Mit dem weitergehenden Antrag zu 4.) war die Klage abzuweisen. Soweit zugesprochen hat der Kläger gegen die beklagte Stadt einen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. a. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 –, Rn. 14, 16, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). b. Die Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist regelmäßig mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis wird aus den §§ 611, 611a, 613 in Verbindung mit § 242 BGB hergeleitet. Er beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig und der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG, Urteil vom 09.04.2014 – 8 AZR 637/13 –, Rn. 14, juris; BAG 27.02.1985 – GS 1/84 – juris; BAG, Urteil vom 19.08.1976 – 3 AZR 173/75 –, Rn. 26, juris). c. Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Streitfall in dem zugesprochenen Umfang erfüllt. Die Kammer geht dabei in Würdigung von Parteivortrag und den ausführlichen Erörterungen im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 22.09.2020 (Blatt 534f der Akte) von folgender Beschäftigungssituation des Klägers aus: Dem Kläger sind in den Jahren 2016 und 2017 zu mehreren Gelegenheiten Aufträge zu Arbeitsaufgaben erteilt worden, die nicht nur eine punktuelle, sondern eine auf einen längeren Zeitraum angelegte Bearbeitung erforderten: Einzelzielvereinbarungen vom 22.02.2016 (die teilweise mit der Aufgabenbeschreibung der Umsetzungsverfügung vom 06.02.2015 übereinstimmt) und vom 12.07.2017 sowie die Gespräche vom 27.07.2016, 15.02.2017 und 23.11.2017. Dennoch war der Kläger nach seinem Vortrag trotz der Bearbeitung der bei diesen Gelegenheiten genannten Themen über weite Strecken beider Jahre nicht beschäftigt, und zwar (unter Berücksichtigung der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit) in der zweiten Januarhälfte 2016, von Ende Februar bis Ende Mai 2016 sowie ab Mitte November 2016 und im März und April 2017. Der entsprechenden Behauptung des Klägers ist die beklagte Stadt in der Sache selbst nicht entgegen getreten, sondern hat die fehlende Auslastung bzw. Beschäftigung des Klägers auf die aus ihrer Sicht unzureichende Aufgabenerledigung durch den Kläger zurückgeführt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die ihm angetragenen Themen tatsächlich Alibiaufgaben gewesen seien. Unabhängig davon oblag es dem Kläger auch nicht, die gestellten Aufgaben in Frage zu stellen – hierauf hat die beklagte Stadt zu Recht hingewiesen. Darüber hinaus hielten die genannten Aufgaben nach Überzeugung der Kammer jedenfalls auch mehr Durchdringungspotential bereit als der Kläger ihnen offenbar zugemessen hat. In den Erörterungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 ist aus Sicht der Kammer deutlich geworden, dass die Vorstellungen der beklagten Stadt einerseits und die Vorstellungen des Klägers andererseits zu Ausmaß, Tiefe und Eigenständigkeit der Aufgabenbearbeitung sehr weit auseinander lagen. Während die beklagte Stadt z.B. bei der Erstellung der Synopse der Kunstpreise einen „größeren Wurf“ erwartet hatte, der Entwicklungsmöglichkeiten und –ideen beinhaltete, ging der Kläger davon aus, dass nur eine Auflistung erfolgen sollte, mit der er sodann auch eine Praktikantin betraut hat. Sehr deutlich geworden ist anlässlich der Erörterungen am 22.09.2020 aber auch, dass die von der beklagten Stadt gewünschte Durchdringungstiefe dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist. Entsprechende Nachfragen oder Erläuterungen erfolgten nicht. Im Jahr 2018 fand sodann jedoch kein Gespräch zur Vereinbarung von Einzelzielen statt. Dem Kläger wurden im Wesentlichen die Synopse zu den soziokulturellen Zentren und die Bearbeitung der KAStE übertragen, daneben gab es „punktuelle Projekte“ wie den P-preis. Nach seinem Vorbringen war der Kläger unter Berücksichtigung seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahr 2018 im März, Juli und August sowie – bis auf die KAstE seit September– unterbrochen durch einzelne Krankheitstage – ohne Arbeitsauftrag. Wie bei den Ausführungen zu den Jahren 2016 und 2017 gilt auch hier, dass die beklagte Stadt diesem Vortrag des Klägers in der Sache selbst nicht entgegen getreten ist, sondern seine fehlende Auslastung bzw. Beschäftigung auf die aus ihrer Sicht unzureichende Aufgabenerledigung zurückgeführt hat, wobei wiederum nicht erkennbar ist, dass die beklagte Stadt die von ihr erwartete Durchdringung der Materie durch den Kläger diesem gegenüber kommuniziert hat. d. Die jedenfalls im Jahr 2018 deutliche monatelange Nichtbeschäftigung des Klägers stellt eine Ehrverletzung dar, die aufgrund ihrer Zeitdauer auch als schwerwiegend einzustufen ist. Die Beeinträchtigung konnte und kann nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 351/15 –, Rn. 35, juris mit weiteren Nachweisen), denn die Beschäftigung als solche ist nicht nachholbar. Der Kläger hat die beklagte Stadt auch regelmäßig zur Beseitigung des Zustandes aufgefordert. Zwar hat der Kläger keine Beschäftigungsklage erhoben, jedoch ändert dieser Umstand an der fehlenden Nachholbarkeit zunächst nichts. e. Der Höhe nach hat die Kammer eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes – also 6.000,00 EUR für ausreichend und angemessen gehalten. An dieser Stelle hat die Kammer nunmehr – in Gegenüberstellung zur Dauer der vertragswidrigen Nichtbeschäftigung – berücksichtigt, dass der Kläger zwar die beklagte Stadt um Zuweisung von Aufgaben gebeten, letztlich aber gerade nicht die gerichtliche Auseinandersetzung über seine Beschäftigung gesucht hat. Dabei spielte auch eine entscheidende Rolle, dass es dem Kläger selbst in erster Linie um die Zuweisung von aus seiner Sicht adäquaten Aufgaben ging. Im Rahmen einer Beschäftigungsklage hätte er als darlegungsbelasteter Kläger diese benennen und entsprechende Beschäftigung verlangen müssen. Dass der Kläger dieser Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen ist, ist bei der Bemessung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. 3. Die Anträge zu 7.) bis 9.) standen – nachdem mit Teilurteil vom 30.06.2020 die Unwirksamkeit der Kündigungen vom festgestellt und der Auflösungsantrag der beklagten Stadt zurückgewiesen worden ist – zur Entscheidung an. Die Anträge sind zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. a. Der Kläger hat – mit Ausnahme der nachfolgend unter Ziffer 3.b.) zuerkannten Teilzahlungen – keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind – vorbehaltlich Ziffer b.) – nicht erfüllt. Weder befand sich die beklagte Stadt seit dem 11.04.2019 – und damit bereits zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers – im Annahmeverzug, noch hat sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu vertreten. Im April 2019 war der Kläger nicht beschäftigungslos. Es mag sein, dass der Kläger nach Absenden der Einladungsemail am 09.04.2019 zum Thema Musikförderung nichts mehr gemacht hat. Jedoch war der Arbeitsauftrag zum Thema Musikförderung zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, denn jedenfalls war die Besprechung am 09.04.2019 vorzubereiten; der Kläger hat nicht vorgetragen, dies bereits erledigt zu haben. Unabhängig davon war für den 30.04.2019 ein Personalgespräch anberaumt, das dann infolge der Erkrankung des Klägers allerdings nicht mehr stattfand. Die beklagte Stadt hat auch nicht die Erkrankung des Klägers zu vertreten. Die durch den Kläger vorgelegte „Fachärztliche Bescheinigung“ vom 27.08.2019 (Blatt 177 der Akte) bescheinigt, dass nach Schilderung des Klägers eine Störung der Arbeitsplatzsituation eine wesentliche Ursache einer depressiven Störung ist. Ein überwiegendes Verschulden der beklagten Stadt lässt sich daraus nicht entnehmen. b. Allerdings hat der Kläger bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Anspruch auf nachfolge Zahlungen: Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.785,26 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 01.07.2019 aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 09.06.2019. Der Kläger war seit dem 29.04.2019 arbeitsunfähig erkrankt. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum endete am 09.06.2019. Die beklagte Stadt hat keine Zahlung für diesen Zeitraum vorgenommen. Dieser Anspruch ist nicht tenoriert. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.283,90 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 01.12.2019 aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 20 TVöD-V (VKA). Die dort geregelte Sonderzahlung steht dem Kläger im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig von seiner Erkrankung zu, die Zahlung von 3.081,36 EUR brutto ist allerdings wegen der Erkrankung des Klägers um 7/12 zu kürzen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.169,61 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2020 aus § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 18 TVöD-V (VKA). Die beklagte Stadt ist diesem Anspruch nicht entgegen getreten. Zinsen waren dem Kläger jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB zuzusprechen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer zur Ermittlung der wechselseitigen Unterliegensquote den Gesamtkostenstreitwert von 182.664,09 EUR zugrunde gelegt. Dieser berücksichtigt zusätzlich zum Streitwert des Schlussurteils auch den Gegenstandswert des Teilurteils vom 30.06.2020. 5. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der bezifferten Zahlungsanträge festgesetzt und den allgemeinen Feststellungsantrag nicht in Ansatz gebracht.