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Urteil

8 AZR 1007/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die heimliche Observation einschließlich Videofertigung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Detektei kann eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründen. • Zur Rechtfertigung einer Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 BDSG wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit bedarf es mindestens begründeter tatsächlicher Anhaltspunkte, die den hohen Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern. • Die Bemessung der Geldentschädigung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Höhe kann bei umfassender Fallwürdigung bestätigt werden.
Entscheidungsgründe
Heimliche Observation mit Videofertigung verletzt Persönlichkeitsrecht – Anspruch auf Geldentschädigung • Die heimliche Observation einschließlich Videofertigung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Detektei kann eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründen. • Zur Rechtfertigung einer Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 BDSG wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit bedarf es mindestens begründeter tatsächlicher Anhaltspunkte, die den hohen Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern. • Die Bemessung der Geldentschädigung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Höhe kann bei umfassender Fallwürdigung bestätigt werden. Die Klägerin war als Sekretärin beschäftigt und ab 27.12.2011 arbeitsunfähig aufgrund verschiedener Erkrankungen; sie legte bis 28.02.2012 sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Geschäftsführer der Beklagten zweifelte den Bandscheibenvorfall an und beauftragte eine Detektei zur Observation. Die Observation erfolgte an vier Tagen Mitte bis Ende Februar 2012, unter anderem vor dem Wohnhaus und in einem Waschsalon; es wurden auch Videoaufnahmen erstellt und ein Bericht mit Bildmaterial übergeben. Zuvor stritten die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren, in dem der Observationsbericht als Beweismittel eingebracht wurde; die Kündigungsschutzklage der Klägerin blieb rechtskräftig erfolgreich. Die Klägerin verlangte wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung; das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht sprach 1.000 Euro zu. Beide Seiten legten Revision ein. • Das BAG hält die Revisionen für unbegründet und bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Observation einschließlich heimlicher Videoaufnahmen war rechtswidrig, weil die Beklagte keinen berechtigten Anlass im Sinne des § 32 Abs. 1 BDSG hatte. • Rechtliche Maßstäbe: Geschütztes Recht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK; bei Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis ist § 32 Abs. 1 BDSG maßgeblich; unionsrechtlich relevante Vorgaben ergeben sich aus Richtlinie 95/46/EG (Art. 7 Buchst. f). • Zur Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 BDSG müssen dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Straftat (z. B. Betrug nach § 263 StGB wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit) begründen, die Erhebung erforderlich erscheinen lassen und das Interesse des Beschäftigten nicht überwiegen. • Im konkreten Fall hat die Beklagte die erforderlichen begründeten Zweifel an den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dargetan. Änderungen des Krankheitsbilds, unterschiedliche ausstellende Ärzte oder der Umstand, dass zunächst eine hausärztliche Bescheinigung vorlag, reichten nicht aus, den hohen Beweiswert zu erschüttern. • Da ein berechtigtes Interesse fehlte, war die Datenerhebung rechtswidrig; die Heimlichkeit und die Anfertigung von Videoaufnahmen verstärkten die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht. • Die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG sind damit erfüllt; für die Bemessung sind Intensität des Eingriffs, Anlass, Verschulden sowie Aspekte der Genugtuung und Prävention zu berücksichtigen. • Die Höhe der vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Entschädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das Gericht die maßgeblichen Umstände (Öffentlichkeit der Aufnahmen, keine Intimsphäre, vertrauliche Aufbewahrung, Nutzung als Gerichtsbeweis, psychotherapeutische Behandlung mit multikausaler Verursachung) angemessen gewürdigt hat. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten werden zurückgewiesen. Die heimliche Observation einschließlich der Videoaufnahmen war rechtswidrig und stellt eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, weshalb der Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung unter Abwägung aller relevanten Umstände angemessen bemessen; ins Gewicht fielen die Intensität des Eingriffs, die Heimlichkeit der Aufnahmen, die Nutzung als Beweismittel und die nicht ausschließliche Rolle psychotherapeutischer Behandlungsbedürftigkeit. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.