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Urteil

3 Ca 2511/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2020:1119.3CA2511.20.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Sanierungstarifvertrags

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 4.117,48 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Sanierungstarifvertrags 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 4.117,48 EUR. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch. Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her, die Beklagte zu 1) ist deren Tochterunternehmen und produziert Speiseeis. Die klagende Partei ist bei der Beklagten zu 1) seit mehreren Jahren in deren Werk in G. beschäftigt. Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge für die Süßwarenindustrie gebunden. Am 12.02.2018 wurde u.a. zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) einerseits und der Gewerkschaft NGG ein „Tarifvertrag zur Zukunftssicherung“ (im Folgenden: „TV“) geschlossen. Der TV lautet auszugsweise: § 3 Regelungen zur Zukunftssicherung (1) Entgelterhöhungen aus tarifvertraglichen Vereinbarungen Tarifvertragliche Erhöhungen die bereits vereinbart wurden oder in kommenden Tarifverhandlungen ausgehandelt werden sollten, werden für die Jahre 2018 und 2019 an den Standorten P. und Haaren ausgesetzt. Danach finden am Standort I. der Tarifvertrag „Entgelt Süßwaren NRW“ ab dem 01.01.2020 … wieder Anwendung. (2) … (3) … (4) Verschiebung der tariflichen Arbeitszeitveränderungen Für den Standort in I. verbleibt es bis zum 31.12.2018 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden und bis zum 31.12.2019 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden. … § 6 Beschäftigungssicherung und Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Die jeweilige Einzelgesellschaft verpflichtet sich bis zum 31.12.2021 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Auch Personalabbau, der aus betriebsändernden Maßnahmen (…) entstehen könnte, unterbleibt. Wenn die in § 3 genannten Einsparmaßnahmen für das Jahr 2019 komplett nicht erfolgen, wird der Beschäftigungsschutz von 4 auf 2 Jahre reduziert. § 7 Verkauf der Gesellschaften und Insolvenz (1) Sollte ein Verkauf aller oder einer der Gesellschaften bzw. ihrer Anteile oder Betriebe bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung stattfinden, werden die in § 3 vereinbarten Veränderungen rückabgewickelt. Das heißt, es gelten die Tarifverträge wieder rückwirkend ab dem 01.01.2018 in ihrer ursprünglichen Fassung. Die Arbeitnehmer/innen werden so gestellt, als hätten sie nicht verzichtet. (…) (2) Im Falle eines Insolvenzantrages einer oder aller vorgenannten Gesellschaften bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung gelten dieselben vorgenannten Regelungen aus Absatz 1. (3) Die DMK GmbH haftet für die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2. § 8 Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft und gilt (mit Ausnahme der §§ 3 (3) und 6) bis zum 31.12.2019. Er bedarf keiner Kündigung. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Regelungen in § 3 (1) zweiter Absatz, (2) zweiter Absatz, (3) zweiter Absatz, (4) zweiter Absatz, (5) zweiter Absatz, (6) letzter Satz. Im Übrigen wird auf den TV (Bl. 55-57 d.A.) Bezug genommen. In den Jahren 2018 und 2019 wurde der TV auf das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei angewendet. Im Januar 2020 wurde ein Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) zwischen der Beklagten zu 2) und einem dritten Unternehmen geschlossen. Eine Übertragung der Geschäftsanteile hat bisher nicht stattgefunden. Die klagende Partei machte in der Folgezeit Ansprüche auf Rückabwicklung aus § 7 Abs. 1 TV i.V.m. § 3 TV erfolglos geltend. Mit ihrer Klage verfolgt sie die Ansprüche weiter. Die klagende Partei ist der Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des TV in der eingeklagten Höhe. Da § 6 TV nach § 8 TV noch gelte, müsse auch § 7 TV, der ja schließlich eindeutig auf § 6 TV verweise, weiterhin Anwendung finden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse auch bei einem Verkauf nach dem 31.12.2019 eine Rückabwicklung stattfinden. Die Vorschrift des § 8 TV sei daher falsch und unvollständig. Ferner stelle § 7 TV ausdrücklich auf den „Verkauf“ ab. Damit sei das Kausalgeschäft gemeint. Die klagende Partei beantragt, Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 3.928,84 EUR brutto sowie 188,64 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Januar 2020 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, der klagenden Partei stehe kein Anspruch zu, da die Regelung des § 7 TV wegen § 8 TV bei einem Verkauf im Januar 2020 nicht mehr gelte. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Regelung zur Rückabwicklung nicht über die Laufzeit des TV hinausgehen sollte. Die Rückabwicklungsmöglichkeit stehe gerade nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Beschäftigungssicherung des § 6 TV. Darüber hinaus sei mit dem Begriff des „Verkaufs“ in § 7 Abs. 1 TV der dingliche Vollzug gemeint. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da es nur auf den tatsächlichen Wechsel des Arbeitgebers bzw. Anteilseigners ankomme. Hilfsweise sei der von der klagenden Partei ermittelte Betrag der Höhe nach auch nicht korrekt ermittelt. Eine Haftung der Beklagten zu 2) könne keinesfalls angenommen werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie ist – jedenfalls derzeit – unbegründet. A. Die Klage ist unbegründet, weil kein Anspruch auf Rückabwicklung der Regelungen des § 3 TV nach § 7 Abs. 1 TV besteht. Denn § 7 Abs. 1 TV ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr anwendbar. Dies ergibt die Auslegung des TV. I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags – auch bei einem Haustarifvertrag (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG) – den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (vgl. etwa BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG m.w.N.). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG m.w.N.). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG; BAG, Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 615/15, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt m.w.N.). II. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist im Ergebnis § 7 Abs. 1 TV nicht mehr anwendbar. 1. Die Kammer geht dabei zunächst mit den Parteien davon aus, dass der Wortlaut der Vorschriften kein eindeutiges Auslegungsergebnis zutage fördert. a) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG; BAG, Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 615/15, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt m.w.N.). b) Die Auslegung nach dem reinen Wortlaut der Tarifnormen hilft nicht weiter, weil diese in ihrer Gesamtheit in sich widersprüchlich sind (vgl. dazu etwa BAG, Urt. v. 15.04.2008 – 9 AZR 159/07, AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit). Dabei geht die Kammer zunächst mit den beiden Parteien davon aus, dass § 8 S. 1 TV eindeutig § 6 TV von dem Außerkrafttreten am 31.12.2019 ausnimmt. Das Klammerzeichen „)“ hinter der „6“ in § 8 S. 1 TV schließt eindeutig den Klammerzusatz ab. Wäre „§ 3 Abs. 6“ gemeint gewesen, hätte es nach der Logik des TV heißen müssen: „(mit Ausnahme de s § (3) und ( 6 ) )“. Der entscheidende Konflikt kann durch die Auslegung nach dem Wortlaut allerdings nicht aufgelöst werden, da § 7 Abs. 1 TV einen zeitlichen Geltungsanspruch „bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung“ – mithin bis zum 31.12.2021 (§ 6 Abs. 1 TV) – erhebt, während § 8 S. 1 bis 3 TV eine Anwendung von § 7 Abs. 1 TV nach dem 31.12.2019 ebenso eindeutig ausschließt. 2. Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang ergibt allerdings im Ergebnis einen Vorrang der Vorschrift des § 8 TV, sodass sich die klagende Partei nicht auf § 7 Abs. 1 TV berufen kann. a) Zunächst ist bei der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Normen sowie dem systematischen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass § 8 S. 1 TV schon deswegen gegenüber § 7 Abs. 1 TV vorrangig ist, weil erstgenannte Norm von den Tarifpartnern dazu berufen ist, den zeitlichen Anwendungsbereich sämtlicher Tarifnormen zu definieren, den letztgenannte Norm nur unvollkommen und unter Bezugnahme auf § 6 TV regelt. Schon dies spricht für einen Vorrang des § 8 TV. Zudem weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass § 8 ein differenziertes System zu zeitlicher Geltung, Befristung und Nachwirkung der einzelnen Normen bestimmt. Auch wenn dort ebenfalls offensichtliche Fehler enthalten sind, haben die Tarifvertragsparteien hier erkennbar sämtliche Normen des Tarifvertrages von der zeitlichen Geltung ausnehmen wollen, die ohnehin nach ihrem eigenen Regelungsgehalt über den Zeitpunkt des Endes des Tarifvertrages (31.12.2019) hinaus gelten. Dies spricht dafür, dass § 8 TV die Laufzeiten der einzelnen Regelungen durchaus bewusst festlegt. b) Eindeutig war keine zeitliche Kongruenz zwischen der Laufzeit der Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer und der Laufzeit der Beschäftigungssicherung gewollt. Dieser Befund hat auch Auswirkungen auf das Verständnis des § 7 TV. Im Einzelnen: Dass es gewissermaßen zum Wesen eines Sanierungstarifvertrags gehört, im Sinne eines Synallagmas einerseits eine Beschäftigung- oder Standortsicherung zu gewähren, den Arbeitnehmern im Gegenzug aber auch Sanierungsbeiträge abzuverlangen, spielt daher im Ergebnis keine Rolle. Zwar ist es durchaus üblich, dass die Interessenlage bei Tarifverträgen häufig dafür sprechen dürfte, im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen vergeblich erbrachte Sanierungsbeiträge rückabzuwickeln (LAG Hamm, Urt. v. 27.07.2016 – 2 Sa 357/16 – juris). Doch im vorliegenden Fall kommt man nicht an dem Befund vorbei, dass der Zeitraum der Sanierungsbeiträge (§ 3 TV) und der Zeitraum der Beschäftigungssicherung (§ 6 TV) ohnehin – und auch ohne §§ 7 und 8 TV – nur teilweise kongruente Zeiträume betreffen. § 6 TV und § 7 TV sind ihrem Sinn und Zweck nach damit nicht in jedem Fall untrennbar verbunden. § 6 regelt eine Beschäftigungssicherung, also den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, für einen Zeitraum von zwei bzw. vier Jahren. Diese Norm ist für sich genommen sinnvoll und verständlich. Theoretisch ist § 6 TV damit ohne Weiteres auch ohne § 7 TV denkbar. Verknüpft werden die beiden Normen zwar über § 7 Abs. 1 TV, obwohl auch während des Zeitraums bis zum 31.12.2019 das Verbot, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, in den weitaus meisten Fällen auch dann erhalten bliebe, wenn es zu einem „Verkauf“ (zur Auslegung dieses Begriffs noch unten, B.) kommt: Bei einem Anteilsverkauf gilt dies ohnehin, weil sich die Person des Arbeitgebers als Tarifpartei gar nicht ändert. Bei einem Betriebsübergang wäre es schon eher unwahrscheinlich, dass sich über § 613a Abs. 1 S. 3 BGB eine andere Tarifnorm durchsetzen würde, sodass ein echtes Bedürfnis für eine Verknüpfung von §§ 6 und 7 TV nur im Fall der Insolvenz wegen § 113 InsO (vgl. zum Verhältnis von § 113 InsO und einer Beschäftigungssicherung in einem Sanierungstarifvertrag LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2015 – 4 Sa 478/15, LAGE Nr. 16 zu § 113 InsO) ergäbe (§ 7 Abs. 2 TV). Denn nur in diesem Fall besteht die Gefahr, dass sich die Beschäftigungssicherung als Gegenleistung für den Verzicht auf die Leistungen nach § 3 TV im Ergebnis als wertlos erweist. Daher spricht auch unter diesem Aspekt nichts dagegen, allein die Beschäftigungssicherung zugunsten der Arbeitnehmer – ohne gleichzeitige Rückabwicklungsmöglichkeit – nach Ende der Sanierungsbeiträge noch für zwei Jahre fortbestehen zu lassen. Im Gegenteil ist dies durchaus eine in sich stimmige Lösung. Ein zeitlicher Gleichlauf zwischen den Sanierungsbeiträgen der Beschäftigten – maximal zwei Jahre – und der Beschäftigungssicherung – mindestens zwei Jahre – ist in jedem Fall gewährleistet. Ein zwingendes Bedürfnis für einen zeitlichen Gleichlauf zwischen der sogar doppelt so lang gewährleisteten Beschäftigungssicherung und einer etwaigen Rückabwicklung der Sanierungsbeiträge im Fall des Verkaufs besteht gerade nicht. c) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien sehr bewusst nur § 3 Abs. 3 TV und § 6 TV von der Befristung des TV bis zum 31.12.2019 ausgenommen haben. Denn nur diese beiden Normen beziehen sich nach ihrem jeweiligen Wortlaut auf einen längeren Zeitraum als die Jahre 2018 und 2019. Zur Vermeidung eines (weiteren) Konflikts zwischen der an sich gewollten Befristung des gesamten Tarifvertrags und den beiden Normen, die nach ihrem Wortlaut länger gelten sollten, war es sinnvoll, das Verhältnis der unterschiedlichen Geltungsbefehle in § 8 TV klarzustellen. Wenn aber nur diese beiden Normen entsprechend ihrer jeweiligen Regelung über den 31.12.2019 hinaus gelten sollten, wurde dies für § 7 Abs. 1 TV eben bewusst nicht geregelt, weil nach dem 31.12.2019 und dem Ende der Sanierungsbeiträge auch eine Rückabwicklung nicht mehr stattfinden sollte. Dabei ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass möglicherweise auch deshalb kein Konfliktfall gesehen wurde, weil § 7 Abs. 1 TV auf § 6 TV Bezug nimmt und nicht etwa umgekehrt. Nähme hingegen § 6 TV Bezug auf § 7 Abs. 1 TV (etwa: „Während der Laufzeit der Beschäftigungssicherung gilt § 7“) läge die Auslegung, dass sich das Gesamtkonstrukt der §§ 6 und 7 TV gegenüber § 8 TV durchsetzte, deutlich näher. d) Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass es sich bei der Nichtaufnahme des § 7 in den Katalog der Vorschriften des § 8 S. 1 TV um ein bloßes Redaktionsversehen handelt. aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (BAG, Urt. v. 19.01.2016 – 9 AZR 608/14, AP Nr. 7 zu § 26 TVöD). Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (BAG, Urt. v. 05.07.2017 – 4 AZR 831/16, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe; BAG, Urt. v. 04.08.2016 – 6 AZR 129/15, AP Nr. 80 zu § 611 BGB Kirchendienst). Letztlich muss sich das Redaktionsversehen den Tarifnormen selbst entnehmen lassen (BAG, Urt. v. 22.03.2018 – 6 AZR 833/16, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). bb) Zwar liegt im vorliegenden Fall die Annahme eines Redaktionsversehens nahe, weil eben der Wortlaut der Tarifnormen nicht widerspruchsfrei aufgelöst werden kann. Gleichzeitig ist aber nach dem oben Gesagten gerade nicht klar, an welcher Stelle den Tarifpartnern das Redaktionsversehen unterlaufen ist. Denn es ist schließlich auch sehr gut denkbar, dass die Tarifparteien ursprünglich einen weitgehenden zeitlichen Gleichlauf aller Normen bis zum 31.12.2019 vorgesehen hatten, dann aber allein die Beschäftigungssicherung verlängern wollten. In diesem Fall läge das Redaktionsversehen lediglich darin, in § 7 Abs. 1 die Worte „Auslaufen der Beschäftigungssicherung“ nicht durch das Datum „31.12.2019“ ersetzt zu haben oder gar, die Worte einfach zu streichen. Gerade aufgrund der dargelegten differenzierten Regelung in § 8 TV und unter Berücksichtigung der Kürze des Tarifvertrages liegt ein versehentliches Vergessen der Regelung des § 7 TV innerhalb der Regelung des § 8 TV hingegen fern. Die Klage ist daher unbegründet. B. Die Klage ist darüber hinaus jedenfalls derzeit unbegründet. Denn selbst im Fall der Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 TV ist der für die Rückabwicklung notwendige Tatbestand nicht eingetreten, da ein „Verkauf“ in Ermangelung des Übergangs von Geschäftsanteilen bislang nicht erfolgt ist. Zwar ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass der Begriff des „Verkaufs“ durchaus juristisch präzise als die Bezeichnung des Kausalgeschäfts („Abschluss eines Kaufvertrags“) verstanden werden kann. Andererseits könnte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einem „feststehenden Rechtsbegriff“ (BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 4 AZR 339/17, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, AP Nr. 26 zu § 4 TzBfG m.w.N.) ausgegangen werden, wenn der Begriff des Kaufvertrags (§ 433 Abs. 1 BGB) gewählt worden wäre. Geht man hingegen vom allgemeinen Verständnis des Begriffs „Verkauf“ aus, kann damit sowohl das Kausal- als auch das Erfüllungsgeschäft gemeint sein, da dieses im normalen Sprachgebrauch meist zusammenfällt. Ist jedenfalls mit diesem Befund der Anwendungsbereich für die Auslegung nach dem Sinn und Zweck eröffnet, kann mit dem Begriff des Verkaufs nur das Erfüllungsgeschäft – hier also die Übertragung der Gesellschaftsanteile – gemeint sein. Denn – wie bereits dargelegt – kann das Bedürfnis für eine Rückabwicklung im Beschäftigungssicherungszeitraum allenfalls daraus resultieren, dass die Beschäftigungssicherung nach § 6 TV plötzlich ihren „Wert“ verloren hat. Diese Situation kann – außer bei Insolvenz – an sich nur durch einen Betriebsübergang mit normativer Geltung eines die Beschäftigungssicherung ausschließenden Tarifvertrags eintreten, wie bereits ausgeführt wurde. Der Begriff des Betriebsübergangs bezeichnet allerdings die tatsächliche Fortführung des Betriebs durch einen neuen Inhaber und damit bezogen auf die hier vorliegende Situation zwangsläufig das Erfüllungsgeschäft. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig, dass die Tarifpartner auch hier den tatsächlichen Arbeitgeberwechsel bzw. den tatsächlichen Übergang der Unternehmensanteile zum Anknüpfungspunkt für die in § 7 Abs. 1 TV angeordnete Rechtsfolge nehmen wollten. Schließlich zeigt gerade der vorliegende Fall das fehlende Bedürfnis für eine Rückabwicklung: Arbeitgeber ist noch immer die Beklagte zu 1), deren Anteile noch immer bei der Beklagten zu 2) liegen. Beide Unternehmen sind zweifellos noch an den TV gebunden. Ein Bedürfnis für eine Rückabwicklung besteht derzeit nicht, was auch der Vergleich mit § 7 Abs. 2 TV zeigt: Im Fall der Insolvenz wird die Beschäftigungssicherung durch § 113 S. 1 InsO aufgehoben, beim Insolvenzantrag droht diese Situation immerhin, sodass in diesem Fall eine Inkongruenz von Leistung und Gegenleistung nahe liegt, die nur durch die Rückabwicklung der Sanierungsbeiträge beseitigt werden kann. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile oder den Betrieb ist damit in keiner Weise vergleichbar. Die Klage war daher auch aus diesem Grund abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG notwendige Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Die Revision war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen.