Urteil
6 AZR 833/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer im Fahrdienst haben neben dem Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nach § 9 Abs.1 Satz2 Buchst. c TV-N MV einen separaten Jahresanspruch auf bezahlte Freistellung nach § 20 i.V.m. § 11 Satz3 Anlage 3 TV-N MV.
• Die Normen des TV-N MV sind wortlaut- und systematisch so zu verstehen, dass der Zeitzuschlag und der jahresbezogene Freistellungsanspruch nebeneinanderstehen und nicht gegenseitig Erfüllungswirkung entfalten.
• Ein Redaktionsversehen ist nicht anzunehmen, wenn aus Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang keine Unklarheit folgt.
• Die punktuelle Besserstellung des Fahrpersonals durch die Kombination beider Ansprüche verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, da die Tarifvertragsparteien einen sachlich vertretbaren Differenzierungsgrund hatten.
Entscheidungsgründe
Nebeneinanderstehen von Feiertags-Zeitzuschlag und Jahresfreistellung im Fahrdienst • Arbeitnehmer im Fahrdienst haben neben dem Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nach § 9 Abs.1 Satz2 Buchst. c TV-N MV einen separaten Jahresanspruch auf bezahlte Freistellung nach § 20 i.V.m. § 11 Satz3 Anlage 3 TV-N MV. • Die Normen des TV-N MV sind wortlaut- und systematisch so zu verstehen, dass der Zeitzuschlag und der jahresbezogene Freistellungsanspruch nebeneinanderstehen und nicht gegenseitig Erfüllungswirkung entfalten. • Ein Redaktionsversehen ist nicht anzunehmen, wenn aus Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang keine Unklarheit folgt. • Die punktuelle Besserstellung des Fahrpersonals durch die Kombination beider Ansprüche verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, da die Tarifvertragsparteien einen sachlich vertretbaren Differenzierungsgrund hatten. Der Kläger ist seit 1976 als Busfahrer tätig und arbeitet im öffentlichen Nahverkehr. Bis 2003 galt der BMT-G-O mit geringeren Feiertagszuschlägen; ab 1.1.2004 gilt der Spartentarifvertrag TV-N MV einschließlich Anlage 3 für das Fahrpersonal. § 9 TV-N MV gewährt allen Beschäftigten einen Zeitzuschlag von 135 v.H. für Feiertagsarbeit; § 11 Satz3 Anlage 3 TV-N MV gewährt Fahrdienstbeschäftigten pro Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage fallen. Der Kläger leistete an Weihnachten und Neujahr Dienste, erhielt jedoch nur einen 35 v.H.-Zuschlag und bezahlte Freitage; er forderte 135 v.H. zusätzlich. Die Beklagte behauptete ein Redaktionsversehen und wollte keine doppelte Leistungspflicht; das LAG gab dem Kläger in erster Linie statt. Die Revision der Beklagten wurde vom BAG zurückgewiesen. • Anwendbarkeit: TV-N MV findet kraft Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (§ 4 Abs.1, § 3 Abs.1 TVG). • Auslegung: Bei Tarifvertragsauslegung ist von Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszugehen; echte Unklarheiten wären Voraussetzung für Heranziehung der Entstehungsgeschichte. • Wortlaut und Systematik: § 9 Abs.1 TV-N MV (Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit) und § 11 Satz3 Anlage 3 TV-N MV (jahresbezogene Gewährung bezahlter Freistellung für Fahrdienst) enthalten keinen wechselseitigen Erfüllungsverweis und regeln unterschiedliche Materien. • Sinn und Zweck: § 11 Satz3 reduziert abstrakt die Jahresarbeitsleistung des Fahrpersonals und gleicht damit Einsätze an Feiertagen aus; § 9 setzt tatsächliche Feiertagsarbeit voraus und gewährt einen unmittelbaren Belastungsausgleich durch Geld- oder Zeitgutschrift. • Redaktionsversehen: Es besteht weder Unklarheit im Tariftext noch Anhalt für ein redaktionelles Versehen; daher ist die ausdrückliche Aufnahme des Zuschlags in § 9 nicht als unbeabsichtigter Widerspruch zu § 11 Satz3 zu werten. • Tarifliche Differenzierung und Gleichheitssatz: Die punktuelle Besserstellung des Fahrdienstes durch das Nebeneinander beider Ansprüche verletzt Art. 3 Abs.1 GG nicht; Tarifparteien haben einen sachlich vertretbaren Gestaltungsspielraum und die besonderen Arbeitsbedingungen des Fahrdienstes rechtfertigen die Differenzierung. • Feststellungsinteresse und Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war auslegungsbedingt zulässig und erfüllt die Anforderungen des § 256 Abs.1 ZPO, weil er geeignet ist, künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger neben dem Anspruch auf den Zeitzuschlag nach § 9 Abs.1 Satz2 Buchst. c TV-N MV einen eigenständigen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 20 TV-N MV i.V.m. § 11 Satz3 der Anlage 3 TV-N MV hat. Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen sprechen dafür, die beiden Anspruchsgrundlagen nebeneinander zu lassen; ein Redaktionsfehler ist nicht gegeben. Die punktuelle Besserstellung des Fahrpersonals ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den Gleichheitssatz. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.