Urteil
8 Ca 1754/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2023:0803.8CA1754.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer Verdachtskündigung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
4. Streitwert: 172.081,91 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer Verdachtskündigung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. 4. Streitwert: 172.081,91 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlich fristgerechten Kündigung und im Rahmen einer Widerklage um Schadensersatzansprüche der Beklagten. Die Beklagte betreibt einen A. Shop. Der am 1987 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 27.01.2011 bei der Beklagten, zuletzt als Shopleiter in J., laut Abrechnung Juni 2022 (Bl.9 der Akte) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.700,00 EUR zuzüglich Provisionen beschäftigt. Wegen der einzelnen arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die Abschriften der Arbeitsverträge vom 27.01.2011 (Bl.6 der Akte) und vom 01.10.2021 (Bl.8 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.07.2022 mahnte A. die Beklagte wegen Verstößen gegen allgemeine Regelungen und Datenschutzvorgaben ab. Die Verstöße seien während eines Audits im Shop am 09.06.2022 festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.81 der Akte) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15.07.2022 schrieb Herr S. von der Q. Gesellschaft - A. - eine Zusammenfassung von einem Gespräch, das am 15.07.2022 stattgefunden haben soll. Nach der E-Mail seien zwischen dem 01.01.2022 bis 31.05.2022 Verträge mit 274 „Alias/Fake-Kunden“ generiert worden. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf deren Abschrift (Bl.125 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2022 machte A. gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 138.439,91 EUR geltend. Laut dem Schreiben habe einer der Mitarbeiter der Beklagten mindestens 274 Verträge betrügerisch mit „Alias-/erfundenen Personendaten“ abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.86 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.08 2022 mahnte A. die Beklagte „aufgrund von widerrechtlichen Vertragsabschlüssen mit Alias-/erfunden Personendaten, Nichtbeachtung der vertraglichen Vorgaben sowie Manipulation von Kundendaten“ ab. Im Rahmen des Schreibens wurden exemplarisch Fälle bezüglich der Datenmanipulationen aufgeführt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.149 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.2022 machte A. gegenüber der Beklagten weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 19.642,00 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Abschrift (Bl.239 der Akte) Bezug genommen. Wegen der Übersicht über die nach Vortrag der Beklagten abgeschlossenen Verträge mit nicht existierenden Personen wird auf die Excel-Tabelle (Bl.279 der Akte) Bezug genommen. Verträge werden bei der Beklagten nach folgendem Ablauf abgeschlossen: eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter meldet sich im Softwaresystem mit ihrer / seiner ID und Passwort an. Das Passwort darf nicht weitergegeben werden. Es kann nachvollzogen werden, welche Mitarbeiterin / welcher Mitarbeiter welchen Vertrag abgeschlossen hat. Zum Abschluss eines Vertrags werden in die Datenfelder der Software unter anderem die Daten von einem amtlichen Ausweisdokument eingetragen, Name, Vorname, Geburtsdatum, außerdem E-Mail, Adresse, Staatsangehörigkeit, Kontoinhaber, Bank, IBAN. Die Software gibt den Vertragsabschluss mittels „grün“ frei oder lehnt diesen mittels „rot“ ab. Am 20.07.2022 fand zwischen den Parteien und Parteivertretern ein Gespräch statt, in dem die Vorwürfe zum Abschluss von Verträgen mit nicht existierenden Kunden erörtert wurden. Mit Schreiben vom 20.07.2022 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kündigungserklärung wird auf deren Abschrift (Bl.12 der Akte) Bezug genommen. Mit Kündigungsschutzklage vom 22.07.2022 wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung. Zum Kündigungsvorwurf - Verträge mit nicht existierenden Personen abgeschlossen zu haben - behauptet der Kläger, dass dies eine Unterstellung sei. Er habe - wie zuvor - immer nur Verträge mit Personen abgeschlossen, die in den Shop gekommen seien und ein Ausweisdokument vorgezeigt hätten. Er könne nicht erklären, wie es zum Abschluss von Verträgen mit nicht existierenden Personen gekommen sein soll. Bei jedem von den abgeschlossenen Verträgen, die sich aus der Excel-Tabelle ergeben, sei eine Person in den Shop gekommen, er habe ein Ausweisdokument geprüft und die erforderlichen Daten in der Maske der Software erfasst. Das System habe dann „grünes Licht“ für den Abschluss der Verträge gegeben. Er habe keine positive Kenntnis davon, dass Verträge mit nicht existierenden Kunden abgeschlossen worden seien. Bezüglich einzelner von der Beklagten vorgetragenen Verträge, die mit nicht existierenden Personen abgeschlossen worden sein sollen, seien die Personen existent. Wegen der Einzelheiten des Vortrags und insbesondere zu den existierenden Personen wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2022 (Bl.104 der Akte) und vom 17.11.2022 (Bl.161 der Akte) Bezug genommen. Zudem habe er keine Login-Daten des Geschäftsführers genutzt, um Verträge abzuschließen. Außerdem seien bei der Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens keine Anhaltspunkte auf den Verkauf von Handys oder die Erstellung von Personendaten gefunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2022 (Bl.104 der Akte) Bezug genommen. Zudem habe der Kläger vorgeschlagen, eine Videokamera zu installieren. So hätte der Abschluss der „Fake-Verträge“ vermieden werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu und zu den abgeschlossenen Verträgen wird auf den Schriftsatz vom 11.01.2023 (Bl.418 der Akte) Bezug genommen. Zum Vorwurf der Beklagten, dass er Wettbewerb nach der Kündigung betrieben habe, behauptet er, dass er in einem Geschäft „Handydoktor“ arbeite, welches nur Handys repariere. Er arbeite auf einer Vergütungsbasis von 160,00 EUR monatlich. Er habe nach dem Ausspruch der Kündigung eine Arbeit aufnehmen müssen. Zu den Vorwürfen in der Abmahnung von A. behauptet er, dass das Audit während seines Urlaubs durchgeführt worden sei. Entsprechend habe er die in der Abmahnung aufgeführten Missstände nicht zu verantworten. Zur Widerklage ist er der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht unterstelle, dass er einen Schaden verursacht habe. Er habe keine Kenntnis von den zwischen der Beklagten und A. abgeschlossenen Verträgen, ein Schaden sei nicht nachvollziehbar. Den Schaden habe die Beklagte nicht dargelegt, eine Überprüfung des Schadensersatzes sei daher nicht möglich. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass A. von der Beklagten zuletzt einen Schadensersatz in Höhe von 158.081,91 EUR geltend gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Schriftsätze vom 14.09.2022 (Bl.58 der Akte), vom 10.10.2022 (Bl.109 der Akte) und vom 17.11.2022 (Bl.161 der Akte) Bezug genommen. Wegen des Vortrags des Klägers zu seinen Provisionen wird auf den Schriftsatz vom 11.01.2023 (Bl.419 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die fristlose Kündigung vom 20.07.2022 noch durch die hilfsweise ordnungsgemäß erklärte Kündigung vom 20.07.2022 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 20.07.2022 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 27.01.2011, ergänzt durch die Abänderung vom 01.10.2021, weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe 158.081,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die außerordentlich fristlose Kündigung wirksam sei. Sie behauptet, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 über 274 Verträge mit gefälschten oder erfundenen Kundendaten abgeschlossen habe. Im Juni 2022 seien 39 Verträge rückabgewickelt worden, 24 Handyverträge und 15 SIM-Karten-Verträge. Insgesamt seien 313 „Fake-Verträge“ abgeschlossen und 203 Handys übergeben worden. Der Kläger habe hierzu teilweise Daten von Bestandskunden, Vornamen, Nachnamen sowie Anschriften und Bankdaten kombiniert und so nichtexistierende Kunden generiert und mit den Daten „Fake-Verträge“ abgeschlossen. Dies sei durch eine umfangreiche Recherche von A. aufgefallen. Zudem habe sich der Kläger die Zugangsdaten des Geschäftsführers „besorgt“ und mit dessen Zugangsdaten weitere „Fake-Verträge“ abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Schriftsätze vom 16.09.2022 (Bl.78 der Akte), vom 17.10.2022 (Bl.121 der Akte), vom 23.11.2022 (Bl.223 der Akte), vom 23.11.2022 (Bl.231 der Akte) und vom 08.02.2023 (Bl.466 der Akte) Bezug genommen. Zumindest sei die Kündigung als Verdachtskündigung wirksam. Der Kläger sei entsprechend der Voraussetzung einer Verdachtskündigung angehört worden. Des Weiteren sei die außerordentlich fristlose Kündigung gerechtfertigt, weil der Kläger die Abmahnung von A. zu verantworten habe. Der Kläger habe nicht dafür gesorgt, dass die Stahlschränke, die zur Sicherung von Gegenständen genutzt werden sollen, abgeschlossen wurden. Zudem habe er Passwörter auf einem Zettel am Monitor angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Schriftsätze der Beklagten, insbesondere den Schriftsatz vom 16.09.2022 (Bl.79 der Akte) Bezug genommen. Zudem habe der Kläger nach dem Ausspruch der Kündigung eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen. Der Shop „Handydoktor“ vertreibe auch A. Verträge. Der Kläger sei täglich im Shop zu sehen gewesen. Der Kläger habe versucht Bestandskunden der Beklagten abzuwerben. Seit der Kläger im Shop „Handydoktor“ arbeite, habe er mit rund 300 Kunden von A. Kontakt aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Schriftsätze vom 09.09.2022 (Bl.48 der Akte) und vom 17.10.2022 (Bl.121 der Akte) Bezug genommen. Auch deswegen sei die Kündigung begründet. Zur Widerklage, dem Schadenersatzanspruch, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der von A. geltend gemachte Schaden vom Kläger durch Abschluss der Verträge mit nicht existenten Personen verursacht worden sei. Die Zusammensetzung des Schadens könne die Beklagte nicht im Einzelnen darlegen. Die Berechnung stamme von A.. Allerdings habe die Beklagte den Schaden gegenüber A. begleichen müssen, da ansonsten der Vertrag zwischen A. und der Beklagten gekündigt worden sei. Der Kläger müsse alle von A. geltend gemachten Schäden ersetzen, da der Kläger den Schaden durch die von ihm abgeschlossenen „Fake-Verträge“ zu verantworten habe. Es sei ausreichend, einzelne Verträge mit nichtexistierenden Personen darzulegen. Der Schaden sei insgesamt in Höhe von 158.080,91 EUR entstanden. Wegen des Datenschutzes könnten Vertragsunterlagen nicht in das Verfahren eingebracht werden. Durch das Strafverfahren gegen den Kläger könne der Kläger Einsicht erhalten und die Unterlagen in das arbeitsgerichtliche Verfahren einführen. Pro SIM-Karten-Vertrag zahle A. an die Beklagte eine Provision von rund 100,00 EUR. Davon seien 15 % an den Kläger weitergegeben worden. Bei Abschluss eines Handyvertrages habe der Kläger 3,00 EUR Provision erhalten. Die Handys seien für 1,00 EUR an den jeweiligen nicht existierenden Kunden herausgegeben worden und so verloren. Die Handys habe der Kläger nicht an einen nicht existierenden Kunden herausgegeben, sondern unterschlagen. Es sei ein Schaden in Höhe von 686,89 EUR pro Handy entstanden. Der Kläger habe jedes Handy für rund 900,00 EUR weiterverkaufen können. Wegen der weiteren Einzelheiten und die Darlegung bzgl. einzelner Verträge wird auf die Schriftsätze vom 20.09.2022 (Bl.94 der Akte), vom 25.10.2022 (Bl.134 der Akte), vom 23.11.2022 (Bl.222 der Akte), vom 19.01.2023 (Bl.465 der Akte), vom 08.02.2023 (Bl.466 der Akte) und vom 16.05.2023 (Bl.557 der Akte) Bezug genommen. Wegen des Vortrags zur tabellarischen Übersicht über die abgeschlossenen Verträge mit nicht existierenden Kunden wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2022 (Bl.262 der Akte) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, der Beweisbeschlüsse und aufgehobenen Beweisbeschlüsse und der schriftlichen Zeugenaussage wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2022 (Bl.245 der Akte), vom 09.02.2023 (Bl.472 der Akte) und vom 03.08.2023 (Bl.578 der Akte), das gerichtliche Schreiben vom 02.05.2023 (Bl.539 der Akte), den Beschluss vom 06.04.2023 (Bl.542 der Akte), die Schreiben von der Zeugin Frau T. vom 26.04.2023 (Bl.535 der Akte) und vom 25.05.2023 (Bl.566 der Akte) verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Klage und zulässige Widerklage sind unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 20.07.2022 aufgelöst. Entsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 1. Die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2022 ist gemäß § 626 BGB als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Der außerordentlichen Kündigung liegt ein wichtiger Grund in dem Verhalten des Klägers nach § 626 BGB zugrunde, da der Kläger im dringenden Verdacht steht, in erheblichem Umfang und schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen zu haben. a. § 626 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung konkretisiert die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbstständigen Abschnitten. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Der wegen eines dringenden Tatverdachts kündigende Arbeitgeber hat im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen vielmehr bestimmte Tatsachen darzulegen, die unmittelbar als solche den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei eines bestimmten, die Kündigung rechtfertigenden Verhaltens dringend verdächtig (Hessisches LAG, Urteil vom 30.06.2023 - 8 Sa 388/22). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt nach Auffassung der Kammer ein wichtiger Grund vor. aa. Es liegt ein an sich geeigneter Grund vor, der eine außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertigt. Nach den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen schloss der Kläger die in der Excel Tabelle angeführten Verträge ab. Der Excel Tabelle sind Verträge mit nichtexistenten Vertragspartnern zu entnehmen. Die in das Verfahren eingebrachte Excel Tabelle ist dem Kläger bekannt und wurde in der letzten mündlichen Verhandlung besprochen. Der Kläger erklärte hierzu, dass die Verträge von ihm abgeschlossen worden seien. Bei den exemplarisch besprochenen Vertragsabschlüssen habe der Kunde zwei identische Handys gekauft. Weiter erklärte der Kläger, dass bei allen abgeschlossenen Verträgen Personen in den Shop gekommen sein sollen, deren Ausweisdokumente er abgelesen habe. Damit steht nach Auffassung der Kammer fest, dass der Kläger die Verträge abgeschlossen hat. Aus den von der Beklagten beigebrachten Schreiben von A. ergibt sich, dass die Vertragspartner nicht existieren sollen und es sog. „Fake-Verträge“ seien. Hierzu führte der Kläger aus, dass einzelne Personen doch existent seien. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der abgeschlossenen Verträge, die nach Vortrag von A. mit nicht existenten Personen abgeschlossenen worden sein sollen, erklärte der Kläger, dass er alles wie immer getan habe. Im Hinblick auf die große Anzahl an abgeschlossenen sog. „Fake-Verträgen“ überzeugt der Vortrag nicht. Es gibt erheblich mehr vom Kläger abgeschlossene „Fake-Vertrage“ als während seiner jahrelangen Tätigkeit zuvor. Dies spricht dagegen, dass alles so „wie zuvor“ gelaufen ist. Im Zeitraum mit der hohen Anzahl an abgeschlossenen „Fake-Verträgen“ schloss der Kläger im Vergleich zu anderen Mitarbeiter eine sehr hohe Anzahl an „Fake-Verträgen“ ab, der Geschäftsführer in einem geringen Umfang. Es liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass wenn Personen mit gefälschten Ausweisdokumenten im Shop der Beklagten „Fake-Verträge“ abschließen, dies fast ausschließlich beim Kläger erfolgt. Sofern Dritte eine Betrugsmasche entwickelt haben sollten, wäre es verwunderlich, dass Dritte nur Verträge bei dem Kläger abgeschlossen haben. Vielmehr müsste es nach der Lebenswahrscheinlichkeit bei sämtlichen Mitarbeitenden der Beklagten zum Abschluss von „Fake-Verträgen“ gekommen sein. Dass A. nur die abgeschlossenen „Fake-Verträge“ vom Kläger und Geschäftsführer monieren sollte und andere „Fake-Verträge“ nicht, hält die Kammer für äußerst unwahrscheinlich. Es spricht nach Auffassung der Kammer eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Daten von nicht existierenden Personen in das System eingepflegt hat. Sein Hinweis, dass bei der Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens keine Anhaltspunkte für Handyverkäufe gefunden wurden spricht weder dafür, dass der Kläger keine „Fake-Verträge“ abgeschlossen und Handys unterschlagen hat noch dagegen. Der Kläger hätte Handys an einem anderen Ort lagern oder bereits für Bargeld verkauft haben können. Soweit der Kläger bezüglich einzelner Personen recherchiert haben will, dass diese trotzdem existieren, ändert dies den dringenden Verdacht nicht. Ihm sind sämtliche Fälle bekannt. Er könnte zu den Einzelfällen vortragen. Die Beklagte brachte für die behaupteten abgeschlossenen „Fake-Verträge“ die Excel-Tabelle bei. Hierauf konnte der Kläger erwidern. Die vom Kläger angeführte Installation einer Videokamera hätte den Abschluss von „Fake-Verträge“ nicht ändern können. Zum einen wäre eine Dauerüberwachung aus Datenschutzgründen eher unzulässig. Zum anderen kann sich aus der Videoüberwachung des Shops allenfalls ergeben, ob eine Person im Shop war. Soweit dem Kläger eine Videoüberwachung des Raums und des Computers vorschwebt, ist diese nicht zulässig; dies wäre erforderlich, um die Anwesenheit einer Person und die Eingabe der Daten abzugleichen. Unstreitig wurde der Kläger zu den Vorwürfen angehört, bevor die Kündigung ausgesprochen worden ist. Nach Auffassung der Kammer liegt der Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung vor. Durch den Abschluss von „Fake-Verträgen“ beeinträchtigte der Kläger die Vermögensinteressen der Beklagten erheblich und zerstörte die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis. bb. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, liegt nach Auffassung der Kammer ein wichtiger Grund vor. Auf Seiten des Klägers ist insbesondere seine lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Auf Seite der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Verdacht eines sehr gravierende Pflichtenverstöße besteht und die erforderliche Vertrauensbasis zerstört ist. Durch die Pflichtenverstöße des Klägers war und ist die Beklagte vermeintlichen Schadensersatzansprüchen von A. ausgesetzt und es drohte ihr die Beendigung der Vertragsbeziehung, der Geschäftsgrundlage für den von der Beklagten geführten A. Shop. Für den Kläger war erkennbar, dass die Beklagte den Abschluss von „Fake-Verträgen“ nicht hinnehmen würde. c. Die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung der Kammer gewahrt. Die Kündigung wurde am 20.07.2022 ausgesprochen, nachdem am 15.07.2022 ein Gespräch zu abgeschlossenen „Fake-Verträgen“ stattfand. Nach dem Gespräch war der Beklagten der mögliche Pflichtenverstoß und damit begründete Verdacht bekannt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Kündigung vom 20.07.2022 löste das Arbeitsverhältnis auf. 3. Der Kläger hat im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. II. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte legte den Schaden nicht dar. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäß § 280 BGB oder § 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB vorliegen, kann dahinstehen. a. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2019 - 5 Sa 226/18). Für alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs trifft die Beweislast grundsätzlich den Geschädigten (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn.481). Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG, Versäumnisurteil vom 16.01.2013 - 10 AZR 560/11). Erforderlich ist, dass der Geschädigte den Schaden substantiiert vorträgt. Ihm obliegt es, tragfähige Anknüpfungstatsachen vorzutragen, damit die Schätzung auf einer gesicherten tatsächlichen Grundlage ruht und nicht „völlig in der Luft“ hängt. Zudem ist für eine auf § 287 ZPO gestützte Schätzung dann kein Raum, wenn der Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnet werden kann (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn.500). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte den möglichen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Hierauf hat der Kläger im Verfahren hingewiesen, weshalb kein weiterer Hinweis seitens des Gerichts erteilt werden musste. Zur Höhe des Schadensersatzes verwies die Beklagte auf die Schreiben von A., die eine Gesamtsumme wiedergeben. Welche einzelnen Faktoren zu der Höhe der Summe geführt haben, ließ die Beklagte offen. Soweit die Summe auch für die Beklagte nicht nachvollziehbar sein sollte, ändert dies die Darlegungslast im vorliegenden Verfahren nicht. Weder für die Kammer noch für den Kläger ist ersichtlich, welche Positionen die Summe beinhaltet. Dies ist allerdings erforderlich. Sollte beispielsweise eine unzulässige Vertragsstrafe von A. gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sein, so müsste diese nicht vom Kläger im Rahmen des Schadensersatzes gezahlt werden. Es obläge der Beklagten, dies im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB mit A. zu klären. Der Beklagten ist es möglich, die einzelnen Positionen der Summe zu benennen. Soweit die Beklagte an A. gezahlte Provisionen für abgeschlossene „Fake-Verträge“ des Klägers zahlen muss, kann sie diese beziffern. Die Beklagte kennt die Excel Tabelle mit der Anzahl der „Fake-Verträge“. Anhand dieser kann sie die Provisionszahlungen, die an sie und den Kläger geflossen sind, bestimmen. Die Beklagte könnte für jeden einzelnen Vertrag die an den Kläger ausgezahlten Provisionen darlegen. Dies gilt auch für die an sie gezahlten Provisionen. Aus der Excel Tabelle ergeben sich Schadenssummen. Was diese Summen jeweils beinhalten, legte die Beklagte nicht dar. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es zu der Übergabe von Handys gekommen sein soll und der Schaden pro Handy bei 686,89 EUR liege, überzeugt dies nicht. Die Handys haben unterschiedliche Preise, je nach Hersteller und Modell. Anhand der Excel Tabelle wäre es der Beklagten möglich gewesen, die jeweiligen Handys und deren Preis zu benennen, da sich dies aus der Tabelle ergibt. Zudem dürften die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der Beklagten eine weitere Möglichkeit bieten, die Geräte und die Preise zu benennen. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, mögliche Durchschnittswerte anzugeben. Ob der Kläger jedes einzelne Handy für mindestens 900,00 EUR weiter veräußern könnte, kann dahinstehen. Es wird von dem jeweiligen Handy, Hersteller und Modell abhängen. Soweit die Beklagte entgangenen Gewinn anspricht, ist dies gerade keine Schadensposition, die vom Kläger verlangt werden kann. Beim Abschluss eines „Fake-Vertrages“ werden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Provisionen gezahlt. Der „Fake-Vertrag“ wird rückabgewickelt und es fließen keine Provisionen. Ein entgangener Gewinn könnte geltend gemacht werden, wenn der „Fake-Vertrag“ alternativ zu einem tatsächlichen Vertrag abgeschlossen worden wäre. Dies trägt die Beklagte nicht vor. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit wurden die „Fake-Verträge“ zusätzlich zu weiteren Verträgen abgeschlossen. Daher kann es bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu Provisionszahlungen an die Beklagte und den Kläger kommen. Anstelle eines „Fake-Vertrages“ wäre kein Vertrag abgeschlossen und keine Provision von A. für den Abschluss eines Vertrages gezahlt worden. Der Beklagten wäre es möglich die Schadenspositionen aufzuschlüsseln und zu benennen. Die hierfür erforderlichen Informationen liegen ihr vor. Soweit die Beklagte die Höhe einzelner Provision für einzelne Verträge in den Schriftsätzen angibt, verdeutlicht dies, dass es ihr möglich gewesen wäre, anhand der Excel Tabelle die einzelnen Positionen zu benennen. Dies gilt für die Handys und Provisionen. Der Beklagten sind die zwischen ihr und A. abgeschlossenen Verträge bekannt. Sollten sich daraus Vertragsstrafen ergeben, hätte sie diese benennen und die entsprechenden Klauseln in das Verfahren einbringen können. Eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO kommt nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs.1 ZPO. Den Wert der Klage und Widerklage hat die Kammer gemäß § 45 Abs. 1 GKG addiert. Die Kosten waren entsprechend des jeweiligen Unterliegens zu teilen. Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzten. Dabei ging die Kammer von vier Bruttomonatsgehältern - in der Höhe wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben - für die Klage und die Höhe der Widerklage aus. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.