Urteil
5 Sa 226/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0124.5Sa226.18.00
2mal zitiert
18Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verwendung der Stichwortsuche über die Suchfunktion im Betriebssystem Windows durch den Arbeitgeber anlässlich eines Anfangsverdachts wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers hat mit der Überwachung mittels eines Keyloggers nicht gemein.(Rn.49)
2. Eine Mitarbeiterkontrolle ist wegen des Beschäftigtendatenschutzes nicht vollkommen ausgeschlossen. Eine Überwachung darf aber auch dann nicht grenzenlos erfolgen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Nutzung betrieblicher IT-Systeme für Privatzwecke ausdrücklich verbietet.(Rn.50)
3. Es ist Aufgabe der Gerichte sicherzustellen, dass Korrespondenz und sonstige Kommunikation der Arbeitnehmer, angemessenen und ausreichend gegen missbräuchliche Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers geschützt werden.(Rn.50)
4. Eine berechtigte Privatheitserwartung des Mitarbeiters stellt zwar einen beachtlichen Faktor im Rahmen der Interessenabwägung dar, jedoch sind in deren Rahmen auch legitime Rechtfertigungsgründe des Arbeitgebers zur Kommunikationsüberwachung zu berücksichtigen.(Rn.50)
5. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 26 Abs 1 S 1 BDSG 2018 gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt; zur Beendigung im Sinne der Norm die Kündigungsvorbereitung durch Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.(Rn.55)
6. Wertet der Arbeitgeber, zur Aufdeckung eines Wettbewerbsverstoßes, keine private oder gar höchstpersönliche E-Mail-Korrespondenz oder private Unterlagen des in Verdacht geratenen Arbeitnehmers aus, sondern beschränkt sich darauf, technische Aufzeichnungen auszuwerten, die Kunden betreffen, die zu einem Wettbewerber des Arbeitgebers gewechselt sind, handelt es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.(Rn.57)
7. Bei der Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO in Gestalt eines entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist zu beachten, dass sich der geschädigte Arbeitgeber nicht sicher sein kann, dass ihm der Gewinn auch tatsächlich wegen des Wettbewerbsverstoßes des Arbeitnehmers entgangen ist, wenn hierfür noch andere Ursachen denkbar sind.(Rn.61)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 400/19)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.04.2018, Az. 2 Ca 1141/17, teilweise abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte € 55.750,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 27.411,99 seit 21.09.2017 und aus weiteren € 28.338,01 seit 24.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung der Stichwortsuche über die Suchfunktion im Betriebssystem Windows durch den Arbeitgeber anlässlich eines Anfangsverdachts wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers hat mit der Überwachung mittels eines Keyloggers nicht gemein.(Rn.49) 2. Eine Mitarbeiterkontrolle ist wegen des Beschäftigtendatenschutzes nicht vollkommen ausgeschlossen. Eine Überwachung darf aber auch dann nicht grenzenlos erfolgen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Nutzung betrieblicher IT-Systeme für Privatzwecke ausdrücklich verbietet.(Rn.50) 3. Es ist Aufgabe der Gerichte sicherzustellen, dass Korrespondenz und sonstige Kommunikation der Arbeitnehmer, angemessenen und ausreichend gegen missbräuchliche Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers geschützt werden.(Rn.50) 4. Eine berechtigte Privatheitserwartung des Mitarbeiters stellt zwar einen beachtlichen Faktor im Rahmen der Interessenabwägung dar, jedoch sind in deren Rahmen auch legitime Rechtfertigungsgründe des Arbeitgebers zur Kommunikationsüberwachung zu berücksichtigen.(Rn.50) 5. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 26 Abs 1 S 1 BDSG 2018 gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt; zur Beendigung im Sinne der Norm die Kündigungsvorbereitung durch Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.(Rn.55) 6. Wertet der Arbeitgeber, zur Aufdeckung eines Wettbewerbsverstoßes, keine private oder gar höchstpersönliche E-Mail-Korrespondenz oder private Unterlagen des in Verdacht geratenen Arbeitnehmers aus, sondern beschränkt sich darauf, technische Aufzeichnungen auszuwerten, die Kunden betreffen, die zu einem Wettbewerber des Arbeitgebers gewechselt sind, handelt es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.(Rn.57) 7. Bei der Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO in Gestalt eines entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist zu beachten, dass sich der geschädigte Arbeitgeber nicht sicher sein kann, dass ihm der Gewinn auch tatsächlich wegen des Wettbewerbsverstoßes des Arbeitnehmers entgangen ist, wenn hierfür noch andere Ursachen denkbar sind.(Rn.61) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 400/19) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.04.2018, Az. 2 Ca 1141/17, teilweise abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte € 55.750,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 27.411,99 seit 21.09.2017 und aus weiteren € 28.338,01 seit 24.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage (Antrag zu Ziff. 1, auf den die Berufung beschränkt ist) zu Unrecht vollständig abgewiesen. Dies führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte hat gegen die Klägerin wegen der hier streitigen vier Einzelfälle einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in einer Gesamthöhe von € 55.750,00. Die weitergehende Widerklage ist unbegründet. 1. Die Klägerin ist der Beklagten dem Grunde nach wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gem. §§ 60, 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB zum Schadensersatz verpflichtet. a) Die Klägerin hat schuldhaft das während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beachtende Wettbewerbsverbot verletzt. aa) Nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Nach § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB kann der Prinzipal bei einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangen. Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer. Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB werden dadurch ausgestaltet (st. Rspr., vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 33 mwN). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Der Arbeitgeber soll durch das Wettbewerbsverbot davor geschützt werden, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Bereits hierdurch werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Maßgebender Anknüpfungspunkt ist eine Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt (st. Rspr., zB BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 36, 37). bb) Die Klägerin hat - was zweitinstanzlich unstreitig ist - gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Beklagte und die Kreditvermittlung X-Kredite stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. In der Berufungserwiderung räumt die Klägerin ausdrücklich ein, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, den Wettbewerber - außerhalb ihrer Arbeitszeit - bei der Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen unterstützt zu haben. Der Wettbewerber habe einige Monate nach seiner Gründung (im Oktober 2016) auch mit der Vermittlung von Immobiliendarlehen Geschäfte machen wollen. Da der Wettbewerber selbst keine Kenntnis darüber gehabt habe, wie bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen entsprechende Anträge bei den Banken zu stellen sind, habe sie ihm beim Ausfüllen von Darlehensanträgen geholfen, die von ihm generiert worden seien. Der entsprechende Kontakt sei über einen Bekannten im März 2017 hergestellt worden. Um den Arbeitsvorgang zu erleichtern, habe sie ab März 2017 beim Wettbewerber über die E-Mail-Adresse "a.@x-kredite.de" verfügt. Es liegt damit klar auf der Hand, dass sich die Klägerin wettbewerbswidrig verhalten hat. Dass sie ihr Verhalten bereut und zweitinstanzlich die fristlose Kündigung vom 10.07.2017 akzeptiert, ist für den Schadensersatzanspruch der Beklagten unerheblich. b) Durch die wettbewerbswidrigen Pflichtverletzungen der Klägerin ist der Beklagten ein Schaden entstanden. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu den hier streitigen vier Einzelfällen die Verursachung eines Schadens durch die Klägerin hinreichend dargelegt. Dem Wettbewerber ist es aufgrund der aktiven Unterstützungshandlungen der Klägerin gelungen, die von den vier Kunden gewünschten Immobilienkredite bei der Partnerbank zu vermitteln und so Provisionen und Courtagen einzustreichen, die der Beklagten entgangen sind. Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass die Unterstützungshandlungen der Klägerin nicht (nur) darin bestanden, in ihrer Freizeit für den Wettbewerber Darlehensanträge auszufüllen, sondern dass die Klägerin auch Kreditanfragen und Kundendaten weitergegeben hat. aa) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 28 mwN). bb) Die Beklagte hat unter Vorlage der Server- und Netzwerkprotokolle die Verletzungshandlungen der Klägerin in den vier streitigen Einzelfällen zur Überzeugung der Berufungskammer hinreichend dargelegt. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten, den die Klägerin nach § 138 Abs. 4 ZPO prozessual zulässig nicht mit einem "Nicht-mehr-wissen" bestreiten kann, stellten die Kunden I. am 09.01.2017 online eine Kreditanfrage (Nr. 0000000). Die Klägerin forderte mit einem Schreiben vom 15.03.2017, das sie an ihrem Arbeitsplatz bei der Beklagten am Dienst-PC erstellte, bei diesen Kunden zur Bearbeitung des Kreditantrags noch diverse Unterlagen (ua. Meldebescheinigungen, Kontoauszüge) an und führte wörtlich aus: "Die genannten Unterlagen können Sie gerne per E-Mail an a.@x-kredite.de schicken ..." Die Unterschriftenzeile lautet: "Mit freundlichen Grüßen A. X-Kredite". Ebenfalls am 15.03.2017 versandte die Klägerin zwischen ihrer dienstlichen und ihrer privaten E-Mail-Adresse zwei E-Mails mit den Betreffs "Fwd: Immo I." (11:15 Uhr) und "Bitte an c.I.@yahoo.com (wenn noch aktuell!). Danke" (17:40 Uhr) hin und her. Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin die Kreditanfrage der Kunden I. schon vor dem 15.03.2017 an den Wettbewerber weitergeleitet und für diesen bearbeitet haben muss. Der Betreff der E-Mail von 17:40 Uhr belegt, dass die Klägerin einer dritten Person beim Wettbewerber den Auftrag erteilt hat, das von ihr vorbereitete Schreiben an die Kunden weiterzuleiten. Die Verletzungshandlung der Klägerin wird auch durch weitere E-Mails vom 16.03.2017 (16:31 Uhr, 17:07 Uhr, 17:09 Uhr) mit dem Betreff "Fwd: I." zwischen ihrer privaten und dienstlichen E-Mail-Adresse untermauert. Eine weitere E-Mail mit diesem Betreff "Fwd: I." stammt vom 12.05.2017 (10:41 Uhr). Am 16.05.2017 (16:02 Uhr) übermittelte die Klägerin von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mai-Adresse eine E-Mail mit dem Betreff "E-Mail I.pdf". Bereits um 15:55 Uhr übermittelte sie am 16.05.2017 von ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse bei der Beklagten an ihre E-Mail-Adresse beim Wettbewerber "a.@x-kredite.de" eine E-Mail mit dem Betreff " I. - Abrechnung ist heute erfolgt!". Die Klägerin kann diesen Sachvortrag, der nur den Schluss zulässt, dass sie die Anfrage der Kunden I. wettbewerbswidrig weitergegeben hat, nicht mit dem Argument entkräften, sie könne sich angesichts der Vielzahl von Arbeitsvorgängen nicht mehr daran erinnern, dass die Kreditanfrage dieser Kunden auf ihrem Schreibtisch gelegen habe. Der Inhalt des Schreibens vom 15.03.2017 belegt, dass der Klägerin die Kreditanfrage von der Beklagten zur Bearbeitung zugewiesen worden ist; sie die Anfrage jedoch für den Wettbewerber bearbeitet hat. Selbst wenn - wie die Klägerin behauptet - der Kontakt zwischen den Kunden und dem Wettbewerber über einen ehemaligen Außendienstmitarbeiter der Beklagten zustande gekommen sein sollte, liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin vor, die für den entgangenen Gewinn der Beklagten ursächlich war. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war der Wettbewerber auf ihre Unterstützung angewiesen, weil er selbst nicht über die Kenntnisse verfügte, wie bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen die Anträge bei den Banken zu stellen sind. Die Behauptung der Klägerin, das Schreiben vom 15.03.2017 könnte auch von ihren zwei Arbeitskolleginnen in der Hypothekenabteilung der Beklagten verfasst worden sein, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Gegensatz zu ihr, haben die zwei Arbeitskolleginnen nicht für den Wettbewerber gearbeitet. Es gibt keinen plausiblen Grund, weshalb die zwei Kolleginnen unbemerkt und unbefugt am Dienst-PC der Klägerin - noch dazu unter deren Anmelde-Account - das Word-Dokument vom 15.03.2017 verfasst haben sollten. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Fall I. noch mehrere E-Mails verschickt hat, darunter eine E-Mail von ihrer E-Mail-Adresse bei der Beklagten an ihre E-Mail-Adresse "a.@x-kredite.de", die der Wettbewerber für sie eingerichtet hat. Diese E-Mail-Korrespondenz kann sie nicht auf ihre Arbeitskolleginnen schieben, zumal sie erstinstanzlich noch behauptet hat, die E-Mail-Adresse "a.@x-kredite.de" existiere nicht und sei auch nie existent gewesen (Schriftsatz vom 09.10.2017, Seite 2 unten). (2) Nach dem Vortrag der Beklagten stellte der Kunde N. am 20.03.2017 online eine Kreditanfrage (Nr. 0000000), die unstreitig von der Klägerin bearbeitet worden ist. Am 30.03.2017 ging der Klägerin auf ihre Portalanfrage die Genehmigung des Kredits durch die Partnerbank zu. Am 08.05.2017 legte sie den Vorgang mit dem Eintrag "Kunde immo keine Reaktion mehr, war sehr unzufrieden, wegen Adm [Außendienstmitarbeiter], Ablage scan heute" im System der Beklagten ab. Am 02.06.2017 sandte sie dem Kunden die Originalunterlagen zurück. Zuvor hatte sich die Klägerin am 02.04.2017 (9:45 Uhr) von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail-Adresse eine E-Mail mit dem Betreff "N. Bestandskundenanfrage" übersandt. Am 16.05.2017 (13:42 Uhr) übermittelte sie von ihrer dienstlichen E-Mail-Anschrift bei der Beklagten an die E-Mail-Anschrift "a.@x-kredite.de", die der Wettbewerber für sie eingerichtet hatte, eine E-Mail mit dem Betreff "Notarunterlagen N. bitte an rechtsanwälte@c.org weiterleiten!" Am 30.05.2017 (9:00 Uhr) sandte sie von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail- Anschrift eine E-Mail mit dem Betreff "N.". Aus der E-Mail mit dem Betreff "Notarunterlagen N. bitte an Rechtsanwälte@c.org weiterleiten!", die die Klägerin an ihre E-Mail-Anschrift beim Wettbewerber weitergeleitet hat, geht deutlich eine Arbeitsanweisung für einen Mitarbeiter des Wettbewerbers hervor. Auch daraus, dass die Klägerin am 30.05.2017, um 9:30 Uhr, eine E-Mail von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail-Adresse mit dem Betreff "N." gesandt hat, ergibt sich, dass die Klägerin die Kreditanfrage des Kunden für den Wettbewerber weiter bearbeitet hat. Die Klägerin kann ihre schädigende Verletzungshandlung nicht mit dem Argument ausräumen, der Kunde N. sei mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten aneinandergeraten und habe deshalb von einem Kreditabschluss bei der Beklagten abgesehen. (3) Nach dem Vortrag der Beklagten stellte die Kundin G. am 05.04.2017 online eine Kreditanfrage (Nr. 0000000), die der Klägerin zugewiesen worden ist. Die Klägerin scannte am 11.05.2017 die gesamten Kreditunterlagen dieser Kundin am Scanner im Betrieb der Beklagten ein und übermittelte sich den Scan an ihre dienstliche E-Mail-Adresse. An diesem Tag stand die Klägerin auch im Kontakt mit dem Wettbewerber. Sie übermittelte um 11:21 Uhr und um 11:29 Uhr drei E-Mails von der dienstlichen E-Mail-Adresse bei der Beklagten an die E-Mail-Adresse des Wettbewerbers "info@x-kredite.de" mit dem Betreff "Bitte an B. weiterleiten mit entsprechender SA" und dem Betreff "Bitte an T. weiterleiten mit SA!" Die Klägerin hat keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie Unterlagen der Kundin G. eingescannt hat. Dies lässt den Rückschluss zu, dass sie die Unterlagen dem Wettbewerber unberechtigt zugänglich gemacht hat. (4) Nach dem Vortrag der Beklagten stellte der Kunde Gö. am 16.06.2017 per E-Mail eine Kreditanfrage (Nr. 0000000). Daraufhin wurde die Bonitätsprüfung mittels Schufa-Auskunft durchgeführt, außerdem ging eine Lohnabrechnung des Kunden ein. Am 20.06.2017 übernahm die Klägerin die Sachbearbeitung. Sie versuchte noch am selben Tag, den Kunden anzurufen. Am 28.06.2017 vermerkte die Klägerin im Journal "Kunde nicht bearbeitbar", während sie im Infofeld den Vermerk eintrug "Kunde nicht erreicht, Unterlagen gem. Datenschutz vernichtet". Am 28.06.2017 (10:50 Uhr) digitalisierte die Klägerin durch Scanvorgang diverse Kundenunterlagen durch die Erstellung der Datei "S._000e00000000000.pdf" und machte sie sich auf ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse zugänglich. Diese PDF-Datei, die auch die Unterlagen des Kunden Gö. (Kreditanfrage, Schufa-Auskunft und Lohnbescheinigung) beinhaltete, leitete sie sich um 10:52 Uhr an ihre private E-Mail-Adresse weiter. Die Klägerin kann sich mit dem Argument, der Kunde Gö. habe unmittelbar beim Wettbewerber online angefragt, nicht entlasten. Sie hat keinen plausiblen Grund dafür angegeben, weshalb sie dessen Unterlagen eingescannt und an ihre private E-Mail-Adresse gesandt hat. Um private Unterlagen der Klägerin handelte es sich ersichtlich nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zugunsten des Wettbewerbers eingesetzt hat, der - nach ihrem Vortrag - mit der Vermittlung von Immobiliendarlehen zwar Geschäfte machen wollte, jedoch nicht wusste, wie die Anträge bei den Partnerbanken zu stellen sind, ist offenkundig, dass sich die Klägerin die Unterlagen des Kunden Gö. nach Hause gesandt hat, um sie für den Wettbewerber zu bearbeiten. Da der Wettbewerber ohne ihre Unterstützung das Geschäft nicht hätte abschließen können, ist die Klägerin auch in diesem Einzelfall zum Schadensersatz verpflichtet. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Verbot, den Sachvortrag der Beklagten, insbesondere die Erkenntnisse, die sie durch Auswertung der Netzwerk- und Serverprotokolle erlangt hat, zu verwerten. (1) Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass die Beklagte keinen "Keylogger" eingesetzt hat, um konkrete Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin auf ihrem Dienst-PC zu finden. Die Beklagte hat vielmehr, nachdem sich ein ehemaliger Kunde darüber beschwert hat, dass er von einem ehemaligen Handelsvertreter über die bei der Beklagten hinterlegten Kontaktdaten vom Wettbewerber X-Kredite kontaktiert worden sei, im Betriebssystem (Windows) die bestehende Suchfunktion für eine Stichwortsuche verwendet, und einen Suchlauf mit dem Stichwort "X-Kredite" durchgeführt. Dieser Suchlauf, der nicht ohne jeden Anlass, sondern nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten erfolgt ist, hat mit einer Überwachung mittels Keylogger (vgl. hierzu BAG 27.07.2017 - 2 AZR 681/16) nichts zu tun. (2) Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache B. ./. Rumänien (EGMR 05.09.2017 - 61496/08 - NZA 2017, 1443) verweist, verkennt sie, dass wegen des Beschäftigtendatenschutzes eine Mitarbeiterkontrolle nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Allerdings darf eine Überwachung nicht grenzenlos erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ausdrücklich verbieten, betriebliche IT-Einrichtungen für private Zwecke zu nutzen. Es sind vielmehr angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch und Willkür vorzusehen. Das gilt für das "Ob" und das "Wie" einer Kontrollmaßnahme. Die Gerichte müssen sicherstellen, dass Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Überwachung der Korrespondenz oder sonstiger Kommunikation von Arbeitnehmern unabhängig von deren Intensität und Dauer von angemessenen und ausreichenden Garantien gegen Missbrauch begleitet werden. Selbst wenn die Klägerin nicht gewusst haben sollte, dass Server- und Netzwerkprotokolle automatisch aufgezeichnet werden, wäre die Auswertung ihres E-Mail-Verkehrs nicht allein deshalb unverhältnismäßig gewesen. Zwar stellt eine „berechtigte Privatheitserwartung“ des Betroffenen einen beachtlichen Faktor im Rahmen der Interessenabwägung dar, jedoch sind auch legitime Gründe des Arbeitgebers zur Rechtfertigung der Überwachung von Kommunikationen zu berücksichtigen. (3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Verwertung von Sachvortrag und Beweismitteln (vgl. zuletzt BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18; BGH 15.05.2018 - VI ZR 233/17), der die Berufungskammer folgt, entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, selbst wenn sie von einer Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt worden sein sollten. Ein Verwertungsverbot kann sich jedoch aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein „verfassungsrechtliches Verwertungsverbot“ nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Das setzt in aller Regel voraus, dass bereits durch die Informations- oder Beweisbeschaffung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Partei verletzt worden ist, ohne dass dies durch überwiegende Belange der anderen Partei gerechtfertigt gewesen wäre. Überdies müssen die betroffenen Schutzzwecke des bei der Gewinnung verletzten Grundrechts der Verwertung der Erkenntnis oder des Beweismittels im Rechtsstreit entgegenstehen. Die prozessuale Verwertung muss selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen. Das ist der Fall, wenn das nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebundene Gericht ohne Rechtfertigung in eine verfassungsrechtlich geschützte Position einer Prozesspartei eingriffe, indem es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Privaten perpetuierte oder vertiefte. Insofern kommt die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat zum Tragen. Auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Privaten darf kein verfassungswidriger Grund-rechtseingriff durch ein Staatsorgan „aufgesattelt“ werden (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14 mwN). (4) Im Streitfall stehen der Verwertung des Sachvortrags der Beklagten weder die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) noch das durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DS-GVO und zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 geänderte BDSG (nF) entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit von Sachvortrag und Beweisantritten sowie von deren Verwertung durch die Gerichte für Arbeitssachen in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt, ob ggf. die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, dass sie sich auch nach Inkrafttreten des BDSG nF allein nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung beantwortet, von der Öffnungsklausel in Art. 88 DS-GVO umfasst ist, ob und ggf. inwieweit im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine automatisierte oder dateimäßige Verarbeitung iSv. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfolgt, und ob ein Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO Anlass geben kann, das Eingreifen eines „sekundärrechtlichen Verwertungsverbots“ und die Möglichkeit seiner „Realisierung“ durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Prozessrechts zu prüfen (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 47 mwN). Sowohl die „Aufrechterhaltung“ des Sachvortrags und der Beweisantritte durch die Beklagte (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO) als auch deren Verwertung durch die Berufungskammer (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 DS-GVO iVm. § 3 BDSG nF) stellen verhältnismäßige und damit rechtmäßige Datenverarbeitungen nach der DS-GVO und dem BDSG nF dar. Die Beklagte hat legitime Gründe zur Rechtfertigung der Auswertung der Server- und Netzwerkprotokolle angeführt. Zum Zeitpunkt der Auswertung bestand der - durch konkrete Tatsachen begründete - Anfangsverdacht einer schweren Pflichtverletzung, wenn nicht gar einer Straftat nach § 17 UWG. Die Maßnahme wurde von der Beklagten nicht nur aufgrund bloßer Mutmaßungen ergriffen. Gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nF (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF) dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung im Sinne der Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Sofern zulässig erhobene Daten den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nF (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF) auch verarbeitet und genutzt werden. Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung und/oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu erfüllen (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22 mwN). Im Streitfall hatte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat (§ 17 UWG) durch die Klägerin. Mit E-Mail vom 22.05.2017 beschwerte sich ein ehemaliger Kunde bei der Beklagten darüber, dass er von einem ehemaligen Außendienstmitarbeiter der Beklagten privat kontaktiert worden sei, sowohl telefonisch als auch per E-Mail. Es könne nicht angehen, dass ein Mitarbeiter, der die Beklagte verlassen habe, seine Kontaktdaten noch besitze. Auf Nachfrage teilte der ehemalige Kunde mit, dass ihm eine Kreditablösung mit günstigeren Konditionen angeboten worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte daraufhin Nachforschungen angestellt hat, um herauszufinden, ob und von welchem Mitarbeiter Kontaktdaten an den Wettbewerber X-Kredite weitergegeben worden sind. Ihre Verdachtsmomente gegen die Klägerin wurden durch das Auffinden des Word-Dokuments vom 15.03.2017 erhärtet, das der IT-Beauftragte der Beklagten über eine Stichwortsuche mit dem Suchwort "X-Kredite" gefunden hat. Erst im Anschluss daran wertete die Beklagte die Netzwerk- und Serverprotokolle aus. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sind prozessual verwertbar. Die Auswertung dieser Protokolle war das einzige Mittel, um wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin aufzuklären. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht schwerwiegend. Er war geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen, um den erstrebten Zweck zu erreichen Die Beklagte hat keine private (oder gar höchstpersönliche) E-Mail-Korrespondenz oder private Unterlagen ausgewertet, die die Klägerin in ihrem Betrieb eingescannt hat. Sie ist nicht in das Privatleben der Klägerin eingedrungen, sondern hat sich darauf beschränkt, die technischen Aufzeichnungen auszuwerten, die Kunden betreffen, die zum Wettbewerber gewechselt sind. Den Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot konnte die Beklagte nicht durch mildere Mittel aufklären. Dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin steht nicht nur ein "schlichtes" Beweisinteresse der Beklagten gegenüber. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Die Gesamtabwägung zwischen Aufklärungsinteresse und Persönlichkeitsbeeinträchtigung ergibt, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Die Eingriffsintensität ist im Streitfall nicht so hoch zu bewerten, dass eine Berücksichtigung des Sachverhalts zu unterbleiben hätte, zumal es vorliegend um eine Aufklärungsmaßnahme im Hinblick auf den Verdacht eines gravierenden Wettbewerbsverstoßes ging. 2. Der Höhe nach ist die Widerklage wegen entgangenen Gewinns nur zum Teil iHv. € 55.750,00 nebst Prozesszinsen begründet. Die weitergehende Widerklage ist unbegründet. a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26). b) Ausweislich der vorgelegten Bestätigung der Partnerbank der Beklagten vom 15.12.2017 (Anlage B 17, Bl. 229 d.A.) betrug die Vergütung für die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen im ersten Halbjahr 2017 im Durchschnitt 8,90 % (Provision von 0,00 % bis 4,00 % = Ø 3,02 %; Courtage von 0,00 % bis 6,95 % = Ø 5,88 %). Dieses Bestätigungsschreiben der Partnerbank, die die vier Kredite gewährt hat, stellt eine zulässige Schätzungsgrundlage iSv. § 252 BGB iVm. § 287 ZPO dar. Der angegebene Durchschnitt von 8,90 % kann nach Überzeugung der Berufungskammer der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hätte für die Vermittlung der vier Kredite in einer unstreitigen Gesamthöhe von € 663.000,00 eine Vergütung iHv. € 59.007,00 erzielt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Streitfall für die Vermittlung der vier Kredite die Maximalvergütung von 10,95 % erzielt hätte. Zwar ist bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO (vgl. hierzu BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11) auch zu beachten, dass die Beklagte nicht sicher sein konnte, dass die vier Kunden die Kreditverträge mit ihr abschließen würden. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, ist nicht auszuschließen, dass Kunden bei mehreren Online-Portalen wegen einer Kreditvermittlung anfragen und sich für einen Wettbewerber entscheiden. Es ist daher denkbar, dass die Kunden, wenn sich die Klägerin nicht wettbewerbswidrig verhalten hätte, die Kreditvermittlungsverträge gleichwohl nicht mit der Beklagten geschlossen hätten. Die Bewertung der Chance, die der Beklagten entging, kann auch durch das Verhalten ihrer eigenen Außendienstmitarbeiter beeinflusst worden sein. So macht die Klägerin ua. geltend, dass der Kunde N. mit einem Außendienstmitarbeiter unzufrieden gewesen sei. Gleichwohl ist die durch die Verletzungshandlungen der Klägerin zunichtegemachte Chance der Beklagten, die vier Kreditverträge zu vermitteln, nicht als gering anzusehen. Im Gegenteil: Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin war der Wettbewerber bei der Stellung von Anträgen bei Kreditinstituten im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen auf ihre Unterstützung angewiesen, weil er selbst keine Kenntnis darüber gehabt habe, wie bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen entsprechende Anträge zu stellen sind. Es ist daher anzunehmen, dass der Wettbewerber ohne die Unterstützung der Klägerin überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, die vier Immobilienkredite an die Partnerbank zu vermitteln. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der von der Beklagten als Zeuge benannte Angestellte der Partnerbank habe gegen das Bankgeheimnis verstoßen, so dass seine Informationen über die Höhe der Kreditbeträge, die den vier Kunden gewährt worden seien, im Prozess nicht verwertet werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Bankgeheimnis in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (vgl. BGH 27.02.2007 - XI ZR 195/05 - Rn. 17 mwN). Soweit im vorliegenden Rechtsstreit die Kreditbeträge bekannt wurden, die in den vier Einzelfällen (unstreitig) gewährt worden sind, kann dahinstehen, ob die betroffenen Kunden damit einverstanden waren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Verhältnis zwischen Bank und Kunde; sie hat keine Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. b) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss sich die Beklagte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Sie war nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags mit der Klägerin (§ 2 Abs. 5 Satz 5) verpflichtet, für die im jeweiligen Kalendermonat abgerechneten Hypothekendarlehen 0,25 % des Nettokreditbetrags als einmalige Provision an die Hypothekenabteilung auszukehren und auf alle Sachbearbeiter gleichmäßig zu verteilen. Bei einem Nettokreditbetrag von € 663.000,00 hätte die Beklagte eine Provision von € 1.657,50 brutto an die Sachbearbeiter der Abteilung (ua. die Klägerin) auskehren müssen. Der fiktive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird auf rund € 350,00 geschätzt. Die Höhe des Schadens beträgt deshalb € 57.000,00. c) Da die Beklagte mit ihrer Schadenersatzforderung gegen den Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2017 unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen mit einem Nettobetrag von € 1.250,01 (vgl. Seite 14 der Widerklage vom 15.09.2017) aufgerechnet hat, ist die Widerklageforderung iHv. gerundet € 55.750,00 begründet. d) Der Anspruch der Beklagten auf Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beginn des Zinszeitraums ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklageschriftsätze vom 15.09.2017 und 18.10.2017 am 20.09.2017 und am 23.10.2017. 3. Ob neben dem geltend gemachten vertraglichen Anspruch auch deliktische Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin in Betracht kommen (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 UWG oder § 826 BGB) ist nicht zu prüfen, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 23 mwN). Die Beklagte hat ihre Widerklage auf vertragliche Ansprüche gestützt. Dies hat sie in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2018 (dort Seite 30) klargestellt. III. Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien je nach ihrem Unterliegen und ihrem Obsiegen in den jeweiligen Instanzen zu tragen, wobei die jeweils unterschiedlichen Streitwerte (in erster Instanz € 98.102,17; in zweiter Instanz € 72.598,50) zu berücksichtigen waren, §§ 92 Abs. 1 Satz ZPO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen entgangenen Gewinns, die sie im Wege der Widerklage geltend macht. Die 1973 geborene Klägerin ist ausgebildete Bankkauffrau. Sie war seit 15.09.2015 bei der Beklagten als Kreditsachbearbeiterin in der Hypothekenabteilung zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von € 4.250,00 brutto (einschließlich Provisionen) angestellt. Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Kreditvermittlung. Für die erfolgreiche Vermittlung eines Kredits zahlen ihr die Kreditgeber, bestimmte Partnerbanken, Provisionen und Courtagen. Die Klägerin bearbeitete Kreditanfragen zur Immobilienfinanzierung, die von den Kunden entweder direkt über ein Online-Portal an die Beklagte gestellt oder über Außendienstmitarbeiter zur weiteren Bearbeitung vorgelegt wurden. Die Klägerin hatte in ihrer Funktion Kontakt mit dem jeweiligen Kunden aufzunehmen, von diesem sämtliche relevanten Daten und Unterlagen einzuholen und sodann die Voraussetzungen einer Kreditgewährung zu prüfen, bei positiver Prüfung den Kreditvertrag mit der finanzierenden Partnerbank zu vermitteln und zum Abschluss zu bringen. Die private Nutzung betrieblicher IT-Einrichtungen war nicht untersagt. Ein Wettbewerber der Beklagten ist die Kreditvermittlung X-Kredite, die von einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten im Oktober 2016 gegründet worden ist. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, dass sie im bestehenden Arbeitsverhältnis für diesen Wettbewerber tätig geworden sei und bei ihr eingegangene Kreditanfragen sowie Kundendaten unbefugt an diesen weitergeleitet habe. Der Anfangsverdacht wurde dadurch begründet, dass sich ein ehemaliger Kunde bei der Beklagten darüber beschwert hat, dass seine Kontaktdaten an den Wettbewerber weitergegeben worden seien. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2017 fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin am 31.07.2017 Klage erhoben. Nach dem - insoweit rechtskräftigen - Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.04.2018 (2 Ca 1141/17) endete das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 10.07.2017 mit ihrem Zugang am selben Tag. Während die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, jedenfalls bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 10.07.2017 nicht bei dem Wettbewerber tätig gewesen zu sein, räumt sie zweitinstanzlich ein, bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, den Wettbewerber - außerhalb ihrer Arbeitszeit - bei der Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen unterstützt zu haben. Der Wettbewerber habe einige Monate nach seiner Gründung auch mit der Vermittlung von Immobiliendarlehen Geschäfte machen wollen. Da der Wettbewerber selbst keine Kenntnis darüber gehabt habe, wie bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen entsprechende Anträge bei den Banken zu stellen sind, habe sie ihm beim Ausfüllen von Darlehensanträgen geholfen, die von ihm generiert worden seien. Der entsprechende Kontakt sei über einen Bekannten im März 2017 hergestellt worden. Um den Arbeitsvorgang zu erleichtern, habe sie ab März 2017 beim Wettbewerber über die E-Mail-Adresse "a.@x-kredite.de" verfügt. Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage vom 15.09.2017, die sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.10.2017 erweitert hat, die Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns iHv. € 72.598,50 geltend. Diese Gesamtforderung stützt sie auf folgende vier Einzelfälle: Kunden Datum Kreditanfrage Kreditbetrag EUR Datum Auszahlung entgangene Provision 4,00% + Courtage 6,95% EUR Eheleute I. 09.01.2017 239.000,00 Mai 2017 26.170,50 Herr N. 20.03.2017 157.000,00 Mai 2017 17.191,50 Frau G. 05.04.2017 137.000,00 Mai 2017 15.001,50 Herr Gö. 16.06.2017 130.000,00 07.08.2017 14.235,00 Summe 663.000,00 72.598,50 Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen, die og. vier Kunden hätten an den og. Tagen bei ihr Kreditanfragen für Immobiliendarlehen gestellt, die von der Klägerin bearbeitet worden seien. Die Klägerin habe diese Anfragen an den Wettbewerber weitergeleitet. Ihre Partnerbank, mit der auch der Wettbewerber zusammenarbeite, habe den vier Kunden die og. Kreditbeträge ausgezahlt. Wenn sie die Immobilienfinanzierung vermittelt hätte, hätte ihr die Partnerbank - bezogen auf den jeweiligen Gesamtkreditbetrag - eine Provision von 4,00 % sowie eine Courtage von 6,95 % gezahlt. Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie € 72.598,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.04.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.07.2017 sei unbegründet. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin die Kunden I. an den Wettbewerber weitervermittelt habe. Die Beklagte habe aufgrund der auf dem Dienst-PC der Klägerin gefundenen Unterlagen, wie das Schreiben an die Kunden I. vom 15.03.2017 (Anlage B 1, Bl. 58 d.A.), objektive Anhaltspunkte dargelegt, die den Verdacht begründeten, dass die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis für den Wettbewerber tätig gewesen sei. Die Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich eine konkrete Schadensverursachung durch die Klägerin ergebe. Hinsichtlich der Kreditvermittlung für die Kunden I. habe die Beklagte zwar das Schreiben vom 15.03.2017 vorgelegt, in dem die Klägerin die Kunden angeblich aufgefordert habe, fehlende Unterlagen zu ihren Händen beim Wettbewerber vorzulegen. Dies reiche zur Darlegung der Schadensverursachung durch die Klägerin nicht aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die E-Mail versandt worden sei, sei noch nicht belegt, dass die Klägerin die Kunden I. an den Wettbewerber weitervermittelt habe. Aufgrund der E-Mail könne man lediglich davon ausgehen, dass die Klägerin wettbewerbswidrig auch für X-Kredite tätig geworden sei. Dadurch sei der Beklagten aber nicht die Vermittlungsprovision entgangen. Dazu hätte es konkreter Angaben bedurft, wann die Klägerin wie die Kreditnehmer weitervermittelt habe. Daran fehle es. Gleiches gelte bezüglich des Kredits für den Kunden N.. Diesem Kunden, der unstreitig auch bei der Beklagten wegen einer Kreditvermittlung nachgefragt habe, sei unstreitig im Mai 2017 von der Partnerbank durch Vermittlung des Wettbewerbers ein Kredit ausgezahlt worden. Die Beklagte habe zur Begründung des Schadensersatzanspruchs die Betreffzeile einer E-Mail der Klägerin vom 16.05.2017, gerichtet an die E-Mail-Adresse des Wettbewerbers "info@x-kredite.de", mit folgendem Wortlaut vorgelegt: „Notarunterlagen N. bitte an rechtsanwälte@c.org weiterleiten“. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin irgendwann in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum von April bis Mai 2017 die Kreditanfrage des Kunden N. an den Wettbewerber weitergeleitet habe. Diesen Vortrag hätte die Beklagte präzisieren müssen. Hinsichtlich des Kredits für die Kundin G. habe die Beklagte lediglich dargelegt, dass die Klägerin den Vorgang abgelegt und sich am 11.05.2017 die gesamten Unterlagen an ihre private E-Mail-Adresse "a.@gmx.de" gesandt habe. Dadurch sei zwar der Verdacht entstanden, dass die Klägerin die Unterlagen habe weiter nutzen wollen, um sie ggf. an den Wettbewerber weiterzuleiten. Ein Schadensersatzanspruch könne jedoch nicht auf einen Verdacht gestützt werden, vielmehr obliege dem Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast. Bezüglich des Kunden Gö. berufe sich die Beklagte sogar nur darauf, dass der angegebene Grund für die Ablage des Vorgangs, nämlich „Kunde nicht bearbeitbar“, nicht mit dem weiteren Eintrag der Klägerin „Kunde nicht erreicht“ harmoniere, weil der erste Vermerk nur dann angefertigt werde, wenn nach Abklärung der Umstände eine Finanzierung nicht möglich sei. Dies setze aber voraus, dass der Kunde erreicht worden sei. Auch dieser Vortrag sei nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 09.04.2018 Bezug genommen. Gegen das am 25.05.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.06.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 24.08.2018 verlängerten Frist mit einem am 24.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, die Kunden I. hätten am 09.01.2017 online über ihre Homepage eine Kreditanfrage gestellt, der Vorgang habe die Kreditantragsnummer 0000000 erhalten. Die Anfrage sei nach dem Zufallsprinzip der Klägerin zugewiesen worden, weil eine Immobilienfinanzierung gewünscht worden sei. Ausweislich des Schreibens vom 15.03.2017 (Anlage B 1) habe die Klägerin zur Bearbeitung des Kreditantrags noch erforderliche Unterlagen von den Kunden angefordert. Die Unterschriftenzeile laute: "Mit freundlichen Grüßen A. X-Kredite". Das Schreiben vom 15.03.2017 (Word-Dokument) sei nach den informationstechnischen Daten auf ihrem Server vom Account der Klägerin erstellt und bearbeitet worden. Eine Auswertung des Serverprotokolls habe außerdem ergeben, dass die Klägerin ebenfalls am 15.03.2017 zwischen ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse "a.@m..de" und ihrer privaten E-Mail-Adresse "a.@gmx.de" folgende Mails hin und her gesandt habe: E-Mail 15.03.2017, 11:15 Uhr von "a.@gmx.de" an a.@m..de mit dem Betreff: "Fwd: Immo I." E-Mail 15.03.2017, 17:40 Uhr von "a.@m..de" an a.@gmx.de mit dem Betreff: "Bitte an c.@yahoo.com (wenn noch aktuell!). Danke" Das Arbeitsgericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl sich aus diesem Vortrag ergebe, dass die Klägerin die Kreditanfrage der Kunden I. schon vor dem 15.03.2017 an den Wettbewerber übergeleitet und offenbar für diesen bearbeitet habe. Die Klägerin habe am 15.03.2017 das Schreiben vom 15.03.2017 an ihrem Arbeitsplatz erstellt und um 17:40 Uhr von dort aus über ihre private E-Mail-Adresse an den Wettbewerber weitergeleitet. So ergebe sich auch aus dem Betreff der E-Mail um 17:40 Uhr, dass es sich hierbei um einen Arbeitsauftrag an eine dritte Person beim Wettbewerber gehandelt habe, die das von der Klägerin vorbereitete Schreiben an die Kunden weiterleiten sollte. Weiterhin habe sie in erster Instanz dargelegt, dass es darüber hinaus zu folgenden E-Mail-Aktivitäten der Klägerin bezüglich der Kunden I. gekommen sei: 3 E-Mails 16.03.2017, 16:31 Uhr, 17:07 Uhr, 17:09 Uhr von "a.@gmx.de" an a.@m..de mit dem Betreff: "Fwd: I." E-Mail 12.05.2017, 10:41 Uhr von "a.@gmx.de" an a.@m..de mit dem Betreff: "Fwd: I." E-Mail vom 16.05.2017, 16:02 Uhr von "a.@m..de" an a.@gmx.de mit dem Betreff "E-Mail I.pdf" E-Mail vom 16.05.2017, 15:55 Uhr von "a.@m..de" an a.@x-kredite.de mit dem Betreff " I. - Abrechnung ist heute erfolgt!" Sie habe im Fall I. das Hin- und Her-Senden von mindestens acht E-Mails zwischen der privaten E-Mail-Adresse der Klägerin, der geschäftlichen E-Mail-Adresse in ihrem Betrieb und einer E-Mail-Adresse des Wettbewerbers ausfindig gemacht und dies in erster Instanz eingeführt. Insofern habe sie ausreichend zum Nachweis der Behauptung, dass die Klägerin die Kreditanfrage der Kunden I. an den Wettbewerber weitergeleitet und für selbigen bearbeitet habe, vorgetragen. Am 20.03.2017 habe der Kunde N. online über ihre Homepage eine Kreditanfrage gestellt, der Vorgang habe die Nummer 0000000 erhalten. Die Anfrage sei der Klägerin zugewiesen worden, weil der Kunde eine Immobiliensicherheit besitze und damit die Zuständigkeit der Immobilienabteilung begründet worden sei. Am 30.03.2017 habe die Klägerin auf ihre Portalanfrage die Genehmigung des Kredits durch die Partnerbank erhalten. Am 08.05.2017 habe sie den Vorgang im internen System "abgelegt", weil der Kunde angeblich keine Reaktion mehr gezeigt habe. Der Originalkommentar der Klägerin vom 08.05.2017 laute: "Kunde immo keine Reaktion mehr, war sehr unzufrieden, wegen Adm [Außendienstmitarbeiter], Ablage scan heute". Vor dem Hintergrund des üblichen Geschäftsablaufs sei es eigenartig, dass die Klägerin laut Eintrag im Verwaltungsprogramm die Originalunterlagen des Kunden N. erst am 02.06.2017 - also fast einen Monat nach dem der Kunde kein Interesse mehr bekundet haben soll - an diesen zurückgesandt habe. Den erstinstanzlich vorgelegten Serverprotokolldaten und ihrem Vortrag habe das Arbeitsgericht folgende E-Mail-Korrespondenz entnehmen können: E-Mail 02.04.2017, 9:45 Uhr von "a.@m..de" an a.@gmx.de mit dem Betreff: "N. Bestandskundenanfrage" E-Mail 16.05.2017, 13:42 Uhr von "a.@m..de" an a.@x-kredite.de mit dem Betreff: "Notarunterlagen N. an rechtsanwälte@c.org weiterleiten!" E-Mail 30.05.2017, 9:00 Uhr von "a.@m..de" an a.@gmx.de mit dem Betreff: "N." Sie habe erstinstanzlich erläutert, dass die Klägerin am 16.05.2017, um 13:42 Uhr, von ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse an ihre E-Mail-Adresse beim Wettbewerber eine E-Mail gesandt habe, deren Betreff "Notarunterlagen N. bitte an Rechtsanwälte@c.org weiterleiten!" gelautet habe. Hieraus gehe deutlich eine Arbeitsanweisung für einen Mitarbeiter des Wettbewerbers hervor. Auch daraus, dass die Klägerin am 30.05.2017, um 9:39 Uhr, eine E-Mail von der dienstlichen Adresse "a.@m..de" an ihre private E-Mail-Adresse "a.@gmx.de" mit dem Betreff "N." gesandt habe, ergebe sich, dass sie die Kreditanfrage offenbar für den Wettbewerber weiter bearbeitet habe. Insofern habe sie erstinstanzlich bezüglich der Kreditanfrage des Kunden N. eine unmittelbare Verbindung zum Wettbewerber dargelegt und vorgetragen, dass die Klägerin die Kreditanfrage des Kunden für den Wettbewerber bearbeitet habe. Das Arbeitsgericht habe ihren diesbezüglichen Sachvortrag nur rudimentär berücksichtigt und im Rahmen seiner Feststellung lediglich die E-Mail vom 16.05.2017 aufgenommen. Die Kundin G. habe am 05.04.2017 online eine Kreditanfrage zur Immobilienfinanzierung gestellt, der Vorgang habe die Nummer 0000000 erhalten und sei der Klägerin als Sachbearbeiterin zugewiesen worden. Die Klägerin habe am 11.05.2017 die gesamten Kreditunterlagen dieser Kundin am Scanner in ihrem Betrieb eingescannt und sich den Scan an ihre dienstliche E-Mail-Adresse "a.@m." gesandt. Im Übrigen ergebe sich aus den Auszügen des Serverprotokolls, dass die Klägerin noch am selben Tag, an dem sie die Unterlagen der Kundin G. eingescannt habe, auch im Kontakt mit dem Wettbewerber gestanden habe. So ergebe sich aus dem Serverprotokoll, dass die Klägerin um 11:21 Uhr und um 11:29 Uhr drei E-Mails von der E-Mail-Adresse "a.@m..de" an die E-Mail-Adresse "info@x-kredite.de" gesandt habe, mit dem Betreff "Bitte an B. weiterleiten mit entsprechender SA" und dem Betreff "Bitte an T. weiterleiten mit SA!" Vor dem Hintergrund des "normalen" Geschäftsablaufs sei nicht erklärbar, weshalb die Klägerin die Unterlagen der Kundin G. hätte scannen müssen. Einzige Erklärung hierfür sei ihre Absicht, sich oder einem Dritten die Unterlagen unberechtigt zugänglich zu machen. Zu diesem Vortrag habe das Arbeitsgericht weder Feststellung getroffen noch eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Kunde Gö. habe am 16.06.2017 per E-Mail eine Kreditanfrage gestellt, der Vorgang habe die Antragsnummer 0000000 erhalten. Daraufhin sei die Bonitätsprüfung mittels Schufa-Auskunft durchgeführt worden, gleichzeitig sei eine Lohnabrechnung per E-Mail eingegangen. Am 19.06.2017 sei der Antrag der Immobilienabteilung zugewiesen worden, am 20.06.2017 habe die Klägerin die Sachbearbeitung übernommen. Am 20.06.2017 sei ein Anrufversuch der Klägerin im internen Verwaltungsprogramm bezüglich der Akte Gö. verzeichnet worden. Am 28.06.2017 habe die Klägerin dort im Unterverzeichnis "Journal" den Vermerk "Kunde nicht bearbeitbar" eingetragen. Ein solcher Vermerk werde normalerweise nur dann angefertigt, wenn man mit dem Kunden gesprochen und Umstände festgestellt habe, die eine Finanzierung nicht zuließen. Am gleichen Tag habe die Klägerin aber im Infofeld den Vermerk eingetragen "Kunde nicht erreicht, Unterlagen gem. Datenschutz vernichtet". Diese Einträge widersprächen sich. Die Klägerin habe am 28.06.2017, um 10:50 Uhr, durch Scanvorgang diverse Kundenunterlagen durch die Erstellung der Datei "S._000e00000000000.pdf" digitalisiert und sich auf ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse "a.@m..de" zugänglich gemacht. Die PDF-Datei habe sie noch am selben Tag, um 10:52 Uhr, an ihre private E-Mail-Adresse "a.@gmx.de" weitergeleitet. Diese PDF-Datei beinhalte auch die Unterlagen des Kunden Gö. (Kreditanfrage, Schufa-Auskunft und Lohnbescheinigung). Damit habe sie auch für diesen Kunden dargelegt, dass die Klägerin Unterlagen bezüglich dessen Kreditanfrage aus ihrem Machtbereich entfernt habe, um diese dem Wettbewerber zugänglich zu machen. Ihren Sachvortrag, dass die Klägerin Unterlagen zur Kreditanfrage Gö. eingescannt und an den Wettbewerber weitergeleitet habe, habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.04.2018, Az. 2 Ca 1141/17, insoweit abzuändern als Ziff. 1 der Widerklage abgewiesen worden ist, und die Klägerin zu verurteilen, an sie € 72.598,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. Sie bestreitet, dass sie Kreditanfragen und Kundendaten aus dem Betrieb der Beklagten eingescannt und weitergeleitet habe, um sie dem Wettbewerber X-Kredite zugänglich zu machen. Sie habe sich des Öfteren Unterlagen von der Beklagten an ihre private E-Mail-Adresse geschickt, weil sie zu Hause nichts einscannen könne. Es habe sich ausschließlich um private Angelegenheiten gehandelt. Sie bereue, dass sie dem Wettbewerber bei der Stellung von Darlehensanträgen geholfen habe. Dafür habe sie eine fristlose Kündigung erhalten, so dass der Vorfall sanktioniert sei. Eine Schadensersatzforderung sei nicht gerechtfertigt, vor allem weil der Schaden und der Verstoß dem Grunde als auch der Höhe nach nicht nachgewiesen werden könne. Zur E-Mail-Adresse "a.@m..de" sei zu beachten, dass nicht nur sie Zugriff auf diesen E-Mail-Account gehabt habe, sondern zumindest zwei Arbeitskolleginnen, wenn dies zur Urlaubsvertretung oder in sonstigen Fällen notwendig gewesen sei. Genauso habe man die Anmeldedaten der Kolleginnen zum jeweiligen Dienst-PC gehabt. Sämtliche Auszüge aus den Server- bzw. Netzwerkprotokollen, die die Beklagte als Beweismittel vorgelegt habe, seien im Rechtsstreit nicht verwertbar, weil sie einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Überwachung der E-Mails von Arbeitnehmern sei nicht zuletzt nach der Entscheidung des EGMR (05.09.2017 - 61496/08 - B.) nur nach vorheriger Ankündigung und nur bei einem berechtigten Arbeitgeberinteresse gerechtfertigt. Dies habe nicht vorgelegen. Sie habe, wie die anderen Arbeitnehmer der Beklagten auch, die dienstliche E-Mail-Adresse als auch die dienstlichen Internetverbindungen für private Kommunikation nutzen dürfen. Insoweit habe die IT-Abteilung der Beklagten den Netzverkehr unberechtigt überwacht. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ihr Nutzungsverhalten aufgezeichnet werde. Insbesondere habe sie in die Speicherung nicht eingewilligt. Es greife damit in Bezug auf die Kommunikationsdaten ein Verwertungsverbot. Sie bestreite, dass die Kreditanfrage der Kunden I. am 09.01.2017 bei ihr auf dem Schreibtisch gelegen habe. Bei 30 bis 40 Anfragen pro Tag sei schwer nachzuvollziehen, welche Kundenanfragen von ihr wann und in welchem Umfang bearbeitet worden seien. Es bleibe bei ihrem erstinstanzlichen Vortrag, dass der Kontakt zwischen den Kunden I. und dem Wettbewerber über einen ehemaligen Außendienstmitarbeiter der Beklagten (St.) zustande gekommen sei. Die Kunden hätten sich unmittelbar an diesen Mitarbeiter gewandt, der im Zeitpunkt der Anfrage nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Anfrage des Kunden N. sei von ihr vorab geprüft worden. Die restlichen Unterlagen habe ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten (Z.) einholen sollen. Der Kunde sei mit dem Außendienstmitarbeiter aneinandergeraten und habe deshalb von einem Kreditabschluss bei der Beklagten abgesehen. Dies habe ihr der Kunde in einem nachträglichen Telefonat so mitgeteilt. Sie habe die Kundenakte zunächst liegen gelassen, weil die Erfahrung zeige, dass manche Kunden ihre Meinung wieder ändern. Deshalb habe sie die Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Kunden zurückgesandt. Der Kunde N. habe sich online weiter erkundigt und dann mit dem Wettbewerber abgeschlossen. Der Kunde hätte bei der Beklagten aufgrund seiner Unzufriedenheit ohnehin nicht mehr abgeschlossen, so dass der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Bezüglich der Kundin G. sei ihr nicht erinnerlich, dass sie mit ihr jemals Kontakt gehabt habe. Sie bestreite, dass die Kundin über die Website der Beklagten ein immobilienfinanziertes Darlehen angefragt habe. Der Kontakt zwischen der Kundin und dem Wettbewerber sei über das Kontaktformular des Wettbewerbers zustande gekommen. Der Kunde Gö. habe unmittelbar beim Wettbewerber online angefragt. Es handele sich um einen typischen Online-Kunden, der nach ihrer Kenntnis bei 27 verschiedenen Vermittlern angefragt habe, um sicher zu gehen, dass er wirklich das beste Angebot erhalte und dies auch schnell bearbeitet werde. Zur Schadenshöhe könne die Beklagte nicht davon ausgehen, dass jeder Vermittler die Wucherprovision von 4,00 % und die Wuchercourtage von 6,95 % vom Kunden verlange. Daher sei die Schadensersatzforderung übersetzt. Der von der Beklagten zur Schadenshöhe als Zeuge benannte Angestellte der Partnerbank (Y.) habe gegen das Bankgeheimnis verstoßen, weil er die Beklagte über die Höhe der Kreditbeträge, die den vier Kunden gewährt worden seien, informiert habe. Hierfür habe kein richterlicher Verweis vorgelegen. Die Informationen seien illegal weitergegeben worden und deshalb nicht verwertbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und andere Personen im Umfeld des Wettbewerbers (StA Kaiserslautern 6050 Js 5353/18) ist noch nicht abgeschlossen.