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Urteil

1 Ca 511/03

Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAR:2003:1118.1CA511.03.00
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Tenor

Das beklagte L4xx wird verurteilt, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:

"Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger als Lehrkraft in den Schuldienst des L5xxxx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx mit Wirkung vom 15.09.2003 eingestellt wird und auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/7 und das beklagte L4xx 2/7.

Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das beklagte L4xx wird verurteilt, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger als Lehrkraft in den Schuldienst des L5xxxx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx mit Wirkung vom 15.09.2003 eingestellt wird und auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/7 und das beklagte L4xx 2/7. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 24.12.1956 geborene verheiratete Kläger hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Nach Erwerb der Hochschulreife und Ableisten des Grundwehrdienstes absolvierte er vom 1.10.1978 bis zum 30.09.1983 an der Universität/Gesamthochschule S3xxxx ein Lehramtsstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Physik/Sport. Der Kläger erwarb während seines Studiums alle Scheine, beendete das Studium jedoch ohne Abschluss. Im Zeitraum von Oktober 1982 bis Juli 1984 machte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und bestand am 28.7.1984 die Gesellenprüfung. Von August 1984 bis Dezember 1986 war der Kläger als Kfz-Elektriker tätig. Im Januar 1987 begann er eine Tätigkeit als technischer Angestellter bei der Fa. I1xx-Biegetechnik in K3xxxxxx. 1994 wurde er zum Prokuristen ernannt. Zum 1.6.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. I1xx eröffnet. Das Arbeitsverhältnis, währenddessen er sich in zahlreichen Refa-Lehrgängen weiterbildete (vgl. dazu Bl. 15 ff. d. A.), endete zum 31.3.2003. Das Lehrereinstellungsverfahren zum 15.09.2003 ist u.a. im Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des L5xxxx N4 vom 12.12.2002 geregelt. Danach ist unter Ziff. 2.3.2 folgendes vorgesehen: Daneben können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die … - eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erworben oder - eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder - eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben. Im Februar 2003 schrieb das beklagte L4xx für die städtische Hauptschule G1xxxxxxxxx in B3x L3xxxxx für den Bereich der Sekundarstufe I eine Stelle mit der Fächerkombination Technik; Arbeitslehre/Technik; Arbeitslehre/Technik/beliebig oder Chemie/beliebig oder Physik/beliebig aus. Die Ausschreibung erhielt ferner einen Hinweis darauf, dass sich auf diese Stelle auch Seiteneinsteiger bewerben könnten. (vgl. dazu Bl. 48 d.A.) Mit Schreiben vom 16.2.2003 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 28.2.2003 lud die Schulleitung der Städtischen Hauptschule den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch am 18.3.2003 ein. Das Gespräch wurde vorverlegt auf den 17.3.2003. Im Anschluss an das Gespräch erhielt der Kläger von der Schulleitung ein Einstellungsangebot auf einem vorgedruckten Formular der Bezirksregierung A1xxxxxx. In diesem Schreiben teilte die Bezirksregierung A1xxxxxx dem Kläger "aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens" mit, dass sie "in Aussicht genommen habe" den Kläger "zum 15.9.2003 in den öffentlichen Schuldienst des L5xxxx N5x einzustellen" und zwar als Lehrkraft in der Sekundarstufe I. Die Städtische Hauptschule B3x L3xxxxx wurde als die Schule bezeichnet, an der der Kläger eingesetzt werden soll. Diesem Schreiben waren als Anlage "Weitere Hinweise und Regelungen zum Einstellungsangebot" beigefügt, die u.a. vorsehen: " Eine endgültige Entscheidung über eine Einstellung, sowie die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung in eine Besoldungs- und Vergütungsgruppe erfolgt jedoch erst nach einer abschließenden Prüfung Ihrer vorgelegten Qualifikationen und Nachweise." Ferner war eine vorbereitete Annahmeerklärung beigefügt. Der Kläger nahm das Einstellungsangebot mündlich am gleichen Tag an. Der Kläger hatte sich auch für die D2xxxxxxxxxxxx in B4xxxxxxxxx beworben. Dort sollte am 18.3.2003 um 13.30 h ein Vorstellungstermin stattfinden, den der Kläger absagte. Am 19.03.2003 nahm Kläger mit der schriftlichen Annahmeerklärung auf dem Vordruck "das Anstellungsangebot" "entsprechend den Bedingungen des Bezugsschreibens" an. Darin erklärt er, dass er "für den Fall der Nichtaufnahme des Dienstes" sich verpflichte, "eine Vertragsstrafe i.H.v. 2500 € zu zahlen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Annahmeerklärung wird auf Bl. 53 d.A. verwiesen . Mit Schreiben vom 31.3.2003 erklärte die Bezirksregierung unter Bezugnahme auf das Einstellungsangebot für die Hauptschule B3x L3xxxxx und dessen Annahme durch den Kläger, dass sie das Einstellungsangebot vom 19.03.2003 "hiermit zurückziehe". Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 54 d.A. verwiesen. Der Kläger trägt vor, es sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn er habe das ihm unterbreitete Einstellungsangebot angenommen. Zumindest habe der Kläger einen Anspruch auf Unterbreitung eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Tatsache, dass der Kläger weder eine erste Staatsprüfung für das Lehramt, noch einen Diplom – oder Magisterabschluss habe, habe die Einstellungsschule und die Auswahlkommission keine Bedeutung beigemessen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass zwischen dem L4xx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht, wonach der Kläger als angestellte Lehrkraft im Hauptschulbereich des L5xxxx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx ab dem 15.09.2003 beschäftigt wird; das beklagte L4xx wird verurteilt, den Kläger als angestellte Lehrkraft im Hauptschulbereich des L5xxxx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx zu beschäftigen; hilfsweise das L4xx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx zu verurteilen, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger als Lehrkraft in en Schuldienst des L5xxxx N3xxxxxxx-W2xxxxxxx mit Wirkung vom 15.09.2003 eingestellt wird und auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden". Das beklagte L4xx beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass bislang kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Vielmehr habe das beklagte L4xx seine grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den Kläger zum 15.09.03 als Lehrkraft einzustellen, ihm gegenüber habe es jedoch kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages abgegeben. Der Ablauf des schulscharfen Ausschreibungsverfahrens sehe vor, dass die Schulleitungen den ausgewählten Bewerbern das Einstellungsangebot der Bezirksregierung als Bote aushändigen. Nach Zuleitung der Annahmeerklärung mit den Unterlagen des Bewerbers erfolge eine Prüfung der Bezirksregierung als Einstellungsbehörde. Die Schulleitungen könnten keine rechtsverbindlichen "Einstellungszusagen" aussprechen. Die Prüfung der Auswahlkommission erstrecke sich im Wesentlichen auf die Feststellung der pädagogisch-fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des Bewerbers, die abschließende rechtliche Prüfung sei für Pädagogen aufgrund der differenzierten Erlasslage, die im Einzelfall unterschiedliche Rechtsauffassungen zulasse, schwierig. Der Schulleiter Herr G2xxx habe ein Beratungsgespräch mit der Bezirksregierung geführt. Die für die Einstellung maßgeblichen Sachverhalte seien punktuell unvollständig von Herrn G2xxx vorgetragen worden, insbesondere sei der fehlende Studienabschluss unerwähnt geblieben. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Verfahrensakte 1 Ca 7/03 Arbeitsgericht Arnsberg – 5 Sa 828/03 LAG Hamm beigezogen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag begründet. Dass zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und der Kläger demzufolge aufgrund eines solchen Arbeitsvertrages zu beschäftigen ist, lässt sich aufgrund der Erwägungen des LAG in den Entscheidungsgründen zum Urteil im Verfahren 5 Sa 828/03 und insbesondere infolge der drucktechnisch hervorgehobenen Erklärung auf Seite 2 des Einstellungsangebotes nicht vertreten. Zwar hat das beklagte L4xx sein dem Kläger am 17.3.2003 überreichtes Schreiben selbst als Angebot bezeichnet, hat den Einsatzort, das Einstellungsdatum, die Regelung der Vergütung etc. bezeichnet. Dabei ist der Tatsache, dass das beklagte L4xx mitteilt, dass es "in Aussicht genommen habe" den Kläger einzustellen, nicht ein derartiges Schwergewicht einzuräumen, dass dem Erklärungsempfänger erkennbar sein musste, dass damit gerade noch kein Angebot i.S.d. §145 BGB abgegeben werden sollte. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Lehrereinstellungsverfahren um ein förmliches Verfahren handelt, und damit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dem L4xx nicht der Wille unterstellt werden könnte, bereits mit Übergabe des vorformulierten Angebotsschreibens ein wirksames Angebot abzugeben, reicht nicht aus. Jedoch war es dem Kläger aufgrund der drucktechnisch hervorgehobenen Erklärung auf der als Seite 2 dem Einstellungsangebot beigefügten Anlage 1 deutlich, dass eine endgültige Entscheidung über eine Einstellung erst nach einer abschließenden Prüfung der Qualifikationen und Nachweise erfolgen würde. Dem Kläger wurde damit erkennbar, dass der Vertragsschluss nicht nur vom Eintritt der unter den in der Anlage 1 vorgesehenen Bedingungen, wie z.B. Zustimmung des Personalrats abhing, sondern dass eine endgültige Entscheidung unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Qualifikationen und Nachweise stand. Damit konnte der Kläger aus seinem Empfängerhorizont - trotz des von der Bezirksregierung wiederholt benutzten Begriffes des "Einstellungsangebotes", der grundsätzlich an § 145 BGB zu messen ist - nicht davon ausgehen, dass es nur noch der Annahme dieses "Einstellungsangebotes" seinerseits bedurfte, um einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abgabe der zum Abschluss des Arbeitsvertrages notwendigen Willenserklärung durch das beklagte L4xx. Denn die Parteien haben am 19.03.2003 einen Vorvertrag geschlossen, durch den die wechselseitige Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet worden ist (LAG Hamm 5 Sa 828/03). Das gegenüber dem Kläger abgegebenen "Einstellungsangebot" begründet im Rahmen vorvertraglicher Rechtsbeziehungen eine Selbstbindung des beklagten L5xxxx. Die Parteien haben einen wirksamen Vorvertrag geschlossen. Denn sie haben sich mit beiderseitigem Bindungswillen über alle wesentlichen Punkte geeinigt, womit der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist. Bereits am 19.3.03 haben die Parteien eine grundsätzliche Einigung getroffen. Die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Tätigkeitsort, die Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung standen fest. Der Kläger hat sich an das Einstellungsangebot gebunden, indem er die vorformulierte Annahmeerklärung unterzeichnete und dem Schulleiter übergab. Darüber hinaus hat er sich verpflichtet, den Dienst möglichst bald anzutreten und sogar für den Fall der Nichtaufnahme des Dienstes eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500 € zu zahlen. Das beklagte L4xx hat mit seinem Einstellungsangebot seinen Bindungswillen dokumentiert. Denn es hat eine Entscheidung nicht bloß offen gelassen und unverbindlich eine Einstellung in Aussicht gestellt. Vielmehr hat das beklagte L4xx mit dem Einstellungsangebot den konkreten Plan mitgeteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Insofern wird zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des LAG Hamm vom 29.07.2003 (hier insbesondere Bl. 15 f.) verwiesen. Das beklagte L4xx konnte sich durch die Erklärung vom 31.3.2003 nicht einseitig von dem abgeschlossenen Vorvertrag lösen. Das beklagte L4xx hatte dem Kläger den Abschluss eines Vorvertrages gem. § 145 BGB angeboten. An diesen Antrag war es mit zum Fristablauf gebunden. Mit der rechtzeitigen Annahme durch den Kläger ist der Vorvertrag zustande gekommen. Aufgrund des Vorvertrages hat der Kläger einen Anspruch gegen das beklagte L4xx auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Durch den Abschluss des Vorvertrages wollten die Parteien eine vorzeitige Bindung begründen, um die spätere Zweckerreichung zu sichern, unter Berücksichtigung dessen, dass dem Abschluss des Hauptvertrages noch tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Dass die in dem Einstellungsangebot genannten "Bedingungen" dem Abschluss des Arbeitsvertrages entgegenstehen, hat das beklagte L4xx nicht vorgetragen. Das beklagte L4xx kann den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht mehr aus Gründen ablehnen, die bereits in der Phase vor Abschluss des Vorvertrages im Auswahlverfahren überprüft worden sind. Zwar hat es im Rahmen der in Anlage 1 drucktechnisch hervorgehobenen Erklärung sich vorbehalten, dass "eine endgültige Entscheidung über eine Einstellung erst nach einer abschließenden Prüfung Ihrer vorgelegten Qualifikationen und Nachweise" erfolgt. Damit hat sich das beklagte L4xx nicht eine vollumfängliche und erneute Überprüfung vorbehalten, sondern allein eine abschließende Prüfung der vorgelegten Qualifikationen und Nachweise. Damit bezieht sich die vorbehaltene Rechtskontrolle nur auf die Echtheit der Urkunden oder ob sich sonstige Formmängel (vgl. dazu LAG Hamm a.a.O.) ergeben. Denn die Überprüfung der Bewerbung und der eingereichten Unterlagen ist bereits in der ersten Phase erfolgt. Dabei wurde der berufliche Werdegang des Klägers ausgehend von der Kenntnis der vollständigen Unterlagen von der Schulleitung, der die Erlasslage bekannt war, so gewertet, dass der Kläger "eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen hat" im Sinne der Ziff. 2.3.2. des Einstellungserlasses vom 12.12.02. Dass aber die vom Kläger vorgelegten Urkunden und Bewerbungsunterlagen im vorgenannten Sinne zu beanstanden sind, hat das beklagte L4xx nicht vortragen können. Demzufolge war der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 92 ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 3 ff. ZPO festgesetzt. gez. Nixdorf-Hengsbach