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Urteil

11 Sa 39/04

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2004:0729.11SA39.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten L6xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.11.2003 - 1 Ca 511/03 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Nach erfolgreich absolviertem Vorstellungsgespräch bei der Städtischen Hauptschule B3x L3xxxxx und Unterzeichnung einer vertraglichen Vereinbarung begehrt der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst zum 15.09.2003. 3 Der Kläger ist am 24.12.1956 geboren. Nach dem Abitur studierte er von Oktober 1978 bis September 1982 Physik und Sport für das Lehramt an der Gesamthochschule S3xxxx. Er beendete das Studium ohne förmlichen Abschluss. Von Oktober 1982 bis Juni 1984 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker, welche er mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1984 bis Dezember 1986 arbeitete der Kläger bei der Firma K3xxxxxx als Kfz-Elektriker. Von Januar 1987 bis zum 31.03.2003 war der Kläger als technischer Angestellter bei der 2002 in Insolvenz gefallenen Firma I1xx tätig, seit 1991 als Einkaufsleiter und seit 1994 als Prokurist. Neben seiner beruflichen Tätigkeit absolvierte der Kläger etliche REFA-Lehrgänge und sonstige berufsbegleitende Fortbildungen (Einzelheiten: Lebenslauf Bl. 9 d.A., Zeugnisse und Zertifikate Bl. 15 bis 27 d.A.). 4 Für Bewerber für das Lehramt ohne einschlägige Lehramtsausbildung eröffnet das beklagte L5xx zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern einen sogenannten Seiteneinstieg. Im Erlass vom 11. Januar 2001 (Bl. 45 - 47 d. A.) sind als Mangelfächer der Sekundarstufe I die Fächer Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Musik, Physik und Technik genannt. In dem Erlass des beklagten L6xxxx zur "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 15.09.2003 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2003/2004" (Kopie Bl. 32 - 34 d.A.) ist für den Seiteneinstieg von Bewerbern für Hauptschulen ohne einschlägige Lehramtsausbildung unter 2.3.2 bestimmt: 5 "Daneben können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die 6 - eine nicht als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG anerkannte Lehrbefähigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben oder 7 - eine Erste Staatsprüfung für eine Lehramt erworben oder 8 - eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder 9 - eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben." 10 Im Internet war für den 15.09.2003 eine Stelle an der Städtischen Hauptschule B3x L7xxxxx ausgeschrieben mit den Fächerkombinationen: Technik / Arbeitslehre; Technik / Fach 2 beliebig – Chemie / Fach 2 beliebig – Physik / Fach 2 beliebig (Kopie Bl. 48 d. A.). Der Kläger bewarb sich am 16.02.2003. Der Kläger wurde von der Schule zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Dieses fand am 17.03.2003 statt. Die Auswahlkommission entschied sich unter mehreren Bewerbern für den Kläger. Die Schulleitung händigte dem Kläger ein seitens der Bezirksregierung unterzeichnetes "Einstellungsangebot" nebst 2 Anlagen aus. Der Kläger erklärte mündlich seine Zustimmung und leistete seine Unterschrift auf der überreichten Anlage 2 innerhalb der eingeräumten Frist am 19.03.2003. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben unter dem Briefkopf "Bezirksregierung Arnsberg" und in den beiden Anlagen: 11 "......... 12 Aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens teile ich Ihnen mit, dass ich in Aussicht genommen habe, Sie zum 15.09.2003 in den öffentlichen Schuldienst des L6xxxx NRW einzustellen. 13 Sie sollen als Lehrkraft in der 14 Sekundarstufe I ....... 15 an folgender Schule meines Aufsichtsbereiches eingesetzt werden: 16 Städtische Hauptschule B3x L3xxxxx 17 ....... 18 Ich bitte Sie, mir bis zum 20.03.2002 (= Ausschlusstermin, ..... )mitzuteilen, ob sie mein Einstellungsangebot annehmen. 19 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Angebotes. 20 ...... 21 Mit freundlichen Grüßen 22 Im Auftrag 23 gez. C1xxxx 24 Anl. 1 weitere Hinweise und Regelungen zum Einstellungsangebot für die Einstellung zum 2003 25 1. Einstellungskonditionen 26 Es ist vorgesehen, Sie auf der Grundlage Ihrer Eignung und Befähigung in ein Beamten-/oder Angestelltenverhältnis einzustellen. 27 Die Vergütung/Besoldung ergibt sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, den einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie den Bestimmungen der Runderlasse des Kultusministeriums vom 16. und 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr.’ n 52 und 53). 28 Eine endgültige Entscheidung über eine Einstellung, sowie die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung in eine Besoldungs-/Vergütungsgruppe erfolgt jedoch erst nach einer abschließenden Prüfung Ihrer vorgelegten Qualifikationen und Nachweise. 29 2. Bedingungen 30 Dieses Angebot steht unter den Bedingungen: 31 - der Zustimmung des zuständigen Personalrates, 32 - der Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung 33 - ........ 34 Anlage 2 35 ANNAHMEERKLÄRUNG 36 ...... 37 Hiermit nehme ich entsprechend den Bedingungen des Bezugsschreibens das 38 Einstellungsangebot für die Städt. HS B3x L3xxxxx ...... an. 39 ……. 40 Ich erkläre, dass ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. 41 ........ 42 Ich verpflichte mich, den Dienst baldmöglichst auf Dauer anzutreten. Im Fall der Nichtaufnahme des Dienstes zum nächstmöglichen Termin verpflichte ich mich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 (zweitausendfünfhundert) EURO zu zahlen. 43 ......." 44 Die "Annahmeerklärung" wurde vom Kläger am 19.03.2003 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindlichen Kopien Bezug genommen (Bl. 52, 53, 191 d.A. und zusammengefasst Bl. 192 – 194 d.A.). Mit Schreiben vom 31.03.2003 teilte die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger mit (Bl. 54, 55 d.A.): 45 "... 46 Mein Einstellungsangebot vom 19.03.2003 für die Einstellung an der Hauptschule in B3x L3xxxxx (Ausschreibungsnummer: 9-H-498) ziehe ich hiermit zurück. 47 Begründung: 48 Sie haben sich als Seiteneinsteigerin bei der o.g. Hauptschule auf die ausgeschriebene Stelle. beworben. 49 Diese Fächer gehören zu den sog. Mangelfächern. 50 Gemäß Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 11.01.2001 können Bewerber/innen als Nichterfüller eingestellt werden, wenn eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine Promotion in einem der Mangelfächer nachgewiesen werden kann. 51 Wie ich Ihren Bewerbungsunterlagen entnehmen kann, haben Sie mehrere Jahre die Fächer Physik und Sport für das Lehramt der Sek.I studiert, jedoch ohne Abschluss. Anschl. haben Sie eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker/-Mechaniker absolviert. 52 Diese Nachweise erfüllen nicht die geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung im Bereich der Sekundarstufe I gemäß dem o.g. Erlasses. 53 Somit ist ihre Bewerbung vom 16.02.2003 auf die ausgeschriebene Stelle der Hauptschule in B3x L3xxxxx unzulässig. 54 Mein o.a. Einstellungsangebot vom 19.03.2003 wurde Ihnen von der Schule rechtswidrig ausgehändigt. 55 Mein Einstellungsangebot ziehe ich aus dem vorgenannten Grund zurück." 56 Unter dem 09.04.2003 erhob der Kläger die vorliegende Klage bei dem Arbeitsgericht Arnsberg und beantragte zugleich in einem gesonderten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist das beklagte L5xx durch Berufungsurteil vom 29.07.2003 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes verurteilt worden, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Verfügungsklägers zu unterlassen (LAG Hamm 5 Sa 828/03, Bl. 195 – 217 d.A.). In der Begründung dieses Urteils ist unter anderem ausgeführt: Von dem Verfügungskläger sei hinreichend dargelegt worden, dass ihm ein Verfügungsanspruch auf Einstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zustehe. Der Vorvertrag vom 09.03.2003 habe eine Selbstbindung des beklagten L6xxxx bewirkt. Durch den Abschluss des Vorvertrages habe das beklagte L5xx die erste Phase des Einstellungsverfahrens zum Abschluss bringen wollen. Der vorvertragliche Bindungswille komme insbesondere in der von dem beklagten L5xx verlangten Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zum Ausdruck. Hierdurch habe das beklagte L5xx deutlich gemacht, dass es selbst allergrößten Wert auf den tatsächlichen Dienstantritt des Verfügungsklägers lege, sich also auch seinerseits verpflichten wolle, nach Maßgabe des Bezugsschreibens und dessen Anlagen einen Anstellungsvertrag mit dem Verfügungsklage abzuschließen. Sein Ziel, ein Abspringen des Klägers zu verhindern, habe das beklagte L5xx nur durch Abschluss eines Vorvertrages mit eigener Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Anstellungsvertrages erreichen können. Das beklagte L5xx habe unter Verwendung der bürgerlich-rechtlichen Terminologie dem Kläger die Schließung eines Vertrages angetragen und seine eigene Gebundenheit nicht ausgeschlossen. Aufgrund des Abschlusses des Vorvertrages dürfe das verfügungs-beklagte L5xx den Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht mehr aus Gründen ablehnen, die es in der ersten, durch den Abschluss des Vorvertrages abgeschlossenen Phase des Auswahlverfahrens bereits geprüft habe. Vom Wortlaut des drucktechnisch 57 hervorgehobenen Vorbehaltes der Anlage 1 zum "Einstellungsangebot" sei nicht die vollständige und neuerliche Überprüfung der Bewerbungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfasst, sondern lediglich eine "abschließende" Prüfung, und zwar allein bezogen auf die vom Verfügungskläger vorgelegten "Qualifikationen und Nachweise" – also etwa darauf, ob Urkunden echt seien oder sonstige Formmängel aufwiesen - . Die der "abschließenden" Prüfung vorausgegangene vorgeschaltete Prüfung sei aufgrund der verwaltungsinternen Regelungen durch die örtliche Schulleitung bzw. die Auswahlkommission vorgenommen worden. 58 Während der Rechtshängigkeit der beiden Verfahren hatte die Bezirksregierung Arnsberg dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des L6xxxx Nordrhein-Westfalen zum Fall des Klägers berichtet und vom Ministerium die Antwort erhalten (Bl. 87, 88 d.A.): 59 ".......................... 60 Der Bewerber K1xx R1xxxxxx hat eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker absolviert. Diese Ausbildung enthält keine ausreichenden fachspezifischen Anteile, die in Affinität zu dem ausgeschriebenen Unterrichtsfach Technik stehen. 61 Ich teile Ihre Auffassung, Herrn R1xxxxxx nicht für das Ausschreibungsverfahren zuzulassen.............." 62 Wegen des Grundlagenerlasses des beklagten L6xxxx zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und des Erlasses für Einstellungen im Schuljahr 2003/2004 wird auf Blatt 89 – 107 d.A. Bezug genommen. 63 Der Kläger hat geltend gemacht, es sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er das ihm unterbreitete Einstellungsangebot angenommen habe. Zumindest habe er einen Anspruch auf Unterbreitung eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. 64 Der Kläger hat beantragt, 65 1. festzustellen, dass zwischen dem L5xx Nordrhein-Westfalen und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht, wonach der Kläger als angestellte Lehrkraft im Hauptschulbereich des L6xxxx Nordrhein-Westfalen ab dem 15.09.2003 beschäftigt wird, 66 das beklagte L5xx wird verurteilt, den Kläger als angestellte Lehrkraft im 67 Hauptschulbereich des L6xxxx Nordrhein-Westfalen zu beschäftigen, 68 3. hilfsweise das L5xx Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: 69 "Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger als Lehrkraft in den Schuldienst des L6xxxx Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 15.09.2003 eingestellt wird und auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden". 70 Das beklagte L5xx hat beantragt, 71 die Klage abzuweisen. 72 Das beklagte L5xx hat vorgetragen, bislang bestehe kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Das beklagte L5xx habe nur seine grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den Kläger als Lehrkraft einzustellen. Der Ablauf des schulscharfen Ausschreibungsverfahrens sehe vor, dass die Schulleitungen den ausgewählten Bewerbern das Einstellungsangebot der Bezirksregierung als Bote aushändigten. Nach Zuleitung der Annahmeerklärung mit den Unterlagen des Bewerbers erfolge eine Prüfung der Bezirksregierung als Einstellungsbehörde. Die Schulleitungen könnten keine rechtsverbindlichen "Einstellungszusagen" aussprechen. Die Prüfung der Auswahlkommission erstrecke sich im Wesentlichen auf die Feststellung der pädagogisch-fachlichen Eignung aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des Bewerbers. Die abschließende rechtliche Prüfung sei aufgrund der differenzierten Erlasslage schwierig. 73 Das Arbeitsgericht hat die beiden Hauptanträge abgewiesen und dem Hilfsantrag mit dem Wortlaut des Klageantrages zu 3) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Austausch der Erklärungen vom 17.03.2003 und 19.03.2003 sei ein Arbeitsvertrag nicht begründet worden. Am 19.03.2003 sei ein Vorvertrag geschlossen worden. Durch diesen Vorvertrag sei die wechselseitige Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet worden, wie dies das Landesarbeitgericht in seinem Berufungsurteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt habe. Der Kläger habe sich an das Einstellungsangebot gebunden, indem er die Verpflichtung zum Dienstantritt übernommen habe und sogar für den Fall der Nichtaufnahme die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zugesagt habe. Das beklagte L5xx habe mit seinem Einstellungsangebot seinen Bindungswillen dokumentiert. Es habe nicht lediglich unverbindlich eine Einstellung in Aussicht gestellt. Das beklagte L5xx könne sich durch die Erklärung vom 31.03.2003 nicht einseitig von dem abgeschlossenen Vorvertrag lösen. Das beklagte L5xx könne den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht mehr aus Gründen ablehnen, die bereits in der Phase vor Abschluss des Vorvertrages im Auswahlverfahren überprüft worden seien. Die vorbehaltene Rechtskontrolle beziehe sich nur auf die Echtheit der Urkunden oder auf sonstige Formmängel. Der berufliche Werdegang des Klägers sei von der Schulleitung in Kenntnis der vollständigen Unterlagen als "anderweitige fachspezifische Ausbildung" im Sinne der Erlasslage gewertet worden. 74 Das Urteil ist dem beklagten L5xx am 17.12.2003 zugestellt worden. Die Berufung des beklagten L6xxxx ist am 07. Januar 2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. März 2004 am 10. März 2004 begründet worden. 75 Das beklagte L5xx wendet ein, der drucktechnisch herausgehobene Vorbehalt in der Anlage 1 lasse nur die Annahme eines einseitig bindenden (Vor-)Vertrages zu. Das Arbeitsgericht spalte das Einstellungsverfahren künstlich in zwei Schritte auf. Die von dem Arbeitsgericht angenommene Zäsur mit Abschluss des Vorstellungsgespräches bei der Schule sei mit dem Wortlaut der Anlage 1 nicht zu vereinbaren. Die Auswahlkommission in der Schule treffe eine Vorentscheidung. Um eine landesweite "Gleichbehandlung" im Rahmen der schulscharf ausgeschriebenen Stellen zu gewährleisten, behalte sich die Einstellungsbehörde, nämlich die jeweilige Bezirksregierung, die endgültige Entscheidung über die Einstellung vor. Nur durch die rechtliche Prüfung bei der Einstellungsbehörde sei sichergestellt, ob ein Bewerber die Voraussetzungen der Einstellungserlasse erfülle. Dies und nichts anderes komme durch den drucktechnisch hervorgehobenen Vorbehalt zum Ausdruck. Eine 76 Beschränkung der Prüfungsmöglichkeit allein darauf, ob Urkunden echt seien oder sonstige Formmängel aufwiesen, lasse der Wortlaut des Einstellungsvorbehaltes nicht zu. Vielmehr werde durch die Formulierung des Einstellungsvorbehaltes die Letztentscheidungsbefugnis einer anderen Stelle als der örtlichen Schulleitung oder der Auswahlkommission deutlich. Gegen die Einstellung des Klägers spreche, dass der Kläger eine "anderweitige fachspezifische Ausbildung" im Sinne der Ziffer 2.3.2 des Runderlasses vom 12.12.2002 nicht abgeschlossen habe. Weder die absolvierte Ausbildung noch die REFA-Kurse stellten eine solche "anderweitige fachspezifische Ausbildung" für eine Einstellung als Lehrer nicht dar. Möglicherweise sei vom Schulleiter aufgrund der missverständlich formulierten Bewerbung unbemerkt geblieben, dass der Kläger sein Lehramtsstudium nicht abgeschlossen hat. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist das beklagte L5xx abschließend auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2004 (10 Ca 1051/04) in einem anderen Lehrereinstellungsstreit (Kopie Bl. 171 - 187 d.A.). 77 Das beklagte L5xx beantragt, 78 die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. 79 Der Kläger beantragt, 80 die Berufung zurückzuweisen. 81 Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Aufgrund des Vorvertrages sei das beklagte L5xx zur Einstellung des Klägers verpflichtet, wie dies das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausführlich begründet habe. Sinn des Vorvertrages sei es gewesen, wechselseitige Bindungen zu schaffen. Bei dem Einstellungsverfahren werde in einem ersten Schritt über die Einstellung entschieden und im zweiten Schritt über die Art des Beschäftigungsverhältnisses, in welchem geprüft werde, ob eine Verbeamtung erfolge oder eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Als weiterer zweiter Schritt folge dann die Prüfung der Besoldungs- bzw. Vergütungshöhe. Über die Einstellung entscheide die Auswahlkommission. Die Entscheidung sei sicherlich wohl fundiert und das beklagte L5xx solle die Kompetenz und Fähigkeit der Auswahlkommission schriftsätzlich nicht "gen Null tendieren lassen". Die vorbehaltene "abschließende" Prüfung könne nicht so verstanden werden, wie es das beklagte L5xx verstehen wolle, nämlich als vollständige Prüfung, als wenn zuvor nichts geprüft worden wäre. Wenn das Wesentliche bereits im Rahmen des Abschlusses des Vorvertrages geprüft sei, könne danach lediglich eine "Restdetailprüfung" vorgenommen werden, wie es das Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt habe. Geprüft könne nur das werden, was nicht bereits im Rahmen des Abschlusses des Vorvertrags geprüft worden sei. Das beklagte L5xx argumentiere chiastisch: Zunächst würden einerseits der Auswahlkommission Fähigkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidung über die Einstellungserfordernisse abgesprochen und dann werde der Kläger andererseits als jemand dargestellt, der sich mit allen Verästelungen des Lehrereinstellungsverfahrens auskennen müsse. Wenn wiederholt der Terminus "Einstellung" verwandt werde, so müsse der Kläger davon ausgehen, dass der Auswahlkommission die Kompetenz beikomme, über die Einstellung ihm Rahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden. Das gelte insbesondere im Lichte des Umstandes, dass der Schulleiter sogar Rücksprache bei der Bezirksregierung gehalten habe. 82 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 83 Die statthafte und zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgabe des begehrten Einstellungsangebotes. 84 1. Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger das beklagte L5xx auf Abgabe eines Vertragsangebotes und nicht auf die Annahme eines klägerseitigen Angebotes in Anspruch nimmt. Zwar hat eine Partei, die auf der Grundlage eines Vorvertrages einen Vertragsabschluss gerichtlich durchsetzen will, regelmäßig auf Abgabe der Annahmeerklärung zu klagen (MK-Kramer, BGB 4. Aufl. 2001, vor § 145 Rz. 49; Staudinger-Bork, BGB 13. Aufl. 1996 vor § 145 Rz. 64). Im Anschluss an BGHZ 98, 130 (BGH 20.06.1986 V ZR 212/84) erachtet die Kammer jedoch die Klage auf Abgabe eines Angebotes für zureichend, wenn nach dem Vorvertrag die letztgültige Ausformulierung des Vertrages der beklagten Partei obliegt. So ist die Situation hier. Ausweislich der gerahmten Erklärung in der Anlage 1 zum "Einstellungsangebot" hat das beklagte L5xx insbesondere die Einstufung in eine Besoldungs-/ Vergütungsgruppe entsprechend der in Bezug genommenen Runderlasse des Kultusministeriums vom 16. und 20.11.1981 vorzunehmen. In einem solchen Fall kann der Gläubiger aus dem Vorvertrag seinen Vertragspartner auf Abgabe des Vertragsangebotes in Anspruch nehmen, in welchem dann der Schuldner die von ihm zu formulierenden Punkte auszuführen hat. 85 2. Der Kläger hat keinen rechtsgeschäftlich begründeten vertraglichen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes gegen das L5xx. Dies folgt entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes aus den Erklärungen, die das beklagte L5xx - vertreten durch die Bezirksregierung und übermittelt von der Schulleitung - mit dem "Einstellungsangebot" einschließlich den beigefügten Anlagen abgegeben hat. Denn das beklagte L5xx hat durch die gerahmte Erklärung in der Anlage 1 deutlich gemacht, dass eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Klägers erst noch ergeht, also noch nicht bereits getroffen ist. 86 Ausgehend von der in Rechtskraft erwachsenen zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zunächst festzuhalten, dass am 17./19.03.2003 ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht begründet worden ist. Ebenfalls im Einklang mit dem Arbeitsgericht ist die Vereinbarung vom 17./19.03.2003 als Vorvertrag zu qualifizieren, mit dem Pflichten im Hinblick auf einen abzuschließenden Anstellungsvertrag begründet worden sind. Der Vorvertrag ist ein Vertrag, in dem sich die Parteien darüber einigen, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den sogenannten Hauptvertrag, abzuschließen. Der Abschluss des Hauptvertrages ist dabei die aufgrund des Vorvertrages geschuldete Leistung. Der Vorvertrag kann einseitig oder zweiseitig verbindlich sein, je nachdem, ob sich jede Partei dazu verpflichtet, den Hauptvertrag abzuschließen, oder nur eine Partei das Recht erwirbt, den Abschluss des Hauptvertrags verlangen zu können (MK-Kramer, BGB 4. Aufl. 2001, vor § 145 Rz. 43; Staudinger-Bork, BGB 13. Aufl. 1996, vor § 145 Rz. 51). 87 Aus dem hier abgeschlossenen Vorvertrag vom 17./19.03.2003 resultiert in der gegebenen Situation keine Verpflichtung des beklagten L6xxxx, dem Kläger ein Angebot über eine Einstellung als Lehrer an der Hauptschule B3x L3xxxxx zu unterbreiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen einseitig nur den 88 Kläger bindenden Vorvertrag handelt oder ob in einem gewissen - hier nicht interessierenden - Umfang auch Vertragspflichten des beklagten L6xxxx begründet worden sind. Trotz der für sich betrachtet missverständlichen Kennzeichnung als "Einstellungsangebot" ergeben die auf den ausgehändigten Schriftstücken abgegebenen Erklärungen des beklagten L6xxxx keinen Einstellungsanspruch des Klägers. Dies folgt zunächst aus dem einleitenden Satz, die Einstellung des Klägers sei in Aussicht genommen. Fortgeführt und konkretisiert wird diese Aussage in der Erklärung des beklagten L6xxxx in der zum Vertragsgegenstand gemachten Anlage 1 In der dortigen durch Fettdruck und Rahmung besonders herausgestellten Textpassage ist deutlich gemacht, dass eine endgültige Entscheidung über die 89 Einstellung des Klägers noch nicht getroffen ist sondern erst nach einer abschließenden Prüfung der vorgelegten Qualifikationen und Nachweise erfolgt. Anders als dies das Arbeitsgericht in Nachfolge der Ausführungen der 5. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt hat, sieht die hier erkennende Kammer das beklagte L5xx durch die gewählte Formulierung nicht beschränkt auf eine Prüfung der vorgelegten Qualifikationen und Nachweise auf Echtheit oder sonstige Formmängel. Dies folgt für die Kammer aus der Zwecksetzung, unter die die "abschließende Prüfung" in der gerahmten Textpassage gestellt ist. Wenn die "abschließende Prüfung" nach dem Text der Anlage 1 erfolgt zur endgültigen Entscheidung über eine Einstellung, zur endgültigen Entscheidung über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und zur endgültigen Entscheidung über die Einstufung in eine Besoldung-/ Vergütungsgruppe, so ergibt sich daraus für die Kammer in einer für den Leser erkennbaren Weise, dass die Qualifikationen und Nachweise auch inhaltlich überprüft werden sollen. Denn die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung in eine Besoldungs-/Vergütungsgruppe hängen entscheidend auch von der inhaltlichen Bewertung der vorgelegten Qualifikationen und Nachweise ab. Hat das beklagte L5xx aber deutlich gemacht, dass die Qualifikationen und Nachweise noch inhaltlich überprüft werden und dass davon die endgültige Entscheidung über eine Einstellung, die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung abhängt, so ist es dem beklagten L5xx durch die Vereinbarung vom 17./19.03.2003 nicht verwehrt, anschließend eine Einstellung des Klägers mit der Begründung abzulehnen, die einzig vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Elektriker sei keine zureichende Befähigung für eine Einstellung als Seiteneinsteiger in den Schuldienst des beklagten L6xxxx, dem Kläger fehle eine anderweitige fachspezifische Ausbildung im Sinne des Erlasses vom 12.12.2002. 90 Der Bedeutungsgehalt der behandelten Textpassage der Anlage 1 ändert sich nicht deshalb, weil das beklagte L5xx andererseits für den Kläger in der Anlage 2 weitgehende und einschneidende Verpflichtungen statuiert, welche der Kläger durch seine Unterschrift auch akzeptiert hat. Wie bereits ausgeführt kann ein Vorvertrag auch einseitig bindend ausgestaltet werden. Auch wenn der von dem Kläger akzeptierte Text eine angesichts der weit-gehenden Vorbehalte des beklagten L6xxxx möglicherweise unausgewogene Vertragsregelung beinhaltet und der Kläger durch diese Regelung u.U. zu weitgehend in der Freiheit seiner Berufsausübung beschränkt sein könnte, so führte ein solcher rechtlicher Befund gleichwohl nicht dazu, dass das beklagte L5xx über den von ihm verlautbaren Vertragswillen hinaus verpflichtet worden wäre. Die Rechtsfolge wäre dann vielmehr die Unwirksamkeit der von dem Kläger eingegangen Verpflichtungen gemäß §§ 138, 242 BGB oder gemäß §§ 305 ff. BGB. 91 Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich nicht aus etwaigen begleitenden Erklärungen der Schulleitung bei Aushändigung der Vertragsunterlagen am 17.03.2003. Wenn der Kläger am 19.03.2003 das Vertragswerk unterzeichnete, so war auch für den Kläger klar, dass der Vertrag allein mit dem sehr differenziert und schriftlich niedergelegten Inhalt der überreichten Schriftstücke zustande kam. 92 3. Auch aus anderen Gesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Abgabe des begehrten Einstellungsangebotes. 93 In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die aus-geschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch. Durch die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers soll einerseits die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gewährt werden und andererseits die Wettbewerbssituation unter den Bewerbern geklärt werden (BAG 21.01.2003 AP Nr. 59 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Hat der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet, so hat der übergangene Bewerber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Neuvornahme der Auswahlentscheidung. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil der Bewerber der in jeder Beziehung best geeignete ist und sich jede andere Entscheidung deshalb als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (BAG 19.02.2003 AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht festgestellt werden. Auch der Kläger macht einen so begründeten Einstellungsanspruch nicht geltend. Tatsachen zur Qualifikation anderer Bewerber sind nicht mitgeteilt. 94 Auch aus dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlungspflicht ergibt sich kein Einstellungsanspruch des Klägers. Fraglich ist allerdings, ob Grundsätze der Gleichbehandlung bei einem Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst neben den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt berücksichtigungsfähig sind (BAG 19.02.2003 AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Dies kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn auch der Kläger behauptet nicht, dass das beklagte L5xx in anderen Fällen die Ausbildung zum Kfz-Elektriker in regelhafter Handhabung als "abgeschlossene anderweitige fachspezifische Ausbildung" anerkenne und in regelmäßiger Übung derart qualifizierte Bewerber als Lehrer einstelle. 95 4. Der unterlegene Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 zugelassen. 96 Limberg Schulte Walkowski 97 B.