Urteil
1 Ca 1291/12
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGAR:2013:1112.1CA1291.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 8 TV-L zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.685,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 231,80 € seit dem 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012 und 1.1.2013 sowie aus jeweils 237,95 € seit dem 1.2, 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Der Streitwert wird auf 8.285,60,- € festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin. 3 Die Klägerin war seit dem 12.11.2001 auf Grund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land im Eichamt in A1 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der befristeten Arbeitsverträge wird auf die Auflistung der Klägerin auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 26.03.2013 (Bl. 86 d.A.) Bezug genommen. Ab dem 01.01.2004 war die Klägerin als stellvertretende Büroleiterin im Eichamt tätig. Ab diesem Zeitpunkt war sie in die Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert, die der heutigen Entgeltgruppe E 8 TV-L entspricht. 4 Grundlage für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT Vc/Entgeltgruppe E 8 war eine Tätigkeitsbeschreibung 22.04.2004 (Bl. 5 ff. d.A.). 5 Im Rahmen ihres letzten befristeten Arbeitsvertrags war die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei dem beklagten Land beschäftigt. 6 Ende des Jahres 2011 bot das beklagte Land der Klägerin eine unbefristete Einstellung in Vollzeit an. Gleichzeitig wies das beklagte Land darauf hin, dass die Eingruppierung der Klägerin zukünftig nach der Entgeltgruppe E 6 TV-L erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 01.12.2011 erklärte die Klägerin, dass sie das Angebot einer unbefristeten Stelle gern annehme. Sie bat zudem um Mitteilung, welche Tätigkeiten zukünftig wegfallen bzw. welche Veränderungen sich aus dem neuen Arbeitsverhältnis ergeben (Anlage B 1, Bl. 57 d.A.). 7 Sodann schlossen die Parteien am 14.12.2011 für die Zeit ab dem 01.01.2012 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nach diesem unbefristeten Arbeitsvertrag wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert. 8 Ab dem 01.01.2012 war die Klägerin weiterhin als stellvertretende Büroleiterin im Eichamt A1 tätig. 9 Am 25.01.2012 fand eine ganztätige Arbeitsplatzbesichtigung des Arbeitsplatzes der Klägerin durch die für die Bewertung von Dienstposten zuständige Mitarbeiterin des Landesbetriebes, Frau H1, statt. Auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzbesichtigung wurde nach verschiedentlicher Korrespondenz schließlich am 09.01.2013 eine Tätigkeitsdarstellung und –bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin erstellt (Anlage B 3, Bl. 33 ff. d.A.). 10 Das beklagte Land beschäftigt in seinen Eichämtern Büroleiter und stellvertretende Büroleiter. Die Büroleiter sind in Entgeltgruppe E 8 eingruppiert. Von den stellvertretenden Büroleitern sind neben der Klägerin sechs in Entgeltgruppe E 6 und drei in Entgeltgruppe E 8 eingruppiert. 11 Bereits durch Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 27.07.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 für die Zeit ab dem 01.01.2012 geltend. 12 Mit ihrer am 20.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. 13 Sie ist der Ansicht, sie sei auch ab dem 01.01.2012 in die Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren. Sie verweist darauf, dass sich durch den Wechsel von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Art ihrer Tätigkeit nicht verändert habe. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Veränderung der Eingruppierung nicht geboten. 14 Die Klägerin macht einerseits im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 geltend. Sie verlangt zudem im Wege der Leistungsklage bezogen auf die Zeit von Januar 2012 bis August 2013 die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge. 15 Die Klägerin beantragt, 16 wie erkannt. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es verweist darauf, dass die Eingruppierung der Beschäftigten nach der auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen habe. Danach komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 nach den tariflichen Regelungen nur in Betracht, wenn der Beschäftigte mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erbringe. Nach der Protokollerklärung 5 zur Entgeltgruppe E 8 seien selbständige Leistungen solche, die ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. 20 Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ergebe sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 09.01.2013. Von den dort aufgeführten sieben Arbeitsvorgängen erfordere nur der Arbeitsvorgang 7, nämlich die Vertretung der Büroleitung selbständiges Arbeiten. Da dieser aber nur einen zeitlichen Umfang von 15 % ausmache, seien die Anforderungen der Entgeltgruppe E 8 nicht erfüllt. 21 Die weiteren Arbeitsvorgänge erfüllten das Merkmal des selbständigen Arbeitens nicht. Welche dieser Arbeitsvorgänge im Jahre 2004 fälschlicherweise als selbständige Arbeiten eingestuft worden seien, könne nicht mitgeteilt werden. 22 In prozessualer Hinsicht verweist das beklagte Land darauf, dass grundsätzlich jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen habe. Danach sei die Klägerin verpflichtet darzulegen, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten zu mindestens einem Drittel selbständige Arbeiten seien. 23 Selbst wenn man die Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe E 6 als korrigierende Rückgruppierung einstufe, so sei diese nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber sei berechtigt, eine irrtümlich vorgenommene Eingruppierung zu korrigieren. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber einem Rechts- oder Tatsachenirrtum unterlegen sei. Ein solcher Irrtum sei dem beklagten Land bei der ursprünglichen Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe E 8 unterlaufen. Dieser Irrtum sei dem beklagten Land erst im Zuge des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgefallen. 24 Daher sei die Klägerin in Entgeltgruppe E 6 einzugruppieren. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine fehlerhafte Eingruppierung vergleichbarer Mitarbeiter berufen. Das beklagte Land werde auch bezogen auf diese Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Entscheidung in diesem Verfahren und unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu gegebener Zeit entsprechende Schlussfolgerungen ziehen. 25 Wegen des umfangreichen weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 I. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 1.) 30 Dies gilt zunächst, insoweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 die Feststellung begehrt, sie sei ab dem 01.01.2012 in die Entgeltgruppe E 8 TV-L einzugruppieren. 31 a) 32 Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig (BAG, Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 374/10, juris). Sie kann grundsätzlich – wie vorliegend - auch mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Differenzvergütung verbunden werden (LAG Köln, Urteil vom 21.08.2009, 4 SA 913/08, juris). 33 b) 34 Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch begründet. 35 Die Klägerin kann von dem beklagten Land eine Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe E 8 auch für die Zeit ab dem 01.01.2012 verlangen. 36 Die Klägerin war als stellvertretende Büroleiterin im Eichamt A1 seit dem Jahre 2004 in die Entgeltgruppe BAT Vc = E 8 TV-L eingruppiert. Durch den Übergang vom befristeten zum unbefristeten Arbeitsverhältnis haben sich die Tätigkeiten der Klägerin nicht verändert. Lediglich der Arbeitsumfang ist geringfügig von 36 Wochenstunden auf eine Vollzeittätigkeit angehoben worden. 37 Das beklagte Land war nicht berechtigt, die Klägerin mit Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags in die Entgeltgruppe E 6 einzugruppieren. 38 a) 39 Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch bei einer unveränderten Tätigkeit im Wege einer korrigierenden Rückgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppieren. Der Arbeitgeber muss dann jedoch darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an der früheren Eingruppierung nicht festhalten lassen will (BAG, Urteil vom 22.01.2003, 4 ABR 12/02, juris). Er muss konkret darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist. Dafür muss er entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2008, 13 Sa 20/07, juris). 40 b) 41 Einen solchen Irrtum hat das beklagte Land nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Das beklagte Land hat zwar seine Einschätzung dargelegt, dass nur die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs 7 der Tätigkeitsbeschreibung vom 09.01.2013 selbständige Tätigkeiten im Sinne des Entgeltgruppenmerkmals der Entgeltgruppe E 8 sowie der Protokollnotiz 5 seien. Das beklagte Land hat aber nicht substantiiert dargelegt, weshalb bei den anderen Arbeitsvorgängen selbständige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 nicht vorliegen. Das beklagte Land hat insofern insbesondere nicht im Einzelnen dargelegt, dass bei den von der Klägerin im Rahmen der Arbeitsvorgänge 1 bis 6 zu leistenden Tätigkeiten kein „selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative" vorliegt. Dabei hat das beklagte Land vor allem nicht aufzeigen können, bei welchen konkreten Arbeitsvorgängen die ursprüngliche Einstufung als selbständige Leistung fehlerhaft war. Das beklagte Land hat nicht einmal aufzeigen können, welche Arbeitsvorgänge bei der Arbeitsplatzbewertung aus dem Jahre 2004 zusätzlich zu dem Arbeitsvorgang 7 als selbständige Tätigkeit eingestuft wurden. 42 Vor diesem Hintergrund sind die tatsächlichen Umstände eines Irrtums, der eine korrigierende Rückgruppierung der Klägerin rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. 43 Im Gesamtzusammenhang ist zum Nachteil des beklagten Landes auch zu berücksichtigen, dass selbst nach der aktuellen Praxis des beklagten Landes teilweise eine Eingruppierung der stellvertretenden Büroleiter der Eichämter in Entgeltgruppe E 8 erfolgt. 44 Die Klägerin kann daher von dem beklagten Land auch ab dem 01.01.2012 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 begehren. 45 2.) 46 Die Klage ist auch begründet, insofern die Klägerin von dem beklagten Land für die Monate Januar 2012 bis August 2013 die Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen E 8 Stufe 6 und E 6 Stufe 6 verlangt. 47 Im Jahr 2012 hatte die Klägerin insofern einen monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.830,84 €. Gezahlt wurden jeweils 2.599,04 €, so dass sich eine monatliche Differenz in Höhe von 231,80 € ergab. 48 Im Jahr 2013 hatte die Klägerin einen monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.905,86 €. Abzüglich gezahlter 2.667,91 € ergab sich eine monatliche Differenz in Höhe von 237,95 €. 49 Insgesamt ergibt sich der ausgeurteilte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.685,20 €. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. 50 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 37 TV-L verfallen. Sie wurden mit Schreiben vom 27.07.2012 innerhalb der sechsmonatigen Verfallfrist geltend gemacht. 51 Nach alledem ist das beklagte Land verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit von Januar 2012 bis August 2013 insgesamt 4.685,20 € nebst Zinsen nachzuzahlen. 52 II. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Für den Klageantrag zu 2 wird der Nominalbetrag in Ansatz gebracht. Der Klageantrag zu 1 wird mit 3.600,- € (36 Monate x 100,- €) bewertet.