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Urteil

4 Sa 913/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage auf richtige Eingruppierung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn aus der Feststellung unmittelbar künftige Leistungen oder Sicherungsinteressen folgen oder die Feststellung für Folgeansprüche notwendig ist (§ 256 ZPO). • Ein gleichzeitig geltend gemachter Leistungsantrag für denselben Zeitraum macht die Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn für die Zukunft ein Anspruch auf höhere Eingruppierung besteht (Inzidentfeststellung, § 256 Abs. 2 ZPO). • Allein der Vortrag auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen begründet ohne konkreten Nachweis, dass Sozialversicherungsträger von einem arbeitsgerichtlichen Feststellungsurteil ausgehen würden, kein Feststellungsinteresse. • Wenn der Kläger für den streitigen Zeitraum bereits eine konkrete Leistungsforderung geltend macht, ist ein Feststellungsinteresse für die ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung regelmäßig entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vergangenheitsbezogener Eingruppierungsfeststellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Feststellungsklage auf richtige Eingruppierung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn aus der Feststellung unmittelbar künftige Leistungen oder Sicherungsinteressen folgen oder die Feststellung für Folgeansprüche notwendig ist (§ 256 ZPO). • Ein gleichzeitig geltend gemachter Leistungsantrag für denselben Zeitraum macht die Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn für die Zukunft ein Anspruch auf höhere Eingruppierung besteht (Inzidentfeststellung, § 256 Abs. 2 ZPO). • Allein der Vortrag auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen begründet ohne konkreten Nachweis, dass Sozialversicherungsträger von einem arbeitsgerichtlichen Feststellungsurteil ausgehen würden, kein Feststellungsinteresse. • Wenn der Kläger für den streitigen Zeitraum bereits eine konkrete Leistungsforderung geltend macht, ist ein Feststellungsinteresse für die ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung regelmäßig entbehrlich. Der Kläger begehrte festzustellen, in welche Lohngruppe eines Entgeltrahmentarifvertrags er seit April 2002 einzugruppieren sei; parallel stellte er Zahlungsanträge für denselben Zeitraum. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag als unzulässig ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte sowohl Zulässigkeits- als auch materielle Einwendungen geltend. Das Arbeitsverhältnis war zwischen den Parteien durch Vergleich zum 31.08.2007 beendet. Der Leistungsantrag des Klägers deckte den Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.08.2007 (teilweise darüber hinaus) ab. Der Kläger berief sich zur Begründung des Feststellungsinteresses insbesondere auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgeansprüche. Die Beklagte hielt an der Unzulässigkeit fest und rügte auch ein unzulässiges Teilurteil. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht; in der Sache hatte die Berufung aber keinen Erfolg. • Feststellungsinteresse ist nach § 256 ZPO zu prüfen; im privatwirtschaftlichen Bereich ist Eingruppierungsfeststellung grundsätzlich möglich, weil Leistungsansprüche häufig nicht beziffert werden können. • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn aus der Feststellung unmittelbar Zahlungen oder die Sicherung künftiger Ansprüche (z. B. Zusatzversorgung) folgen oder wenn Sozialversicherungsträger sich gegenüber dem Kläger auf das arbeitsgerichtliche Urteil verlassen würden. • Hier ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Kläger hat für denselben Zeitraum bereits einen konkreten Leistungsantrag gestellt; damit entbehrt die rein vergangenheitsbezogene Feststellungsgläubigkeit des notwendigen Interesses (§ 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). • Der Vortrag des Klägers zu sozialversicherungsrechtlichen Folgen blieb ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Träger das arbeitsgerichtliche Urteil als maßgeblich ansehen würden; daher genügt dies nicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses. • Würde den Sozialversicherungsträgern eine Entscheidung wichtig sein, so wäre die Zahlungsklage ohnehin aussagekräftiger, weil sie konkrete Ansprüche beziffert; folglich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Feststellungsklage nicht. • Auf Grund der Unzulässigkeit ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Teilurteil des Arbeitsgerichts, mit dem die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und der Kläger zugleich Leistungsansprüche für denselben Zeitraum geltend gemacht hat, so dass für die rein vergangenheitsbezogene Feststellung kein schutzwürdiges Interesse nach § 256 ZPO besteht. Der Vortrag zu möglichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen war zu unkonkret, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.