OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 483/20

Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAR:2020:1123.2CA483.20.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 36.812,88 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 36.812,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aufgrund einer Direktzusage verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 € brutto monatlich zu zahlen oder ob auch eine einmalige Kapitalleistung möglich ist. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der A eG bzw. der A B eG. Der am 09.09.“0000“ geborene Kläger war bei jedenfalls einer Rechtsvorgängerin seit 1997 zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie durch ein Anstellungsverhältnis miteinander verbunden waren bzw. ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand. Arbeitsort war B. Am 01.10.1997 vereinbarten die Parteien eine Versorgungszusage (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d. A.). Die Versorgungszusage umfasste Regelungen zu einer Altersrente in Höhe von 2.000,00 DM monatlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres, eine Invalidenrente, eine Witwenrente und eine Waisenrente. Zur Fälligkeit regelt die Versorgungszusage, dass alle Renten monatlich im Voraus gezahlt werden sollten, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Sodann enthält die Versorgungszusage folgende Klausel: „Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen. Bei der Ermittlung des Wertes der einmaligen Kapitalabfindung werden die ertragsteuerlich anzuwendenden Rechnungsgrundlagen (zur Zeit die Richttafeln 1983 von Dr. C) unter Berücksichtigung des gemäß § 6 a EStG vorgeschriebenen Rechnungszinsfußes zugrundegelegt.“ Dabei handelt es sich um den letzten Absatz von Punkt 2 der Versorgungszusage vom 01.10.1997. Zeitgleich wurde eine Verpfändungserklärung unterzeichnet, welche auch die Ehefrau des Klägers mit unterschrieb (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2020, Bl. 44 – 45 d. A.). Diese Verpfändungsvereinbarung bezieht sich auf eine Rückdeckungsversicherung, welche aus Anlass der Versorgungszusage in Gestalt der Direktzusage geschlossen wurde. Am 02.11.2005 vereinbarten die Parteien sodann einen „Nachtrag zur Versorgungszusage“ (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.). Dieser Nachtrag regelt, dass mit Wirkung vom 02.11.2005 „der Abschnitt in Punkt 2 der Versorgungszusage“ wie folgt geändert wurde: „Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragsteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung.“ Im Jahr 2006 stellten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines neuen Dienstvertrages auf eine neue vertragliche Grundlage (Dienstvertrag als Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 12 ff. d. A.). In einem Anhang zu diesem Vertrag (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 18 d. A.) heißt es sodann: „Am 01.10.1997 wurde eine weitere betriebliche Altersversorgung bei der Volkswohl abgeschlossen. Die Beiträge werden komplett vom Arbeitgeber getragen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres zahlt der Arbeitgeber eine lebenslänglich Altersrente von 1.022,58 € im Monat.“ Zum 30.09.2018 schied der Kläger bei der Beklagten aus. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung der Kapitalabfindung beabsichtigt sei (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 19 d. A.). In dem Schreiben wird ein Barwert der Kapitalabfindung mitgeteilt, welchen die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. mitgeteilt habe. Der Betrag belaufe sich auf 153.778,79 €. Mit seiner am 16. Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Rente in Höhe von 1.022,58 € brutto ab dem 01.10.2020 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Der Kläger ist mit der Ausübung des Kapitalwahlrechtes durch die Beklagte nicht einverstanden. Der Kläger ist der Meinung, dass sich bereits aus der Versorgungsordnung vom 02. November 2005 ergebe, dass ihm auf jeden Fall eine Rente zu gewähren sei. Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf § 3 BetrAVG. Diese Regelung sei zu beachten, da der Kläger das Rentenalter noch nicht erreicht habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nach billigem Ermessen über die Ausübung der Kapitalwahlrechts zu entscheiden, so dass ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 BGB vorliege. Die Rechtsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung enthielten keineswegs ein Freischein dafür, willkürlich zu entscheiden, ob eine Rente oder eine Kapitalabfindung gezahlt werde. Die Verrentung entspreche eher dem Versorgungszweck des Gesetzes. Die Beklagte erwähne überhaupt nicht, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Im Rahmen der Ermessenentscheidungen müssten die wechselseitigen Interessen in eine Abwägung miteinander gebracht werden. Der Kläger trägt vor, dass es ihm wichtig sei, eine Rente zu bekommen. Maßgeblich sei für ihn insbesondere die Überlegung, dass er eine jüngere Ehefrau habe (Ehefrau D, geboren am 02.02.“0000“). Außerdem verweist der Kläger auf steuerliche Vorteile einer Rentenzahlung. Der Kläger erklärt auch, dass er sich nicht mit der Anlage eines im Rahmen einer einmaligen Kapitalzahlung gezahlten Geldbetrages befassen wolle. Der Kläger führt des Weiteren aus, dass er große Zweifel habe, dass die Zahlung von ca. 150.000,00 € gegenüber der Rentenzahlung in Höhe von 1.022,58 € brutto gleichwertig sei. Der Kläger verweist insoweit auf einen Zeitschriftenartikel der Zeitschrift „Finanztest“. Er erklärt, dass das, was vor 23 Jahren möglicherweise interessengerecht gewesen sei, die gegenwärtige Situation nicht zutreffend beschreibe. Der Kläger betont, dass er die Unsicherheiten der gegenwärtigen Krise nicht noch dadurch verschärft wissen wolle, dass er sich um einen Geldbetrag kümmern müsse, der ihm zurzeit nichts nutze, sondern nur Geld koste. Der Kläger verweist auch darauf, dass andere Mitarbeiter eine Rente und keine Kapitalabfindung erhalten hätten. Schließlich meint der Kläger, dass durch die Ausübung des Kapitalwahlrechtes in die Rechte seiner Ehefrau eingegriffen werde. Dementsprechend müsse die Beklagte eine Rente und nicht eine Kapitalabfindung zahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.10.2020 monatlich, spätestens zum 3. eines Monats, eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 01.10.1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 02.02.2006 mindestens in Höhe von 1.022,58 € brutto zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, beantragt der Kläger, festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung mit Maßgabe der Versorgungszusage vom 01.10.1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 02.02.2006 eine monatliche Rente in Höhe von mindestens 1.022,58 € brutto zusteht und die Beklagte nicht verlangen kann, dass der Kläger eine Kapitalabfindung akzeptiert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass ihr ein Kapitalwahlrecht zustehe, das eine Rentenzahlung ausschlösse. Zu dem Anhang zum Dienstvertrag erklärt die Beklagte, dass dieser nicht unterschrieben sei. Der Anhang beschreibe den Status Quo. Die Beklagte betont, dass es sich bei der Versicherung bei der Volkswohl lediglich um eine Rückdeckungsversicherung handele, nicht um eine betriebliche Altersversorgung zugunsten des Klägers. Die Beklagte betont, dass sie von dem Abfindungsvorbehalt Gebrauch machen könne, da schließlich schon in der Versorgungszusage vom 01.10.1997 ein solcher Abfindungsvorbehalt vorgesehen sei. Dieser sei auch nicht durch den Anhang zum Dienstvertrag vom 02.02.2006 beseitigt worden. Der Abfindungsvorbehalt verstoße nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Enthalte eine Versorgungzusage einen solchen Abfindungsvorbehalt, stehe der durch die Versorgungszusage vermittelte Anspruch auf Rentenleistung von Anfang an unter dem Vorbehalt, dass der die Versorgung Zusagende dieses Gestaltungsrecht nicht ausübe. Mache der die Versorgung Zusagende von der Abfindungsoption aber Gebrauch, werde aus der Versorgungszusage nicht abgefunden, sondern erfüllt. Zu dem Anhang zum Dienstvertrag von 2006 erklärt die Beklagte weiter, dass der Dienstvertrag nur dasjenige verschriftlicht habe, was zwischen den Parteien seit Jahren ohnehin gelebt worden sei. Der Anhang nehme zudem weder ausdrücklich Bezug auf die Versorgungszusage, noch auf den Nachtrag. Vor allem aber spreche der Gesamtinhalt des Anhangs zum Dienstvertrag gegen die Annahme eines Änderungsvertrags. Es würden lediglich erläuternde Feststellungen getroffen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020, welcher dem Klägervertreter erst im letzten Kammertermin am 23.11.2020 übergeben worden ist, führt die Beklagte weiter aus, dass die Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB keine Anwendung finden könne. Die Zweifelsregelung setze voraus, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden kein behebbarer Zweifel verbleibe. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie von dem Abfindungsvorbehalt Gebrauch machen könne, ohne an ein billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB gebunden zu sein. Dafür spreche schon der Wortlaut „behält sich vor“. Die Parteien hätten nicht billiges, sondern freies Ermessen vereinbart. Die Entscheidung für die Abfindung sei danach so lange zulässig, als sie nicht in grober Weise gegen die Interessen einer Partei verstoße. Derlei habe der Kläger nicht dargetan, noch sei dies sonst ersichtlich. Das vom Kläger vorgebrachte Interesse seiner Ehefrau an einer langfristigen Versorgung sei nicht in die Abwägung einzubeziehen. Abzuwägen seien nur die beiderseitigen Interessen der Parteien und damit allein die des Klägers und der Beklagten. Außerdem habe die Ehepartnerin des Klägers ohnehin keinen Anspruch mehr auf Witwenrente. Im Übrigen könne der Kläger mit seinen Erwägungen zur Ermessensausübung nicht gehört werden. Die Nachteile einer Kapitalisierung für einen Arbeitnehmer bedeuteten spiegelbildlich Vorteile für den Arbeitgeber. So glichen sich die Vorteile des einen mit den Nachteilen des anderen auf. Aufgrund der Niedrigzinsphase könne sich zwar der Kläger darauf berufen, dass eine Rentenzahlung für ihn günstiger sei, die Beklagte könne aber anführen, dass für sie eine Kapitalisierung finanziell günstiger sei als die Verrentung. Des Weiteren sei es absurd, dass der Kläger sich nicht mit seiner eigenen Altersversorgung auseinander setzen wolle. Andererseits habe die Beklagte ein Interesse an einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin von unterschiedlichen Gesellschaften sei, die unterschiedliche Systeme betrieblicher Altersversorgung gehabt hätten. Das Bestreiten des Klägers, dass die Kapitalabfindung wertmäßig nicht der Rente entspreche, gehe ins Leere. Die Kapitalabfindung sei noch gar nicht berechnet worden. Dies sei im Übrigen keine Frage einer wirksamen Ausübung des Kapitalwahlrechts. Bezüglich des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.11.2020 hat der Kläger ein Schriftsatzrecht beantragt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Der Kläger unterliegt. Da die Kammer nicht erst auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.11.2020 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klage abzuweisen ist, musste dem Kläger hinsichtlich dieses Schriftsatzes der Beklagten kein Schriftsatzrecht gewährt werden. I. Haupt- und Hilfsantrag des Klägers sind abzuweisen. 1. Der Hauptantrag des Klägers ist zulässig aber unbegründet. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Der Zahlungsantrag ist gemäß § 258 ZPO als ein auf zukünftige Leistungen gerichtete Antrag möglich, da die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Betriebsrentenansprüchen nicht von einer Gegenleistung abhängt (BAG, Urteil v. 30.09.2014 – 3 AZR 998/12 – NZA 2015, 750, Rn. 13; BAG, Urteil v. 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, Nn. 20). b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Zwar ergibt sich aus der Versorgungszusage vom 01.10.1997, dass die Beklagte dem Kläger eine Rente in dem klägerseits geltend gemachten Umfang zusteht. Die Beklagte hat jedoch durch ihr Schreiben vom 06.04.2020 wirksam von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht, so dass der Kläger keinerlei Ansprüche mehr auf eine Rentenzahlung hat, sondern die Beklagte vielmehr zur Zahlung einer Kapitalabfindung verpflichtet ist. Der Kläger kann nicht mit seinen Argumenten gehört werden, dass die Beklagte dazu nicht berechtigt sein soll. (1) Zunächst ergibt sich nicht aus dem Anhang zum Dienstvertrag aus dem Jahr 2006, dass das Kapitalwahlrecht fortan nicht mehr bestehen soll. Zwar wird das Kapitalwahlrecht im Anhang nicht genannt. Erkennbar regelt aber der gesamte Dienstvertrag einschließlich des Anhanges nur die Wiedergabe des bis dahin ohne schriftlichen Vertrag gelebten Anstellungsverhältnisses. In diesem Zusammenhang bezweckt offensichtlich der Anhang zum Dienstvertrag, auch die Altersversorgung, die bereits 1997 vereinbart wurde, aufzuführen. Erkennbar soll der kurze Absatz aber weder die vollständige Wiedergabe der im Jahr 1997 geschlossenen Vereinbarung sein, noch eine Neuregelung. Dafür spricht auch, dass der Anhang die bestehende Altersversorgung aus dem Jahr 1997 als betriebliche Altersversorgung bei der Volkswohl bezeichnet, obwohl es sich erkennbar und unstreitig um eine Direktzusage handelt und die Versicherung bei der Volkswohl lediglich eine Rückdeckungsversicherung ist. Dementsprechend ergibt sich aus der erkennbaren Absicht der Parteien, mit dem Dienstvertrag von 2006 einschließlich Anhang, den Status Quo festzuhalten, dass der Anhang zum Dienstvertrag die zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren bestehenden Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich der Versorgungszusage aus dem Jahr 1997 weder zu ändern, noch zu ergänzen oder zu beschneiden sollte. Aus dem Dienstvertrag aus dem Jahr 2006 und dem dazugehörigen Anhang ergibt sich mithin nicht, dass das Kapitalwahlrecht der Beklagten erloschen ist. (2) Das Kapitalwahlrecht der Beklagten verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Bei dem Kapitalwahlrecht handelt es sich nicht um eine Abfindungszahlung im Sinne des § 3 BetrAVG, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen, die in § 3 Abs. 2 bis 6 BetrAVG hinsichtlich der Abfindung einer Anwartschaft bestehen, gegeben sind oder nicht. Dies folgt bereits daraus, dass eine Abfindung im Sinne des § 3 BetrAVG einen Vertrag voraussetzt, durch den der Versorgungsberechtigte auf eine bereits bestehende Anwartschaft oder auf laufende Leistungen verzichtet und dafür eine Entschädigung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck des Abfindungsverbotes des § 3 BetrAVG, welcher darin besteht, zu verhindern, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, also Ansprüche, die der Alters- Invaliditäts- und oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses dienen sollen (§ 1 Abs. 1. S. 1 BetrAVG) durch jederzeitige Vereinbarung in den Zweck der allgemeinen Vermögensbildung umgewandelt werden können. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn eine zunächst als betriebliche Altersversorgung einzuordnende Versorgungsleistung später durch gesonderte Vereinbarung abgefunden werden soll, so dass die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung nachträglich entfallen. Dies bedeutet andererseits aber, dass ein Kapitalwahlrecht im Sinne eines Gestaltungsrechts, das von Anfang an vereinbart war, keine Abfindungszahlung im Sinne von § 3 BetrAVG darstellt. Dies gilt zumindest für den Fall, dass auch die von Anfang an vorgesehene Kapitalzahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dient, mithin betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist. In diesen Fällen besteht nicht das Risiko, dass eine betriebliche Altersversorgung durch das Gestaltungsrecht plötzlich nur noch der allgemeinen Vermögensbildung dient. Da vorliegend das Kapitalwahlrecht bereits in der Versorgungszusage vom 01.10.1997 enthalten ist und im Jahr 2005 lediglich neu gefasst wurde, liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen in der Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts bzw. in der Ausübung desselben kein Verstoß gegen § 3 BetrAVG (BGH, Urteil v. 23.05.2017 -II ZR 6/16 – bei juris). Zudem ist zu bedenken, dass eine Einmalzahlung im Rahmen eines Kapitalwahlrechts zwar eine recht untypische Leistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung darstellt, eine solche aber durchaus zulässig ist, wenn die Einmalzahlung so gestaltet ist, dass sie der Versorgung im Alter, bei Invalidität oder der Hinterbliebenenversorgung dient (BAG, Urteil v. 30.09.1986 – 3 AZR 22/85 – NZA 1987, 456). Kapitalzahlungen in einmaliger Form sind anerkannte Formen der Absicherung der Altersversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil v. 28.10.2008 – 3 AZR 317/07 – NZA 2009, 844). Auch eine Kapitalzahlung bei Vollendung des 65. Lebensjahres dient somit den Zwecken der betrieblichen Altersversorgung. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist demnach kein Verstoß gegen § 3 BetrAVG erkennbar, da das Kapitalwahlrecht für die Beklagte von Anfang an vereinbart war. (3) Weiter liegt vorliegend keine ermessensfehlerhafte Ausübung des Kapitalwahlrechts durch die Beklagte gemäß § 315 Abs. 1 BGB vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann jedoch vorliegend nicht von einem freien Ermessen der Beklagten ausgegangen werden. Vielmehr ist die Beklagte durchaus verpflichtet, bei der Entscheidung, ob sie von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen will, auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (BAG, Urteil vom 14.05.2019 - 3 AZR 150/17 – NZA 2019, 1367). Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, die so gewichtig erscheinen, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten zwingend zugunsten des vom Kläger gewünschten Rentenanspruches ausfallen müsste. Zunächst kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass seine Ehefrau 7 Jahre jünger ist. Diese Altersdifferenz ist nach Einschätzung der Kammer immer noch im Rahmen des Üblichen. Die Ehefrau ist nicht so deutlich jünger, dass für die betriebliche Altersversorgung insoweit besondere Regelungen angezeigt wären. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch der Wertung der Parteien in der Versorgungszusage vom 01.10.1997, da dort geregelt ist, dass eine Kürzung einer Witwenrente nur bei einem Ehepartner erfolgt, welcher mehr als 10 Jahre jünger ist. Weiter kann sich der Kläger nicht auf die derzeit schlechten Anlagemöglichkeiten aufgrund der Niedrigzinsphase berufen. Es liegt in der Natur eines Kapitalwahlrechts, dass bei Ausübung desselben das Risiko der Vermögensanlage auf den Arbeitnehmer übergeht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte höhere Aufwendungen aufgrund der Niedrigzinsphase haben würde, wenn sie nicht von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen würde. Weiter kann der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, dass steuerliche Überlegungen gegen das Kapitalwahlrecht sprechen. Auch diesbezüglich gilt, dass es in der Natur eines Kapitalwahlrechtes liegt, dass eine Einmalzahlung anders zu versteuern ist als eine monatliche Rentenzahlung. Da das Versorgungsversprechen der Beklagten aber von vornherein nicht zwingend auf eine Rentenzahlung gerichtet war, musste der Kläger also stets davon ausgehen, ggf. auch eine Einmalzahlung versteuern zu müssen. Die Beklagte bricht somit keine Zusage an den Kläger. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit seiner Überlegung gehört werden, dass er sich nicht mit der Kapitalanlage befassen möchte. Auch in Bezug auf diesen Aspekt liegt es in der Natur einer Kapitalanlage, dass sich ein Arbeitnehmer um eine Kapitalanlage kümmern muss, anders als im Falle einer monatlichen Rentenzahlung. Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, dass die Kapitalabfindung niedrig ausfalle. Da die Kapitalabfindung sowohl nach dem Versorgungsversprechen vom 01.10.1997 als auch auf Grundlage des Nachtrages zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 in wertgleicher Höhe erfolgen muss, ist eine Benachteiligung des Klägers insoweit ausgeschlossen. Ob der angekündigte, aber wohl noch nicht endgültig errechnete Betrag in Höhe von 153.787,79 € tatsächlich eine wertgleiche Kapitalabfindung darstellt, ist keine Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden muss. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die im Nachtrag vom 02.11.2005 geregelte Berechnungsweise eine geeignete und zulässige Form der Bestimmung einer wertgleichen Kapitalabfindung darstellt. Dementsprechend liegt kein Ermessensfehler vor. (4) Es ist auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gegeben. Da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin verschiedener Gesellschaften unterschiedliche Systeme der betrieblichen Altersversorgung kennt, ist ohne weiteres vorstellbar, dass anderen Betriebsrentnern zwingend eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen ist. Aus dem Umstand alleine, dass andere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten eine Betriebsrente beziehen folgt daher nicht, dass ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gegeben ist. (5) Schließlich greift die Beklagte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts auch nicht in die Rechte der Ehefrau des Klägers ein. Abgesehen davon, dass die Versorgungszusage nur gegenüber dem Kläger abgegeben wurde (lediglich die Verpfändungserklärung wurde auch von der Ehefrau des Klägers mit unterschrieben), muss auch die Ehefrau des Klägers sich entgegen halten lassen, dass die Kapitalabfindung von Anfang an als Option im Raum stand. (6) Somit hat die Beklagte wirksam von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente gegen die Beklagte. Der Hauptantrag des Klägers ist mithin als unbegründet abzuweisen. 2. Da der Hauptantrag abgewiesen wird, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der Hilfsantrag erweist sich als unzulässig. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um einen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn das Begehren der klagenden Partei nicht in Form eines Leistungsantrages gefasst werden kann. Wie oben dargestellt ist vorliegend ein Zahlungsantrag möglich, so dass aufgrund des Prinzips des Vorranges der Leistungsklage kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. II. Da der Kläger unterliegt hat er gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert ergibt sich gemäß § 42 GKG in Höhe des 36-fachen streitigen Monatsbetrages. Haupt- und Hilfsantrag sind wirtschaftlich identisch. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.