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Urteil

4 Sa 221/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0811.4SA221.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG.

  • 2.

    Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 150/17).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 – 2 Ca 483/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG. 2. Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 150/17). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 – 2 Ca 483/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, anstelle einer betrieblichen Altersrente eine Einmalzahlung zu leisten. Der am 09.09.“0000“ geborene Kläger wurde zum 1. Januar 1992 von der A eG eingestellt. Diese erteilte dem Kläger unter dem 01.10.1997 eine Versorgungszusage, mit der ihm u.a. eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.000 DM bei Ausscheiden mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt wurde. Daneben enthält die Versorgungszusage unter Ziffer 2 („Höhe und Fälligkeit der Versorgungsleistungen“) im letzten Absatz folgende Regelung: „Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen. Bei der Ermittlung des Wertes der einmaligen Kapitalabfindung werden die ertragssteuerlichen anzuwendenden Rechnungsgrundlagen (zur Zeit die Richttafeln 1983 von Dr. Klaus Heubeck) unter Berücksichtigung des gemäß § 6a EStG vorgeschriebenen Rechnungszinsfußes zugrundegelegt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage wird auf ABl. 6 – 10 Bezug genommen. Zeitgleich mit der Versorgungszusage wurde auf das Leben des Klägers eine Rückdeckungsversicherung geschlossen und zur Sicherheit zu seinen Gunsten bzw. bei seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau eine Verpfändungsvereinbarung (ABl. 44/45) geschlossen, die letztere mitunterzeichnete. Am 2.11.2005 vereinbarten die B eG, die Rechtsnachfolgerin der A eG, und der Kläger einen „Nachtrag zur Versorgungszusage“, der die oben genannte Klausel wie folgt änderte: „Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung.“ Am 30.01./02.02.2006 schlossen der Kläger und die B eG einen „Dienstvertrag“, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf A Bl. 12-17 verwiesen wird. In § 11 des Dienstvertrags findet sich zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers lediglich ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der „Versorgungskasse Westfälischer Genossenschaften“, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In einem nicht unterschriebenen, undatierten Anhang zum Dienstvertrag (ABl. 18) finden sich zu einzelnen Paragraphen des Dienstvertrags ergänzende Regelungen. Zu § 11 heißt es auszugsweise: „Altersversorgung […] Am 01.10.1997 wurde eine weitere betriebliche Altersversorgung bei der Volkswohl abgeschlossen. Die Beiträge werden komplett vom Arbeitgeber getragen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres zahlt der Arbeitgeber eine lebenslängliche Altersrente von 1.022,58 € im Monat.“ Der Kläger schied zum 30.09.2018 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der B eG, aus. Mit Schreiben vom 06.04.2020 (ABl. 46/47) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie mache von ihrem Recht Gebrauch, anstelle einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, die zum 01.10.2020 fällig werde. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag (ABl. 19) bezifferte sie den diesbezüglichen Bruttobetrag mit 153.787,79 €, beruhend auf einem von der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. ermittelten Barwert von 12,53266159 je 1 Euro Altersrente pro Jahr. Zugleich forderte sie den Kläger auf, ihm übersandte Auszahlungsverfügungen unterschrieben zurückzusenden. Dies lehnt der Kläger ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger stattdessen beginnend mit dem 01.10.2020 die Zahlung einer monatlichen betrieblichen Altersrente in Höhe von mindestens 1.022,58 €. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Versorgungszusage könne er einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente geltend machen. Der Anhang zum Dienstvertrag vom 30.01./02.02.2006 sehe nur noch eine Rentenzahlung vor. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich am Transparenzgebot messen lassen müssten. Eine Kapitalabfindung seiner Rentenanwartschaft verstoße ohnehin gegen § 3 BetrAVG. Zudem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast verpflichtet gewesen, darzulegen, inwieweit sie im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen entschieden habe. Tatsächlich habe sie überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen. Ein Vorbehalt sei aber kein „Freifahrtschein“, willkürlich zu entscheiden. Für ihn sei es schon aus steuerlichen Gründen wichtig, eine monatliche Rente zu erhalten. Außerdem sei seine Frau jünger (unstreitig geboren am 02.02.“0000“). Schließlich wolle er sich nicht mit der Anlage des Geldbetrags befassen müssen, den er im Rahmen einer Kapitalabfindung erhielte. Diese Gründe sprächen allesamt dafür, dass ihm eine monatliche Rente gezahlt werden müsse. Es werde zudem bestritten, dass die einmalige Kapitalabfindung wertgleich sei. Außerdem liege eine Ungleichbehandlung vor, weil Mitarbeiter, die bereits ausgeschieden seien, ebenfalls eine Rente und keine Kapitalabfindung erhalten hätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2020 monatlich, spätestens zum 3. eines Monats, eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 01.10.1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 02.02.2006 mindestens in Höhe von 1.022,58 € zu zahlen, und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass ihm gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung mit Maßgabe der Versorgungszusage vom 01.10.1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 2.11.2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 2.2.2006 eine monatliche Rente in Höhe von mindestens 1.022,58 € zusteht und die Beklagte nicht verlangen kann, dass er eine Kapitalabfindung akzeptiert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil sie von ihrem Wahlrecht wirksam Gebrauch gemacht habe. Der Abfindungsvorbehalt sei nicht durch den Anhang zum Dienstvertrag beseitigt worden, da dieser keine Änderungen im bestehenden Dienstverhältnis vorgenommen habe. Vielmehr sei lediglich dasjenige verschriftlicht worden, was zwischen den Parteien auch zuvor gegolten habe. Dies sei geschehen, weil man nach dem Betriebsübergang keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Kläger vorgefunden hätte. Der Anhang zum Dienstvertrag enthalte lediglich erläuternde Feststellungen. Auch ganz grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass ein Anhang keine Begründung oder Abänderung von Rechten und Pflichten vorsehe. Eine einmalige Kapitalabfindung verstoße auch nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, da diese Norm nicht auf solche Fälle Anwendung finde, in denen von Anfang an eine Kapitalabfindung vereinbart worden sei. Insofern werde der Anspruch aus der Versorgungszusage nicht abgefunden, sondern erfüllt. Zudem habe sie kein billiges Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, sondern lediglich freies Ermessen beachten müssen. Mit der Zusicherung einer Barwertgleichheit der Abfindung seien die schutzwürdigen Interessen des Klägers hinreichend berücksichtigt. Dessen diesbezügliches Bestreiten gehe ins Leere, denn dies sei keine Frage der wirksamen Ausübung des Kapitalwahlrechts. Selbst wenn es aber auf billiges Ermessen ankäme, habe sie die wesentlichen Umstände abgewogen und ein interessengerechtes Ergebnis gefunden. § 305c Abs. 2 BGB finde keine Anwendung, weil bei der Auslegung keine nicht behebbaren Zweifel verblieben. Das Arbeitsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 23.11.2020 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf eine Rente im geltend gemachten Umfang gehabt. Die Beklagte habe jedoch mit Schreiben vom 06.04.2020 wirksam von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht. Aus dem Anhang zum Dienstvertrag aus dem Jahre 2006 folge nicht, dass das Kapitalwahlrecht nicht mehr bestanden habe. Den Parteien sei es lediglich darum gegangen, den Status quo festzuhalten, aber nicht, die Versorgungszusage zu ändern. Außerdem verstoße das Kapitalwahlrecht nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Ein Kapitalwahlrecht, das von Anfang an vereinbart gewesen sei, stelle keine Abfindungszahlung in diesem Sinne gar. Das folge aus dem Zweck des Abfindungsverbots, der darin bestehe, zu verhindern, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung durch Vereinbarung in eine allgemeine Vermögensbildung umgewandelt werden könnten. Hinzukomme, dass eine Einmalzahlung zwar eine untypische, aber durchaus zulässige Leistung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung sei. Des Weiteren liege keine ermessensfehlerhafte Ausübung des Kapitalwahlrechts durch die Beklagte gemäß § 315 Abs. 1 BGB vor. Zwar könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einem freien Ermessen ausgegangen werden. Allerdings seien auch keine Umstände erkennbar, die dafür sprächen, dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen zwingend zugunsten des vom Kläger begehrten Rentenanspruchs ausfallen müsse. Dieser könne sich weder auf die Altersdifferenz zur Ehefrau, auf derzeit schlechte Anlagemöglichkeiten noch auf steuerliche Überlegungen berufen. Ob der angekündigte Abfindungsbetrag tatsächlich wertgleich sei, müsse in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden. Zuletzt liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, noch werde in Rechte der Ehefrau des Klägers eingegriffen. Hinsichtlich des Hilfsantrags komme das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass dieser bereits unzulässig sei, weil kein Feststellungsinteresse bestehe. Es gelte das Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 97-111 Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 07.12.2020 zugestellte Urteil mit am 06.01.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2021 mit am 02.03.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, hinsichtlich des Anhangs zum Dienstvertrag aus dem Jahre 2006 könne nicht von einer „Wiedergabe des bis dahin ohne schriftlichen Vertrag gelebten Anstellungsverhältnisses“ gesprochen werden, weil in Bezug auf die Altersversorgung nichts „gelebt worden sein“ könne. Die Beklagte als Verwender der fraglichen Formulierung hätte zum Ausdruck bringen müssen, dass sie weiterhin an ihrem Kapitalwahlrecht festhalten wolle. Nicht geboten und nicht zwingend sei deswegen die Interpretation des Arbeitsgerichts, es sei keine Neuregelung vorgenommen worden. Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel sei das Kapitalwahlrecht erloschen. An der Auffassung, dieses verstoße gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, werde allerdings nicht mehr festgehalten. Hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung des Wahlrechts der Beklagten billigem Ermessen entsprochen habe, habe das Arbeitsgericht fehlerhafte Überlegungen zur Darlegungs- und Beweislast angestellt. Die Beklagtenseite hätte darlegen und beweisen müssen, dass billiges Ermessen gewahrt worden sei. Es gehe im Rahmen von § 315 Abs. 1 BGB um Austauschgerechtigkeit im Einzelfall und damit um eine umfassende Auseinandersetzung mit den Interessen beider Vertragsparteien. Das Arbeitsgericht habe seine Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Ein großer Geldbetrag nütze ihm im Augenblick nichts, sondern belaste ihn mit Negativzinsen, höheren steuerlichen Belastungen und mit Verwaltungsaufwand. Darum wolle er sich nicht kümmern müssen. Außerdem wolle er, dass seine sieben Jahre jüngere Ehefrau langfristig abgesichert sei. Die von der Beklagten genannten Gründe müssten zurücktreten. Er bleibe auch dabei, dass diese keine Ermessensentscheidung getroffen habe und dass das Arbeitsgericht auch über die Wertgleichheit der Kapitalabfindung hätte entscheiden müssen. Der Kapitalisierungsvorbehalt könne nur greifen, wenn Gleichwertigkeit festgestellt werde. Ob die Einmalzahlung richtig berechnet worden sei, erschließe sich ihm bis heute nicht. Soweit die Beklagte sich auf eine Vielzahl nach unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu verwaltenden Altersversorgungen berufe, was bestritten werde, falle ein weiterer „Rentenfall“ nicht ins Gewicht. Bestritten werde auch, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020, Az. 2 Ca 482/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2020 monatlich spätestens zum 03. eines Monats eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 01.10.1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 02.02.2006 mindestens in Höhe von 1.022,58 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie hält dabei an ihrer Auffassung fest, wonach sie von dem vereinbarten Kapitalisierungsvorbehalt wirksam Gebrauch gemacht habe. Dabei sei lediglich freies Ermessen zu beachten gewesen. Selbst wenn man vom billigen Ermessen als Bestimmungsmaßstab ausginge, sei dieses jedoch gewahrt. Ergänzend weise sie darauf hin, dass der Kläger nicht substanziell dazu vorgetragen habe, dass die Kapitalisierung für ihn finanziell ungünstig sei. Das Interesse der Ehefrau des Klägers an einer langfristigen Versorgung sei nicht in die Abwägung einzustellen. Im Übrigen habe diese nach den Bestimmungen der Versorgungszusage ohnehin keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Zudem würden sich die Nachteile einer Kapitalisierung für einen Arbeitnehmer und die Vorteile für den Arbeitgeber gegenseitig aufheben. Letztlich weise sie darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand bei einer Rentengewährung aufgrund ihrer Historie für sie besonders groß sei. Aufgrund mehrere Verschmelzungen habe sie verschiedene Versorgungsordnungen zu beachten. Allein nach den Altersversorgungsverträgen der Bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft eG müsse sie derzeit 15 laufende Rentenfälle verwalten. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage sei in dieser Form lediglich einem weiteren Arbeitnehmer erteilt worden, bei dem ebenfalls eine Kapitalisierung erfolgen werde. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er begehre keine vorgezogene Rentenzahlung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre zu Protokoll genommenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Arnsberg im Ergebnis die Klage abgewiesen. Die Klage ist zunächst zulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nach § 258 ZPO als Klage auf eine zukünftige, wiederkehrende Leistung zulässig, weil der Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente nicht mehr von einer Gegenleistung abhängt. Die Klage ist indes unbegründet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.04.2020 wirksam von ihrem Kapitalisierungswahlrecht Gebrauch gemacht. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte monatliche Rente, so dass dahin stehen kann, ob ihm dem Grunde nach bereits ab Oktober 2020 die von ihm geltend gemachte volle Altersrente zustünde. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus dem Anhang zum Dienstvertrag vom 30.01.2006 der von ihm begehrte Anspruch auf Gewährung einer Altersrente in Form von monatlichen Rentenzahlungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die dem Kläger am 01.10.1997 erteilte Versorgungszusage durch den Dienstvertrag vom 30.01.2006 umgestalten oder aufheben wollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Anhang des Dienstvertrags wird zu § 11 im letzten Absatz – die Absätze davor betreffen eine weitere betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG, die zwischen den Parteien nicht im Streit steht – ausdrücklich Bezug genommen auf die Versorgungszusage vom 01.10.1997 und zwar vom Aussagegehalt in Form einer bloßen Feststellung. Die nachfolgenden Sätze halten fest, dass die Beiträge von der Beklagten getragen werden und die Altersrente monatlich 1.022,58 € beträgt. All dies entspricht inhaltlich der Versorgungszusage vom 01.10.1997. Dass die Parteien irgendetwas gegenüber der dem Kläger bereits erteilten Versorgungszusage abändern wollten, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Recht der Beklagten, anstelle monatlicher Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, nicht mehr gelten sollte. Zwar wird dieses Wahlrecht im Anhang zu § 11 des Dienstvertrags vom 30.01.2006 nicht erwähnt. Es werden aber auch andere Punkte der immerhin fünfseitigen Versorgungszusage nicht explizit bezeichnet, etwa die Ansprüche auf Invalidenrente, Witwenrente und Waisenrente. Dennoch dürfte der Kläger wohl kaum auf die Idee kommen, dass diese Rentenarten im Versorgungsfall nicht mehr gelten sollten, weil sie nicht im Anhang zu § 11 des Dienstvertrags vom 30.01.2006 aufgezählt sind. Gegen eine Änderung der Versorgungszusage spricht auch die Position des fraglichen Satzes im Anhang des Dienstvertrags. Hätten die Parteien eine Änderung bewirken wollen, hätten sie dies im Dienstvertrag selbst geregelt. Es kommt hinsichtlich des Wahlrechts der Beklagten hinzu, dass die Parteien noch wenige Monate zuvor, unter dem 02.11.2005, dieses ausdrücklich präzisiert und geringfügig geändert haben. Vor diesem Hintergrund wäre es schlechterdings unverständlich, dass die Parteien nunmehr im Dienstvertrag vom 30.01.2006 dieses Wahlrecht hätten aufheben wollen, ohne dies ausdrücklich auszusprechen oder zumindest anzudeuten. Der Kläger gibt auch weder eine Begründung für die von ihm angenommene Meinungsänderung an, noch trägt er vor, die Parteien hätten über eine Aufhebung des Wahlrechts gesprochen und/oder verhandelt. Er konnte nicht darlegen, aus welchem Grund die Parteien etwa vier Monate nach Abschluss des Nachtrags zur Versorgungszusage das Kapitalwahlrecht hätten aufheben wollen. Dass es diesbezüglich Neuverhandlungen der Versorgungszusage geführt wurden, konnte er ebenfalls nicht darlegen. All dies lässt nur den Schluss zu, dass mit dem letzten Absatz des Anhangs zu § 11 des Dienstvertrags vom 30.01.2006 die Parteien lediglich die dem Kläger erteilte Versorgungszusage bekräftigen wollten, ohne es dabei für erforderlich zu halten, noch einmal sämtliche Regelungspunkte zu wiederholen. Anlass für eine derartige Bekräftigung dürfte nach Auffassung der Kammer der Umstand sein, dass in § 11 des Dienstvertrags vom 30.01.2006 selbst zwar die (andere) Altersversorgung des Klägers geregelt ist, aber nicht die zusätzliche Versorgungszusage vom 01.10.1997. Um diesbezüglich Missverständnisse zu vermeiden, wurde diese im Anhang noch einmal ausdrücklich angesprochen unter Nennung der aus Sicht der Parteien zentralen Regelungspunkte, nämlich der Beitragstragung und der Höhe der Altersrente. Es kommt hinzu, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, Anlass für die Errichtung der Dienstvereinbarung vom 30.01.2006 sei es allein gewesen, die vorhandenen arbeitsvertraglichen Regelungen schriftlich festzuhalten, nachdem man im Anschluss an eine Fusion keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Kläger vorgefunden habe. Der Anhang zum Dienstvertrag ist zudem inhaltlich fehlerhaft. Denn bei der Volkswohl wurde entgegen dem Wortlaut der Regelung keine betriebliche Altersversorgung, sondern einzig eine Rückdeckungsversicherung geschlossen. Dies mag ebenfalls für eine – lediglich unzureichende – Wiederholung der bestehenden Rechts- und Vertragslage sprechen, ohne dass etwas geändert werden sollte, denn sonst hätte man inhaltlich erhöhte Sorgfalt walten lassen. Dafür spricht schließlich, dass der Anhang zum Dienstvertrag weder unterschrieben noch datiert ist. Diese Umstände liegen für einen verständigen Vertragspartner auf der Hand. Mangels Zweifel bei der Vertragsauslegung ist für eine Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass Rechtsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung des Klägers die Versorgungszusage vom 01.10.1997 in Gestalt des Nachtrags vom 02.11.2005 ist, die durch den Dienstvertrag vom 30.01.2006 nebst Anhang keine Änderung erfahren hat. Aus dem letzten Absatz der Ziffer 2 Versorgungszusage vom 01.10.1997 mit den Modifikationen des Nachtrags vom 02.11.2005 ergibt sich jedoch das Recht der Beklagten, nach ihrer Wahl anstelle einer monatlichen Rentenzahlung eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen. Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat sie dieses Wahlrecht ausgeübt und sich dafür entschieden, eine Kapitalabfindung zu leisten. Damit war die alternative Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente nach § 263 Abs. 2 BGB erloschen. 2. Die Zahlung einer Kapitalabfindung verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dies war von der Kammer von Amts wegen zu prüfen, ohne dass es darauf ankommt, dass sich der Kläger, wie in der Berufungsinstanz schriftsätzlich ausgeführt, nicht mehr auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG berufen möchte. § 3 Abs. 1 BetrAVG besagt, dass unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie laufende Leistungen, von den Ausnahmefällen der nachfolgenden Absätze abgesehen, nicht abgefunden werden dürfen. Insofern beinhaltet § 3 Abs. 1 BetrAVG ein grundsätzliches Abfindungsverbot, welches den Arbeitnehmer in gewisser Weise auch „vor sich selbst schützen soll“ (Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht, Band I, 26. Aufl. – Stand Januar 2021, § 3 BetrAVG Rn. 1; Neufeld/Flockenhaus, RdA 2016, 274, 275). Bereits der Anwendungsbereich des Abfindungsverbots ist nicht eröffnet. Zwar streiten die Parteien um eine (zukünftige) laufende Leistung i.S.d. § 3 Abs. 1 BetrAVG. Indes wird begrifflich unter einer Abfindung die Zahlung einer Entschädigung für die Aufgabe oder den Verzicht einer laufenden Leistung verstanden. Erreicht wird ein Verzicht oder eine Aufgabe etwa mittels eines Änderungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, § 3 BetrAVG Rn. 7). Macht die eine Partei lediglich von ihrem – vertraglich von Beginn an vereinbarten – Wahlrecht Gebrauch, gibt die andere Partei den Anspruch auf die laufende Leistung bereits begrifflich nicht auf oder verzichtet auf ihn. Der Anspruch wird dann nicht abgefunden, sondern erfüllt (ErfKomm/Steinmeyer, 21. Aufl. 2021, § 3 BetrAVG Rn. 3; Pakirnus in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 38. Lieferung 08.2021, Teil 11, Rn 35; Diller, NZA 2011, 1021, 1022; Neufeld/Flockenhaus a.a.O.; Neufeld, BB 2018, 2356, 2357; Blomeyer/Rolfs/Otto a.a.O., Rn. 35; Höfer a.a.O. Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 30.12.2015 – 9 U 47/15 = BeckRS 2015, 121430). So ist es auch im vorliegenden Fall. Die Parteien haben gerade keinen Änderungsvertrag geschlossen. Vielmehr ist bereits im Rahmen der Versorgungszusage vom 01.10.1997 und durch den Nachtrag vom 02.11.2005 der Beklagten das Recht eingeräumt worden, anstelle einer Rente eine einmalige Summe als Kapitalabfindung zu zahlen. Nutzt die Beklagte nun dieses Wahlrecht, liegt dies nicht an einer Entscheidung einer der Parteien im Nachgang des Vertragsschlusses, sondern an der vertraglichen Übereinkunft in dem Moment, in dem auch die Versorgungszusage vereinbart wurde. Der Kläger hat nicht auf die Zahlung einer Rente „verzichtet“, vielmehr erfüllt die Beklagte gerade den Anspruch des Klägers aus der diesem von vornherein mit dem fraglichen Vorbehalt erteilten Versorgungszusage. 3. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht wirksam nach § 262 BGB ausgeübt. Billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB war von der Beklagten nicht zu beachten. Ist § 262 BGB anwendbar, kommt es auf die Anwendung von billigem Ermessen im Rahmen von § 315 Abs. 1 BGB nicht an. Insofern sind § 315 BGB und § 262 BGB voneinander abzugrenzen, sie schließen sich gegenseitig aus. Anwendungsbereich von § 315 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen eines unbestimmten Schuldinhalts. Dabei wird den Parteien bei fehlender Einigung oder Ungewissheit über den Inhalt der geschuldeten Leistung oder jedenfalls einzelner Leistungsteile die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag trotzdem zu schließen (BeckOGK/Netzer, 01.09.2021, § 315 BGB Rn. 3). Die Bestimmung der Leistung wird sodann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Anwendungsbereich von § 262 BGB ist ein gänzlich anderer. Bei der Wahlschuld geht es darum, dass die Parteien bei Entstehung des Schuldverhältnisses vereinbaren, dass zwei gleichartige Leistungen geschuldet sind und der Wählende entscheiden kann, welche er leistet (BeckOGK/Krafka, 01.10.2021, § 262 BGB Rn. 2). Insofern erfolgte die Bestimmung der Leistung bereits im Vertrag, was der Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB vorgeht (vgl. BeckOGK/Netzer, 01.09.2021, § 315 BGB Rn. 57; Toussaint in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 262 BGB Rn. 6). Bei der Abgrenzung beider Regelungen voneinander kommt es folglich darauf an, wie bestimmt die zu erbringende Leistung ist. Muss die Leistung nach Vertragsschluss erst bestimmbar gemacht werden, findet § 315 Abs. 1 BGB Anwendung, während bei der Wahl aus mehreren bereits bestimmten Leistungen § 262 BGB anzuwenden ist (BeckOGK/Krafka, 01.10.2021, § 262 BGB Rn. 20). Daher ist im Rahmen von § 262 BGB auch keine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Weil die Leistungsalternativen bereits feststehen, muss der Entscheider auch keine Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils nehmen. Schließlich kann diesen die Entscheidung nicht beeinträchtigen, da sämtliche Wahlmöglichkeiten als gleichwertig angesehen werden (Staudinger/Rieble (2020) § 315 BGB Rn. 201). Während § 315 Abs. 1 BGB einen bislang unvollständigen Vertrag ergänzt, ist bei der Wahlschuld die entsprechende Leistungspflicht bereits „perfekt“ geregelt, sie muss nur ausgewählt werden (Staudinger/Rieble a.a.O.). Der in der Versorgungszusage vom 01.10.1997 zugunsten der Beklagten enthaltene Vorbehalt, der durch den Nachtrag vom 02.11.2005 bekräftigt wurde, anstelle der Renten eine wertgleiche Kapitalabfindung zu zahlen, ist als Wahlschuld nach § 262 BGB qualifizieren. Die beiden alternativen Versorgungsleistungen der Beklagten waren bereits bei Vereinbarung der Versorgungszusage bestimmt. Die Parteien schlossen gerade keinen Vertrag, ohne sich ob des Schuldinhalts unsicher zu sein. Vielmehr stand bereits bei Abschluss fest, dass entweder die eine Leistung (die Rente) oder die andere Leistung (die Kapitalabfindung) geschuldet sein sollte, die Beklagte als Schuldnerin jedoch zwischen diesen beiden Alternativen wählen durfte. Liegt dementsprechend eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor, sind die beiden Alternativen als gleichwertig anzusehen, sodass es auf eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB nicht ankommt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Wahlrecht stellt sich auch nicht als Ersetzungsbefugnis dar, auf die die Regelungen der §§ 262 ff. BGB keine Anwendung finden würden. Bei der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis liegt zunächst nur eine bestimmte Leistung vor, die sodann schuldner- oder gläubigerseits nachträglich durch eine andere ersetzt werden kann (BeckOGK/Krafka, 01.10.2021, § 262 BGB Rn. 5, 11). Bei einem hier vorliegenden Wahlrecht wurden jedoch beide Leistungen gleichzeitig vereinbart. Auch wirkte die Beklagte nicht einseitig auf die geschuldete Leistung ein. Vielmehr standen sich beide Leistungsalternativen bereits bei der Zusage der betrieblichen Altersversorgung als gleichwertig gegenüber und es wurde nicht erst nachträglich die Verpflichtung zur Rentenzahlung ausgetauscht durch die Verpflichtung zur Kapitalabfindung. Für diese Annahme spricht auch das Merkmal der Wertgleichheit, das ausdrücklich im Nachtrag zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 benannt wird und die Gleichwertigkeit der beiden Leistungsalternativen unterstreicht. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger meint, der ihm mit Schreiben vom 06.04.2020 mitgeteilte Bruttobetrag in Höhe von 153.787,79 € sei gegenüber einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 1.022,58 € nicht wertgleich, nichts. Nach Ausübung des ihr eingeräumten Wahlrechts beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 263 Abs. 2 BGB darauf, an den Kläger einen wertgleichen Abfindungsbetrag zu zahlen. Sollte die Höhe der Abfindungszahlung hinter dem Betrag zurückbleiben, der nach Maßgabe der Regelungen des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 als wertgleich anzusehen wäre, wäre der Anspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt und er könnte Nachzahlung der verbleibenden Differenz verlangen. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt. 4. Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 14.05.2019 (3 AZR 150/17 = NZA 2019, 1367 ff.) in einem teilweise ähnlich gelagerten Fall angenommen hat, der Arbeitgeber müsse bei einem ihm eingeräumten Wahlrecht hinsichtlich der Leistungsart billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten. Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Auslegung einer tariflichen Regelung, nach der der Arbeitgeber wahlweise ein Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder durch Verrentung zur Auszahlungen bringen konnte. Ausdrücklich war dort bestimmt, dass der Arbeitgeber bei dieser Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hatte. Aus dem Wortlaut der Regelung, dem tariflichen Zusammenhang und dessen Sinn und Zweck hat das Bundesarbeitsgericht abgeleitet, dass in jenem Fall der Arbeitgeber sein Wahlrecht nach billigem Ermessen ausüben müsse. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich ausweislich des Wortlauts „vorbehalten“, anstelle der Renten eine wertgleiche Kapitalabfindung zu zahlen. Wer sich etwas vorbehält, der bedingt sich das Recht aus, zukünftig eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder etwas zu unterlassen. Diese Option ist einseitig derjenigen Partei zugewiesen, die den Vorbehalt erklärt hat. Dass im vorliegenden Fall der Vorbehalt nicht seinerseits beschränkt wurde oder weitere Voraussetzungen benannt wurden, lässt den Schluss zu, dass die Beklagte einseitig und ohne Rücksicht auf die Interessenlage des Klägers entscheiden können sollte, ob sie von dem Vorbehalt Gebrauch macht oder nicht. Anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall ist vorliegend nicht die Rede davon, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, dessen Interessen dabei zu berücksichtigen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Gerade weil sich bei der Frage, ob die betriebliche Altersversorgung als Kapitalleistung oder als Rente gezahlt werden soll, unterschiedliche wirtschaftliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BAG a.a.O. Rn. 31), bewirkt der einseitige und einschränkungslos erklärte Vorbehalt, dass bei der Ausübung des Wahlrechts die Interessenlage der Beklagten Vorrang haben sollte. Es fehlt an einem vertraglichen Vorbehalt einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sodass es bei einer Anwendung von § 262 BGB verbleiben muss. Die Interessen des Klägers beschränken sich auf eine Willkürkontrolle nach allgemeinen Grundsätzen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausübung des Wahlrechts durch die Beklagte sind aber nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ihr Interesse, den Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der verschiedenen Versorgungszusagen, die sie bedienen muss, gering zu halten, ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Da die Kapitalleistung wertgleich sein muss, wie im Nachtrag vom 02.11.2005 ausdrücklich festgehalten wurde, ist es auch im Ergebnis nicht unbillig, es bei der durch die Beklagte getroffenen Wahl zu belassen. 5. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diesbezüglich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Er hat aber bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte ihn sachfremd anders behandelt, als vergleichbare ehemalige Arbeitnehmer. Vielmehr hat diese unwidersprochen vorgetragen, dass eine vergleichbare Versorgungszusage lediglich noch ein weiterer Arbeitnehmer erhalten habe, bei dem sie zu gegebener Zeit ebenfalls von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und diesem eine Kapitalleistung auszahlen werde. Dass auf Grundlage anderer Versorgungszusagen ihr ebenfalls ein Wahlrecht zusteht und sie in diesen Fällen sich für eine Verrentung entschieden hätte, behauptet auch der Kläger nicht. 6. Nach alldem hat das Arbeitsgericht Arnsberg die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.05.2019 unter Rn. 31 den allgemeinen Rechtssatz aufstellen wollte, dass ein Arbeitgeber, der die Wahl hat, ob er eine Versorgungsleistung als Kapitalleistung oder als Rentenzahlung erbringt, bei der Ausübung des Wahlrechts stets eine Entscheidung nach billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB zu treffen hat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.