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Urteil

1 Ca 115/21

ARBG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sonstige Beschäftigte kann nach Entgeltgruppe S 8b eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt. • Erforderlich ist, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe entsprechen; gleichwertige Fähigkeiten können durch langjährige Berufspraxis erworben sein. • Anträge auf Höhergruppierung können innerhalb der tarifvertraglichen Verfallfrist (hier sechs Monate) rückwirkend gestellt und durchsetzbar sein; Verzugszinsen sind für nachzuzahlende Vergütungsbestandteile möglich (§ 247 BGB).
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Krankenpflegerin in Entgeltgruppe S 8b wegen gleichwertiger Tätigkeit • Eine sonstige Beschäftigte kann nach Entgeltgruppe S 8b eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt. • Erforderlich ist, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe entsprechen; gleichwertige Fähigkeiten können durch langjährige Berufspraxis erworben sein. • Anträge auf Höhergruppierung können innerhalb der tarifvertraglichen Verfallfrist (hier sechs Monate) rückwirkend gestellt und durchsetzbar sein; Verzugszinsen sind für nachzuzahlende Vergütungsbestandteile möglich (§ 247 BGB). Die Klägerin, gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin, ist seit 1996 bei dem Beklagten im LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie beschäftigt und in Entgeltgruppe P8 eingruppiert. Im Therapiezentrum arbeiten sowohl gelernte Krankenpfleger als auch Erzieher und üben im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit aus; klassische Pflegetätigkeiten kommen nur in geringem Umfang vor. Erzieher sind in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert, deren Vergütung deutlich über der der Klägerin liegt. Die Klägerin beanspruchte rückwirkend ab 01.06.2020 die Eingruppierung in S 8b (hilfsweise S 8a); der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen und verfüge nicht über gleichwertige Fähigkeiten. Das Gericht hat über die Eingruppierung und die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsansprüche zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach Rechtsprechung des BAG. • Tätigkeitsvergleich: Die vom Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung und die weiteren Unterlagen zeigen, dass Krankenpfleger und Erzieher im Therapiezentrum im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten ausüben und lediglich klassische Pflegetätigkeiten untergeordnet sind. • Erfüllung der Tarifmerkmale: Die Klägerin übt im jeweiligen Aufgabenbereich 'entsprechende Tätigkeiten' im Sinn der Entgeltgruppe S 8b aus, da sie die den Erziehern zugewiesenen Aufgaben abdeckt und die Tätigkeit als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen werden kann. • Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen: Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und der vom Arbeitgeber selbst geforderten Qualifikation über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Erzieherin; gleichwertige Fähigkeiten können durch Berufserfahrung erworben werden (verweisend auf einschlägige BAG-Rechtsprechung). • Besondere Schwierigkeit: Da die Erzieher im Therapiezentrum besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Tarifnorm verrichten, sind die identischen Tätigkeiten der Klägerin ebenfalls als besonders schwierig einzustufen. • Rückwirkung und Verzugszinsen: Wegen Einhaltung der sechsmonatigen tarifvertraglichen Verfallfrist ist die rückwirkende Eingruppierung ab Juni 2020 möglich; die Klägerin kann zusätzlich Verzugszinsen auf die monatlichen Nachzahlungsbeträge geltend machen (§ 247 BGB analog). Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.2020 die Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 EntgO (VKA) Teil B XXIV zu zahlen. Die Klägerin erhält damit rückwirkend die höhere tarifliche Vergütung sowie monatliche Nachzahlungsbeträge, die ab Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und langjähriger Erfahrung die den Erziehern zugewiesenen, im Wesentlichen gleichen und als besonders schwierig einzustufenden Tätigkeiten ausübt. Der Hilfsantrag (S 8a) wurde damit nicht mehr entschieden. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streitwert wurden zugunsten der Klägerin festgesetzt.