Beschluss
2 Ca 269/22
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2022:1010.2CA269.22.00
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Tenor
Das Arbeitsgericht Arnsberg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Arnsberg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg. Gründe Die Parteien streiten über die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (Verfahren gem. § 17a Abs. 3, S. 2 GVG). Die Beklagte hat dem Land A den Streit verkündet. Daraufhin ist dieses dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 74 ZPO). I. Die Parteien sind durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden. Der klagende Arbeitnehmer begehrt eine Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von der beklagten Arbeitgeberin, hilfsweise Schadensersatz. Die beklagte Partei rügt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts und ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch gem. § 56 IfSG gegen das Land A richte. Zuständig sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Arbeitgeber sei nur die auszahlende Stelle. Der Anspruch bestünde ggf. gegenüber dem Land. Es sei auf § 68 IfSG hinzuweisen. Obwohl der Arbeitgeber zwar zwecks schneller Hilfe bei Berechnung und Auszahlung in Anspruch genommen werde, könne er gleichwohl nicht verbindlich über den Anspruch entscheiden. Der Hilfsantrag stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Das als Streitverkündete beteiligte Land vertritt dieselbe Auffassung. Es arbeitet den öffentlich-rechtlichen Charakter des § 56 IfSG vor allem durch den Hinweis heraus, dass es vorliegend um eine gesetzliche Regelung der Gefahrenabwehr gehe. Auch verweist das Land darauf, dass sich aus der in § 68 Abs. 1 IfSG normierten Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten gerade keine Differenzierung zwischen Ansprüchen nach § § 56 Abs. 1 IfSG und § 56 Abs. 5 IfSG ergebe. Hielte man die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben, müssten Selbstständige vor einer anderen Gerichtsbarkeit klagen als Arbeitnehmer. Die Beklagte sei auch nicht passivlegitmiert im Sinne des § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG regele nur die Modalitäten der Auszahlung. Der Kläger hält die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für gegeben. Auch eine Entschädigung sei eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Er verweist darauf, dass der Arbeitnehmer in den ersten 6 Wochen gar nicht selber einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen könne. Er müsse sich an seinen Arbeitgeber wenden. Aus dieser Systematik folge, dass der Arbeitnehmer einen originären Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber habe. Zum Hilfsantrag führt der Kläger aus, dass er gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gem. § 611a BGB in Verbindung mit §§ 280, 249 BGB habe. II. Das Arbeitsgericht Arnsberg hat gem. § 17a Abs. 3, S. 2 GVG vorab über die sachliche Zuständigkeit durch Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss ergeht durch die Kammer und nicht durch den Vorsitzenden allein, da nicht „lediglich die örtliche Zuständigkeit“ beschieden wird (§ 48 Abs. 1, Ziff. 2 ArbGG). Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Arbeitsgerichte für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis“ zuständig. Hier liegt jedoch keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit vor. 1. Ob eine Rechtsstreitigkeit bürgerlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974 – GmS-OGB 2/73; BAG, Beschluss vom 22.11.2016 – 9 AZB 41/16; BAG, Urteil vom 13.07.1988 – 5 AZR 467/87). Eine öffentlich rechtliche Natur eines Rechtsstreits ist vor allem bei einem hoheitlichem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegeben, wenn sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Maßgeblich kann auch sein, dass Sonderrecht des Staates zur Anwendung kommt, das nicht für jedermann gilt (BAG, Beschluss vom 22.11.2016 – 9 AZB 41/16). 2. Vorliegend geht es nicht um Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern um eine Entschädigungsleistung, welche der Staat insbesondere sowohl Selbstständigen als auch Arbeitnehmern gewährt. Für beide genannten Gruppen regelt § 56 IfSG die Voraussetzungen. So regelt Abs. 2 die Höhe der Entschädigung bei Selbstständigen, Abs. 3 IfSG betrifft sodann dieselbe Frage in Bezug auf Arbeitnehmer. In Abs. 11 sind die mit den Anträgen einzureichenden Nachweise für Selbstständige einerseits und Arbeitnehmer andererseits benannt. Erkennbar geht es also nicht um eine spezifische Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um eine staatliche Leistung, die Arbeitnehmern wie anderen Gruppe zusteht. Diese staatliche Leistung – die Entschädigung nach § 56 IfSG – ist öffentlich-rechtlicher Natur. Schon aus dem Erfordernis, einen Antrag mit bestimmten einzureichden Nachweisen bei der zuständigen Behörde zu stellen, spiegelt ein hoheitliches Hierarchieverhältnis wider. Indem ein Antrag sodann durch einen Verwaltungakt entschieden wird, der auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 68 Abs. 1 IfSG von Verwaltungsgerichten auf seine Rechtmäßigkeit überprüft wird, bedient sich der Gesetzgeber hier der besonderen Gestaltungsmöglichlichkeiten des öffentlichen Rechts. Schließlich handelt es bei § 56 Abs. 1 IfSG auch um Sonderrecht des Staates, das nicht für jedermann gilt. Die Entschädigung nach § 56 IfSG schuldet nur der Staat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – worauf der Kläger zu Recht hinweist – der Arbeitnehmer den Leistungsantrag gegenüber der Behörde gar nicht stellen kann, sondern vielmehr der Arbeitgeber Auszahlungsstelle ist (§ 56 Abs. 5, S. 1 und S. 3 IfSG). Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer zwar, dass der Kläger seinen Arbeitgeber und nicht das Land verklagt. Es führt jedoch nicht dazu, dass diese Klage von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden wäre. Wie oben dargestellt kommt es insoweit auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an, nicht darauf, wer die Auszahlung vorzunehmen hat. Auch wenn sich der Kläger als Arbeitnehmer hier an seine „Auszahlungsstelle“ wendet, also an die Beklagte als seine Arbeitgeberin, führt dies allein noch nicht zu einer bürgerlichen Streitigkeit. Da die Natur des Anspruches vielmehr öffentlich-rechtlicher Art ist, liegt gerade keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Auch der Umstand, dass die begehrte Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG mit dem Arbeitsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht untrennbar verbunden ist, ist nicht maßgeblich. Die Verknüpfung eines Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis ist nur von Bedeutung für die Frage, ob eine als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu klassifizierende Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG resultiert, ob also die Arbeitsgerichte oder die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09, Rn. 11). Hier geht es aber um eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3. Folglich liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Gem. § 68 Abs. 1 IfSG sowie § 40 Abs. 1 VwGO sind die Verwatungsgerichte zuständig; eine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gem. § 51 SGG ist nicht gegeben. Da die Beklagte ihren Sitz in B hat, ist örtlich das Verwaltungsgericht Arnsberg zuständig (§ 52 Ziff. 5 VwGO), an das der Rechtsstreit zu verweisen ist. 4. Auf Grund der Regelung des § 17 Abs. 2 GVG ist der Rechtsstreit auch in Bezug auf den Hilfsantrag (Schadensersatz) an das Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen. Nach der genannten Regelung entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Innerhalb eines einheitlichen prozessualen Anspruches eröffnet § 17 Abs. 2 GVG daher eine rechtswegüberschreitende Sachkompentenz (vgl. Zöller ZPO, 33. Aufl., Kommentierung zum GVG – Lückemann, § 17, Rn. 5). Bei einer Haupt- und Hilfsbegründung ist dabei alleine auf die Hauptbegründung abzustellen (OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2005 – 1 W 64/03 – Rn. 10; Zöller ZPO, 33. Aufl., Kommentierung zum GVG – Lückemann, § 17, Rn. 7). Ob der Hilfsantrag eine Klageänderung ist und ob eine solche ggf. möglich ist, hat das zuständige Verwaltungsgericht zu entscheiden. Für die Frage der Zuständigkeit hat dies keine Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die beklagte Partei und das streitverkündete Land ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg, Fax: 02931 804-833 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.