Endurteil
5 Ca 126/23
ArbG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Auszahlung der mittels Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.07.2022, AZ: 2 Ca 164/22, unter Ziffer IV vereinbarten Abfindung entstanden ist, welche im Dezember 2022 anstelle im Januar 2023 dem Kläger ausbezahlt worden war. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben. Das Arbeitsgericht Bamberg ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist zulässig. Es besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem einzigen Prozess klären kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, kann der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 359/21). Nach diesen Grundsätzen ist vom Vorliegen des Feststellungsinteresses auszugehen. Im derzeitigen Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch noch nicht beziffert werden. Dies ist erst möglich, wenn das Steuerjahr 2023 abgelaufen ist und die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt werden können. Da somit derzeit eine Ungewissheit über die Schadenshöhe besteht und die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, scheitert die Klage nicht an der Subsidiarität zur Leistungsklage. Eine solche ist derzeit nicht möglich. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aus § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sämtliche aus der verfrühten Auszahlung der Abfindung entstehenden Schäden zu ersetzen hat. Die Beklagte hat schuldhaft ihre Pflicht zur Auszahlung der Abfindung erst im Januar 2023 verletzt, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausweislich Ziffer 1 des Vergleichs vom 14.07.2022 endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2022. Ausweislich Ziffer 4 des Vergleichs haben die Vertragsparteien des Vergleichs eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung getroffen. Die Abfindung sollte „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zur Auszahlung fällig werden. Da somit eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, greift entgegen der Rechtsansicht der Beklagten vorliegend § 271 Abs. 1 BGB nicht. Denn diese Vorschrift setzt tatbestandlich voraus, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist, noch den Umständen zu entnehmen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien haben eine Fälligkeitsvereinbarung im Vergleich getroffen. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass Fälligkeit der Abfindung am 01.01.2023 bestand. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2022 und Fälligkeit der Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ bedeutet, dass der Abfindungsanspruch erst in der juristischen Sekunde nach dem 31.12.2022, 24:00 Uhr fällig wurde. Nichts Anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.2004, Az. 2 AZR 630/03. Im Unterschied zum hiesigen Fall enthielt der dortige Sachverhalt im dortigen Vergleich keine ausdrückliche Fälligkeitsregelung der Abfindung, weshalb es dort um das Verständnis von § 271 Abs. 1 BGB ging. Gleichwohl stellt das BAG selbst in diesem Fall fest, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Das BAG stellt in genannter Entscheidungsbegründung auch klar, dass es der arbeitsgerichtlichen und der außergerichtlichen Vergleichspraxis entspreche, Abfindungsvereinbarungen so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Steuervergünstigungen wirksam werden. Auch soweit sich die Beklagte auf § 271 Abs. 2 BGB beruft, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des § 271 Abs. 2 BGB besagt, dass, sofern eine Zeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Die Formulierung „im Zweifel“ bedeutet, dass es sich insoweit um eine Auslegungsregel handelt. Vorliegend greift die Vorschrift mangels „Zweifel“ jedoch nicht, weshalb die Beklagte nicht berechtigt war, vorzeitig zu leisten. Die Auslegung der Fälligkeitsregelung des Vergleichs, Ziffer 4, ergibt angesichts der steuerlichen Begebenheiten, die auf das jeweilige Steuerjahr/Kalenderjahr abstellen, dass im vorliegenden Fall eine Auszahlung vor Fälligkeit ohne Einverständnis des Klägers nicht zulässig ist. Der Kläger hat durch die vorgelegten E-Mails seines Prozessvertreters vom 21.09.2022 sowie 11.10.2022, sowie durch das selbst vor Auszahlung übersandte abgeänderte Formular „Abfindungszahlung“ der Beklagten deutlich – auch auf Hinweis etwaig entstehenden Schadensersatz – zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine vorzeitige Zahlung durch die Beklagte ablehnt. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, der die vorzeitige Auszahlung rechtfertigen könnte. Es ist kein sich durch die Auszahlung erst im Jahr 2023 ergebender Nachteil für die Beklagte ersichtlich. Auch auf Nachfrage durch den Vorsitzenden mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte keine einleuchtende Erklärung abgeben. Mithin ist die vorzeitige Auszahlung für die Beklagte zumindest neutral, für den Kläger in der vorliegenden Konstellation ausschließlich nachteilig. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ungleichgewicht bei Abschluss des Vergleiches gewollt gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Vergleichstext selbst, noch aus den vorgetragenen Umständen des Vergleichsschlusses. Da es, wie oben dargestellt auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der arbeitsgerichtlichen Vergleichspraxis anerkannt ist, Abfindungsvereinbarungen so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Steuervergünstigungen wirksam werden, führt dies bei der Auslegung der vorliegenden Fälligkeitsregelung dazu, dass § 271 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangt. Es bestehen aus den vorstehenden Gründen gerade keine Zweifel, dass die Beklagte vorliegend nicht zur vorzeitigen Auszahlung berechtigt war. Die Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne des §§ 276, 280 Abs. 1 BGB. Sie hatte durch ihren Rechtsvertreter, der der Beklagten zugerechnet wird, hinreichende Kenntnis vom drohenden Schadensersatz und dem Willen des Klägers, sowie dem bestehenden Rechtsrisiko. Gleichwohl hat sie es ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen, die Abfindung erst im Januar 2023 auszuzahlen, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mithin hat sie den durch ihre Pflichtverletzung verursachten potenziellen Schaden zumindest fahrlässig herbeigeführt. Da der Schadensersatzanspruch somit dem Grunde nach besteht, war dem Feststellungsantrag stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Beklagte unterliegt, trägt sie die Kosten. Der Streitwert wurde gem. § § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff ZPO festgesetzt. Da der Klägervertreter den zu erwartenden Schaden in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2023 mit ca. 20.000,- EUR angegeben hat, hielt die Kammer für die Feststellungsklage einen hiervon ausgehenden verminderten Betrag in Höhe von 5.000,- EUR für angemessen. Eine gesonderte Zulassung der Berufung i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht veranlasst.