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Urteil

7 Sa 261/23

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 19.09.2023 – 5 Ca 126/23 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. 1. Die auf Ersatz eines behaupteten Steuerschadens gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Sie entbehrt auch nicht des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald festgestellt wird, ob die Beklagte aufgrund der Auszahlung der Abfindung schon im Jahr 2022 unter Zugrundelegung der für dieses Jahr geltenden steuerlichen Merkmale zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Klageerhebung schon im März 2023 war im Hinblick auf die unstreitig geltenden tariflichen Ausschlussfristen geboten. Es kann auch nicht vom Kläger verlangt werden, dass er von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergeht, wenn ihm noch keine bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 vorliegen und ihm deshalb eine genaue Bezifferung des behaupteten Schadens deshalb noch nicht möglich ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen feststellungsfähigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB aus der Zahlung der Abfindung schon im Kalenderjahr 2022. Die Beklagte hat damit ihre Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14.07.2022 nicht verletzt. a. Die Parteien haben in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleiches vereinbart, dass die Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zur Auszahlung kommen soll. Dabei handelt es sich um eine Fälligkeitsvereinbarung. Diese ist dahin zu verstehen, dass die Abfindung am 01.01.2023 fällig wurde. Das Erstgericht ist insoweit mit zutreffender Begründung zum zutreffenden Ergebnis gelangt. Das Gericht nimmt daher Bezug auf die richtigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Soweit die Beklagte aus der Formulierung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ableiten möchte, sie sei verpflichtet gewesen, die Abfindung noch im laufenden Arbeitsverhältnis spätestens am 31.12.2022 zu zahlen, folgt das Gericht dem nicht. Letztlich ergibt sich aus Ziffer 4 des Vergleiches, dass die Abfindung einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen soll. Diese Zweckbestimmung erlaubt es, daraus Rückschlüsse auf den Fälligkeitszeitpunkt zu ziehen. So hat das BAG in einem Fall, in dem eine Abfindung für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes vereinbart war ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Fälligkeit „bei Beendigung“ oder „mit Beendigung“ alleine aus dieser Zweckbestimmung, mithin den Umständen iSd § 271 Abs. 1 BGB, eine Fälligkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet, BAG, Urteil vom 15.07.2004 – 2 AZR 630/03 –, Rn. 22 ff. b. Die Fälligkeitsregelung zum 01.01.2023 schließt nicht aus, dass die Beklagte die Abfindung schon vor ihrer Fälligkeit abrechnet und auszahlt. Dies ergibt die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB. Danach ist bei Vereinbarung eines Fälligkeitstermins im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von dieser Auslegungsregel abzuweichen. Entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist zwischen den Parteien nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass vor Abschluss des Vergleiches Gespräche über die Frage der Auszahlungsmodalitäten unter Gesichtspunkten der Steueroptimierung für den Kläger nicht stattgefunden haben. Auch aus dem vor Abschluss des Vergleiches getätigten Schriftverkehrs ergibt sich dies nicht. Unbehelflich für die Auslegung ist in diesem Zusammenhang der Schriftverkehr zwischen den Parteien nach Abschluss des Vergleiches, in dem die unterschiedlichen Standpunkte dazu ausgetauscht wurden. Dieser Austausch erlaubt es nicht, Rückschlüsse auf das übereinstimmend Gewollte im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu ziehen. Richtigerweise kann für die Auslegung insoweit auch nicht nur einseitig auf die Interessenlage des Klägers abgestellt werden, auch wenn unterstellt werden kann, dass diese für die Beklagte offenkundig waren. Die Beklagte hat ein Eigeninteresse an der Zahlung der Abfindung noch im Veranlagungszeitraum 2022. Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet die Beklagte für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 EStG. Dies kann bei fehlerhafter Abrechnung der Lohnsteuer durch die Beklagte zu Nachforderungen des Finanzamtes bei der Beklagten führen. Diese Nachforderungen wiederum können bei Vermögenslosigkeit des Klägers uneinbringlich werden. Dies führt notwendig dazu, dass die Beklagte bei Auszahlung der Abfindung erst im folgenden Veranlagungszeitraum 2023 aus Gründen der Vorsicht mit der Lohnsteuerklasse VI abrechnet, wie gegenüber dem Kläger auch angekündigt. Die Zahlung im Veranlagungszeitraum 2023 führt ferner notwendig dazu, dass die Beklagte nicht die Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Anwendung bringen kann, da dabei alle außerordentlichen Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2023 zu berücksichtigen sind und diese Anfang 2023 noch gar nicht feststehen. Von der im Verfahren von der Klägerseite wiederholt angesprochenen reinen Schädigungsabsicht der Beklagten mit der Zahlung im Veranlagungszeitraum 2022 kann daher keine Rede sein. Sonstige Umstände, die ein Abweichen von der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Nachdem die Beklagte nach dem abgeschlossenen Vergleich berechtigt war, die Abfindung vor der Fälligkeit auszuzahlen, hat sie ihre Pflichten aus diesem Vergleich auch nicht verletzt. Auf die Berufung war das Ersturteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. III. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreites tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.