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Endurteil

1 Ca 336/23

ArbG Bamberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.203,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.203,82 € festgesetzt. I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben. Die Parteien streiten gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG als Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um Arbeitsentgelt des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistung gem. § 26 e des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) in Absatz 2 Satz 1 nicht nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Pflegefachkraft im Krankenhaus anknüpft, sondern auch an die Art und Weise der Arbeitsleistung, indem eine Beschäftigung an mindestens 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen verlangt wird. Damit steht der streitgegenständliche Anspruch im Unterschied zur Coronaprämie gem. § 150 a SGB XI im arbeitsvertraglichen Synallagma zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Die Coronaprämie wird gem. § 150 a Abs. 2 Satz 3 etwa auch an Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt. Im Unterschied hierzu wird der vorliegende Pflegebonus nur an Arbeitnehmer des Krankenhausträgers für ganz bestimmte arbeitsvertraglich zu erbringende Leistungen bezahlt und steht damit in einem Austauschverhältnis mit dieser Arbeitsleistung und ist damit Bestandteil des Arbeitsentgeltes als Sonderzahlung. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Arbeitssachen ist daher gegeben. Einer Vorabentscheidung bedurfte es gem. § 17 a Abs. 3 GVG insoweit nicht, weil die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gerügt hat. II. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht der Pflegebonus gem. § 26 e Abs. 2 Satz 1 KHG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BayPVG zu. Bei der Leistung handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Arbeitsentgelt. Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat nach dem Lohnausfallprinzip dasjenige Arbeitsentgelt zu erhalten, das es erhalten hätte, wenn es nicht als Personalrat freigestellt gestellt gewesen wäre. Zwar hat der Kläger die im Gesetz in § 26 e Abs. 2 Satz 1 KHG vorgesehene Leistungen aufgrund seiner Freistellung nicht erbracht. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Kläger die entsprechenden Leistungen in seiner Eigenschaft als Pflegefachkraft an 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in einem Krankenhaus im Jahr 2021 erbracht hätte, wenn er nicht von der Arbeitsleistung als Personalratsmitglied freigestellt gewesen wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger die durch die Prämie abzugeltenden Arbeitsleistungen erbracht und die betreffenden Erschwernisse und Belastungen tatsächlich gehabt hat, denn er ist so zu stellen, als wäre dies der Fall gewesen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auch ausdrücklich darauf, dass dem Kläger die Leistung deswegen nicht zusteht, weil er seit dem 10.02.2020 als Mitglied des Personalrats der Sozialstiftung A-Stadt von seiner dienstlichen Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger freigestellt ist (Bl. 33 d.A. unten). Diese Begründung ist indes aus den oben genannten Gründen nicht tragfähig. Der Klage war deshalb, wie geschehen stattzugeben, denn die Höhe der Leistung ist zwischen den Parteien nach Vorlage des Bescheides vom 27.09.2022 unstreitig. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 614, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt.