Urteil
7 SLa 22/24
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26e Abs. 2 S. 1 KHG ("Corona-Prämie") handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt nach § 611a BGB und Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPersVG (vgl. BAG BeckRS 2024, 9732 Rn. 16 f., 20 zur "erweiterten Sonderleistung" an Pflegekräfte nach § 26d KHG). (Rn. 21 – 23 und 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Pflegekräfte abschließend in § 26e Abs. 2 S. 1 KHG definiert. Demgemäß steht das Verbot der Entgeltminderung für Personalräte in Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPersVG der Nichtgewährung der "Corona-Prämie" an ein freigestelltes Personalratsmitglied nicht entgegen. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26e Abs. 2 S. 1 KHG ("Corona-Prämie") handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt nach § 611a BGB und Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPersVG (vgl. BAG BeckRS 2024, 9732 Rn. 16 f., 20 zur "erweiterten Sonderleistung" an Pflegekräfte nach § 26d KHG). (Rn. 21 – 23 und 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Pflegekräfte abschließend in § 26e Abs. 2 S. 1 KHG definiert. Demgemäß steht das Verbot der Entgeltminderung für Personalräte in Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPersVG der Nichtgewährung der "Corona-Prämie" an ein freigestelltes Personalratsmitglied nicht entgegen. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 21.12.2023 – 1 Ca 336/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Bei der Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt nach § 611a BGB und Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG. 1. Die Beklagte rügt in der Berufung den Rechtsweg. Die Frage des Rechtsweges wurde erstinstanzlich nicht problematisiert. § 17a Abs. 5 GVG schließt eine Überprüfung im Rechtsmittel gegen die Hauptsachentscheidung aus. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Kläger macht einen Vergütungsanspruch geltend nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB. 2. Nach der Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 30.01.2024 – 1 AZR 74/23 –, Rn. 16, 17 und 20 handelte es sich bei der Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26d KHG anlässlich der besonderen Belastung dieser Berufsgruppe in der Pandemie nicht um eine Leistung des Arbeitgebers. Den Krankenhausträgern kam nach BAG nur „die Funktion einer von staatlicher Seite – dem Bundesamt für Soziale Sicherung – in Dienst genommenen „Verteilungs- und Zahlstelle“ zu. Für die weitere Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26e KHG gilt nichts Anderes. Dies ergibt sich schon aus der Konstruktion dieser Zahlung nach § 26e KHG. Danach veröffentlichte das InEK in einem ersten Schritt eine Übersicht über alle Krankenhäuser, die einen Anspruch auf Auszahlung von Bundesmitteln für die dort geregelte Corona-Prämie nach § 26e Abs. 1 KHG. In einem zweiten Schritt meldeten die Krankenhäuser dem InEK die Zahlen zu den prämienberechtigten Beschäftigten nach § 26e Abs. 4 KHG. Sodann ermittelte das InEK unter Berücksichtigung des „Topfes“ von 500 Mio €, den die Bundesrepublik für die Prämie bereitstellte, die Prämienhöhe für die einzelnen berechtigten Pflegefachkräfte bzw. Intensivpflegefachkräfte nach § 26e Abs. 5 KHG. Im nächsten Schritt ermittelte das InEK den auf das jeweilige Krankenhaus entfallenden Gesamtbetrag nach § 26e Abs. 6 KHG. Dieser Betrag wurde dann an das jeweilige Krankenhaus ausbezahlt nach § 26e Abs. 7 KHG. Das jeweilige Krankenhaus hatte dann binnen Frist von vier Wochen aus den erhaltenen Bundesmitteln den berechtigten Kräften die Prämie auszuzahlen nach § 26e Abs. 2 Satz 1 bis 3 KHG. Die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel war durch eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nachzuweisen nach § 28e Abs. 8 KHG. Im Ergebnis erhielten damit die berechtigten Pflegekräfte aus Bundesmitteln eine Sonderzahlung wegen ihrer besonderen Belastungen in der Pandemie. Es liegt keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers vor. Er muss nur die nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG als prämienberechtigte Pflegefachkräfte feststellen und anschließend die zugewiesenen Mittel des Bundes an diese verteilen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des BAG. Nach der Rechtswegentscheidung des BAG, Beschluss vom 12.01.2024 – 9 AZB 23/23 –, Rn. 8 gilt auch für die Sonderzahlung nach § 26e KHG, dass es für den Krankenhausträger um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlich auferlegten Pflicht geht und der Arbeitgeber nur fungiert als in Dienst genommene Zahlstelle. 3. Nach diesen Vorgaben liegt mit der Zahlung der Sonderleistung nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG an die berechtigten Pflegekräfte keine Zahlung von Arbeitsentgelt seitens der Beklagten vor. Sie verteilt nur die ihr von der Bundesrepublik zur Verfügung gestellten Mittel an den im Gesetz selbst definierten Empfängerkreis. Zu diesem Empfängerkreis zählt der Kläger unstreitig nicht. a. Die Berufung macht geltend, die Rechtsauffassung des BAG, Beschluss vom 12.01.2014, der Leistungsanspruch nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG sei öffentlich-rechtlicher Natur, sei rechtlich nicht haltbar. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei dieser Sonderzahlung um Arbeitsentgelt handelt. Dies ist nicht der Fall. Schon dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP vom 05.04.2022, BTDrucksache 20/1331 lässt sich entnehmen, dass es das Anliegen des Gesetzgebers ist, dem Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege eine Anerkennung zukommen zu lassen für deren besondere Belastungen und besondere Leistungen in der andauernden Pandemie durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Prämienzahlungen. Dabei werden die Träger der entsprechenden Einrichtungen verpflichtet, nach konkreten Vorgaben des Gesetzgebers die prämienberechtigten Pflegekräfte in ihren Betrieben festzustellen und zu melden und die ihnen für diese Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Mittel auch in der vorgesehenen Höhe an die prämienberechtigten Pflegekräfte auszuzahlen. Für eine freie Entscheidung der Träger der betroffenen Einrichtungen, einen bestimmten Teil der Belegschaft eine besondere Leistung aus gegebenem Anlass zukommen zu lassen, besteht kein Raum. Das Gericht schließt sich der Auffassung des BAG an, dass es sich bei der Zahlung nach § 26e KHG nicht um Arbeitsentgelt handelt, sondern der Arbeitgeber hier nur als Zahlstelle fungiert. b. Die Berufung macht ferner geltend, der Kläger würde bei Vorenthaltung der Sonderzahlung entgegen Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG benachteiligt werden. Richtig an diesem Ansatz ist, dass mit dem Verbot der Entgeltminderung für Personalräte in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG die Bereitschaft von Arbeitnehmern gefördert werden soll, ein entsprechendes Amt zu übernehmen ohne Sorge um Einkommenseinbußen dadurch. Verfehlt an diesem Ansatz ist die Annahme, der Kläger erleide eine Einkommenseinbuße. Dies ist nicht der Fall. Er erhält nur keine Leistung aus Mitteln des Bundes, weil er die vom Bund dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dabei übersieht der Kläger, wer hier differenziert zwischen Pflegekräften, die mit der Arbeit am Bett in der Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt waren und anderen Pflegekräften, bei denen dies nicht in dieser Intensität der Fall war. Es ist nicht die Beklagte, die für diese Differenzierung verantwortlich ist, sondern der Gesetzgeber. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Pflegekräfte abschließend in § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG definiert. Soweit die Berufung geltend macht, er sei grundsätzlich berechtigt gewesen und die Beklagte hätte es verabsäumt, die entsprechenden Bundesmittel für ihn zu beantragen, ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang vergleicht sich der Kläger schlicht mit dem falschen Personenkreis mit der Folge, dass er für sich eine Vorzugsbehandlung reklamiert. In Krankenhäusern gibt es eine Vielzahl von Pflegekräften, die ebenso wie er im Jahr 2021 nicht an mindestens 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen gearbeitet haben mit den sich daraus ergebenden besonderen Belastungen und deshalb ebenfalls keine Corona-Sonderzahlung erhalten haben. Auf die Berufung hin war das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. III. 1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.