Beschluss
41 BVGa 7430/22
ArbG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2022:0826.41BVGA7430.22.00
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Leitsätze
Wahlberechtigte Wahlinitiatoren i.S.d. § 17 Absatz 3 BetrVG haben gegenüber dem Arbeitgeber im Normalfall keinen Anspruch auf Auskünfte gemäß § 2 Absatz 2 WO (analog)(Rn.41)
(Rn.62)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wahlberechtigte Wahlinitiatoren i.S.d. § 17 Absatz 3 BetrVG haben gegenüber dem Arbeitgeber im Normalfall keinen Anspruch auf Auskünfte gemäß § 2 Absatz 2 WO (analog)(Rn.41) (Rn.62) Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Beschlussverfahren über Ansprüche der Beteiligten 1) bis 5) (im Folgenden: die Wahlinitiatoren) auf Herausgabe personenbezogener Daten zur Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, in der ein Wahlvorstand zwecks Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats gewählt werden soll. Zumindest drei der Wahlinitiatoren sind wahlberechtigte Arbeitnehmer einer der Arbeitgeberinnen zu 6) bis 8). Die Arbeitgeberinnen sind in Berlin ansässige, konzernverbundene Schwesterunternehmen, die in Berlin "H." betreiben. Mit Aushang vom 15.07.2022 (Anlage ASt4 (Blatt 21 der Akte = "(21)") luden die Wahlinitiatoren am 15. und 16.07.2022 (83) zu einer Betriebsversammlung am 05.09.2022 zur Wahl eines Wahlvorstandes für einen gemeinsamen Betriebsrat für "alle H. in Berlin" mit demselben Sitz in Berlin ein. Mit Schreiben vom 22.07.2022 (Anlage ASt5 (22)) wurden die Arbeitgeberinnen aufgefordert, den Wahlinitiatoren folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: " 1. Vor- und Nachnamen aller Beschäftigter 2. Geburtsdatum aller Beschäftigter 3. Geschlecht aller Beschäftigter 4. Beginn der Beschäftigung aller Beschäftigter 5. Soweit bekannt: Voraussichtliches Ende der Beschäftigung aller Beschäftigter 6. Art der Beschäftigung aller Beschäftigter 7. E-Mail-Adressen sämtlicher Beschäftigter 8. Postanschrift aller Beschäftigter 9. Telefonnummer aller Beschäftigter 10. Soweit bekannt: H., dem alle Beschäftigten schwerpunktmäßig arbeiten 11. Welche F.-Gesellschaften den gemeinsamen Betrieb „F. – alle H. in Berlin“ bilden." Die Arbeitgeberinnen verweigerten die Auskünfte mit E-Mail vom 01.08.2022. Wenn, stünden dem Wahlvorstand und nicht den bloßen Wahlinitiatoren die Bekanntgabe der Arbeitnehmerdaten zu. Mit Antragsschrift vom 02.08.2022 verfolgen die Wahlinitiatoren ihr Anliegen weiter. Die Wahlinitiatoren sind der Ansicht, dass sich ihr Auskunftsanspruch aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Wahlordnung (WO) analog ergebe. Eine Analogie sei geboten, da ohne die beantragten Daten die Wahlinitiatoren nicht sicherstellen könnten, dass nur Arbeitnehmer des Betriebes der Arbeitgeberinnen Einlass zur Versammlung fänden. Die Arbeitgeberinnen behinderten rechtswidrig die Wahl des Wahlvorstandes. Den Einladenden müsse zwecks und bei Durchführung der Betriebsversammlung eine aktuelle Liste der Arbeitnehmer mit den beantragten Daten vorliegen. Die Wahlinitiatoren behaupten einem gemeinsamen Betrieb der Arbeitgeberinnen 6) bis 8) für die H. in Berlin. Eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl selbst bei Verkennung der Grenzen eines gemeinsamen Betriebes sei nicht ersichtlich. Der Verfügungsgrund ergebe sich schon aus dem Termin der geplanten Versammlung am 05.09.2022. Alle Wahlinitiatoren seien Einladungsberechtigte gemäß § 17 Absatz 3 BetrVG. Die Wahlinitiatoren 1) bis 5) haben beantragt, 1. die Beteiligten zu 6. bis 8. werden im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Beteiligten zu 1. – 5. eine Liste der ArbeitnehmerInnen des Betriebes „F. H. O. Berlin (alle H. Berlin)“, einschließlich des H. S., mit Namen, Vorname, Art der Beschäftigung, Geburtsdatum der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. 2. die Beteiligten zu 6. bis 8. werden im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Beteiligten zu 1. – 5. fortlaufend bis zum 05.09.2022 bei Eintritt bzw. Ausscheiden von ArbeitnehmerInnen und einer damit einhergehenden Änderung der Liste der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebes „F. H. O. Berlin (alle H. Berlin)“, einschließlich des H. S. nach dem Antrag zu Ziffer 1 unverzüglich unter Nennung des Namens, Vornamens und Geburtsdatum des betreffenden Arbeitnehmers und des Datums den Eintritts bzw. des Datums des Ausscheidens zu informieren. 3. die Beteiligten zu 6. bis 8. werden im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Beteiligten zu 1. – 5. eine Liste der leitenden Angestellten des Betriebes „F. H. O. Berlin (alle H. Berlin)“, einschließlich des H. S. unter Mitteilung des Namens, Vornamens, der Arbeitsaufgaben und Befugnisse der jedes leitenden Angestellten zur Verfügung zu stellen. 4. die Beteiligten zu 6. bis 8. werden im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Beteiligten zu 1. – 5. fortlaufend bis zum 05.09.2022 bei Eintritt bzw. Ausscheiden von leitenden Angestellten und einer damit einhergehenden Änderung der Liste der leitenden Angestellten des Betriebes „F. H. O. Berlin (alle H. Berlin)“, einschließlich des H. S. nach dem Antrag zu Ziffer 3 unverzüglich unter Nennung des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Datums und des Grundes der Änderungen zu informieren. Die Arbeitgeberinnen 6) bis 8) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es läge kein Verfügungsanspruch vor. Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 WO sei eindeutig. Historie, Systematik und Telos sprächen gegen die Rechtsauffassung der Wahlinitiatoren. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 2 Absatz 2 WO lägen nicht vor. Es fehle an einer unbewussten Regelungslücke. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Wahl des Wahlvorstandes seien nicht dargetan. Im Übrigen sei ein Umkehrschluss zu § 28 Absatz 2 WO, § 30 Absatz 1 WO geboten. Von einer Wahlbehinderung könne keine Rede sein, wenn die Arbeitgeberinnen nur das geltende Recht anwendeten. Das BDSG stehe einer Auskunft entgegen (121). Die Arbeitgeberinnen hätten die als leitende Angestellte in Betracht kommenden Arbeitnehmer angewiesen, nicht auf der Betriebsversammlung am 05.09.2022 zu erscheinen (109). Ebenso sei ein Verfügungsgrund zu verneinen (123). Die Anträge der Wahlinitiatoren seien letztlich mutwillig (125 f.). Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. B. Die zulässigen Anträge der Beteiligten zu 1) bis 5) (der Wahlinitiatoren) sind als unbegründet zurückzuweisen. I. Die Anträge sind zulässig. Die notwendige Antragsbefugnis besteht. Die Wahlinitiatoren berühmen sich eigener Auskunftsrechte nach dem BetrVG bzw. gemäß der WO. Der Antrag ist zumindest von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern i.S.d. § 17 Absatz 3 BetrVG gestellt. Die Kündigung zweier weiterer Wahlinitiatoren ist unerheblich. Ein Verfügungsgrund ist bei einem Aushang am 15./16.07.2022 im Hinblick auf die Betriebsversammlung am 05.09.2022 gegeben. II. Die Anträge sind unbegründet. Ein Verfügungsanspruch ist zu verneinen. Die Wahlinitiatoren haben keinen Anspruch auf Herausgabe personenbezogener Daten der bei den Arbeitgeberinnen beschäftigten Arbeitnehmer in welcher Variante der Anträge auch immer. 1. Die Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 2 Absatz 2 WO. 1.1 § 2 Absatz 2 WO sieht Auskunftsansprüche nur für den "Wahlvorstand" vor. Wahlinitiatoren können nach § 17 Absatz 3 1. Alternative BetrVG zwar "drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs" sein. Diese sind aber kein Wahlvorstand, sondern können nur zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Die WO ist annexe Ausführungsbestimmung für das BetrVG. Die §§ 16 ff. BetrVG und die WO verwenden den Ausdruck "Wahlvorstand" als juristischen Fachbegriff. Im BetrVG wird klar zwischen Wahlinitiatoren und dem erst noch zu wählenden Wahlvorstand - vgl. § 17 Absatz 3 BetrVG - unterschieden. Dass Wahlinitiatoren auch zu Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt werden können, ist eine faktische (extensionale), keine begriffliche (intensionale) Überlappung. Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 WO ist eindeutig. Die "Eindeutigkeitsregel des Wortlauts" (Möllers, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 64) mag der Relativierung in systematischer (Möllers, a.a.0., Rn. 41) und teleologischer (Möllers, a.a.O., Rn. 64) Hinsicht bedürfen. Auch wenn die Eindeutigkeitsregel daher nur eine bloße "Vermutungsregel" ist (Möllers, a.a.O., § 6 Rn. 3), so ist diese hier nicht widerlegt. Dies aus systematischen Gründen (§ 2 Absatz 2 WO im Zusammenhang mit den §§ 16 ff. BetrVG), weil keine Uneindeutigkeit des maßgeblichen juristischen Sprachgebrauchs des Gesetzgebers, der Rechtsprechung oder der Literatur feststellbar ist und auch keine teleologischen Gründe für eine Aufweichung der Terminus technicus "Wahlvorstand" sprechen. Wahlinitiatoren haben lediglich die vorbereitende Funktion der Einladung zu einer Betriebsversammlung, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Die eigentliche Einleitung, Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 18 Absatz 1 BetrVG). Dem Wahlvorstand - nicht den Wahlinitiatoren - "obliegt" nach § 2 Absatz 1 WO die "Leitung der Wahl". "Der Wahlvorstand - scilicet: und nicht die einladende Stelle - ist das zentrale wahlverfassungsrechtliche Organ" (Masloff, in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 3. Auflage, Edition 16, 2021, Stichwort: Betriebsratswahl). 1.2 Die Rechtsauffassung der Wahlinitiatoren wird in Rechtsprechung und Literatur auch nicht vertreten. Soweit Sonderfälle diskutiert werden, liegen diese nicht vor oder/und führen nicht zu der begehrten Rechtsfolge. 1.2.1 Für den Normalfall werden Auskunftsansprüche des § 2 Absatz 2 WO einhellig verneint: Die Wahlinitiatoren werden als Auskunftsberechtigte gemäß § 2 Absatz 2 WO meistens gar nicht erwähnt (vgl. Ledwon/Sura, DB 2022, 328; Homburg, in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 18. Aufl. 2022, § 17 Rn. 4 ff.; WO § 2 Rn. 24 ff.; Nicolai, in: Hess u.a., BetrVG, 10 Aufl. 2018, § 17 Rn. 20 ff., Huke/Nicolai, in Hess u.a., a.a.O., Anhang II § 2 WO Rn. 10 ff.) bzw. nur abstrakt als "einladende Stelle" im Zusammenhang des § 28 Absatz 2 WO (vgl. Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 2 WO Rn. 1 - 12). Zwar besteht eine "Unterstützungspflicht" des Arbeitgebers "ggf. gegenüber Initiatoren" (Sachadae, in: Düwell, Betriebsverfassungsrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 WO Rn. 12). Eine Unterstützungspflicht schließt aber nicht notwendig einen Auskunftsanspruch der Wahlinitiatoren ein. Entsprechend heißt es - allerdings mit dem Fokus auf das Bestehen eines Wahlvorstandes - : "Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde" (vgl. BAG [15.10.2014] - 7 ABR 53/12 - Rn. 36 = NZA 2015, 1014). 1.2.2 Für eine einladende Stelle wird nur in drei Fällen ein Auskunftsanspruch erörtert. Dies aber nur unter engen Voraussetzungen und nur partiell mit der hier begehrten Rechtsfolge: 1.2.2.-1 § 28 Absatz 2 WO: Nach § 28 Absatz 2 WO ist der Arbeitgeber im Sonderfall der Wahl des Betriebsrats im vereinfachten zweistufigen Verfahren verpflichtet, den zur Wahl eines Wahlvorstandes einladenden Arbeitnehmer die zur Erstellung einer Wählerliste notwendigen Unterlagen in einem "versiegelten Umschlag" (§ 28 Absatz 2 WO) auszuhändigen. Hier geht es aber weder um ein vereinfachtes Wahlverfahren, noch begehren die Wahlinitiatoren (hilfsweise) die begehrten Informationen in einem versiegelten Umschlag für den Wahlvorstand zu erhalten. 1.2.2.-2 Durch Aushänge nicht erreichbare Außenarbeitnehmer: Das BAG hat die Frage offengelassen, ob im Fall von durch Aushänge nicht erreichbarer Außenarbeitnehmer, ein Auskunftsanspruch bestehen kann (BAG [26.02.1992] - 7 ABR 37/91 - juris Rn. 23 = NZA 1992, 942: "Dabei kann offen bleiben, ob der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich auch verpflichtet ist, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder den (mindestens) drei Arbeitnehmern, die zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG einladen wollen, die Namen und Anschriften der Arbeitnehmer zu übermitteln, die üblicherweise nicht im Betrieb erreichbar sind, sondern auswärts arbeiten, und ob gegen eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers etwa datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.") Die herrschende Meinung verneint dies (für eine Gewerkschaft) (Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 17; ErfK/Koch, 22. Aufl. 2022, BetrVG § 17 Rn. 2; LAG Hamburg [16.06.1992] - 2 TaBV 10/91 - juris Os.: "Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Aushändigung einer vollständigen Anschriftenliste der Beschäftigten hat die Gewerkschaft nicht"). Statt einer Auskunftspflicht wird eine Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bejaht: Nach herrschender Meinung kann ein Arbeitgeber für eine einladende Gewerkschaft verpflichtet sein, "allen Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer typischen Tätigkeit in der Regel nicht in den Räumen des Betriebes arbeiten oder erreichbar sind, eine Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstandes auf seine Kosten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) zukommen zu lassen" (BAG [26.02.1992] - 7 ABR 37/91 - juris Rn. 23 = NZA 1992, 942; folgend: LAG Hamburg [16.06.1992] - 2 TaBV 10/91 - juris; LAG Düsseldorf [25.03.2020] - 7 TaBVGa 2/20 - juris Rn. 55; Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 17 Rn. 14; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 17). Die Wahlinitiatoren haben aber nicht behauptet, dass durch ihre Aushänge die bei den Arbeitgeberinnen beschäftigten R. nicht erreicht werden könnten. Selbst wenn, bestünde nur ein Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberinnen für die Wahlinitiatoren die R. über die anstehende Betriebsversammlung informieren. 1.2.2.-3 Auskunftsansprüche zur Feststellung der Betriebsratsfähigkeit: Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung einem Konzernbetriebsrat zur Bestellung eines Wahlvorstandes in einem betriebsratslosen Betrieb (§ 17 Absatz 1 BetrVG) Auskunftsansprüche zubilligte. Dies wurde nur für den Fall angenommen, dass der Konzernbetriebsrat die Auskünfte zur Feststellung der Betriebsratsfähigkeit bedürfe (LAG Nürnberg [25.01.2007] - 1 TaBV 14/06 - juris; folgend/offenlassend LAG Hessen [17.01.2022] - 16 TaBV 8/21 - juris). Für den Normalfall und im Umfang des § 2 Absatz 2 WO wurde ein Auskunftsanspruch selbst eines Konzernbetriebsrates verneint (LAG Hessen [17.01.2022] - 16 TaBV 8/21 - Rn. 23). Die Betriebsratsfähigkeit bei Bestehen eines gemeinsamen Betriebes ist hier aber nicht problematisch. Im Streit ist, ob nur ein einziger gemeinsamer Betrieb vorliegt. Die eingeforderten persönlichen Daten geben aber keine Auskunft über diese Frage. Die Wahlinitiatoren haben einen solchen schon postuliert und auch gar nicht behauptet, sie benötigten die Daten, um den Kreis der zu einer Betriebsversammlung einzuladenden Arbeitnehmer zutreffend zu bestimmen. 2. Auskunftsansprüche bestehen auch nicht § 2 Absatz 2 WO analog. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. 2.1 Eine Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke voraus (BGH [04.12.2014] - III ZR 61/14 - Rn. 9 = NJW 2015, 1176; BAG [25.01.2018] - 8 AZR 338/16 - Rn. 42; a.A. Möllers, a.a.O., § 6 Rn. 107 ff.). 2.2 Hinsichtlich der Auskunftsansprüche gemäß § 2 Absatz 2 WO liegt jedoch keine planwidrige Gesetzeslücke des Normgebers vor. § 2 Absatz 2 WO steht seit dem 11.12.2001 unverändert in der WO, obwohl § 2 WO geändert wurde. Die Änderung der WO zum 15.10.2021 ging nicht mit einer Änderung des § 2 Absatz 2 WO einher. Auch § 28 WO wurde zwar zum 15.10.2021 geändert, nicht aber der § 28 Absatz 2 WO. Die Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der einladenden Stellen nach § 17 Absatz 3 BetrVG i.V.m. § 2 WO im Vergleich zum Wahlvorstand durch die §§ 2 Absatz 2, 28 Absatz 2 WO hinsichtlich ihrer Auskunftsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ist offensichtlich. Eine Änderung des § 2 Absatz 2 WO wurde gleichwohl nicht vorgenommen, obwohl Auskunftsrechte der einladenden Stellen in veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur bis zum Jahr 2021 diskutiert und im geschilderten Umfang weitgehend verneint wurden. 3 Es ist auch die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsfortbildung zu verneinen. 3.1 Die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung im Einzelnen bedürfen hier keiner Vertiefung (vgl. Möllers, a.a.O., § 13 m.w.N. zum Streitstand). 3.2 Für eine Rechtsfortbildung besteht jedenfalls wertungsmäßig kein Anlass. Die Aufgaben und Interessen der Wahlinitiatoren sind mit denen des Wahlvorstandes nicht vergleichbar. Die Wahlinitiatoren benötigen im Normalfall die Auskünfte nach § 2 Absatz 2 WO nicht, um ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten wahrnehmen zu können. Zu Gunsten der Wahlinitiatoren ist dabei davon auszugehen, dass von Rechts wegen auch schon eine bloße Anfechtbarkeit sei es der Wahl des Wahlvorstandes, sei es der Wahl des Betriebsrats durch Verneinung von Auskunftsrechten zu verhindern gilt. Die zur Wahl eines Wahlvorstandes nach § 17 Absatz 3 BetrVG einladenden Arbeitnehmer müssen lediglich dafür sorgen, dass "alle Arbeitnehmer des Betriebs Gelegenheit bekommen, von der Einladung Kenntnis zu erhalten" (Homburg, a.a.O., § 17 Rn. 5). Dazu reichen (im Normalfall) Aushänge (Fitting, a.a.O., § 17 Rn. 17) an geeigneter Stelle und ausreichender Zahl. Es ist nicht ersichtlich, dass es dafür der Mitteilung der personenbezogenen Daten nach § 2 Absatz 2 WO bedarf. Die mündlich betonte Gefahr, dass eine Einlasskontrolle notwendig sei, um zu verhindern, dass die Betriebsversammlung gestört oder durch bewusste Teilnahme von Nicht-Arbeitnehmern der Arbeitgeberinnen ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund der Wahl des Wahlvorstandes bewirkt werde, ist eine rein abstrakte. Konkrete Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen. Störungen kann und muss der Versammlungsleiter begegnen. Eine solche Gefahr erscheint hier auch völlig gegriffen. Auch die Gefahr der Teilnahme von Nicht-Arbeitnehmern oder von nicht teilnahmeberechtigten Arbeitnehmern ist rein theoretisch. Dass die Arbeitgeberinnen wirkliche oder vertretbar vermeintliche Rechte ausüben, rechtfertigt nicht die Unterstellung der Absicht einer Wahlbehinderung. Die Arbeitgeberinnen haben zudem ihre etwaig leitenden Angestellten angewiesen, nicht an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Dem Versammlungsleiter bzw. bis zu seiner Wahl die Einladenden obliegt es und ist es zumutbar, eine Teilnehmerliste zu führen, so dass sie einem etwaigen Einwand der Arbeitgeberinnen, der Wahlvorstand sei auch von Betriebsfremden gewählt worden, begegnen können. Da auf der Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstandes alle Arbeitnehmer des Betriebes (mit Ausnahme der Personen i.S.d. § 5 Absatz 2 und Absatz 3 BetrVG) - und nicht nur die bei der Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer - stimmberechtigt sind (vgl. Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 27), bedarf es insofern auch keiner näheren Daten, um eine Stimmberechtigung auf der Betriebsversammlung feststellen zu können. Es reicht aus, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem der Beteiligten besteht. Bei Leiharbeitnehmern reicht es aus, auf die Gesetzeslage hinzuweisen (§ 7 Satz 2 BetrVG, vgl. GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 42 f.). Abgesehen davon, ist hier der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht vorgetragen und unwahrscheinlich. Gründe für eine Rechtsfortbildung in Umsetzung von Unionsrecht sind nicht ersichtlich. 4. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben: * ob die Arbeitgeberinnen überhaupt einen einzigen gemeinsamen Betrieb führen; * ob der Abbruch des Versuchs einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands am 29.07.2022 entscheidungserheblich ist; * ob einem Verfügungsanspruch das BDSG entgegenstünde. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Absatz 2 GKG.