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Urteil

60 Ca 13023/18

ArbG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2019:0605.60CA13023.18.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.37) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 8 Sa 1557/19.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 37.189,20 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.37) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 8 Sa 1557/19. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 37.189,20 EUR. I. Die Klage ist zulässig. Sämtliche Klagebegehren werden in Gestalt sogenannter Eingruppierungsfeststellungsklagen verfolgt. Solche sind grundsätzlich zulässig; insbesondere besteht kein Vorrang der Leistungsklage. Sollte der Kläger letztinstanzlich obsiegen, ist von dem beklagten Land als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erwarten, dass die rechtskräftige Verurteilung des beklagten Landes mit einer Feststellung autonom in ein Leistungsverhalten des beklagten Landes umgesetzt wird und der Kläger eines Urteils mit einem vollstreckfähigen Inhalt nicht bedarf. Es besteht also dieselbe Effektivität in der prozessualen Verfolgung des Begehrens wie bei einer Leistungsklage. Sämtliche Feststellungsbegehren sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Während der Klageantrag zu 1. sich auf einen Streitzeitraum vom 01.01.2018 bis 30. September 2018 bezieht und damit unzweideutig festgelegt ist, bezieht sich der Klageantrag zu 2. auf die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis in eine, zum Schluss der mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz bestimmbare Zukunft. Mangels anderes gebietender Anhaltspunkte erstreckt sich der Streitzeitraum bis zu einem zukünftigen Ende des Arbeitsverhältnisses oder bis zu einer Eingruppierung, die den Streit der Parteien entfallen lässt. Gleichzeitig ist die begehrte Entgelthöhe anhand des jeweiligen tarifvertraglichen Tabellenentgelts jederzeit bestimmbar. Hierzu langt die Angabe einer Entgeltgruppe hin, während es einer Angabe der Erfahrungsstufe nicht bedarf. Der Kläger hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 klargestellt, sich über den Zeitpunkt der Zuweisung seiner jetzigen Tätigkeit auf Dauer samt der Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit mit dem beklagten Land im Zuge des hiesigen Rechtsstreites nicht (mehr) streiten zu wollen. Dies ermöglicht es dem beklagten Land, bei einer etwaigen zukünftigen Abrechnung von Differenzbeträgen diejenige Erfahrungsstufe zu Grunde zu legen, die das beklagte Land selbst für die zutreffende erachtet. In diesem Verständnis ist daher das Feststellungsbegehren auch hinsichtlich der Erfahrungsstufe hinreichend bestimmt. Unschädlich ist es für den Klageantrag zu 1., dass er sich auf einen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Für den Gegenwartsbezug der Klage nach § 256 Absatz 1 ZPO reicht es hin, dass sich aus der vergangenheitsbezogenen Feststellung Leistungsansprüche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ergeben können. Der Gedanke, dass vorliegend die Feststellungsklage die Leistungsklage substituiert und sich Leistungsklagen typischerweise auf vergangene Zeiträume beziehen, führt zu demselben gedanklichen Ergebnis. Schließlich sind auch die Verzinsungsbegehren hinreichend bestimmt. Dazu reicht es hin, dass nach der etwaigen, autonomen Berechnung der Differenzvergütungen durch das beklagte Land auch die Zinsansprüche des Klägers durch das beklagte Land berechnet werden können, da das Klagebegehren jeweils den Beginn der Verzinsungszeit ermittelbar macht, während das Ende der Verzinsungszeit durch den Leistungszeitpunkt des beklagten Landes bestimmt wird. II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land schulde ihm – aus der Sicht zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – für die Zeiträume 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 und 1. Oktober 2018 bis in Zukunft Entgelt der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L. Beide Haupt-Klageanträge und damit beide Streitzeiträume werden im Folgenden zusammengefasst. Das streitgegenständliche Feststellungsbegehren korrespondiert nicht mit einer entsprechenden Entgeltleistungspflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger. Entgeltansprüche in der durch den Kläger angenommenen Höhe sind in der Vergangenheit nicht auf Grundlage von § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) in Verbindung mit §§ 15 Absatz 1, 12 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 8 TV-L, den Protokollnotizen Nummer 1. und 2. zu § 12 Absatz 1 TV-L, Teil II. Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. „Entgeltgruppe 9“ Ziffer 2. der Anlage A zum TV-L und den Protokollerklärungen Nummer 2. und 3. zum Unterabschnitt 12.1 des Teil II der Anlage A zum TV-L zum Entstehen gelangt und werden dies – aus der Sicht zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – auch zukünftig nicht tun. Dasselbe gilt für §§ 611a Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 und 3, 22 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 Satz 1, Unterabsatz 5 BAT, den Protokollnotizen Nummer 1. und 2. zu § 22 Absatz 2 BAT und Teil II Abschnitt T. Ziffer I. der Anlage 1a zum BAT, sollte sich die Eingruppierung in Anwendung von § 29a des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts noch nach den Regelungen des BAT richten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, was nachfolgend anhand des TV-L aufgezeigt wird, aber ebenso für den BAT gilt. a) Das Entstehen jeglicher Vergütungspflicht im Sinne von § 611a Absatz 2 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB besteht. Ein solches ist vorliegend gegeben, denn die Parteien begründeten es zum 19. Juli 2017 und es ist im Schluss der mündlichen Verhandlung ungekündigt. b) Voraussetzung für das Entstehen einer Entgeltzahlungspflicht ab dem 1. Januar 2018 ist weiterhin, dass der Kläger die im synallagmatischen Pflichtenzusammenhang stehende eigene Arbeitspflicht erfüllte oder jedenfalls Tatbestände vorlagen, in welchen die Entgeltpflicht trotz fehlender Arbeitsleistungen aufrechterhalten wurde. Von Vorstehendem ist auszugehen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durchgeführt und das Entgelt wurde in der beklagtenseits für zutreffend erachteten Höhe abgerechnet und ausbezahlt. Selbiges ist auch für die Zukunft zu erwarten. Im Übrigen obliegt es dem beklagten Land, bei seiner autonomen Umsetzung eines Feststellungstitels in ein Leistungsverhalten, etwaige zeitliche Lücken in der Vergütungspflichtigkeit selbständig zu berücksichtigen. c) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Geltung des TV-L in seiner jeweils aktuellen Fassung ausgestaltet. Dies findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages unter dem 25. Juni 2018. d) Das beklagte Land schuldet dem Kläger das Tabellenentgelt im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 TV-L. Die Höhe desselben bestimmt sich – abgesehen von der Erfahrungsstufe – nach § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 TV-L nach der Entgeltgruppe, in welche der Kläger eingruppiert ist, sowie nach der jeweils aktuellen Anlage B zum TV-L. Auch § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L erklärt die Eingruppierung für maßgeblich für die Entgeltgruppe und somit das Entgelt. Die Eingruppierung selbst richtet sich gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung in der Anlage A zum TV-L. Diese Tätigkeitsmerkmale sind gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L der gesamten, durch den Kläger nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit zu entnehmen. Tätigkeiten, die im Sinne von § 14 TV-L dem Kläger etwaig nur vorübergehend übertragen waren, gibt es innerhalb des Streitzeitraums nicht. Dem Kläger ist jedenfalls mit Wirkung ab 17. November 2017 die Position eines Beschäftigten in Serviceeinheiten in Strafsachen, wobei die Aufgaben zu mindestens einem Fünftel schwierig sind, zugewiesen. Für den hiesigen Zusammenhang ist somit festzuhalten, dass es sich bei dem Kläger um einen Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Sinne des Unterabschnittes 12.1. von Teil II der Anlage A zum TV-L und der dazugehörigen Protokollerklärung Nummer 2. handelt. Damit ist auch anzunehmen, dass es sich bei dem Kläger jedenfalls um einen sonstigen Beschäftigte im Sinne der genannten Protokollerklärung handelt, der auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. – Alle Anforderungen an die Person im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 8 TV-L, die die begehrte Eingruppierung erfordert, sind erfüllt. e) Die gesamte, durch den Kläger dauerhaft auszuübende Tätigkeit im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L besteht zunächst einmal aus der Gesamtheit aller anfallenden Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L. Die gedankliche Zerlegung der auszuübenden Gesamt-Tätigkeit in Arbeitsvorgänge stellt einen Analyseprozess dar, zu welchem die Protokollerklärung Nummer 1. zu § 12 Absatz 1 TV-L die wesentlichen Regelungen enthält. Demnach sind Arbeitsvorgänge solche Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Das Arbeitsergebnis ist also für den Arbeitsvorgang maßgeblich [ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG); vergleiche schon BAG vom 09.09.1981 – 4 AZR 59/79 – Arbeitsrechtliche Praxis (im Folgenden: AP) Nummer (im Folgenden: Nr.) 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975]. Auch der Begriff der „Arbeitsleistung“ ist durch die Protokollerklärung Nummer 1. zu § 12 Absatz 1 TV-L mehrfach definiert. Zur einzelnen Arbeitsleistung gehören die dazugehörigen Zusammenhangsarbeiten untrennbar dazu; eine zeitliche Aufspaltung nach Anforderungen findet nicht statt. Ebenso ist das Arbeitsergebnis definiert. Es muss einerseits bei natürlicher Betrachtung abgrenzbar sein, andererseits einen Bezug auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten aufweisen. Die widrigenfalls drohende „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ bezeichnet das Bundesarbeitsgericht als „tarifwidrig“ [BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 – ZTR 2015, 646-648, unter I.3.a)bb)(1) der Gründe]. Ist die Aufgabenstellung der gedanklichen Bildung von Arbeitsvorgängen bewältigt, erfolgt zunächst die Bewertung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs anhand der tarifvertraglichen Maßgaben für seine Bewertung. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L sind dann diejenigen Arbeitsvorgänge, die den Anforderungen eines bestimmten Tätigkeitsmerkmals entsprechen, als zusammengehörig zu verstehen. Machen sie zumindest die Hälfte aller Arbeitsvorgänge – und damit die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit – aus, färbt ihre Bewertung auf die Gesamttätigkeit ab, und diese Gesamttätigkeit entspricht in wertender Betrachtung der Anforderung des Tätigkeitsmerkmals. f) Die primäre Darlegungslast dafür, dass Tatsachen es gebieten, dass im vorstehenden Sinne einer Tätigkeit eine – höhere – Eingruppierung zuzuweisen ist, liegt bei der sich hierauf berufenden Person, vorliegend also dem Kläger. Dieser Darlegungslast vermag er nicht nachzukommen. aa) Der Vortrag des Klägers bietet keine eigene Darstellung der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L. Vielmehr beruft sich der Kläger darauf, dass die BAK vom 28. Februar 2012 seine Tätigkeit zutreffend beschreibe. Dies erscheint zunächst als hinreichender Vortrag des Klägers. Zum einen ist von Seiten des beklagten Landes durch den Präsidenten des Amtsgerichtes Tiergarten auf Grundlage einer entsprechenden empirischen Erhebung diese BAK für „Beschäftigte in Serviceeinheiten im Sachgebiet Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen)“ – also für den Tätigkeitsbereich des Klägers – geschaffen worden. Zum anderen ist es möglich, das Tabellenwerk der BAK gedanklich aufzuspalten. Fortgelassen werden können die erste Spalte mit der Nummerierung von Arbeitsvorgängen und die dritte Spalte mit den Verweisen auf die vorgeschaltete empirische Erhebung. Wird die zweite Spalte nicht als Darstellung von Arbeitsvorgängen, sondern als Beschreibung von Tätigkeiten einschließlich der hierfür benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten verstanden, ergibt sich im Zusammenspiel mit der vierten Spalte eine nach prozentualen Anteilen an der monatlichen Arbeitszeit gegliederte Darstellung all desjenigen, was die Arbeit des Klägers tatsächlich darstellt und beinhaltet. Die Klage ist daher insoweit schlüssig, als ihr eine vollständige Tätigkeitsdarstellung zugrundeliegt. bb) Hinsichtlich der Gliederung der Gesamttätigkeit in Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L macht sich der Kläger die wertende Betrachtung durch das beklagte Land, wie sie auch Ausdruck der BAK vom 28. Februar 2012 ist, nicht zu eigen. Dies wäre für das Haupt-Klageziel auch nicht behelflich. Das beklagte Land bildet in der BAK 11 Arbeitsvorgänge, die es mit Ausnahme der Arbeitsvorgänge mit der laufenden Nummer 1 bis 3 als „schwierig“ im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3. zu Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L klassifiziert. Die sich in der Summe ergebenden 25,77 Prozent „Schwieriges“ gebieten keine Eingruppierung gemäß Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. „Entgeltgruppe 9“ Ziffer 2. der Anlage A zum TV-L, denn dort muss das Heraushebungsmerkmal erfüllt sein, dass sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. Dies bedeutet im Zusammenspiel mit § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L, dass die Tätigkeit zu mindestens zur Hälfte schwierig sein muss. 25,77 Prozent sind weniger als die Hälfte. cc) Der Kläger führt nicht ins Feld, bei Zugrundelegung der durch das beklagte Land vorgenommenen Bildung von Arbeitsvorgängen sei die Klassifizierung in 8 schwierige Tätigkeiten und in 3 gewöhnliche Tätigkeiten nicht zutreffend vorgenommen worden – in Ansehung nämlicher Protokollerklärung Nummer 3. ist die durch das beklagte Land vorgenommene Bewertung jedenfalls aus der Sicht der erkennenden Kammer nicht als offensichtlich unzutreffend anzunehmen. Ferner hält der Kläger auch nicht dafür, bei sämtlichen oder einzelnen der beklagtenseits angenommenen 8 „schwierigen“ Arbeitsvorgängen sei der jeweilige Prozentanteil seitens des beklagten Landes zu niedrig angesetzt worden, so dass die Summe doch einen Wert größer-gleich 50% ergäbe. dd) Der Kläger argumentiert vielmehr damit, bei dem gedanklichen Prozess der Bildung von Arbeitsvorgängen in Ansehung ihrer tatsächlichen Tätigkeit – die wiederum der „BAK-Extrakt“ zutreffend darstelle – sei ein anderes Ergebnis geboten als das durch das beklagte Land in Gestalt des Bewertungsergebnisses der BAK gefundene Ergebnis von zusammen 11 Arbeitsvorgängen. Hierin ist des Klägers nicht zu folgen. Gestützt auf eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O) hält der Kläger dafür, die gesamte ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Da dieser einziger Arbeitsvorgang gemäß der Protokollerklärung Nummer 1. zu § 12 Absatz 1 TV-L, Satz 2 grundsätzlich keiner Binnen-Differenzierung hinsichtlich der Anforderungen zugeführt werden dürfe, und auch die BAK vom 6. März 2012 die Gesamt-Tätigkeit des Klägers zu 25,77 Prozent als „schwierig“ begreife, erfülle der einheitliche Arbeitsvorgang das zu der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 gehörige Heraushebungsmerkmal, dass die Tätigkeit schwierig sei. In der Tat wird seitens des Bundesarbeitsgerichtes nur eine sehr eingeschränkte Binnen-Differenzierung des Arbeitsvorgangs gestattet. Das Heraushebungsmerkmal darf nicht in einem so geringen Anteil erfüllt sein, dass ein Arbeitsvorgang durch Zuerkennung des Heraushebungsmerkmales nicht mehr nachvollziehbar bewertet wäre. Diese Erheblichkeitsschwelle innerhalb des Arbeitsvorganges liegt bei etwa zehn Prozent. 25,77 Prozent liegen daher weit darüber. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang – sollte er denn anzunehmen sein – erfüllte daher im klägerischen Sinne die Eingruppierungsvoraussetzungen der klägerseits begehrten Entgeltgruppe 9. Indessen ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, aus der Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang im vorstehenden Sinne abzuleiten. (1) Bedenken hiergegen ergeben sich bereits aus der Protokollerklärung Nummer 1. zu § 12 Absatz 1 TV-L, Satz 1. Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten bilden dann genau einen Arbeitsvorgang, wenn sie zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die Abgrenzung des Arbeitsergebnisses entspringt „natürlicher Betrachtung“, was der „Atomisierung“ der tatsächlichen Tätigkeit in abgeschlossene Einzelschritte vorbeugt und dasjenige beisammen lässt, was beisammen gehört. Der Arbeitsvorgang beinhaltet somit alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um etwas zu erzielen, was nach gewöhnlicher Anschauung als vollständig und fertig bezeichnet wird. Vor dem so skizzierten Hintergrund ist es möglich, die Tätigkeit eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes auf die durch ihn zu bearbeiteten Gerichtsakten zu beziehen. Die Akte ist dann vollständig und zu Ende bearbeitet, wenn sie eingegangen, registriert, prozessual behandelt, kostenrechtlich behandelt und schließlich reif zur Archivierung oder zur Abgabe/Rückgabe an ein anderes Gericht ist. Bildete somit die Bearbeitung jeder einzelnen Akte einen Arbeitsvorgang, so wären alle diese Arbeitsvorgänge zu einem einzigen Arbeitsvorgang verschmolzen, da sie inhaltlich identisch wären. Im Ergebnis bestünde die Erkenntnis, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildete. Zwingend ist vorstehende Ableitung des Arbeitsvorganges indessen nicht. Der zweite Klammerzusatz in der Protokollerklärung Nummer 1. Satz 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L deutet darauf hin, dass es auch kleinteiligere abgrenzbare Arbeitsergebnisse „bei natürlicher Betrachtung“ geben könne. Wird dort aufgeführt, dass die „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags“ jeweils ein abgrenzbares Arbeitsergebnis zeitigen könne, so ist es möglich, dass es gedanklich sich um zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge handelt – wohlgemerkt an ein und derselben Akte – wird etwa zunächst ein Antrag durch die Richterin auf einem Formular abschlägig beschieden, durch die Beschäftigte in einer Serviceeinheit ausgefertigt, der Richterin unterschriftsreif wieder vorgelegt sowie schließlich durch die Beschäftigten in einer Serviceeinheit zur Zustellung gegeben und wiederholt sich der vorstehend geschilderte Prozess zum Bewirken einer Abhilfeentscheidung, wenn die beschwerte Prozesspartei – gegebenenfalls Wochen später – einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegt. (2) Letztlich ist der Inhalt des Begriffes „bei natürlicher Betrachtung“ in einem Prozess der systematischen Auslegung zu bestimmen. Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag; die Auslegung erfolgt entsprechend der Auslegung von Gesetzen. Systematische Auslegung bedeutet hierbei, sich vom Inhalt der Einzelnorm zu lösen und den Kontext wahrzunehmen, in welchem die Norm steht. Auf diese Weise zeigt sich, dass der anzuwendende Begriff des Arbeitsvorganges vorliegend durch die Entgeltordnung determiniert ist. (a) Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 12.1. ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften anknüpfend an vier unterschiedliche Sachverhalte drei unterschiedliche Entgeltgruppen anbieten. Diese vier Sachverhalte unterscheiden sich allein im Anteil der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3. zu Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L. Beschäftigte in Serviceeinheiten sind in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 eingruppiert, es sei denn ihre Tätigkeit ist mindestens zu einem Fünftel schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 – oder sie ist zu mindestens einem Drittel schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 – oder sie ist mindestens zur Hälfte schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2. Die Tarifvertragsparteien haben somit für Beschäftigte in Serviceeinheiten ein nach dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ausdifferenziertes Entgeltsystem geschaffen. (b) Der Wille der Tarifvertragsparteien ist im Wege systematischer Auslegung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zu beachten. In § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L kann nicht etwas gemeint sein, was die Umsetzung des normgeberischen Willens im Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L konterkariert oder gar verhindert. Vorstehendem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, die Tarifvertragsparteien hätten nur denjenigen Spielraum ausnützen wollen, den ihnen das Bundesarbeitsgericht im Zeitpunkt der Schaffung der in Rede stehenden Tarifverträge hierfür eingeräumt hatte. Ein solches Verständnis von den Tarifvertragsparteien ist mit Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) nicht in Einklang zu bringen. Die Tarifvertragsparteien bewegen sich nicht innerhalb von höchstrichterlich gesetzten Spielraumsgrenzen, sondern besitzen einen autonomen Regelungsspielraum, welcher ausschließlich durch die Grenzmarkierungen des nationalen wie des europäischen Verfassungsrechtes abgesteckt ist (gänzlich verfehlt daher Natter, Die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalter/ -innen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, Zeitschrift für Tarifrecht Jahrgang 2018, Seite 623, unter 4.1, vorletzter Absatz). Dass die hier vorliegende Entgeltdifferenzierung zwischen Beschäftigten in Serviceeinheiten etwa gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG oder die Europäische Sozialcharta verstieße, steht nicht in Rede. Die Tarifvertragsparteien waren vielmehr aus ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Position heraus aufgerufen, unabhängig von jeglichem höchstrichterlichen Verständnis vom Zusammenspiel zwischen „Arbeitsvorgang“ und „Entgeltgruppe“ Tarifrecht zu setzen. Jegliche Auslegung dieses Zusammenspiels, die im systematischen Zusammenhang die Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien negiert und durch die zwingende Annahme eines Arbeitsvorgangs, der mehr als 50% der Gesamttätigkeit umfasst, die Entgeltgruppen 8 und 6 Fallgruppe 2 ohne Anwendungsbereich lässt, ist somit tarifwidrig und unanwendbar. Die vorstehend angenommene Determinierung des Arbeitsvorganges durch die vier Sachverhalte innerhalb von Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L bedeutet keineswegs, dass Arbeitsvorgänge ausschließlich dergestalt gebildet werden könnten, dass sie entweder nur „Schwieriges“ oder nur „Gewöhnliches“ enthielten. Ebensowenig ist vorgegeben, dass die in der Protokollerklärung Nummer 3. Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L definierten „schwierigen Tätigkeiten“ zugleich als getrennte Arbeitsvorgänge definiert seien. Insofern besteht argumentativer Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht [ebenda, unter I.3.a)aa)(2) der Gründe, mit weiteren Nachweisen], und zwar deshalb, weil die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung nicht getroffen haben – obwohl sie sie hätten treffen können. Die Protokollerklärung Nummer 3. Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L trifft schlechterdings überhaupt keine Aussage zu Arbeitsvorgängen. Es ist tariflich ohne weiteres möglich, Arbeitsvorgänge zu bilden, die sowohl „Schwieriges“ als auch „Gewöhnliches“ enthalten und bei denen dann die bereits dargestellte beschränkte Binnen-Differenzierung darüber entscheidet, ob der Arbeitsvorgang als „schwierig“ oder als „gewöhnlich“ zu werten ist. Zu beachten ist dann nur die allgemeine Regel, dass die Zusammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können [BAG vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nummer 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, unter III.2.a) der Gründe, mit weiteren Nachweisen]. Unzutreffend ist dagegen der Schluss des Bundesarbeitsgerichts, der systematischer Zusammenhang zwischen den Tarifmerkmalen und der Bestimmung der Arbeitsvorgänge sei deswegen zur Gänze unterbrochen, weil die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht durch die Klassifizierungen von Tätigkeiten als „schwierig“ oder „gewöhnlich“ vorherbestimmt werden dürfe, da die Bildung des Arbeitsvorganges in einer logischen Kette der erste und somit vom nachfolgenden unabhängige Schritt sei. Dies beschreibt nur (zutreffend) eine Prüfungsreihenfolge und schließt es gerade nicht aus, den ersten Prüfungspunkt im Lichte des zweiten systematisch auszulegen. Die Determination des Arbeitsvorgangs durch das Tarifmerkmal besteht stattdessen in dem eingeschränkten Sinne, dass durch Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L der gedankliche Zugang zu einem einheitlichen oder überragenden Arbeitsvorgang, anknüpfend an ein immer gleiches Arbeitsergebnis, gesperrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, ist das Arbeitsverhältnis durch die Geltung von Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L ausgestaltet. Dies ist in den anderen angezogenen Entscheidungen [BAG vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – AP Nr. 336 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – AP Nr. 4 zu § 56 TVöD; vom 18.03.2015 – 4 AZR 59/13 – AP Nr. 52 zu §§ 22,23 BAT Sozialarbeiter; vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; vom 06.07.2011 – 4 AZR 568/09 – EzTöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O] nicht der Fall, so dass ihnen keine Erheblichkeit für die hiesige Entscheidung beizumessen ist. Wird hier die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs verworfen, steht eine „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ nicht zu befürchten. Ohne weiteres entspräche es „natürlicher Betrachtung“, wird angenommen, ein abgrenzbares Arbeitsergebnis innerhalb einer gerichtlichen Akte liege dann vor, werde eine richterliche Verfügung oder ein sonst wie notwendiger Arbeitsschritt, der zur Erledigung übertragen ist, ausgeführt und die Akte anschließend wieder in das Aktenregal zurückgelegt. Gerade diese zeitlichen Zäsuren innerhalb des sich gegebenenfalls über Jahre erstreckenden Aktenbehandlungsprozesses sprechen dafür, bei der natürlichen Betrachtung auf solche Einzelschritte in der Aktenbehandlung zu blicken. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ nur deswegen untunlich ist, weil sie tarifwidrig ist, also dem Regelungsplan der Tarifvertragsparteien widerspräche. Es handelt sich hierbei um eine tarifvertragliche Anordnung, die das Bundesarbeitsgericht nur nachvollzieht, nicht etwa um eine autonome Bestimmung des Begriffs des Arbeitsvorgangs durch das Bundesarbeitsgericht. (c) Das Ergebnis ist auch im Sinne einer historischen Auslegung stimmig. Ausweislich der Protokollerklärung Nummer 2. zu Teil II Abschnitt 12. der Anlage A zum TV-L handelt es sich bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten ja gerade um solche Personen, die die tradierten Aufgabenstellungen in der Geschäftsstelle, in der Protokollführung, in der Kanzlei und als Urkundsbeamter in einer Person zusammenführen. Der Begriff „ganzheitlich“ bedeutet lediglich, dass nunmehr eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter alldasjenige zu leisten in der Lage ist, was ehedem arbeitsteilig auf mehrere Beschäftigte verteilt war. Dass die einzelnen Tätigkeiten dieser Tradition entsprechend unterschiedlich sind und unterschiedlich bleiben, ist dadurch nicht negiert. Der Begriff „ganzheitlich“ gibt für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge somit nichts her. Protokollführung und Kanzleitätigkeiten waren stets nicht „schwierig“ im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3. zu Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L, die Geschäftsstellentätigkeit war stets ausdifferenziert, die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wohl stets „schwierig“. Der Wille der Tarifvertragsparteien, wie er in der Möglichkeit vier verschiedener Eingruppierungen seinen Ausdruck gefunden hat, besteht also gerade auch daraus, die Tätigkeit von Beschäftigten in Serviceeinheiten dahingehend zu analysieren, wie sich die früher bestehende Arbeitsteilung heutezutage in Anteilen an „Schwierigem“ und „Gewöhnlichem“ fortsetzt. Da der durch das BAG entschiedene Fall nicht einen Beschäftigten in einer Serviceeinheit, sondern eine Geschäftsstellenverwalterin betraf, brauchte sich das BAG mit der vorstehend geschilderten Funktionsgenese und ihrer Bedeutung im Zuge der Auslegung nicht auseinanderzusetzen. Unabhängig davon besteht die zutreffende Erkenntnis [BAG vom 28. Februar 2018, am angegebenen Ort. unter I.3.a)aa) (1) und (2) der Gründe], dass es auf die reale Aufgabenverteilung auf eine Person und nicht die theoretisch mögliche – hier „gegenreformatorische“ – Aufgabenverteilung auf mehrere Personen ankommt. Eine gegenteilige Anschauung trägt das beklagte Land schon gar nicht vor. (d) Zusammenfassend ist aus Vorstehendem zu konkludieren, dass die durch den Kläger befürwortete Ableitung eines einheitlichen Arbeitsvorganges den Willen der Tarifvertragsparteien missachtete und kein Ergebnis systematischer Auslegung des Zusammenspiels von § 12 TV-L und der Anlage A zum TV-L sein kann. Anlass dafür, die in Gestalt der BAK vom 28. Februar 2012 durch das beklagte Land vorgenommene Ableitung von Arbeitsvorgängen aus der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers als unzutreffend zu verwerfen und die Arbeitsvorgänge selbst festzustellen – wozu die erkennende Kammer befugt ist – besteht nicht, da sich die Argumentation und die dazugehörigen Darlegungen des Klägers auf die Annahme des überragenden, zugleich schwierigen Arbeitsvorganges erschöpfen. Die Klage ist demgemäß der Abweisung anheim zu geben. 2. Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land schulde ihm – aus der Sicht zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – für die Zeiträume 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 und 1. Oktober 2018 bis in Zukunft Entgelt der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L. Die Hilfsanträge zu 1. und 2. sind zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, denn die innerprozessuale Bedingung hierfür, das Unterliegen des Klägers mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. tritt – wie gesehen – ein. Ein Bemühen des Klägers um eine eigenständige Begründung der Hilfsanträge liegt nicht vor. Nämliche neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, aus der die Annahme eines allumfassenden Arbeitsvorganges abgeleitet werden könnte, führt – wie gesehen – zur Dysfunktionalität der Entgeltgruppen 8 und 6 Fallgruppe 2 in Teil II. Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L, in hiesigen Zusammenhang also zwingend zur Unbegründetheit der Hilfsbegehren. Daneben argumentiert der Kläger – wie ebenfalls bereits gesehen – bei Zugrundelegung der durch das beklagte Land vorgenommenen Bildung von Arbeitsvorgängen nicht damit, die Klassifizierung in 8 schwierige Tätigkeiten und in 3 gewöhnliche Tätigkeiten sei nicht zutreffend vorgenommen worden oder bei sämtlichen oder einzelnen der beklagtenseits angenommenen 8 „schwierigen“ Arbeitsvorgängen sei der jeweilige Prozentanteil seitens des beklagten Landes zu niedrig angesetzt worden, so dass die Summe einen Wert größer-gleich der im hiesigen Zusammenhang notwendigen 33,33% ergäbe. 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land sei ihm zu Zinszahlungen verpflichtet. Da – wie gesehen – der Kläger sich als zutreffend eingruppiert erweist und ihm deswegen keine Ansprüche auf Nachzahlung von Differenzvergütungen zustehen, sind auch die hierauf bezogenen Zinsbegehren nicht zum Entstehen gelangt. III. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen, denn er ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. IV. Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe derjenigen Differenzentgeltansprüche, die dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zuzusprechen sind zuzüglich des 42-fachen der monatlichen Differenzvergütung für das Unterliegen des Klägers mit Zukunftswirkung. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung. Die Vergütungsordnungen für den nichtrichterlichen Dienst in Gerichten und Staatsanwaltschaften setzten ehedem auf der klassischen Arbeitsteilung zwischen Aktenverwaltung, Protokollführung, Kanzleiarbeit und Tätigkeiten der Urkundsbeamten und -beamtinnen auf. Der Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) bot auf Grundlage des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 14. Dezember 1995 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 eine erneuerte Vergütungsordnung für „Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ an. Im Zuge von Reformbemühungen innerhalb der Justiz – auch angestoßen durch die neuen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung – wurde die klassische Arbeitsteilung aufgebrochen, und eine „ganzheitliche“ Tätigkeit in sogenannten Serviceeinheiten wurde neu installiert. Die Tarifvertragsparteien des BAT reagierte hierauf durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 29. November 2000 und schufen mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Vergütungsordnung, die auch „Angestellte in Serviceeinheiten“ kannte. Die Tätigkeitsmerkmale lauten: Vergütungsgruppe Vb 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe Vc 1a. 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe VIb 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 1b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIIc Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a) Protokollnotizen: 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S.195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 1b… Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S.195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) Die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt (…) e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (…) g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Bei der Schaffung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) zum 1. Oktober 2005 und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) zum 1. November 2006 samt der dazugehörigen Entgeltordnungen per 1. Januar 2014 beziehungsweise 1. Januar 2012 wurde die Abbildung der neuen Struktur des nichtrichterlichen Dienstes fortgeführt. Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L lautet in Auszügen: Entgeltgruppe 9 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 8 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr.11.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4) 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften (Hierzu Protokollnotizen Nr. 2 Protokollnotizen: 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S.195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 3. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) Die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (…) g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. 4. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierige Tätigkeit zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen Auch das beklagte Land setzte die Reform des nichtrichterlichen Dienstes schließlich um, wie die Drucksache des Abgeordnetenhauses 15/5143 vom 18. Mai 2006 (Auszug Blatt 57 bis 61 der Akte) zeigt. Der Kläger steht seit dem 19. Juli 2017 im Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Aktuell gilt der Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 (Blatt 37 bis 39 der Akte). Gegenwärtig ist er als Beschäftigter in der Justiz am Amtsgericht Tiergarten tätig, und zwar ab dem 1. Juni 2018 mit einer Teilzeitquote von 87,5 %. Seine Funktionsbezeichnung lautet auf „Justizbeschäftigter in Serviceeinheiten“, und er ist dem Serviceteam 22 im Fachbereich II für Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen) zugeordnet. Für diesen Personenkreis besteht eine Beschreibung des Aufgabenkreises vom 28. Februar 2012 (Auszug Blatt 40 bis 45 der Akte; im Folgenden: BAK). Zum 17. November 2017 wurde dem Kläger seine jetzige Arbeitsaufgabe – aus Sicht des beklagten Landes: erstmals – übertragen. Über die Rechtmäßigkeit der Annahme dieses Zeitpunkts für die Übertragung der Arbeitsaufgabe möchte der Kläger mit dem beklagten Land im Zuge des hiesigen Rechtsstreits nicht (mehr) streiten. So ist es für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2019 erklärt worden, auch wenn dies das Protokoll zwar für einen Parallelfall, gegebenenfalls aber nicht im hiesigen Fall in der gebotenen unzweideutigen Weise festhält. Ab dem 17. November 2017 erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L. Die Entgeltabrechnungen für April und Juni 2018 (Blatt 46 folgend der Akte) bezeichnet das Entgelt als das solche der „Entgeltgruppe E 6 Stufe 1 (W)“. Per 1. Juli 2018 erreichte der Kläger die Erfahrungsstufe 2. Mit einem anwaltlichen Schreiben unter dem 31. Juli 2018 (Blatt 49 bis 54 der Akte) – an demselben Tage auch zugegangen (vergleiche Faxbericht Blatt 55 der Akte) – machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land geltend, ihm gebühre ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9. Nachdem diesem Ansinnen nicht nachgekommen worden war, hat der Kläger mit einem am 4. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 30. Oktober 2018 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Der Kläger ist der Anschauung, dass er in seiner Person und seiner Tätigkeit die Voraussetzungen eines Entgeltes nach der Entgeltgruppe 9 erfülle. Dasjenige, was seine Arbeitsleistung ausmache, sei als genau ein Arbeitsvorgang im tarifvertraglichen Sinne zu begreifen. Seine Tätigkeit diene einer einheitlichen Funktion und genau einem Arbeitsergebnis und auch die Übertragung erfolge einheitlich. Genau dieses meine der Begriff „ganzheitlich“ in der Protokollerklärung Nummer 2. zum Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L. Ohne schwierige Tätigkeiten im tarifvertraglichen Sinne sei ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht zu erzielen. Alle Tätigkeit stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktenführung. Gleichzeitig spiele eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Tätigkeiten und schwierigen Tätigkeiten im tarifvertraglichen Sinne bei der Bestimmung des Arbeitsvorganges keine Rolle. Der damit anzunehmende allumfassende Arbeitsvorgang sei vielmehr als schwierig zu erkennen, da in ihm Schwieriges in nicht ganz unerheblichem Ausmaße anfalle. Dieses Verständnis folge der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die jeglicher gegen sie erhobener Kritik standhalte (Näheres Blatt 122 bis 126 der Akte). Unter Zugrundelegung der Positionen 4 bis 11 der BAK sei davon auszugehen, dass 25,77 Prozent der klägerischen Tätigkeiten schwierig im tarifvertraglichen Sinne seien. Da sämtliche Tätigkeiten in einem einzigen Arbeitsvorgang verbunden seien, sei dieser ebenfalls als schwierig zu qualifizieren. Dies gelte mit Sicherheit, werde der durch das Bundesarbeitsgericht angelegte Schwellenwert von zehn Prozent zu Grunde gelegt. Damit liege das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9, dass sich die Tätigkeit dadurch heraushebe, dass sie schwierig sei, erfüllt. Hilfsweise werde Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 8 verfolgt. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Kläger seit dem 01.01.2018 bis zum 30.09.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 8, der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 8. der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Anschauung, dass es keine festzustellenden Ansprüche gebe, da des Klägers keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 oder 8 gebühre. Zu Grunde zu legen sei der hergebrachte, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sich entwickelt habende Begriff des Arbeitsvorgangs (Näheres Blatt 91 folgend der Akte). Wenn das Bundesarbeitsgericht nicht mehr davon ausgehe, dass eine tarifliche Differenzierung zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten eine Zusammenfassung derselben in einem Arbeitsvorgang sperre, so vermöge dies nicht recht zu überzeugen. Die tarifvertraglichen Regelungen, die wie Gesetze auszulegen seien, besagten anderes. Eine uniforme Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, sofern im einheitlichen Arbeitsvorgang nur neun Prozent Schwieriges zu konstatieren seien, mache die Entgeltgruppen 6 und 8 obsolet. So entfalle auch der Anreiz für die Beschäftigten, schwierige Arbeitsaufgaben überhaupt zu übernehmen. Zumindest müsse aber gelten, dass der höchstrichterliche Gedankengang nicht auf Beschäftigte in Serviceeinheiten übertragen werden könne, denn der „ganzheitliche“ Ansatz verhindere ja gerade, dass durch arbeitgeberseitige Arbeitsorganisation das Schwierige aus den Arbeitsaufgaben herausgeschnitten werde. Im Ergebnis müsse es daher bei den Arbeitsvorgängen aus der BAK verbleiben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.