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Urteil

3 Ca 206/16

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2016:0914.3CA206.16.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Gründe: I. Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte, um die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2015 sowie im Rahmen einer Hilfswiderklage um Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger. Der Kläger war mindestens seit dem Jahr 2007 für die Beklagte im Bereich Vertrieb/Verkauf und Kundenbetreuung tätig. Zugleich war der Kläger geschäftsführender Gesellschafter der X GbR. Weitere Gesellschafterin der GbR war die Ehefrau des Klägers. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte stellte der Kläger im Namen der Firma X GbR Rechnungen an die Beklagte. Wegen des Inhalts exemplarischer Rechnungen wird auf Bl. 41 – 44 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auch bei Urlaubsabwesenheit des Klägers Beträge auf das in den Rechnungen angegebene Konto. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte nahm der Kläger u. a. Termine für die Beklagte wahr und leistete an einem Tag wöchentlich einen sogenannten „Bürotag“ in den Räumen der Beklagten ab. Am 19.05.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten sowie deren Rechtsbeiständen und Steuerberatern statt. Der Geschäftsführer machte unter anderem in diesem Gespräch deutlich, dass er in jedem Falle von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger in Zukunft Abstand nehmen werde. Wegen des Kurzprotokolls des Gesprächs vom 19.05.2015 wird auf Bl. 36 – 37 d. A. Bezug genommen. Vom 04.05.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 26.05.2015, adressiert an die X GbR, das „bestehende Vertragsverhältnis“. Mit Schreiben vom 30.11.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung eines eventuell zwischen dem Kläger und ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Parteien war unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1131/15 vor dem Arbeitsgericht Bochum ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem die Parteien um das Bestehen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie um Entgeltansprüche des Klägers bis zum 15.06.2016 stritten. Mit Urteil vom 13.01.2016 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch die Kündigungen vom 26.05.2015 und 30.11.2015 nicht aufgelöst worden ist, und hat die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.05.2015 bis 15.06.2015 verurteilt. Insoweit ist derzeit ein Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 Sa 309/16 anhängig. Mit seiner am 10.02.2016 bei Gericht eingegangenen Klage sowie seiner am 20.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt 53.750,00 € brutto nebst Zinsen. Mit ihrer am 25.02.2016 bei Gericht eingegangenen Hilfswiderklage begehrt die Beklagte hilfsweise die Rückzahlung von 69.353,89 € durch den Kläger. Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden, wobei dieses mangels wirksamer Kündigung weiterhin fortbestehe. Leistungsverhältnisse hätten nur zwischen ihm und der Beklagten bestehen sollen, nicht zwischen der X GbR und der Beklagten. Die Rechnungen der X GbR seien bis Mai 2015 auf Anweisung der Beklagten erstellt worden, um den Schein der Selbständigkeit zu wahren. Im Jahr 2013 sei das Gewerbe abgemeldet und der Sohn des Geschäftsführers darüber durch den Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Weiter behauptet der Kläger, er hätte nicht frei über seine Zeit verfügen können, sondern sei durch die Beklagte angewiesen worden, von 08:00 bis 17:00 Uhr arbeitstäglich zur Verfügung zu stehen, er sei an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen und organisatorisch in die betrieblichen Strukturen eingebunden worden. Er habe ohne Leistungsnachweis ein Fixum erhalten, insbesondere auch bei Arbeitsunfähigkeit, wobei er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten habe einreichen müssen. Zudem hätten seine Urlaubstage durch die Beklagte genehmigt werden müssen. Ferner behauptet der Kläger, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sei die Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes sei vereinbart worden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm mitgeteilt, er solle auf der nächsten Rechnung das Weihnachtsgeld mit berechnen, da er das gleiche verdienen solle wie sein Arbeitskollege Ehrlich. Der Kläger ist der Ansicht, bereits aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum in dem Verfahren 3 Ca 1131/15 stehe fest, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war. Aufgrund der unwirksamen Kündigungen stünden ihm Annahmeverzugslohnansprüche vom 15.06.2015 bis einschließlich 30.06.2016 zu. Auch der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sei erfasst, da Krankengeld aufgrund der fehlenden Anmeldung durch die Beklagte zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden sei. Ferner stünden ihm Ansprüche auf Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes für das Jahr 2015 zu vor dem Hintergrund, dass dieses in den Jahren 2011 bis 2014 regelmäßig im Juni bzw. November, verdeckt laut Rechnungen als „einmalige Sonderzulage“, durch die Beklagte gezahlt worden sei. Der Anspruch ergebe sich aus einer Vereinbarung von Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. einer betrieblichen Übung. Zudem ist der Kläger der Ansicht, bei dem durch ihn geltend gemachten Zahlungsansprüchen handele es sich um sogenannte „sic-non-Fälle“, da Zahlungsansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen als einem Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommen würden. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs. Sie behauptet, sie habe dem Kläger ein Arbeitsverhältnis angeboten, das dieser jedoch kategorisch abgelehnt habe. Ein Vertragsverhältnis habe zur X GbR bestanden, die ihre Leistungen durch den Kläger erbracht habe, der wie ein Handelsvertreter tätig gewesen sei. Die GbR sei, handelnd durch den Kläger, auch für weitere Unternehmen tätig gewesen. Der durchschnittliche Zeitaufwand des Klägers für die Beklagte pro Tag habe etwa 2,8 Stunden betragen, wobei der Kläger den Zeitkorridor für Termine vorgegeben habe sowie Stundenblöcke und ganze Nachmittage gestrichen und eine Anzahl von Maximalterminen vorgegeben habe. Es habe in seinem Ermessen gelegen, Kundentermine ohne Begründung abzusagen. Der Kläger sei auch nicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Urlaubsanträgen verpflichtet gewesen. Eine Weiterzahlung des Entgeltes bei Urlaub sei im Vertragsverhältnis zur X GbR vereinbart gewesen. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe nicht bestanden. Die Beklagte ist der Ansicht, mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten würden keine Ansprüche des Klägers bestehen. Bei den durch den Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüchen würde es sich um sogenannte „aut-aut-Fälle“ handeln, wobei es dem Kläger nicht gelungen wäre, seine Arbeitnehmereigenschaft schlüssig darzulegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere der in Bezug auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses weiteren vorgetragenen Tatsachen, wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Aufgrund der Rüge der Beklagten war hierüber vorab zu entscheiden, §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 3 S. 2 GVG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits vor dem Hintergrund des Vorliegens sogenannter „sic-non-Fälle“ eröffnet. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sowohl für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist. In diesen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180, 181 m. w. N.; LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2015 – 2 Ta 662/14, BeckRS 2015, 68146). Bei den durch den Kläger geltend gemachten Ansprüchen ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses auch für die Begründetheit der Klage zwingende Voraussetzung. Der Kläger stützt die geltend gemachten Entgeltansprüche vom 15.06.2015 bis zum 30.06.2016 auf das Vorliegen eines Annahmeverzugs der Beklagten, § 615 BGB. Entgeltansprüche für diesen Zeitraum sind ausgeschlossen, wenn der Kläger nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig und als Dienstverpflichteter tätig geworden ist oder schon kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern nur zwischen der X GbR und der Beklagten zustande gekommen ist. Soweit der Kläger Entgeltansprüche für den Zeitraum 15.06.2015 bis 03.07.2015 für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit geltend macht, scheidet Annahmeverzug aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers sowohl bei einem freien Dienstverhältnis als auch bei einem Arbeitsverhältnis nach § 297 BGB aus. Soweit ggf. Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum bestehen, ist dafür Voraussetzung, dass es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer handelt, vgl. § 1 Abs. 1, 2 EFZG. Sofern der Kläger argumentiert, er habe kein Krankengeld bezogen, da die Beklagte ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe, würde auch ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ein Arbeitsverhältnis voraussetzen. Hinsichtlich der durch den Kläger geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche ab dem 04.07.2015 bis zum 30.06.2016 ist ebenfalls zwingende Voraussetzung für eine Begründetheit der Klage, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Annahmeverzugslohnansprüche sind ausgeschlossen, sofern allein ein Vertragsverhältnis zwischen der X GbR und der Beklagten besteht oder es sich bei einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten um ein freies, im Rahmen einer Selbstständigkeit bestehendes Dienstverhältnis handelt. War der Kläger nicht Arbeitnehmer, sondern selbstständig und als Dienstverpflichteter tätig, so ist in der Erklärung des Geschäftsführers vom 19.05.2015, er werde von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger in Zukunft Abstand nehmen, eine mündliche Kündigung des Dienstverhältnisses zu sehen, die dieses mit der Frist nach § 621 Nr. 3 BGB zum 30.06.2016 beendet hat. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB findet nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Ferner hat die Beklagte mit Kündigung vom 26.05.2015 schriftlich das Vertragsverhältnis, adressiert an die X GbR, gekündigt. Diese Kündigung würde ein Dienstverhältnis zwischen der Beklagten und der X GbR unter Berücksichtigung der Frist des § 621 Nr. 3 BGB zum 30.06.2016 beenden. Sofern in der Erklärung des Geschäftsführers am 19.05.2015 keine Kündigung gesehen werden sollte, wäre ein etwaiges Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wohl auch durch die Kündigung vom 26.05.2015 beendet worden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger Entgelte jeweils unter der Firma X GbR abgerechnet hat und insoweit die einseitige Willenserklärung der Beklagten, adressiert an die X GbR, gegen sich gelten lassen müsste. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses können Annahmeverzugsansprüche des Klägers ab dem 04.07.2015 daher nicht entstanden sein, sodass ein sic-non-Fall vorliegt (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 14.05.2008 – 16 Ta 90/08, BeckRS 2008, 54153; LAG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 – 2 Ta 227/03, BeckRS 2003, 30463584). Auch der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes für das Jahr 2015 setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Bei der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld handelt es sich um Gratifikationen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass eine Vereinbarung mit der Beklagten über eine entsprechende Zahlung vorliegen würde, scheidet die Zahlung eines Weihnachtsgeldes bei Bestehen eines Dienstverhältnisses ohnehin schon mangels Bestands des Vertragsverhältnisses im November 2015 aufgrund der erfolgten Kündigungen aus. Hinsichtlich einer Vereinbarung von Urlaubgeld liegt kein konkreter Vortrag des Klägers vor. Zudem stützt der Kläger die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf das Vorliegen einer betrieblichen Übung. Auch dabei handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage allein auf arbeitsrechtlicher Grundlage. An dem Vorliegen von sogenannten „sic-non-Fällen“ ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger habe als Handelsvertreter gehandelt. Zwar enthält § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG eine Sonderregelung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten der Handelsvertreter. Ob die klagende Partei ein selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist oder in persönlicher Abhängigkeit und damit mangels selbstständiger Tätigkeit für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig war, sind jedoch die von der Rechtsprechung zu den sogenannten „sic-non-Konstellationen“ entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2015 – 2 Ta 662/14, BeckRS 2015, 68146). Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Hilfswiderklage ist nicht im Rahmen dieses Beschlusses zu entscheiden, sondern erst, wenn diese zur Entscheidung tatsächlich anfällt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76 unter III.).