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Beschluss

2 Ta 508/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0515.2TA508.16.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 – wird auf Kosten der Klägerin (*1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10950 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 – wird auf Kosten der Klägerin (*1) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10950 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte, um die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2015 sowie im Rahmen einer Hilfswiderklage um Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger. Der Kläger war mindestens seit dem Jahr 2007 für die Beklagte im Bereich Vertrieb/Verkauf und Kundenbetreuung tätig. Zugleich war der Kläger geschäftsführender Gesellschafter der X GbR. Weitere Gesellschafterin der GbR war die Ehefrau des Klägers. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte stellte der Kläger im Namen der Firma X GbR Rechnungen an die Beklagte. Wegen des Inhalts exemplarischer Rechnungen wird auf Bl. 41 – 44 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auch bei Urlaubsabwesenheit des Klägers Beträge auf das in den Rechnungen angegebene Konto. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte nahm der Kläger u. a. Termine für die Beklagte wahr und leistete an einem Tag wöchentlich einen sogenannten „Bürotag“ in den Räumen der Beklagten ab. Am 19.05.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten sowie deren Rechtsbeiständen und Steuerberatern statt. Der Geschäftsführer machte unter anderem in diesem Gespräch deutlich, dass er in jedem Falle von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger in Zukunft Abstand nehmen werde. Wegen des Kurzprotokolls des Gesprächs vom 19.05.2015 wird auf Bl. 36 – 37 d. A. Bezug genommen. Vom 04.05.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 26.05.2015, adressiert an die X GbR, das „bestehende Vertragsverhältnis“. Mit Schreiben vom 30.11.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung eines eventuell zwischen dem Kläger und ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Kündigungen sowie Entgeltansprüche des Klägers bis zum 15.06.2016 stritten waren Gegenstand des beim Arbeitsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1131/15 anhängigen Verfahrens. Mit Urteil vom 13.01.2016 stellte das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, dieses durch die Kündigungen vom 26.05.2015 und 30.11.2015 nicht aufgelöst worden ist und hat die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.05.2015 bis 15.06.2015 verurteilt. Wegen dieses Urteils des Arbeitsgerichts Bochum derzeit bei Landesarbeitsgericht Hamm ein Berufungsverfahren anhängig, das jetzt unter dem Aktenzeichen 15 Sa 800/16 anhängig ist und in dem für den 28.08.2017 eine weitere Berufungsverhandlung anberaumt wurde, nachdem der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 14.11.2016 nicht angenommen wurde. Mit seiner am 10.02.2016 bei Gericht eingegangenen Klage sowie seiner am 20.05.2016 bei Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt 53.750,00 € brutto nebst Zinsen. Mit der am 25.02.2016 bei Gericht eingegangenen Hilfswiderklage begehrt die Beklagte hilfsweise die Rückzahlung von 69.353,89 € durch den Kläger. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, das mangels einer wirksamen Kündigung weiterhin fortbestehe. Leistungsverhältnisse hätten nur zwischen ihm und der Beklagten bestehen sollen, nicht zwischen der X GbR und der Beklagten. Die Rechnungen der X GbR seien bis Mai 2015 auf Anweisung der Beklagten im Namen der X GbR erstellt worden, um den Schein der Selbständigkeit zu wahren. Im Jahr 2013 sei das Gewerbe abgemeldet und der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten auch darüber von ihm in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, er habe nicht frei über seine Zeit verfügen können, sondern sei durch die Beklagte angewiesen worden, von 08:00 bis 17:00 Uhr arbeitstäglich zur Verfügung zu stehen, er sei auch an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen und organisatorisch in die betrieblichen Strukturen eingebunden worden. Für die erbrachten Tätigkeiten sei ohne Leistungsnachweise ein Fixum gezahlt worden, insbesondere auch bei Arbeitsunfähigkeit, wobei er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten habe einreichen müssen. Zudem hätten seine Urlaubstage durch die Beklagte genehmigt werden müssen. Ferner hat der Kläger behauptet, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sei auch die Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes vereinbart worden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm mitgeteilt, er solle auf der nächsten Rechnung das Weihnachtsgeld mit berechnen, da er das gleiche verdienen solle wie sein Arbeitskollege F. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, bereits aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum in dem Verfahren 3 Ca 1131/15 stehe fest, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten sei. Davon unabhängig habe er auch tatsächlich weisungsabhängige Tätigkeiten für die Beklagte verrichtet, sodass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Tatsache, dass die Rechnungen im Namen der X GbR ausgestellt worden seien, stehe dem nicht entgegen, da er diese Rechnungen auf Wunsch der Beklagten auf den Namen X GbR ausgesellt habe, obwohl klar gewesen sei, dass er persönlich die Tätigkeiten zu erbringen gehabt habe und die Rechnungen nur zum Schein auf den Namen der X GbR ausgestellt worden seien. Da es sich dabei um ein Schein- bzw. Umgehungsgeschäft gehandelt habe, habe entsprechen der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestanden. Aufgrund der unwirksamen Kündigungen stünden ihm gegen die Beklagte Annahmeverzugslohnansprüche vom 15.06.2015 bis einschließlich 30.06.2016 zu. Auch der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sei erfasst, da Krankengeld aufgrund der fehlenden Anmeldung durch die Beklagte zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden sei. Ferner stünden ihm Ansprüche auf Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes für das Jahr 2015 zu vor dem Hintergrund zu, dass dieses in den Jahren 2011 bis 2014 regelmäßig im Juni bzw. November, verdeckt laut Rechnungen als „einmalige Sonderzulage“, durch die Beklagte gezahlt worden sei. Der Anspruch ergebe sich aus einer Vereinbarung von Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. einer betrieblichen Übung. Zudem ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüchen es sich um sogenannte „Sic-Non-Fälle“ handele, da Zahlungsansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen als einem Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommen würden. Dementsprechend sei auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und behauptet, sie habe zwar dem Kläger ein Arbeitsverhältnis angeboten, das dieser jedoch kategorisch abgelehnt habe. Ein Vertragsverhältnis habe nur mit der X GbR bestanden, die ihre Leistungen durch den Kläger erbracht habe, der wie ein Handelsvertreter tätig gewesen sei. Die GbR sei, handelnd durch den Kläger, auch für weitere Unternehmen tätig gewesen. Der durchschnittliche Zeitaufwand des Klägers für die Beklagte pro Tag habe etwa 2,8 Stunden betragen, wobei der Kläger den Zeitkorridor für Termine vorgegeben habe sowie Stundenblöcke und ganze Nachmittage gestrichen und eine Anzahl von Maximalterminen vorgegeben habe. Es habe in seinem Ermessen gelegen, Kundentermine ohne Begründung abzusagen. Der Kläger sei auch nicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Urlaubsanträgen verpflichtet gewesen. Eine Weiterzahlung des Entgeltes bei Urlaub sei im Vertragsverhältnis zur X GbR vereinbart gewesen. Sie habe mit dem Kläger persönlich kein Vertragsverhältnis Ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe nicht bestanden. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und ihr würden auch keine Ansprüche des Klägers gegen sie bestehen, sodass schon aus diesem Grund keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Bei den durch den Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüchen würde es sich auch beim Bestehen eines Vertragsverhältnisses um sogenannte „aut-aut-Fälle“ handeln, da es dem Kläger auch nicht gelungen sei, seine Arbeitnehmereigenschaft schlüssig darzulegen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2016 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bejaht. Zur Begründung der Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG es eröffnet sei, weil zwischen den Parteien eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bereits deshalb vorliege, weil eine „Sic-Non-Fallgestaltung“ gegeben sei. Bei einer solchen Fallgestaltung reiche für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei aus, dass es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelte. Denn kennzeichnend für eine solche Fallgestaltung sei, dass das Vorliegen des Arbeitsverhältnisses sowohl Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten als auch für die Begründetheit der Klage sei, sodass insoweit eine doppelt relevante Tatsachen vorliege. Soweit der Kläger Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 15.06.2015 bis zum 03.07.2015 wegen fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geltend mache, folge das Vorliegen einer „Sic-Non-Fallgestaltung“ bereits daraus, dass zwingende Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei. Hinsichtlich der durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche ab dem 04.07.2015 auf Zahlung von Annahmeverzugslohn liege ebenfalls eine Sic-Non-Fallgestaltung vor, weil Voraussetzungen für das Bestehen der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ebenfalls sei, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers seien ausgeschlossen, sofern entsprechend der Ansicht der Beklagten lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der X GbR bestanden habe. Sei der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen, so sei in der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.05.2015, er werde von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger in der Zukunft absehen, eine mündliche Kündigung des Dienstverhältnisses zu sehen, auf die das Schriftformerfordernis des § 623 BGB keine Anwendung finde, sodass das Vertragsverhältnis mit der Frist des § 621 Nr. 3 BGB zum 30.06.2015 beendet worden wäre. Die erfolgreiche Geltendmachung der Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 30.06.2015 setze demnach das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das wegen des Schriftformzwanges des § 623 BGB nicht mündlich wirksam gekündigt werden könne. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2015 setze ebenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, weil es sich dabei um Gratifikationen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handle. Da der Kläger die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf das Vorliegen einer betrieblichen Übung stütze, liege auch eine „Sic-Non-Fallgestaltung“ vor, weil es sich dabei ausschließlich um eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage handele. An dem Vorliegen einer „Sic-Non- Fallgestaltung“ ändere auch das Vorbringen der Beklagten nichts, der Kläger habe als Handelsvertreter gehandelt. Denn auch bei der Frage, ob die klagende Partei ein selbstständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 AGB oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, seien die von der Rechtsprechung zu den „Sic-Non-Fallgestaltungen“ entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Gegen den am 15.09.2060 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 29.09.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 26.10.2016 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer Sic-Non-Fallgestaltung ausgegangen sei. Denn der Kläger mache Ansprüche geltend, die entweder auf eine arbeitsrechtliche Grundlage oder auf eine bürgerlich rechtliche Grundlage gestützt werden konnte konnten, so dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Begründetheit der Klage sei. Die auf Zahlung gerichteten Anträge des Klägers stellten vielmehr so genannter „Auto-Aug-fälle“ da. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei auch keine zwingende Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzuges, da ein solcher Anspruch gemäß § 615 BGB auch bei einem freien Dienstvertrag bestehen könne. Soweit das Arbeitsgericht für die Zeit vom 15.06.2015 bis zum 03.07.2015 angenommen habe, dass der Entgeltfortzahlung dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetze, so habe es übersehen, dass der Kläger einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht haben. Da Ansprüche auf-Weihnachts-und Urlaubsgeldansprüche auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, liege auch insoweit keine Sic-Non-Fallgestaltung vor. Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Er ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliege, sodass das Arbeitsgericht zu Recht jedenfalls vom Vorliegen einer „Sic-Non-Fallgestaltung ausgegangen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Mit Verfügung 05.06.2017 hat die Beschwer die Kammer dargelegt, dass nach dem Vorbringen der Parteien der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unter dem Gesichtspunkt einer Sic-Non-Fallgestaltung so liegen dürfte. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (*2) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, eröffnet ist, weil der Kläger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Mit Verfügung vom 01.06.2017 ist den Parteien ausführlich dargelegt worden, dass und warum trotz der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG unter dem Gesichtspunkt der einer „Sic-Non-Fallgestaltung“ vorliegen dürfte. Dabei ist insbesondere darauf abgestellt worden, dass der Kläger selbst geltend macht, dass die Abrechnungen der von ihm persönlich erbrachten Leistungen im Namen der X GbR ausgestellt worden sind, sodass nach dieser objektiven Tatsache die X GbR Vertragspartnerin der Beklagten war, was auch dem Vorbringen der Beklagten entspricht, die das Bestehen einer Vertragsbeziehung mit dem Kläger unter Berufung darauf leugnet, dass sie ausschließlich Vertragsbeziehungen mit der X GbR unterhalten habe. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es sich dabei ausschließlich um ein Schein- bzw. Umgehungsgeschäft gehandelt habe, weil nach den tatsächlichen Umständen der Vertragsabwicklung er persönlich weisungsabhängige Tätigkeit für die Beklagte verrichtet habe, sodass auch vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten auszugehen sei, so ändert dies nichts daran, dass nach der Bezeichnung der Vertragsbeziehung durch die Parteien nur eine Vertragsbeziehung mit der X GbR vorliegt. Aus der Vertragsbeziehung zwischen der X GbR und der Beklagten folgende Ansprüche könnten aber keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG begründen. Dementsprechend können Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nur dann bestehen, wenn seine Ansicht zutrifft, dass die Bezeichnung der Vertragsbeziehung deswegen unbeachtlich ist, weil er tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit für die Beklagten tätig gewesen sei, ein Umgehungsgeschäft vorliege und daher von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Dann ist aber das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung auch für di Begründetheit der Klage, sodass eine „Sic-Non-Fallgestaltung“ vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zur Begrünung der Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts auf die Verfügung vom 05.06.2017 Bezug genommen, zu der die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hat. Soweit der Kläger in seiner, der Verfügung inhaltlich im wesentlichen zustimmenden, Stellungnahme vom 22.06.2017 darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung sehr wohl ein konkludenter Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen ihm und er Beklagten in Betracht kommen könne und ein entgegenstehender Wille der Beklagten angesichts der Einzelfallumstände jedenfalls deswegen unbeachtlich wäre, weil nicht die nachteiligen Folgen eines Arbeitsverhältnisses, wohl aber gewollt habe, dass er persönlich für sie weisungsabhängige Tätigkeiten verrichte, was auch tatsächlich so gelebt worden sei, so erfordert dies schon deswegen keine abweichende Begründung für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Denn grundsätzlich ist auch der konkludente Abschluss eines Arbeitsvertrages möglich, was nicht gegen den ausdrücklich erklärten abweichenden Willen angenommen werden kann. Ob der abweichende Wille angesichts der einzelnen Umstände, unter denen die Tätigkeit tatsächlich erbracht worden sein soll, unbeachtlich und daher ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, setzt aber gerade voraus, dass nach den objektiven Umständen der Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vorliegt, was aber zwischen den Parteien gerade streitig ist und von dem nach § 2 Abs. 3 a ArbGG zuständigen Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Aus alldem folgt, dass die sofortige Beschwerde der Beklagte zurückzuweisen war. III. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor, da bei der Rechtswegentscheidung im vorliegenden Einzelfall die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zugrunde gelegt worden sind. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden. (*1) und (*2): Am 26.10.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird der Beschluss vom 15.05.2017 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Im Beschlusstenor heißt es statt „Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 – 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen“ richtigerweise : „Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 – 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Auf Seite 8 unter II heißt es statt „Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet“ richtigerweise „Die sofortige Beschwerde der Beklagten“ Gründe Die Berichtigung des Beschlusses erfolgt auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO. Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die zurückgewiesene sofortige Beschwerde nicht von dem Kläger, sondern von der Beklagte eingelegt worden ist, sodass die korrigierten Unrichtigkeiten für jedermann erkennbar evident sind.