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Urteil

5 Ca 135/23

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2023:0512.5CA135.23.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

  • 4. Der Streitwert wird auf 11.773,71 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 11.773,71 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verjährung von Differenzentgeltansprüchen. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der Fa. A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum am 29.06.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (80 IN 264/18). Der Beklagte hat am 29.06.2018 ist Massenunzulänglichkeit angezeigt. Unter dem 03.07.2018 erhielten die Massegläubiger vom Insolvenzgericht den Hinweis auf das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO. Der am 08.02.1963 geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 05.12.1994 als Betriebsleiter beschäftigt. Der Beklagte stellte den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2018 unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.07.2018 zum 31.10.2018. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2018 (vgl. Bl. 15 der Akte) mit, dass er für den Zeitraum der auslaufenden Kündigungsfrist vom 26.09.2018 bis zum 31.10.2018 noch Anspruch auf Lohn/Gehalt habe. Der Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 11.773,71 € für Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum 31.10.2018 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds in die Massetabelle aufgenommen. Im Laufe des Insolvenzverfahrens konnte der Beklagte Ansprüche realisieren und so Gelder zur Masse ziehen. Auch Altmasseverbindlichkeiten können teilweise bedient werden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2022 mit, dass er bezüglich der Altmasseforderung des Klägers die Einrede der Verjährung erhebe und die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen werde. (vgl. Bl. 18 der Akte). Mit einem am 31.01.2023 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht die Zahlung seiner Differenzlohnansprüche in Höhe von 11.773,71 € geltend. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass ihm eine nicht verjährte Altmasseforderung in Höhe von 11.773,71 € zusteht. Und weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte seiner Altmasseforderung nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Der Kläger trägt vor, dass offen sei, ob das Bundesarbeitsgericht die Aufnahme von Masseforderungen in die Massetabelle nicht als Anerkenntnis werde, das die Verjährung hemme. Der Kläger meint, dass die Verjährungseinrede des Beklagten zumindest als treuwidrig anzusehen sei. Arbeitnehmer dürften nach Aufnahme von Masseforderungen in die Massetabelle regelmäßig darauf vertrauen, dass der Insolvenzverwalter als staatlich beliehene Amtswalter das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß entsprechend den insolvenzrechtlichen Vorschriften abwickeln würden und berechtigte Forderungen auch erfüllen, ohne sie in die Verjährung laufen zu lassen. Der Kläger trägt weiter vor, dass nach angezeigter Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO nur Feststellungsklagen möglich seien, die ein Feststellungsinteresse erforderten. Ein solches Feststellungsinteresse liege jedoch regelmäßig nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseansprüche ohne sie zu bestreiten in die Massetabelle aufnimmt. Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung, dass Ausschlussfristen in der Insolvenz bzw. bei der Nichtzahlung von Lohn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anwendung kämen, konsequenterweise auch auf Verjährungsfristen übertragen werden müsste. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch eine dem von § 205 geregelten Fall vergleichbare Interessenlage vorliegt. Es sei regelmäßig von einem konkludent zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters auszugehen. Durch sein Stillhalten bestätige der Gläubiger das Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters konkludent. Daher könne von einer analogen Anwendung des § 205 BGB ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht, der der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die auf die Differenzlohnansprüche anfallenden Sozialversicherungsabgaben bereits separat abgeführt worden seien. Ob und welche Steuern auf die Differenzlohnvergütung anfallen, sei jedoch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung feststellbar. Der Beklagte meint, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Aufnahme der Forderung in die Massetabelle die Verjährung nicht hemme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit ist bisher nicht aufgehoben worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. I. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten nicht die Auszahlung seiner Differenzlohnansprüche in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) geltend machen. Der Klageantrag zu 1. war daher abzuweisen. Die Klage ist als Leistungsklage unzulässig. Wegen der nach wie vor bestehenden Masseunzulänglichkeit ist gemäß § 210 InsO die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, zu der die Differenzlohnansprüche des Klägers zählt, unzulässig. Diese Unzulässigkeit hat zur Folge, dass einer entsprechenden Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – Juris). II. Hingegen war festzustellen, dass dem Kläger in dem streitgegenständlichen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2022 die Einrede der Verjährung erhoben und mitgeteilt hat, dass er die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen werde. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Insolvenzmasse unstreitig eine Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) zu. Es handelt sich um die Differenzlohnansprüche für den Zeitraum 26.06.2018 bis 31.10.2018. Der Beklagte kann dieser Altmasseforderung des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht die Einrede der Verjährung mit der Folge entgegenhalten, dass er berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). a) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzuges unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginn gemäß § 199 Abs. Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auch die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Die Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung waren jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem auch die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung fällig gewesen wäre. Im Ergebnis ist die regelmäßige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Differenzlohnvergütung am 31.12.2021 abgelaufen. b) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verjährung durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder die Aufnahme der Forderung in die Tabelle gehemmt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.12.2017 (IX ZR 118/17) entschieden, dass weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Insolvenzverwalter geführte Liste zu Hemmung der Verjährung führt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirkt keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus. Mit dem Bundesgerichtshof ist auch nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine rechtsgeschäftliche Stundungsvereinbarung oder ein Stillhalteabkommen gemäß § 205 BGB getroffen haben. Hierzu wäre eine entsprechende Vereinbarung der Parteien erforderlich. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 14.12.2017 – IX ZR 118/17 – Juris). Ebenso kommt keine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen in Betracht (§ 203 BGB). Zwar hat der Beklagte die Differenzentgeltansprüche des Klägers zur Tabelle genommen und es war zu diesem Zeitpunkt unklar mit welcher Quote die Forderung des Klägers in der Zukunft erfüllt werden kann. Dieser Umstand stellt jedoch keine Verhandlung dar, die voraussetzen würde, dass beide Seiten Zugeständnisse machen können. Dieses ist zumindest bei dem Beklagten aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht möglich. c) Dennoch kann sich der Beklagten nach Auffassung der Kammer nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die unstreitig bestehende Altmasseverbindlichkeit verjährt und damit gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Der Bekagte hat den Kläger zwar nicht unmittelbar durch eine aktive Handlung von der Geltendmachung seiner Forderung innerhalb der Verjährungsfristen abgehalten. Allerdings hat er dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2018 von sich aus mitgeteilt, dass ihm für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum 31.10.2018 noch Vergütungsansprüche zustehen und er entsprechende Fragebögen zur Berechnung des tatsächlichen Anspruchs ausfüllen und einreichen soll. Sodann hat der Beklagte die Differenzenlohnansprüche des Klägers und nach eigenen Angaben gesondert auch die entsprechende Sozialabgaben zur Tabelle genommen. Damit durfte der Kläger davon ausgehen, dass er alles Erforderliche zur Durchsetzung seiner Ansprüche unternommen hat. Zumal der Beklagte die Ansprüche des Klägers nie bestritten oder auf sonst eine Weise in Abrede gestellt hat. Es bestanden für den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als staatlich beliehener Amtswalter die Forderung selbst bzw. deren Durchsetzbarkeit später in Frage stellen wird und den rechtsunkundigen und nicht immer durch Verfahrensbevollmächtigte vertretenen Arbeitnehmer, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens und die Erfüllung ihrer Foderungen nach insolvzenzrechtlichen Vorschriften vertrauen, auch ohne Information über den Stand des Insolvenzverfahrens die Einrede der Verjährung entgegenhalten wird. Zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass Insolvenzverfahren länger als die regelmäßige Verjährlungsfrist von drei Jahren laufen. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit war es dem Kläger auch nicht möglich, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Eine Leistungsklage gerichtet auf Zahlung wäre – wie auch jetzt – wegen des nach § 210 InsO aufgrund der Masseunzulänglichkeit bestehenden Vollstreckungsverbotes gescheitert. Einer Klage gerichtet auf Feststellung, dass ihm gegen die Insolvenzmasse eine Altmasseforderung nach § 209 Nr. 3 InsO in Höhe seiner Differenzentgeltansprüche zusteht, hätte das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gefehlt. Dieses hätte nur bestanden, wenn das Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht , dass der Insolvenzverwalter das Recht des Gläubigers ernstlich bestreitet und wenn das angestrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dieses ist jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte die streitgegeständlichen Differenzlohnansprüche des Klägers nicht bestritten hat. Der Kläger hätte zwar von dem Beklagten innerhalb der Verjährungsfrist außergerichtlich eine Stundungsvereinbarung oder den Verzicht der Geltendmachung der Verjährungseinrede verlangen können. Der Beklagte hätte einem solchen Verlangen zum Schutz der Insolvenzmasse vor unnötigen Prozesskosten sicherlich auch nachgeben müssen. Dieses würde jeoch eine aufwändige Förmelei darstellen (vgl. ausführlich LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 – 2 Sa 1897/19). Im Ergebnis ist es dem Beklagten nach Auffassung der Kammer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil allein die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Dauer des Insolvenzverfahrens dazu geführt haben, dass das die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Es ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er als rechtsunkundiger Arbeitnehmer – und sicherlich auch im Interesse des Beklagten als Insolvenzverwalter – geduldig abgewartet hat, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden kann. Anders als bei einer zivilrechtlichen Angelegenheiten ohne Insolvenzbezug, die der regelmäßigen Verjährung unterliegt, ist der Kläger nicht einfach untätig geblieben, obwohl er hätte problemlos rechtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten können. Vielmehr hat der Kläger alles Erforderliche zur Durchsetzung seiner Differenzlohnansprüche getan und ist nun als Altmassegläubiger gezwungen die ordnungsgemäße Durchführung und den Abschluss des Insolvenzverfahrens, welches seit dem Jahr 2018 durch den Beklagten geführt wird, abzuwarten. Dass aufgrund der Dauer des Insolvenzverfahrens mittlerweile die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. III. Über den Hilfsantrag zu 3. war nicht zu entscheiden, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. obsiegt hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien hälftig zu teilen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde insgesamt mit dem Wert der vom Kläger geltend gemachten Differenzlohnansprüche bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.