Urteil
2 Sa 861/23
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:1115.2SA861.23.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2023 – 5 Ca 135/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2023 – 5 Ca 135/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Differenzentgeltansprüche des Klägers. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der Fa. A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum am 29.06.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet (80 IN 264/18). Der Beklagte zeigte am 29.06.2018 die Massenunzulänglichkeit an. Unter dem 03.07.2018 erhielten die Massegläubiger vom Insolvenzgericht den Hinweis auf das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO. Der am 08.02.1963 geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 05.12.1994 als Betriebsleiter beschäftigt. Der Beklagte stellte den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2018 unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.07.2018 zum 31.10.2018. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2018 (vgl. Bl. 15 der Akte) mit, dass er für den Zeitraum der auslaufenden Kündigungsfrist vom 26.09.2018 bis zum 31.10.2018 noch Anspruch auf Lohn/Gehalt habe. Der Beklagte nahm einen Betrag in Höhe von 11.773,71 € für Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum 31.10.2018 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds in die Massetabelle auf. Im Laufe des Insolvenzverfahrens konnte der Beklagte Ansprüche realisieren und so Gelder zur Masse ziehen. Auch Altmasseverbindlichkeiten können teilweise bedient werden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2022 mit, dass er bezüglich der Altmasseforderung des Klägers die Einrede der Verjährung erhebe und die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen werde (vgl. Bl. 18 der Akte). Mit einem am 31.01.2023 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht die Zahlung seiner Differenzlohnansprüche in Höhe von 11.773,71 € geltend. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass ihm eine nicht verjährte Altmasseforderung in Höhe von 11.773,71 € zusteht. Und weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte seiner Altmasseforderung nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Der Kläger hat vorgetragen, dass offen sei, ob das Bundesarbeitsgericht die Aufnahme von Masseforderungen in die Massetabelle nicht als Anerkenntnis werde, das die Verjährung hemme. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Verjährungseinrede des Beklagten zumindest als treuwidrig anzusehen sei. Arbeitnehmer dürften nach Aufnahme von Masseforderungen in die Massetabelle regelmäßig darauf vertrauen, dass der Insolvenzverwalter als staatlich beliehene Amtswalter das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß entsprechend den insolvenzrechtlichen Vorschriften abwickeln und berechtigte Forderungen auch erfüllen würden, ohne sie in die Verjährung laufen zu lassen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass nach angezeigter Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO nur Feststellungsklagen möglich seien, die ein Feststellungsinteresse erforderten. Ein solches Feststellungsinteresse liege jedoch regelmäßig nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die Masseansprüche ohne sie zu bestreiten in die Massetabelle aufgenommen habe. Der Kläger hat gemeint, dass die Rechtsprechung, dass Ausschlussfristen in der Insolvenz bzw. bei der Nichtzahlung von Lohn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anwendung kämen, konsequenterweise auch auf Verjährungsfristen übertragen werden müsste. Der Kläger hat außerdem Ansicht vertreten, dass auch eine dem von § 205 BGB geregelten Fall vergleichbare Interessenlage vorliegt. Es sei regelmäßig von einem konkludent zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters auszugehen. Durch sein Stillhalten bestätige der Gläubiger das Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters konkludent. Daher könne von einer analogen Anwendung des § 205 BGB ausgegangen werden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 264/18 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. Maschinenfabrik KG, B, eine Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto (Steuerbrutto) gegen die Insolvenzmasse zusteht, der der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten kann. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die auf die Differenzlohnansprüche anfallenden Sozialversicherungsabgaben bereits separat abgeführt worden seien. Ob und welche Steuern auf die Differenzlohnvergütung anfallen würden, sei jedoch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung feststellbar. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Aufnahme der Forderung in die Massetabelle die Verjährung nicht hemme. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit ist bisher nicht aufgehoben worden. Das Arbeitsgericht Bochum hat festgestellt, dass dem Kläger in dem gegen die Insolvenzschuldnerin geführten Verfahren eine nicht verjährte Altmasseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 11.773,71 € brutto gegen die Insolvenzmasse zustehe und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Gericht insbesondere aufgeführt, dass der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Altmasseforderung im Ergebnis nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzuges unterliege zwar der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2017 (IX ZR 118/17) weder durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO noch durch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Insolvenzverwalter geführte Liste zu Hemmung der Verjährung führe, der Beklagte könne sich jedoch nach Treu und Glauben entsprechend § 214 BGB auf die eingetretene Forderung nicht berufen. Der Beklagte habe zwar den Kläger nicht unmittelbar durch eine aktive Handlung von der Geltendmachung seiner Forderung innerhalb der Verjährungsfristen abgehalten. Allerdings habe er den Kläger mit Schreiben vom 06.12.2018 von sich aus mitgeteilt, dass ihm für den Zeitraum von 29.06.2018 bis zum 31.10.2018 noch Vergütungsansprüche zustünden und er entsprechende Fragebögen zur Berechnung des tatsächlichen Anspruchs ausfüllen und einreichen solle. Anschließend habe der Beklagte die Differenz Lohnansprüche des Klägers und nach eigenen Angaben gesondert auch die entsprechenden Sozialabgaben zur Tabelle genommen. Damit habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass er alles Erforderliche zur Durchsetzung seiner Ansprüche getan habe, zumal der Beklagte die Ansprüche des Klägers nie bestritten oder auch sonst nie in Abrede gestellt habe. Es bestünden für den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als staatlich beliehen Amts walte die Forderung selbst beziehungsweise deren Durchsetzbarkeit später in Frage stellen werde und den Rechtsunkundigen und nicht immer durch Verfahrensbevollmächtigte vertretende Arbeitnehmer, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens und die Erfüllung ihrer Forderung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften vertrauten, auch ohne Information über den Stand des Insolvenzverfahrens die Einrede der Verjährung entgegenhalten werde. Zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass Insolvenzverfahren länger als die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren liefen. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit sei es dem Kläger auch nicht möglich, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Eine Leistungsklage gerichtet auf Zahlung wäre – wie auch jetzt – wegen des nach § 210 InsO aufgrund der Masseunzulänglichkeit bestehenden Vollstreckungsverbots gescheitert. Einer Klage gerichtet auf Feststellung, dass ihm gegen die Insolvenzmassen eine Altmasseforderung nach § 209 Nr. 3 InsO in Höhe seiner Differenz Entgeltansprüche zustünde, hätte das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 296 ZPO gefehlt. Dieses hätte nur dann bestanden, wenn das Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Insolvenzverwalter das Recht ernsthaft bestritten hätte und das angestrebte Urteil in seiner Rechtskraft geeignet wäre, diese Gefahr zu beseitigen. Dieses sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Differenzlohnansprüche des Klägers nicht bestritten habe. Der Kläger hätte zwar von dem Beklagten innerhalb der Verjährungsfrist außergerichtlich eine Stundungsvereinbarung oder den Verzicht der Geltendmachung der Verjährungseinrede verlangen können. Der Beklagte hätte einem solchen Verlangen zum Schutz der Insolvenzmasse vor unnötigen Prozessen auch nachgehen müssen, sodass ein solches Vorgehen eine überflüssige Formalie darstellen würde. Im Ergebnis sei es dem Beklagten Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil allein die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Dauer des Insolvenzverfahrens dazu geführt hätten, dass die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Es sei dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er als rechtsunkundiger Arbeitnehmer – und sicherlich auch im Interesse des Beklagten als Insolvenzverwalter – geduldig abgewartet habe, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden könne. Anders als bei einer zivilrechtlichen Angelegenheit ohne Insolvenzbezug, die der regelmäßigen Verjährung unterliege, sei der Kläger auch nicht einfach untätig geblieben, obwohl er hätte problemlos rechtliche Schritte zu Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten können. Vielmehr habe der Kläger alles Erforderliche zur Durchsetzung seiner Differenzlohnansprüche getan und habe berechtigterweise darauf vertraut, dass seine Forderung erfüllt werde. Nach Berücksichtigung der Einzelfallumstände sei daher die Berufung des Beklagten auf die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich, was das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil vom 13.05.2020 (2 Sa 1897/19) bei einer vergleichbaren Konstellation entschieden habe. Der Beklagte hat gegen das am 03.07.2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 11.08.2023 Berufung eingelegt und begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht zu Gunsten des Klägers entschieden habe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2017 verjährt, weil weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch die Aufnahme einer Altmasseforderung in eine von ihm geführte Liste zur Hemmung der Verjährung führten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihm die Berufung auf die eingetretene Verjährung auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, da er gegenüber dem Kläger keinerlei Erklärungen oder Ähnliches abgegeben habe, auf die der Kläger hätte vertrauen können. Die vom Arbeitsgericht ins Feld geführten Erklärungen gegenüber dem Kläger hätten lediglich dazu gedient, die Ansprüche des Klägers beziffern zu können und seinen vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt und damit auch vor dem Beginn der Verjährungsfrist. Sie könnten daher auch nicht dazu dienen, zu begründen, warum der Kläger einen Vertrauensschutz hätte haben können, dass seine Forderung nicht verjähren werde. Auch einem rechtsunkundigen und nicht immer durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Arbeitnehmer sei geläufig, dass Forderungen jedenfalls dem Grunde nach verjähren könnten. Überdies sei der Kläger vorliegend durch den DGB Rechtsschutz vertreten worden, sodass er jederzeit dort hätte eine Auskunft einholen können, ob seine Forderung irgendwann verjähren werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger vertritt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere weiterhin die Ansicht, dass die Berufung des Beklagten auf den Eintritt der Verjährung treuwidrig sei. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass ihm die streitgegenständliche Forderung zustünde. Da die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 29.06.2018 erfolgt sei, die Forderung aber aus der Zeit vom 29.06.2018 bis einschließlich 31.10.2018 resultiere, könne es denknotwendig nicht so sein, wie der Beklagte behauptet, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Kläger und Berufungsbeklagten vor Anzeige der Masseunzugänglichkeit abgegeben zu haben. Unabhängig davon sei ohnehin nicht ersichtlich, warum die entsprechenden Erklärungen bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Beklagte die Ansprüche nach den insolvenzrechtlichen Vorgaben bedienen werde, begründen haben sollte, wenn diese tatsächlich vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgegeben worden wären. Der Beklagte habe auch das im Jahr 2018 bei ihm begründete Vertrauen bis zum 31.12.2021 durch sein Schweigen aufrechterhalten. Es sei auch unverständlich, wenn der Beklagte darauf verweise, dass er jederzeit entweder ohne über oder die DGB Rechtsschutz GmbH bzw. eine andere rechtskundige Person eine Rechtsauskunft hätte einholen können. Denn abgesehen davon, dass ein gutgläubiger Arbeitnehmer überhaupt keinen Anlass habe bzw. erkennen könne, sich rechtlich beraten zu lassen, solange ihm ein Insolvenzverwalter signalisiere, dass seine Ansprüche anerkannt seien und nach insolvenzrechtlichen Vorgaben befriedigt würden, wäre das Naheliegendste, dass der Insolvenzverwalter selbst die entsprechende Auskunft rechtzeitig erteile, der für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen habe. Zutreffend seien die Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 15.02.2001 (5 Sa 380/00), des LAG Düsseldorf im Urteil vom 10.10.2013 (5 Sa 823/13), das LAG Hamm im Urteil vom 13.05.2020 (2 Sa 1897/19) und das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.06.1983 (5 AZR 632/80) sowie auch das Landesarbeitsgericht Hessen im Urteil vom 11.07.2005 (7 Sa 622/04) davon ausgegangen, dass in einem „Massengeschäft“ kein Beteiligter bei unstreitigen Ansprüchen an übermäßigen Formalismus oder (massenhaften) Feststellungsklagen eine Interesse haben könne, weil dieses jeweils unnötig Ressourcen binden und, im insolvenzverfahren, noch dazu die Masse schmälern werde. Dementsprechend müsse die Vorschrift des § 205 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar sein mit der Folge, dass Berufung des Beklagten auf die Verjährungseinrede treuwidrig und sein Rechtsmittel zurückzuweisen sei. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit richtiger Begründung zu Gunsten des Klägers entschieden. Insofern wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu nachfolgenden Ergänzungen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Lauf der Verjährung nach § 214 BGB durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 118/17), der auch die Berufungskammer folgt, nicht unterbrochen beziehungsweise gehemmt wird. Zu Recht hat jedoch das Arbeitsgericht entgegen der Rechtsansicht des Beklagten entschieden, dass die Berufung des Beklagten auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung treuwidrig nach § 242 BGB ist und damit der Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs des Klägers nicht entgegensteht. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zu Grunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu recht bestehend anerkannt werden. Das Verjährungsrecht ist damit Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden herzustellen. Es bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und den möglichen Verlust von Restansprüchen gegen Dritter einerseits und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten Anspruch zu bewahren, andererseits. Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden, bei denen sich durch Zeitablauf seine Beweissituation verschlechtert hat und Regressmöglichkeiten entfallen sind. Es soll also das im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners in Einklang gebracht werden mit dem berechtigten Anliegen des Vertragspartners, vor dem Beschreiten des Rechtsweges die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können, um nicht zu voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 -, juris, Rn. 21 ff; BAG, Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 431/13 -, juris, Rn. 35). Ausgehend von dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften ist dem Kläger nach Berücksichtigung der Einzelfallumstände die Berufung auf den Eintritt der Verjährung nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB verwehrt. Es war zwischen dem Beklagten und dem Kläger von Anfang an unstreitig gewesen, dass die streitgegenständlichen Forderungen bestanden und der Beklagte sie nur wegen bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen konnte, weshalb auch der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum anstelle der unstreitigen Vergütung Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhielt mit der Folge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X in Höhe der bezogenen Zahlungen. Der Beklagte hat zwar gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach eigenem Vorbringen auf die Einhaltung von jeglichen Verfall- und Verjährungsfristen verzichtet. Dieser Verzicht wirkt sich aber rechtlich nur auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche des Klägers, nicht aber auch auf die von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 115 SGB X nicht erfassten Differenzvergütungsansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dennoch zeigt dieser Verzicht, dass der Beklagte wohl auch gegenüber dem Kläger erklärt hätte, wenn er von dem Kläger dazu ausdrücklich aufgefordert worden wäre. Denn eine unterschiedliche Behandlung des vom gesetzlichen Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit erfassten Teils und des vom Forderungsübergang nicht erfassten Teils derselben Ansprüche nicht zu erklären wäre. Es mag zwar sein, dass der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Differenzansprüche keine aktiven Handlungen gegenüber dem Kläger vorgenommen hat, die als Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede hinsichtlich der noch nicht verjährten Ansprüche gewertet werden könnten. Andererseits hatte aber auch der Kläger keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die unstreitigen Differenzvergütungsansprüche, die er selbst ohne Beanstandung in die Tabelle als bestehend eingetragen hat, dann, wenn deren Erfüllung trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit später möglich sein sollte, nicht erfüllen wird. So lange der Kläger von der fortbestehenden Masseunzulänglichkeit ausgehen musste, bestand für ihn auch keinerlei Veranlassung, gegenüber dem Beklagten Forderungen ausdrücklich geltend zu machen, die unstreitig waren und vom Beklagten selbst in die Tabelle eingetragen wurden, die aber ausschließlich wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht erfüllt würden und für den Kläger auch nicht durchsetzbar waren. Denn der Kläger konnte eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch eine Anmeldung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle nicht einseitig bewirken, weil die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur für echte Insolvenzforderungen gilt und für Masseverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt. Selbst wenn der Kläger die streitgegenständliche Forderung irrtümlich zur Insolvenztabelle angemeldet hätte, würde eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nicht eintreten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 – I. – 24 U 104/16, juris, Rn. 35; Staudinger/Peters/Jacoby, Stand 2019, § 204 BGB, Rn. 97 m.w.N.). Masseverbindlichkeiten können zwar grundsätzlich wegen einer Leistungsklage verfolgt werden. Nach angezeigter Masseunzulänglichkeit konnte der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit Erfolg im Wege einer Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgen, weil der Beklagte nach der angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht mehr zu Leistung verurteilt werden könnte, sodass eine gleichwohl erhobene Leistungsklage bis zur Schlussverteilung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 24/16, juris, Rn. 13 ff; Bag, Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00, juris, Rn. 16ff.; BGH, Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 101/02, juris, Rn. 7 ff.). Vorliegend wäre zwar nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine erfolgreiche Erhebung einer sogenannten Insolvenzfeststellungsklage entsprechend § 179 InsO grundsätzlich möglich. Die Insolvenzfeststellungsklage kann allerdings auch bei Altmasseverbindlichkeiten nur bei Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO mit Erfolg erhoben werden. Dieses liegt aber nur dann vor, wenn dem Recht des Gläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Insolvenzverwalter dessen ernsthaft bestreitet und wenn das angestrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – 6 AZR 785/18, juris, Rn. 15 ff; BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – XI ZB 247/03, juris, Rn. 9; jeweils m. w. N.). Daran würde es aber vorliegend fehlen. Denn der Beklagte hat die streitgegenständlichen Differenzvergütungsansprüche zu keinem Zeitpunkt vorprozessual und auch im gesamten vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde und der Höhe nach bestritten und auch sonst nie in Frage gestellt. Vielmehr hat der Beklagte die Freistellung des gekündigten Klägers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche sowie etwaige Freizeitausgleichsansprüche vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt, dem Kläger so den Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht, das unstreitig an den Kläger ohne Probleme ausgezahlt wurde. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die unstreitig bestehenden Vergütungsansprüche zunächst mangels Masse und wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht erfüllt werden konnten, der Erfüllung also ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht entgegenstand. Es bestanden für den Kläger zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als staatlich beliehener Amtswalter, der die Arbeitnehmer zur Bezifferung der Ansprüche aufforderte und die bezifferten Ansprüche ohne jegliche Beanstandung in die Massetabelle eintrug und von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Kenntnis setzte, die Forderung selbst bzw. deren Durchsetzbarkeit später in Frage stellen und die Rechtsunkundigen Arbeitnehmer, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verfahren und Erfüllung ihrer Forderung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften vertrauten, auch ohne weitere Information über den Stand des Insolvenzverfahrens „in die Verjährung“ laufen lassen wird, um die Insolvenzmasse im Interesse anderer Massegläubiger zu schonen (vgl. zu diesem Aspekt Spiekermann NZI 2019, 446 ff, der auf die Verjährungsproblematik auch im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzordnung eingeht). Eine vom Kläger angesichts des Verhaltens des Beklagten erhobene Insolvenz Feststellungsklage wäre mangels Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO unzulässig. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer aufgrund seiner im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht auf maßgebliche Verjährungsfristen hinsichtlich der Vergütungsansprüche hinzuweisen und auch die Unkenntnis von Verjährungsvorschriften dem Klärungseintritt nicht entgegensteht (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 297/01, juris, Rn. 97; Bag, Urteil vom 22.04.2004 – 8 AZR 620/02, juris, Rn. 42). Der Kläger hatte aus den dargelegten Gründen beim vorliegenden Sachverhalt keine Möglichkeit gehabt, die streitgegenständlichen Ansprüche mit Erfolg gegen den Beklagten gerichtlich durchzusetzen. Der Kläger konnte zwar von dem Beklagten außergerichtlich eine Stundungsvereinbarung oder – wie die Bundesagentur für Arbeit – den Verzicht auf die Geltendmachung einer Verjährungseinrede verlangen, was bei ablehnender Haltung des Beklagten das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für eine Insolvenzfeststellungsklage begründen würde. Da jedoch der Beklagte als Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nicht, insbesondere nicht mit überflüssigen Prozesskosten belasten darf, hätte der Beklagte ohne weiteres einem entsprechenden Verlangen des Klägers nachgeben müssen, um ein überflüssiges Insolvenzfeststellungsverfahren zu vermeiden. Ein solches Verlangen wäre daher in einem Fall, in dem – wie vorliegend – die nach der insolvenzrechtlichen Freistellung unter Anrechnung auf die Urlaubs– und Freistellungsansprüche, Zahlung von Arbeitslosengeld und Anzeige der Masseunzulänglichkeit verbliebenden unstreitigen Vergütungsdifferenzansprüche zum einen eine völlig überflüssige Formalie. Denn aufgrund objektiver Umstände stünde bereits fest, dass der Beklagte sich als Insolvenzverwalter darauf einlassen und entsprechende Erklärungen auch ohne Weiteres abgeben müsste, um einen unnötigen Prozess und die damit verbundenen Kosten, die die Insolvenzmasse schmälern würden, zu vermeiden. Zum anderen würde dadurch die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, insbesondere bei umfangreichen Insolvenzverfahren unnötig erschwert. Denn würde man die Arbeitnehmer bei angezeigter und fortdauernder Masseunzulänglichkeit zu Vermeidung des Eintritts der Verjährung dazu zwingen, auch bei dem Grunde und der Höhe nach völlig unstreitigen Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf eine mögliche Verjährung stets eine ausdrückliche Verzichtserklärung zu verlangen, obwohl der Insolvenzverwalter überhaupt keinen Anlass zum Zweifel an der Erfüllung der Forderung beim Wegfall der angezeigten Masseunzulänglichkeit nach insolvenzrechtlichen Vorgaben gegeben hat, so wäre der Insolvenzverwalter gezwungen, nach entsprechender Prüfung darauf schriftlich zu reagieren, was je nach Zahl der Gläubiger einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand und Schriftwechsel bedeuten würde, was auch nicht im Interesse des auf eine schnelle Verfahrenserledigung bedachten Insolvenzverwalters sein dürfte. Vorliegend ist insbesondere auch zu beachten, dass der Beklagte selbst den Kläger zur Anmeldung der geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgefordert und die vom Kläger mitgeteilten Ansprüche in die vom Insolvenzverwalter selbst geführte Insolvenztabelle ohne jegliche Beanstandung eingetragen hat und auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit den Verzicht auf die Einhaltung von verfall- und Verjährungsfristen erklärt hat, sodass für den Kläger nicht die geringste Veranlassung dafür bestand, dass der Insolvenzverwalter sich später auf den verjährungseintritt berufen wird. Aus all dem folgt, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles jedenfalls gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt und daher der Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Ansprüche nicht entgegensteht (vgl. zum gleichgelagerten Sachverhalt LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 – 2 Sa 1897/19) mit der Folge, dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung, für deren Ergebnis die Umstände des vorliegenden Einzelfalles maßgeblich waren. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.