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Urteil

5 Ca 867/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2015:0916.5CA867.15.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.227,88 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.227,88 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der am 1968 geborene Kläger ist seit einem im Jahr 1987 erlittenen Verkehrsunfall schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Vom 01.09.201 bis zum 20.06.2004 war der Kläger bei der Beklagten im C. beschäftigt. Gegen Ende des Jahres 2011 startete die A. eine Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker. Die Beklagte – in Gestalt der Beauftragten der C.) – erklärte sich am 25.10.2012 zur Unterstützung dieser Initiative bereit. In diesem Rahmen bewarb sich der Kläger auf eine der bis zu drei seitens der Beklagten angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Ebene der Sachbearbeitung im Geschäftsbereich der C.. Am 21.03.2013 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2013, der in seinem § 1 eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2015 vorsieht. Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 sei rechtsunwirksam; eine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liege in Gestalt der Beschäftigung beim C. in den Jahren 2001 bis 2004 vor; soweit das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertrete, eine Beschäftigung, die länger als drei Jahre zurückliege, sei nicht als Zuvorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen, habe verstoße das Bundesarbeitsgericht gegen die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzesbindung der Justiz. Der Kläger beantragt, 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.03.2013 nicht mit Ablauf des 31.03.2015 endet, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es liege keine Zuvorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor; sollte die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage keinen Bestand haben, genieße sie, die Beklagte, insoweit jedenfalls Vertrauensschutz. Ferner meint die Beklagte, es sei angesichts der Umstände der Einstellung des Klägers rechtsmissbräuchlich, wenn dieser sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung berufe; überdies lägen auch die Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung aus sozialen Gründen vor. Hierzu behauptet sie, der Kläger verfüge nicht über den für eine Beschäftigung bei ihr erforderlichen Bildungsabschluss; er sei im Rahmen der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker vorübergehend ohne konkreten Personalbedarf eingestellt worden; eine Anschlussbeschäftigung des Klägers sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, was sie auch gegenüber dem Kläger und den anderen Bewerbern klargestellt habe, dies sei Geschäftsgrundlage der Beschäftigung des Klägers gewesen; überdies habe der Kläger während der Beschäftigung qualitative Minderleistungen erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete durch die im Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 31. März 2015. Die Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf hat der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. I. Die rechtzeitig im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Entfristungsklage ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21. März 2015 zum 31. März 2015 TzBfG sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 als rechtswirksam erweist. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegen vor. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien erfolgte schriftlich im Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 ohne sachlichen Grund und nur für die Dauer von zwei Jahren. Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses sind nicht erfolgt. Die Zulässigkeit der Befristung entfällt auch nicht dadurch, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. Urteil v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09, juris, dort 13 und Urteil v. 21.09.2011 – 7 AZR 375/10, juris, dort Rdnr. 23 – jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestehe darin, zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu „Befristungsketten“ missbraucht werde. Zur Verwirklichung dieses Zwecks bedürfe es keines lebenslangen Anschlussverbots. Ein solches wäre vielmehr nach dem Normzweck überschießend. Eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ gebiete ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein uneingeschränktes Anschlussverbot berge strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Dementsprechend sei eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung vorzunehmen, dem auch eine Wortlautauslegung nicht entgegenstehe. Die Kammer folgt, ebenso wie zuletzt das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil v. 24.03.2015 – 1 Sa 639/14, juris, dort Rdnr. 24), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter Bezugnahme auf die sorgfältige und umfassende Begründung ( BAG , Urteil v. 06.04.2011, juris, dort Rdnrn. 20 ff.). Die dagegen erhobene Kritik ( LAG Baden-Württemberg , Urteil v. 26.09.2013 – 6 Sa 28/13, juris, dort Rdnrn. 22 ff. und Urteil v. 21.02.2014 – 7 Sa 64/13, juris, dort Rdnrn. 16 ff.) ist nicht begründet (so bereits LAG Rheinland-Pfalz , Urteil v. 24.01.2014 – 1 Sa 490/13, juris, dort Rdnr. 21). Ebenso wenig ist eine Vorlage gemäß Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht veranlasst (so aber ArbG Braunschweig , Beschluss v. 03.04.2014 – 5 Ca 463/13, juris, dort Rdnr. 15). Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wie sie das Bundesarbeitsgericht vornimmt, ist eine verfassungskonforme Auslegung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. März 2015 geendet hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter bei der Beklagten zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. ZPO (ggfls. i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn man dem allgemeinen Feststellungsantrag einen eigenen Streitwert zumessen wollte) i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO und berücksichtigt der Höhe nach die in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertentscheidung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.