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Urteil

8 Sa 1015/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0625.8SA1015.15.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 – 5 Ca 867/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Revision – trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 – 5 Ca 867/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Revision – trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. März 2015 geendet hat. Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, war vom 1. September 2001 bis zum 20. Juni 2004 bei der beklagten B D in dem beim Bu ressortierenden Bun mit Sitz in K tätig. Die Beklagte stellte ihn auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 21. März 2013 erneut befristet für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2015 ein. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war der Kläger als Sachbearbeiter im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bund am Dienstort B beschäftigt. Der befristeten Einstellung im Jahr 2013 ging eine Initiative der Z (Z ) zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker voraus, zu deren Unterstützung sich die Beauftragte der Bund bereit erklärt hatte. Mit seiner am 14. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. April 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. März 2015 geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag vom 21. März 2013 sei nicht wirksam zum 31. März 2015 befristet worden. Die Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten nicht ohne Sachgrund gerechtfertigt. Ein Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 21. März 2013 mit Ablauf des 31. März 2015 geendet hat, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Das frühere Arbeitsverhältnis stehe einer weiteren sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im März 2013 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestanden. Sie habe den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf diese Rechtsprechung abgeschlossen. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe in einem solchen Fall keine Berücksichtigung finden. Die Befristung sei jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt, weil sie aus sozialen Gründen erfolgt sei. Die vorübergehende Einstellung des Klägers sei - ohne entsprechenden Personalbedarf und außerhalb des Stellenplans - nur aufgrund der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker erfolgt und stelle eine reine Fördermaßnahme in Form einer berufspraktischen Qualifikation zugunsten des Klägers dar. Dem Kläger habe im Rahmen einer zweijährigen Befristung ein Zugang zum ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden sollen, wobei in der zweiten Hälfte der Beschäftigung eine Unterstützung zur weiteren Stellensuche erfolgt sei. Eine Anschlussbeschäftigung sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, auch weil der Kläger nicht über den für eine Dauerbeschäftigung erforderlichen Bildungsabschluss verfüge. Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Befristung sei vor dem Hintergrund seiner Kenntnis von diesen Umständen auch rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG für wirksam gehalten. Es hat - weitgehend unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09 ) und vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10) angenommen, die länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung stehe der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zurückverweisung wie folgt begründet: Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Befristung durch in der Person des Klägers liegende Gründe nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBfG gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren (ausführlich BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - zu II 4 b der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 c aa der Gründe) . Der Senat kann nicht abschließend beurteilen ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, die Befristung sei aus sozialen Gründen vereinbart worden, weil die vorübergehende Einstellung des Klägers - ohne entsprechenden Personalbedarf und außerhalb des Stellenplans - nur im Rahmen der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker erfolgt sei. Dies könnte geeignet sein, die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu jedoch - aus seiner Sicht konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachzuholen und die Wirksamkeit der Befristung unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen haben. Der Kläger trägt nach Zurückverweisung ergänzend zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag vor: Er bestreite, dass die Beklagte keinen eigenen Personalbedarf gehabt habe und ihn – den Kläger – nur aus sozialen Erwägungen eingestellt habe. Der Kläger bestreitet weiter, dass er das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Der Kläger ist der Auffassung, die nachträgliche Berufung auf einen Befristungssachgrund sei nur nachgeschoben und treuwidrig. Die sachgrundlose Befristung sei Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages der Parteien gewesen. Die Parteien hätten nur eine sachgrundlose Befristung und keine Sachgrundbefristung vereinbaren wollen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzend vor, dass die Einstellung des Klägers nur im Rahmen der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker außerhalb des Stellenplans erfolgt sei, ohne, dass es tatsächlich einen entsprechenden Personalbedarf gegeben habe. Der Kläger habe das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Ohne den in der Person des Klägers (schwerbehinderter Akademiker) begründete soziale Zweck (Förderung der Inklusion von schwerbehinderten Akademikers im Rahmen der Initiative) wäre es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrages gekommen; die sozialen Erwägungen seien das einzige Motiv der Beklagten, einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Es sei falsch und werde bestritten, dass die Parteien nur eine sachgrundlose Befristung und keine Sachgrundbefristung hätten vereinbaren wollen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.11.2019 durch Vernehmung des Zeugen Herr W . Wegen des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 ist gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBfG wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Fristablauf zum 31.03. 2015 geendet. 1. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien ist unwirksam, da der Kläger bei der Beklagten in den Jahren 2001 bis 2004 als Bürosachbearbeiter vorbeschäftigt war. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. 2. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG wirksam. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren (ausführlich BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - zu II 4 b der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 c aa der Gründe) . b. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Vortrag der Beklagten ist geeignet, die Befristung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBfG zu rechtfertigen. Die Befristung ist aus sozialen Gründen vereinbart worden. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes fest. aa. Die Beklagte hat sich bereits erstinstanzlich darauf berufen, die Befristung sei aus sozialen Gründen vereinbart worden. Die Einstellung des Klägers sei nur im Rahmen Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker außerhalb des Stellenplans erfolgt, ohne, dass es tatsächlich einen entsprechenden Personalbedarf gegeben habe. Der Kläger habe das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Ohne den in der Person des Klägers (schwerbehinderter Akademiker) begründeten sozialen Zweck (Förderung der Inklusion von schwerbehinderten Akademikers im Rahmen der Initiative) wäre es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrages gekommen; die sozialen Erwägungen seien das einzige Motiv der Beklagten, einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. 1) Unstreitig erfolgte die befristete Einstellung des Klägers im Jahr 2013 aufgrund einer Initiative der Z (Z ) zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker, zu deren Unterstützung sich die Beauftragte der Bund bereit erklärt hatte. Dazu hat der Zeuge W im Einzelnen ausgesagt: „Ich war damals mit dem Verfahren befasst. Es ging um eine Initiative der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit. Die ersten Einladungen zu Vorbesprechungen gab es schon im Jahr 2011 und dann nochmal im Frühsommer 2012. Nachdem ich zunächst skeptisch gewesen war, aus verschiedene Aspekten heraus, habe ich mich dann doch begeistern lassen für die Initiative. Es hat mir eingeleuchtet, dass schwerbehinderte Akademiker, die Schwierigkeiten haben, in einem Beruf eingestellt zu werden, berufliche Erfahrungen sammeln können, mit denen sich erfolgreich woanders bewerben können. Ich wollte diesen Menschen eine Chance geben, jenseits von irgendwelchen Ausschreibungsverfahren. Hier gab es einen beschränkten Bewerberpool. Es wurde ein Bewerberpool der Ze vorgegeben.“ 2) Der Zeuge W hat auch bestätigt, dass der Kläger das Anforderungsprofil der Beklagten nicht erfüllt hat und wegen fehlender beruflicher Qualifikation keine Anschlussbeschäftigung des Klägers in Betracht gekommen wäre. Dazu hat der Zeuge W im Einzelnen ausgeführt: „Wir stellen im höheren Dienst nur Juristen mit einem befriedigenden oder vollbefriedigenden Abschluss ein. Im gehobenen technischen Verwaltungsdienst ist eine Ausbildung in der Schule des Bundes f oder einer entsprechenden Landeseinrichtung erforderlich. Dann haben wir auch die Möglichkeit, Aushilfskräfte zu beschäftigen. Das läuft dann über einen Geldtitel. Dies war das Modell für die Beschäftigung der schwerbehinderten Akademiker. Wir haben trotzdem Wert darauf gelegt, dass die Bewerber auch unser Anforderungsprofil erfüllen. Die Z sagte mir, Volljuristen, nach dem Anforderungsprofil, gebe es bei ihnen nicht im Pool. Daraufhin haben wir uns dann darauf konzentriert, dass es dann vielleicht ein Sachbearbeiter mit einer anderen Ausbildung wird. Die Z legte uns drei Bewerber vor, die alle nicht das Anforderungsprofil eines Sachbearbeiters im gehobenen Dienst erfüllten. Also drei Bewerber, darunter war auch der Kläger. Dann habe wir überlegt, wo können wir die Drei denn beschäftigen. Wir haben einen Arbeitsplatz für sie gesucht.“ Der Zeuge W hat bestätigt, dass die Beklagte wegen der fehlenden Qualifikation der drei Bewerber, einschließlich des Klägers, konsequenterweise die Teilnahme an der Initiative zur Inklusion mangels geeigneter Kandidaten wieder hätte absagen können. Da sich die Beklagte als oberste Bundesbehörde jedoch in einer besonderen Verantwortung hinsichtlich der Förderung schwerbehinderter Menschen sieht und sich diesbezüglich auch eine Vorbildfunktion zuschreibt, hat sie dennoch an der Initiative zur Inklusion weiter festgehalten. Der Zeuge W hat ausdrücklich bestätigt, dass die Bewerbung des Klägers ohne die Initiative nicht berücksichtigt worden wäre: “ da wäre er sofort rausgefallen, weil er nicht die Ausbildung hat, die wir brauchen“ . 3) Der Zeuge W hat bestätigt, dass die Einstellung des Klägers nur im Rahmen Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker außerhalb des Stellenplans erfolgt ist, ohne, dass es tatsächlich einen entsprechenden Personalbedarf gegeben hat. Den dem Kläger und den beiden weiteren Bewerbern angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten lag kein konkreter Personalbedarf zu Grunde. Diese Beschäftigungsmöglichkeiten wurden erst in Abhängigkeit von den Möglichkeiten und Vorstellungen des Klägers und den anderen Bewerbern ermittelt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte haushaltstechnisch außerhalb des Stellenplans. Die Beklagte hat intern ihre Bereitschaft zur vorübergehenden Beschäftigung des Klägers ohne konkreten Personalbedarf und im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel außerhalb des Stellenplans allein vor dem Hintergrund abgestimmt, dass zur Förderung des schwerbehinderten Klägers eine auf zwei Jahre befristete Anstellung ermöglicht werden sollte. Eine Anschlussbeschäftigung kam wegen fehlender Qualifikation des Klägers und mangels einer im Haushaltsplan vorgesehenen Stelle nicht in Betracht. Der Zeuge W hat schließlich auch bestätigt, dass gegenüber dem Kläger und den anderen Bewerbern gemeinsam mit der Z von Anfang an, also seit den ab Februar 2013 durchgeführten Vorstellungsgesprächen, wiederholt klargestellt wurde, dass eine zweijährige sachgrundlose Befristung der Arbeitsverträge erfolgen wird und eine Anschlussbeschäftigung aufgrund des fehlenden passenden Berufsabschlusses, der fehlenden Haushaltsstelle und des fehlenden eigenen Personalbedarfs der Beklagten ausgeschlossen ist. 4) Die Beklagte hat demnach schlüssig vorgetragen und bewiesen, dass die sozialen Erwägungen das einzige Motiv der Beklagten waren, einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers einen Zuschuss vom Integrationsamt erhalten hat, der nach Aussage des Zeugen W ungefähr 50 % und eine Einstellungsprämie von 2.000,00 € betrug. Denn dieser Zuschuss – nach Aussage des Zeugen – nicht der Grund für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Es war kein Vorteil, sondern diente lediglich der Abmilderung der Nachteile, die die Beschäftigung, mit Betreuungsaufwand, etc. mit sich brachte. 5) Die Aussage des Zeugen W ist glaubhaft. Der Zeuge war als Ministerialrat verantwortlich mit der Einstellung des Klägers im Rahmen der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademiker befasst. Er hat den Sachvortrag des von ihm unterzeichneten erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 03.06.2015 vollumfänglich bestätigt und darüber hinaus detailreich und widerspruchslos zum Beweisthema, einschließlich der Fragen der Prozessbevollmächtigten ausgesagt. 6) Da die Beweisfrage bereits durch die Aussage des Zeugen W zur Überzeugung des Gerichts beantwortet worden ist, bedurfte es keiner Vernehmung der weiteren von der Beklagten benannten Zeugen S , Sc und P er. Der Kläger hat gegenbeweislich keine Zeugen benannt. Dass er- wie zu Protokoll erklärt – mit der Nichtvernehmung dieser Zeugen nicht einverstanden war, ist ohne rechtliche Bedeutung. bb. Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6TzBfG steht nicht entgegen, dass beide Parteien unstreitig bei Abschluss des Arbeitsvertrages von einer zweijährigen sachgrundlosen Befristung ausgegangen sind. Diese Gestaltung der Befristung sah auch das Informationsblatt (“ Schwerbehinderte Akademiker: Inklusion durch berufspraktische Qualifikation im öffentlichen Dienst!“ (unter Ziffer 3.“ Umsetzung “) der Initiative der Z vor. Die Beklagte wies darauf außerdem in dem von ihr erstellten „ Anforderungsprofil für eine zweijährige sachgrundlose Beschäftigung im Rahmen der beschäftigungsinitiative der Bunde a zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker“ hin. Der Befristungsgrund bedarf jedoch weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG („sachgrundlose Befristung“) als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. etwa BAG13.02.2013 – 7 AZR 225/11 – mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält nicht einmal eine Angabe zum Befristungsgrund. Das Informationsblatt der Initiative der Z ist lediglich eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Das hat auch die Beklagte so gesehen, wie der Zeuge von Wangenheim bestätigt hat: „ Das war keine Vorgabe des L , das war eine Empfehlung, um das den Arbeitgebern schmackhaft zu machen.“ Dass die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.06.2015 im Zusammenhang mit den Ausführungen auf Seite 9 („ e.Befristung ohne Anschlussbeschäftigung als Geschäftsgrundlage “) den Begriff „ Geschäftsgrundlage “ verwandt hat, ist - erst Recht im Hinblick darauf, dass die sachgrundlose Befristung als Befristungsgrund keine Erwähnung im Arbeitsvertrag gefunden hat - rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für das von der Beklagten erstellte „Anforderungsprofil für eine zweijährige sachgrundlose Beschäftigung… “. Dazu hat der Zeuge W im Übrigen glaubhaft ausgesagt: „ Wir haben das reingeschrieben, um den Bewerbern klarzumachen, dass es um eine sachgrundlose Beschäftigung geht und jemand mit einer Vorbeschäftigung innerhalb von drei Jahren keine Chance hat. Wir wollten transparent sein. Wir hatten damals keinen Sachgrund. Deshalb kam es nicht in Betracht. Der Sachgrund „vorübergehende Beschäftigung“, den hatten wir nicht. Wir haben das gar nicht geprüft, weil wir gar nicht die Zeit dafür hatten. Es war der einfache risikolose Weg, wie er sich bewährt hatte. (…) Wir haben eine sachgrundlose Befristung vorgenommen, weil diese am einfachsten zu begründen oder zu rechtfertigen war.“ Entscheidend ist, dass – wie ausgeführt – der Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBfG bei Vertragsschluss am 21.03.2013 objektiv vorgelegen hat. Der Beklagten ist es weder aufgrund des Arbeitsvertrages noch sonstiger Umstände verwehrt, sich auf diesen Sachgrund nachträglich zu berufen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision – zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.