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Beschluss

2 BV 78/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2015:1028.2BV78.15.00
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Tenor

Die Antragsgenerin wird verpflichtet, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für Beschäftigte der Q.“ vom 01.01.2014 dergestalt einzuhalten, dass sie innerhalb ihres Geltungsbereichs in ihrem Abschnitt B, Unterpunkt 3.1 einen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale an antragstellende Beschäftigte bei Auswärtstätigkeiten vermittelt und dieser Anspruch nicht durch Abschnitt F Punkt 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen wird.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgenerin wird verpflichtet, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für Beschäftigte der Q.“ vom 01.01.2014 dergestalt einzuhalten, dass sie innerhalb ihres Geltungsbereichs in ihrem Abschnitt B, Unterpunkt 3.1 einen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale an antragstellende Beschäftigte bei Auswärtstätigkeiten vermittelt und dieser Anspruch nicht durch Abschnitt F Punkt 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen wird. I. Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Einhaltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2014 (Kopie Blatt 14 ff GA) im Hinblick auf 2 Personengruppen, nämlich Vertriebsmanager Filialvertrieb (VM FG) sowie Innenbetriebsleiter Filialbetrieb (IBL FG). Die freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für Beschäftigte der Q.“ enthält unter anderem folgende Regelungen: 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) Eine Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) liegt vor, wenn ein Beschäftigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Der Ort, an dem sich die Stelle der Auswärtstätigkeit befindet (ggf. auch am Beschäftigungsort), ist der Geschäftsort … 3.3 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Beschäftigte nach Beendigung der Geschäftsreise seine berufliche Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte fortsetzen wird … 3.7 Außendiensttätigkeit Bei Beschäftigten, die keine erste Tätigkeitsstätte haben und bei ihrer Tätigkeit mehrfach am Tag an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind, liegt eine Außendiensttätigkeit vor (z. B. Instandhaltungskräfte, Key Account Manager, regionale Vertriebsmanager) … Abschnitt B: Inlandsgeschäftsreisen 1 Umfang der Reisekostenerstattung Reisekosten sind notwendige Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Geschäftsreise entstehen. Erstattet werden: a) Fahrkosten b) Verpflegungsmehraufwand für die Verpflegungskosten c) Übernachtungskosten d) Reisenebenkosten… 2 Fahrkosten 2.1 Grundsatz Fahrkosten sind anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Aufwendungen für private oder öffentliche Verkehrsmittel. Zu diesen Fahrkosten zählen: a) Fahrkosten am Wohnort bzw. Ort der ersten Tätigkeitsstätte b) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort bzw. Ort der ersten Tätig keitsstätte und Geschäftsort c) Fahrkosten für Fahrten am Geschäftsort (auch zwischen Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte). Dies gilt auch, wenn diese Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte täglich durchgeführt werden. 3 Verpflegungskosten Verpflegungskosten werden für die Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen gewährt. 3.1 Verpflegungspauschale Für eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland wird bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Verpflegungspauschale in Höhe des steuerlichen Höchstbetrages gezahlt (Anlage 1 zu Abschnitt B). Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und danach ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Ist der Beschäftigte an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) auswärts tätig ist, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland erhält der Beschäftigte für Kalendertage, an denen er außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist („eingeschlossene“ Tage/Zwischentage) eine Pauschale gemäß Anlage 1 zu Abschnitt B. An den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit im Inland mit Übernachtung außerhalb der Wohnung erhält der Beschäftigte ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale gemäß Anlage 1 zu Abschnitt B. Über die Verpflegungspauschale hinausgehende Verpflegungskosten werden nicht erstattet. Abschnitt D: Einsatzwechseltätigkeit Bei einer Einsatzwechseltätigkeit werden Fahrkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle wie bei einer Inlandsgeschäftsreise erstattet. Diese gewährten Fahrkosten sind zwischen Wohnung und jeder Einsatzstelle wie bei Geschäftsreisen steuerfrei. Gewährte Fahrkosten für Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen an einem Arbeitstag sind ebenfalls steuerfrei. Die Dreimonatsfrist für Geschäftsreisen gilt nicht. Bei Fernpendlern (Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mindestens 100 km) werden auch Übernachtungskosten nach der Regelung für Fernpendler erstattet. Übt der Beschäftigte vorübergehend eine für ihn untypische Tätigkeit aus (z. B. Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung), gehört diese Tätigkeit nicht zur Einsatzwechseltätigkeit. Die Entschädigung für diese Tätigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regelungen für Geschäftsreisen. Abschnitt F: Sonderregelungen 1 Mehrere Einsatzstätten 1.1 Grundsatz Bei demselben Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung an verschiedenen bzw. mehreren Einsatzstätten ist nach den Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nur eine Einsatzstätte als erste Tätigkeitsstätte festzulegen. Beschäftigte, die regelmäßig an mehreren Einsatzstätten eingesetzt sind, erhalten Fahrkosten für die Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und den weiteren Einsatzstätten sowie für Fahrten zwischen den Einsatzstätten. Die Dreimonatsfrist für Auswärtstätigkeiten gilt nicht. 1.2 Sonderregelung im Bereich Filialen Für die Beschäftigten, die im Bereich Filialen mit der Aufgabe Verkaufsberatung/Kundenbetreuung betraut sind, gilt folgende Sonderregelung: Werden Fahrten zwischen Wohnung und den verschiedenen Einsatzstätten (bei denen es sich nicht um die bestimmte erste Tätigkeitsstätte handeln darf) durchgeführt, werden bei jeder durchgeführten Fahrt zwischen Wohnung und Einsatzstätte (nicht erste Tätigkeitsstätte) die Fahrkosten wie bei einer Auswärtstätigkeit unter Abzug der Kosten für die Strecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte erstattet. Bei geteiltem Dienst mit einer Unterbrechung von mindestens 1 Stunde werden diese Fahrkosten auch für eine zweite oder weitere Fahrt erstattet … Der Betriebsrat ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert, denn er mache eigene Rechte geltend. Die Beschäftigten hätten im Anwendungsbereich der GBV bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte einen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale – wobei dieser insbesondere nicht von einem regelmäßigen Einsatz des/der Beschäftigten an „mehreren Einsatzstätten“ im Sinne des Abschnitts F,.1.1 ausgeschlossen werde. Eine Interpretation der Passage des Satzes 2 („…, erhalten nur Fahrtkosten für die Fahrten…“) als Ausschließungsklausel für den Anspruch der Beschäftigten auf andere Reisekosten wie etwa die Verpflegungspauschale werde von dem Wortlaut nicht getragen. Dieser beziehe sich nur auf die unmittelbar danach genannte Auswahl an Fahrtstrecken, für welche die Fahrtkosten ausschließlich gezahlt würden, wohingegen auf anderen Strecken der Fahrtkostenausgleich unterbleiben solle. Die Betriebspartner beabsichtigten damit unzweifelhaft die Einschränkung der Fahrtstrecken, für welche Reisekosten zu gewähren seien – nicht jedoch den Ausschluss anderer Reisekostenerstattungen, wobei diese Absicht auch durch mehrere sonstige Umstände zu Tage trete. Durch Abschnitt F Ziffer 1.1 würden in Abschnitt B Ziffer 2.1 geregelte Ansprüche auf Fahrtkosten ausgeschlossen (jene für die Fahrten am Wohnort bzw. Ort der ersten Tätigkeitsstätte, Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsort und Fahrtkosten für Fahrten am Geschäftsort auch zwischen Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte). Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, den angesprochenen Mitarbeitern stehe bei zutreffendem Verständnis der GBV eine Verpflegungspauschale bei mehr als achtstündiger Abwesenheit zu; die Sonderregelung der GBV unter F greife nicht. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegner wird verpflichtet, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für beschäftigte der Q.“ vom 01.01.2014 dergestalt einzuhalten, dass sie innerhalb ihres Geltungsbereichs in ihrem Abschnitt B, Unterpunkt 3.1 einen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale an die antragstellende Beschäftigte bei Auswärtstätigkeiten vermittelt und dieser Anspruch nicht durch Abschnitt F Punkt 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen wird; hilfsweise, es wird festgestellt, dass aus dem Abschnitt B, Unterpunkt 3.1 der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin getroffenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für Beschäftigte der Q.“ vom 01.01.2014 in deren personellen und sachlichen Geltungsbereich für Auswärtstätigkeiten im Inland sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung außerhalb der Wohnung ein Anspruch von antragsstellenden Beschäftigten auf Zahlung einer Verpflegungspauschale folgt dieser Anspruch durch Abschnitt F „Sonderregelung“ Punkt 1 „Mehrere Einsatzstätten“ nicht ausgeschlossen wird. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Antragsteller verfolge lediglich etwaige Individualansprüche von Vertriebsmanagern und Innenbetriebsleitern, wofür ihm jedoch die Antragsbefugnis fehle. Der Individualrechtschutz des Einzelnen dürfe nicht auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlagert werden. Dieses Ziel des Antragstellers ergebe sich auch aus seiner Beschlussfassung, wonach er die Arbeitgeberin zur Zahlung der Verpflegungspauschale an alle von der GBV Geschäftsreisen erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verpflichten gedenke. Abschnitt F der GBV enthalte Sonderregelungen, welche Ausnahmen und Abweichungen von den sonstigen Regelungen enthielten. Davon sei Gebrauch gemacht worden in der Form, dass Mitarbeiter mit mehreren Einsatzstätten und festgelegter erster Tätigkeitsstätte nur Fahrtkosten erstattet erhielten und nicht, wie in der vorhergehenden Regelung des Abschnitts B, Verpflegungsmehraufwendungen. Dies sei eindeutig, konsequent und in Abschnitt F auch richtig verortet; diese Sonderregelung sei „lex specialis“. Wegen der zahlreichen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, welche Gegenstand der eingehenden mündlichen Erörterungen waren, verwiesen. II. Der Antrag zu 1) ist sowohl zulässig als auch begründet; einer Bescheidung des Hilfsantrages bedarf es angesichts dessen nicht mehr. 1. Der auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. Die Frage, wie eine Betriebsvereinbarung durchzuführen ist, betrifft ein Rechtsverhältnis, für dessen Inhalt die Auslegung der Betriebsvereinbarung lediglich eine Vorfrage darstellt (BAG 20.01.2009, 1 ABR 78/07). Insoweit ist anerkannt, dass die Betriebsparteien den Streit, mit welchem Inhalt eine Betriebsvereinbarung durchzuführen sei, auch im Wege eines Feststellungsantrags im Beschlussverfahren klären können (BAG, a.a.O., mit Verweis auf BAG 18.01.2008, 3 ABR 21/04). Für den hier gestellten Leistungsantrag gilt entsprechendes. Zwar kommt dem Betriebsrat nicht die Rolle eines gesetzlichen Prozessstandschafters der Arbeitnehmer zu; er kann jedoch eigene Rechte, gerade auch gerichtet auf Erfüllung / Durchführung der Verpflichtungen aus einer eingegangenen Betriebsvereinbarung geltend machen. Sein Begehren geht vorliegend nicht darüber hinaus; selbst bei Stellung eines (zulässigen) Feststellungsantrags träten keine anderen Rechtswirkungen ein – dies vorausgesetzt, die Arbeitgeberin richtete sich auch nach einem Feststellungstenor. Der vorliegende Leistungstenor ist geeignet, etwaige Zweifel hierzu zu vermeiden und daher zu bevorzugen. 2. Der Hauptantrag ist begründet. Ziffer 3.1 der GBV - Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) - definiert, dass eine solche vorliegt, wenn ein Beschäftigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eben dies auch auf die vorliegend angesprochenen Personenkreise der Vertriebsmanager und Innenbetriebsleiter zutrifft. Handelt es sich bei einer Auswärtstätigkeit in diesem Sinne um Geschäftsreisen nach Maßgabe der GBV, so erhalten die betreffenden Personen nach dem Willen der Betriebsparteien gemäß Ziffer 3 – Verpflegungskosten – eben solche „für die Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen“, wobei die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Unterpunkt 3.1 - Verpflegungspauschale – zusätzlich erfüllt sein müssen (was im praktischen Anwendungsfall zu prüfen und zu klären ist). Dieser Anspruch wird den betroffenen Personen nicht durch Abschnitt F – Sonderregelungen – der GBV genommen: Dies lässt sich dem Punkt 1.1 – Grundsatz – der Sonderregelungen betreffend „mehrerer Einsatzstätten“ im dortigen Satz 2 nicht, jedenfalls nicht mit Hinreichender Klarheit, entnehmen. Als Ausnahme-/ Sonderregelung im Verhältnis zu der grundsätzlichen, dem genannten Personenkreis einen Anspruch gewährenden Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung würde es zumindest einer klaren und eindeutigen Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten bedürfen, was die erkennende Kammer der zitierten Regelung nicht zu entnehmen vermag. Diese beschäftigt sich ausschließlich mit Fahrtkosten und definiert, wann und unter welchen Umständen solche zu zahlen seien; Verpflegungskosten sind nicht angesprochen und auch über die – zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte – Platzierung des Wörtchens „nur“ nicht eindeutig im Sinne eines Ausschlusses des genannten Personenkreises zu interpretieren. Angesichts dessen hat es bei der Regelung gemäß Ziffer 3 der GBV zu verbleiben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.