Beschluss
7 TaBV 100/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0825.7TABV100.15.00
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Geschäftsreisen".
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.10.2015 in Sachen 2 BV 78/15 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Geschäftsreisen". Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.10.2015 in Sachen 2 BV 78/15 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise die Arbeitgeberin/ Beteiligte zu 2. Eine freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung “ Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A ” vom 01.01.2014 gegenüber den Beschäftigtengruppen der Vertriebsmanager Filialvertrieb (VM FG) und Innenbetriebsleiter Filialbetrieb (IBL FG) einzuhalten hat. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Bonn dazu bewogen haben, dem Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats/Beteiligten zu 1. stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II des BV-Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.10.2015 Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin/ Beteiligten zu 2. mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung am 17.12.2015 zugestellt. Die Beteiligte zu 2. hat hiergegen am 17.12. und nochmals am 18.12.2015 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.02.2016 am 22.02.2016 begründet. Die Beschwerdeführerin hält die Anträge des Gesamtbetriebsrats bereits für unzulässig, weil zu unbestimmt. Es bleibe unklar, welche Verpflichtung von der Arbeitgeberin unter welchen Voraussetzungen genau verlangt werde. Außerdem mache der Antragsteller in unzulässiger Weise Individualansprüche eines bestimmten Arbeitnehmerkreises geltend. Insofern beziehe sich das Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht mehr auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner. Für die Hilfsanträge fehle es an einem Feststellungsbegehren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Anträge, falls man sie als zulässig ansehe, jedenfalls unbegründet. Dies folge bereits daraus, dass sie inhaltlich zu weit gefasst seien. Zudem lege der Gesamtbetriebsrat und mit ihm das Arbeitsgericht die Gesamtbetriebsvereinbarung auch fehlerhaft aus. So führten die Vertriebsmanager Filialvertrieb und die Innenbetriebsleiter Filialbetrieb bereits keine Dienstreisen im Sinne der Gesamtbetriebsvereinbarung durch. Sie seien nämlich nicht „ vorübergehend “ außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, sondern immer. Das ständige Aufsuchen der verschiedenen Filialen stelle die Regeltätigkeit der betreffenden Mitarbeiter dar. Diese Mitarbeiter hätten daher keinerlei Ansprüche aus Abschnitt B der Gesamtbetriebsvereinbarung, auch nicht solche auf Fahrkostenerstattung. Diese würden ihnen erst durch die Sonderregelung in Abschnitt F 1.1 gewährt. Bei der Sonderregelung Abschnitt F 1.1 handele es sich um eine Anspruchsgrundlage und nicht um eine Ausnahmeregelung. Dies folge nicht nur aus systematischen Erwägungen, sondern auch aus der Satzstellung des Wortes „ nur “ in Abschnitt F 1.1 S. 2. Hätte es sich um eine Ausnahmeregelung lediglich zu der Frage, für welche Fahrten es Fahrtkosten gebe, handeln sollen, hätte das Wort „ nur “ hinter dem Wort „ Fahrtkosten “ stehen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.10.2015, Aktenzeichen 2 BV 78/15, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise zur Zurückweisung der Beschwerde beantragt der Beschwerdegegner: 1) Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A “ vom 01.01.2014 dergestalt einzuhalten, dass im Falle einer Geschäftsreise im Sinne des Abschnitts A und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts B unter Punkt 3.1 dieser einen Anspruch auf Verpflegungspauschale auch für die unter Abschnitt F unter Punkt 1. fallenden Beschäftigten vermittelt, dieser Anspruch also nicht durch Abschnitt F Unterpunkt 1. ausgeschlossen wird. Hilfsweise zur Zurückweisung der Beschwerde sowie des Antrags zu 1.: 2) Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, die Gesamtbetriebsvereinbarung „ Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A “ vom 01.01.2014 dergestalt einzuhalten, dass aus ihr auch für Arbeitnehmer, welche von der Beteiligten zu 2. an verschiedenen bzw. mehreren Einsatzstätten beschäftigt werden, bei einer eintägigen vorübergehenden beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit) im Inland bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten sowie für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung außerhalb der Wohnung ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale folgt, dessen Höhe und gegebenenfalls Kürzung (bei Erhalt von durch die Beteiligte zu 2. oder auf deren Veranlassung durch Dritte unentgeltlich gestellten Mahlzeiten) sich aus der Anlage 1 zum Abschnitt B ergibt. Hilfsweise zur Zurückweisung der Beschwerde sowie der Anträge zu 1. und 2.: 3) Es wird festgestellt, dass aus dem Abschnitt B, Unterpunkt 3.1 der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin getroffenen Gesamtbetriebsvereinbarung „ Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A “ vom 01.01.2014 in deren personellen und sachlichen Geltungsbereich für Auswärtstätigkeiten im Inland sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung außerhalb der Wohnung ein Anspruch von antragstellenden Beschäftigten auf Zahlung einer Verpflegungspauschale folgt und dieser Anspruch durch Abschnitt F „Sonderregelung “ Punkt 1 „mehrere Einsatzstätten “ nicht ausgeschlossen wird. Hilfsweise zur Zurückweisung der Beschwerde sowie den Anträgen zu 1., 2. und 3.: 4) Es wird festgestellt, dass im Falle einer Geschäftsreise im Sinne des Abschnitts A sowie des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts B und Punkt 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung „ Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A “ vom 01.01.2014 ein Anspruch auf Verpflegungspauschale auch für unter Abschnitt F Unterpunkt 1 fallende Beschäftigte folgt, dieser Anspruch also nicht durch Abschnitt F Unterpunkt 1 ausgeschlossen wird. Hilfsweise zur Zurückweisung der Beschwerde sowie den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4.: 5) Es wird festgestellt, dass auch für Arbeitnehmer, welche von der Beteiligten zu 2. an verschiedenen bzw. mehreren Einsatzstätten beschäftigt werden, aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „ Geschäfts-reisen für Beschäftigte der P F A “ vom 01.01.2014 bei einer eintägigen vorübergehenden beruflichen Tätigkeit außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit) im Inland bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten sowie für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung außerhalb der Wohnung ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale folgt, deren Höhe und gegebenenfalls Kürzung (bei Erhalt von durch die Beteiligte zu 2. oder auf deren Veranlassung durch Dritte unentgeltlich gestellten Mahlzeiten) sich aus der Anlage 1 zum Abschnitt B ergibt. Der Gesamtbetriebsrat als Beschwerdegegner tritt der Auffassung der Arbeitgeberin entgegen, dass seine im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anträge unzulässig seien. Insbesondere mache er keine Individualansprüche bestimmter Arbeitnehmer geltend. Anders als in den von der Arbeitgeberin für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen gehe es vorliegend nicht um bestimmte, namentlich benannte Beschäftigte und deren bezifferte Zahlungsansprüche. Er, der Gesamtbetriebsrat, verfolge lediglich seinen Anspruch nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Hauptantrag und Hilfsanträge seien auch hinreichend bestimmt. Streitig sei zwischen den Betriebsparteien ausschließlich wie Abschnitt F Unterpunkt 1 auszulegen sei. Er, der Gesamtbetriebsrat, sehe hierin eine Modifikation zu den vorangehenden Vorschriften in Abschnitt B bezüglich der Fahrtkosten. Die Arbeitgeberin sehe hierin eine lex specialis für jedwede Ansprüche auf Reisekostenerstattung des beschriebenen Personenkreises. Über diesen Streit über die Auslegung hinaus bestehe zwischen den Beteiligten keine Uneinigkeit über die Anspruchsvoraussetzungen oder die Berechnung der Verpflegungspauschalen. Das Arbeitsgericht habe die Gesamtbetriebsvereinbarung auch zutreffend ausgelegt. Weder aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung noch aus deren Systematik oder deren Sinn und Zweck ergebe sich, dass Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die das Aufsuchen verschiedener bzw. mehrerer Einsatzstätten erforderlich mache und deren erste Tätigkeitsstätte festgelegt ist (d. h. insbesondere sog. Vertriebsmanager Filialvertrieb und Innenbetriebsleiter Filialbetrieb) ausschließlich die in Abschnitt F Unterpunkt 1.1 benannten Fahrtkosten und keine weiteren Leistungen nach Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen wie beispielsweise Verpflegungspauschalen beanspruchen könnten. Da die außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte liegenden Reisen unter Abschnitt B fielen und es sich entsprechend der dortigen Definition der GBV um Geschäftsreisen handele, modifizierten die in Abschnitt F enthaltenen Regelungen lediglich die Ansprüche im Hinblick auf die Fahrtkosten und stellten keine eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage dar. Auf den vollständigen Inhalt der arbeitgeberseitigen Beschwerdebegründungsschrift und der Beschwerdeerwiderungsschrift des Gesamtbetriebsrats wird Bezug genommen. II. A . Die Beschwerde der Arbeitgeberin/ Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.10.2015 ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. B. Die Beschwerde konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats sowohl zulässig als auch begründet ist. 1. Der Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats betrifft – ebenso wie die Hilfsanträge – das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Beteiligten zueinander. a. Unstreitig ist ein Betriebsrat nicht befugt, als Prozessstandschafter Individualansprüche einzelner Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen, auch wenn diese Ansprüche ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung finden. b. Der Gesamtbetriebsrat macht vorliegend ersichtlich aber auch keine Individualansprüche bestimmter Arbeitnehmer geltend, auch nicht solche, die aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Geschäftsreisen für Beschäftigte der P F A vom 01.01.2014 (im Folgenden ‚GBV Geschäftsreisen‘) resultieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über die Auslegung der GBV Geschäftsreisen speziell zwei bestimmte Beschäftigtengruppen betrifft, die sich abstrakt (!) als die Gruppe der Vertriebsmanager Filialvertrieb und die Gruppe der Innenbetriebsleiter Filialbetrieb bezeichnen lassen. Der Gesamtbetriebsrat konkretisiert weder etwaige potentielle Anspruchsteller, noch geht er auf irgendwelche anspruchsverwirklichenden Tatbestände ein und beziffert die daraus möglicherweise resultierenden Forderungen. c. Es geht dem Gesamtbetriebsrat vielmehr darum, eine Meinungsverschiedenheit der Betriebspartner über den genauen Inhalt der von ihnen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zu beseitigen. Der Gesamtbetriebsrat möchte erreichen, dass die Arbeitgeberin die zwischen ihnen abgeschlossene Vereinbarung so anwendet, wie es dem rechtlichen Verständnis des Gesamtbetriebsrats vom Inhalt der Vereinbarung entspricht. aa. Gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchzuführen. Die Betriebsratsseite hat dabei einen allgemein anerkannten Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass die getroffene Vereinbarung korrekt durchgeführt wird und vereinbarungswidrige Maßnahmen unterlassen werden (BAG vom 18.11.2014, 1 ABR 21/13, NZA 2015, 694; BAG vom 16.11.2011, 7 ABR 27/10, NZA-RR 2012, 579; BAG vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09, NZA 2010, 1433; BAG vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097; Fitting u. a., BetrVG, 28. Auflage, § 77 Rdnr. 7). bb. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Meinung über die Frage, ob dem Kreis der Beschäftigten, die außer der ihnen zugewiesenen ersten Tätigkeitsstätte regelmäßig noch weitere Tätigkeitsstätten aufsuchen, also namentlich dem Beschäftigenkreis der Vertriebsmanager Filialvertrieb und Innenbetriebsleiter Filialbetrieb, dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten nach Abschnitt B Ziffer 3 der GBV Geschäftsreisen zusteht oder ob diese ausschließlich die in Abschnitt F Ziffer 1.1 genannten Fahrtkosten beanspruchen können. Der Meinungsverschiedenheit liegen gegensätzliche Auslegungen der einschlägigen Vorschriften der GBV Geschäftsreisen durch die Betriebspartner zugrunde. Verweigert die Arbeitgeberin – ihrer eigenen Auslegung der GBV folgend – dem Personenkreis der Beschäftigten, die neben der ihnen zugewiesenen ersten Tätigkeitsstätte regelmäßig weitere Tätigkeitsstätten aufsuchen, von vorneherein die Erstattung von Verpflegungskosten nach Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen, erweist sich aber bei objektiver Betrachtung die Auslegung der GBV durch den Gesamtbetriebsrat als zutreffend, so wendet die Arbeitgeberin die getroffene Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarungswidrig an und verletzt den Gesamtbetriebsrat in seinen Rechten, die auf § 77 Abs. 1 BetrAVG beruhen. d. Dementsprechend macht der Gesamtbetriebsrat in zulässiger Weise eigene Rechte geltend, wenn er mit dem vorliegenden Hauptantrag auf kollektivrechtlichem Wege die Arbeitgeberin dazu anhalten will, die GBV Geschäftsreisen mit dem von ihm für zutreffend erachteten Inhalt anzuwenden. 2. Der Hauptantrag des Gesamtbetriebsrats ist auch nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit als unzulässig anzusehen. Der Streit der Parteien beschränkt sich auf eine engbeschränkte und klar umrissene Auslegungsfrage. Diese kommt auf der Basis des Vorverständnisses der Beteiligten über ihren Auslegungsdissens in der Formulierung des Hauptantrages hinreichend deutlich zum Ausdruck. Insbesondere hat der Antragsteller durchgehend unstreitig gestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten im Einzelfall jeweils auch davon abhängen wird, ob die übrigen hierfür insbesondere in Abschnitt B aufgestellten Voraussetzungen der GBV vorliegen. 3. Das Beschwerdegericht teilt uneingeschränkt die Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn, dass die vom Antragsteller befürwortete Auslegung der GBV Geschäftsreisen zutreffend ist, während die gegensätzliche Auslegung seitens der Arbeitgeberin rechtswidrig erscheint. Die Beschwerde der Arbeitgeberin konnte daher auch in der Sache selbst keinen Erfolg haben. a. Die Beteiligten stimmen zu Recht darin überein, dass die Auslegung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen und Methoden der Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat. Betriebsvereinbarungen sind daher vorrangig objektiv auszulegen; denn es geht darum festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (Fitting u. a., 28. Auflage, § 77 BetrAVG, Rdnr. 15). Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, wenn und soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG vom 12.11.2002, 1 AZR 632/01, NZA 2003, 676; BAG vom 21.01.2003, 1 ABR 5/02, NZA 2003, 810; Fitting u. a., a.a.O.). b. Angewandt auf den vorliegenden Fall sprechen zur Überzeugung des Beschwerdegerichts sowohl der Wortlaut, wie auch die Systematik und der Sinn und Zweck der GBV Geschäftsreisen jeweils bevorzugt für das vom Antragsteller für richtig gehaltene und vom Arbeitsgericht bestätigte Auslegungsergebnis: aa. Beschäftigte, die, wie der Personenkreis der Vertriebsmanager Filialvertrieb und der Innenbetriebsleiter Filialbetrieb, von ihrer ersten Tätigkeitsstätte aus weitere Tätigkeitsstätten aufsuchen, um dort vorübergehend beruflich tätig zu sein, führen eine „ Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise)“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Abschnitts A Ziffer 3.1 der GBV Geschäftsreisen aus. Der Wortlaut der Definition lautet: „Eine Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) liegt vor, wenn ein Beschäftigter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.“ Der Wortlaut der Begriffsbestimmung stellt somit – im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberin – gerade nicht darauf ab, ob die berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte für den betroffenen Beschäftigten eine seltene Ausnahme darstellt, ob sie gelegentlich oder gar häufig und regelmäßig stattfindet. Insbesondere stellen die Worte „ vorübergehend “ und „ regelmäßig “ begrifflich kein Gegensatzpaar dar. Auch ihrer Art nach vorübergehende Einsätze können sich mit großer Regelmäßigkeit wiederholen. bb. Dementsprechend haben die Betriebspartner in Abschnitt A Ziffer 3.3 auch den Begriff der „ vorübergehenden Auswärtstätigkeit “ definiert, wiederum ohne dabei auf die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit der Auswärtstätigkeit abzustellen. Die Definition lautet: „Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Beschäftigte nach Beendigung der Geschäftsreise seine berufliche Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte fortsetzen wird.“ Die Beschäftigtengruppen der Vertriebsmanager Filialvertrieb und Innenbetriebsleiter Filialbetrieb erfüllen unstreitig das Kriterium der „ vorübergehenden “ Auswärtstätigkeit nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt A Ziffer 3.3 der GBV Geschäftsreisen. Ebenso „regelmäßig “, wie die Beschäftigten der streitigen Personengruppen andere Filialen ihres Zuständigkeitsgebiets besuchen, kehren sei an den ihnen zugeordneten Ort der ersten Tätigkeitsstätte zurück. Dies wird schon sinnfällig dadurch verdeutlicht, dass am Ort der ersten Tätigkeitsstätte der Geschäftswagen stationiert ist. Bezeichnenderweise – wenn auch nicht ausschlaggebend – wird dem Beschäftigten im Zweifel diejenige Tätigkeitsstätte als „ erste Tätigkeitsstätte “ zugewiesen, an der sich in quantitativer Hinsicht ein gewisser Schwerpunkt der Tätigkeit entfaltet, vgl. § 9 Abs. 4 S. 4 EStG. cc. Führen somit Beschäftigte der beiden hier streitigen Personengruppen nach dem Wortlaut der Begriffsbestimmungen in Abschnitt A Ziffer 3.1 und Ziffer 3.3 der GBV regelmäßig Geschäftsreisen durch, so spricht dies dafür, dass auf sie auch der Abschnitt B der GBV Anwendung findet, in dem im Hinblick auf Inlandsgeschäftsreisen die Erstattung von Reisekosten in ihren Einzelheiten geregelt ist. Im Einleitungssatz des Abschnitts B heißt es nämlich: „Reisekosten sind notwendige Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Geschäftsreise entstehen.“ dd. Demgegenüber vertritt nun aber die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass Beschäftigte wie die Vertriebsmanager Filialvertrieb und die Innenbetriebsleiter Filialbetrieb, die regelmäßig an mehreren Einsatzstäten eingesetzt werden, ungeachtet des auch auf sie zutreffenden Wortlauts der Begriffsbestimmungen in Abschnitt A Ziffer 3.1 und 3.3 der GBV von vorneherein nicht unter den Personenkreis fallen, der „ Geschäftsreisen “ ausführt und auf den damit Abschnitt B der GBV Anwendung findet. Vielmehr, so die Beschwerdeführerin, falle dieser Personenkreis exklusiv nur unter die Sonderregelung in Abschnitt F Ziffer 1.1 und könne folglich nur die dort erwähnten Fahrtkosten beanspruchen. aaa. In Anbetracht des Aufbaus der GBV erscheint dieses Auslegungsergebnis überraschend und die GBV im Lichte dieser Auslegung ausgesprochen unsystematisch . Hätte der GBV nämlich ursprünglich das gemeinsame Verständnis der Betriebspartner zugrunde gelegen, dass die Mitarbeiter, denen zwar eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, die aber an mehreren Einsatzstätten eingesetzt sind, keine Geschäftsreisen unternehmen, wenn sie außerhalb der ihnen zugewiesenen ersten Tätigkeitsstätte andere Tätigkeitsstätten besuchen, so hätte es unbedingt nahe gelegen, dies im systematischen Zusammenhang mit der Begriffsdefinition der Geschäftsreise in Abschnitt A der GBV klarzustellen, wie dies z.B. in Abschnitt A Ziffer 3.6 und Ziffer 3.7 ausdrücklich für Personen geschehen ist, die Einsatzwechseltätigkeit bzw. Außendiensttätigkeit verrichten. Diese Beschäftigten mit Einsatzwechseltätigkeit und die Außendienstler fallen demnach auch nicht unmittelbar unter Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen, sondern haben in Abschnitt D und E eigene Regelungen zugewiesen bekommen. bbb. Auch in systematischer Hinsicht spricht somit mehr dafür, dass Abschnitt B der GBV dem Grunde nach auch für Beschäftigte gilt, die regelmäßig an mehreren Einsatzstätten eingesetzt sind, und dass die unter der Überschrift „ Sonderregelungen “ in Abschnitt F Ziffer 1.1 aufgenommene Regelung lediglich als eine Ausnahmevorschrift zur Regelung der erstattungsfähigen Reisekosten in Abschnitt der GBV anzusehen ist. ee. Die Ausnahme bezieht sich inhaltlich aber nur darauf, dass die Regelung der Fahrtkostenerstattung modifiziert wird, verbunden mit der Vorgabe, dass auch bei einer Beschäftigung an mehreren Einsatzstätten nur eine Einsatzstätte als erste Tätigkeitsstätte festzulegen ist. Dabei ergibt sich aus Abschnitt F Ziffer 1.1, dass für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, aber auch für Fahrten von der Wohnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte keine Fahrtkostenerstattung geschuldet wird. ff. Eine weitergehende Bedeutung kann Abschnitt F Ziffer 1.1 nicht beigemessen werden. Zwar erscheint es in sprachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, die Regelung auch so zu verstehen, das Beschäftigte mit mehreren Tätigkeitsstätten eben „ nur Fahrtkosten “, und das heißt im Umkehrschluss eben keine Verpflegungskosten erstattet bekommen sollen. Allein die Stellung des Wörtchens „ nur “ vor dem Wort Fahrtkosten – und nicht dahinter – erscheint indessen deutlich zu wenig aussagekräftig und zu unspezifisch, um daraus einen entsprechenden Schluss ziehen zu können; denn als Ausnahmevorschrift ist Abschnitt 4 Ziffer 1.1 eng auszulegen, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. gg. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Gesamtregelung über die Reisekostenerstattung signifikant gegen die Auffassung der Arbeitgeberin. aaa. Wer eine Reisetätigkeit entfalten muss, um eine berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen zu verrichten, unterliegt einer höheren Belastung als derjenige Beschäftigte, der stets an ein und demselben Arbeitsort tätig werden kann. Wer häufig und regelmäßig Reisetätigkeiten entfalten muss, unterliegt höheren und umfangreicheren Belastungen und Unkosten als derjenige, bei dem dies nur ausnahmsweise oder gelegentlich vorkommt. bbb. Es leuchtet daher aus objektiver Sicht in keiner Weise ein, dass – der Auslegung der Beschwerdeführerin folgend – Beschäftigte, die nur selten oder gelegentlich eine Auswärtstätigkeit durchführen müssen, eher in den Genuss der Reisekostenerstattung nach Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen einschließlich einer Verpflegungskostenerstattung gelangen sollen als die hier in Rede stehenden Beschäftigtengruppen der Vertriebsmanager Filialvertrieb und Innenbetriebsleiter Filialbetrieb, die regelmäßig zu auswärtigen Tätigkeitsstätten unterwegs sein müssen. ccc. Ein Wertungswiderspruch entstünde zudem auch zu den Beschäftigtengruppen mit Einsatzwechseltätigkeit und den Außendienstlern. Diese Beschäftigtengruppen fallen aufgrund der Definitionsbestimmungen in Abschnitt A Ziffern 3.6 und 3.7 zwar nicht unmittelbar unter Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen. Über die ihnen gewidmeten Abschnitte D und E erhalten sie jedoch ebenfalls „ Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen … wie bei einer Inlandsgeschäftsreise “. ddd. Die Beschwerdeführerin kann nicht plausibel machen, warum Beschäftigte, die nur ausnahmsweise einmal eine Geschäftsreise unternehmen müssen, Verpflegungsmehraufwendungen erstattet bekommen ebenso wie Außendienstler und Beschäftigte mit Einsatzwechseltätigkeit, die, ohne überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte zugewiesen bekommen zu haben, ständig von Einsatzstelle zu Einsatzstelle unterwegs sind, dass dies aber nur bei den hier im Streit stehenden Beschäftigtengruppen, die von ihrer ersten Tätigkeitsstätte aus regelmäßig und häufig andere Tätigkeitsstätten aufsuchen müssen, nicht der Fall sein soll. c. Alle Auslegungsmethoden sprechen somit dafür, dass auch Beschäftigte, die regelmäßig an mehreren Einsatzstätten eingesetzt sind, neben den in Abschnitt F Ziffer 1.1 geregelten Fahrtkosten dem Grunde nach auch in den Genuss der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen kommen können, sofern die dafür geregelten weiteren Voraussetzungen in Abschnitt B der GBV Geschäftsreisen gegeben sind. C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.