OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ca 1296/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2019:1018.2CA1296.19.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Beantragt der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten nicht aufgelöst worden sei, beschränkt er sich hiermit auf einen möglichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ist Behauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausreichend.

Tenor

Der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht Bonn ist eröffnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beantragt der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten nicht aufgelöst worden sei, beschränkt er sich hiermit auf einen möglichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ist Behauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausreichend. Der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht Bonn ist eröffnet. Gründe I. Die Parteien streiten über die Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung sowie die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Beklagte bietet Dienstleistungen für Hersteller und Abnehmer von Industriekeramikprodukten an. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 21.08.2014 mit Wirkung ab dem 01.09.2014 als Customer Service Manager beschäftigt. Hierbei gehörten die Kundenakquise und der Verkauf der Produkte der Beklagten zu seinen Hauptaufgaben. Der Kläger erzielte als Arbeitnehmer der Beklagten zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.166,66 EUR. Sodann wurde der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.01.2016 beginnend ab dem 01.06.2016 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Neben dem Kläger sind Herr Dr. E., Frau K. und Frau N. als Geschäftsführer bestellt. Herr K. verfügt über Gesamtprokura. Weiterhin schlossen die Parteien unter dem 15.06.2016 einen Geschäftsführerdienstvertrag, welcher u.a. die nachfolgenden Regelungen enthält: „I. Präambel Der Geschäftsführer wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.01.2016 für die Zeit vom 01.06.2016 für die Dauer von 5 Jahren zum Geschäftsführer bestellt. (…) II. Grundlagen Der Geschäftsführer wird seine Tätigkeit auf der Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, des Gesellschaftervertrages, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einschließlich Geschäftsverteilungsplan und nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung ausüben und seine volle Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft widmen. Im Einzelnen: § 1 Vertretung (1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen gem. der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Vertretungsregelung in der jeweils neuesten Fassung des Gesellschaftsvertrages bzw. der von der Gesellschafterversammlungen beschlossenen Vertretungsregelungen, (…). (…) § 2 Geschäftsführung (1) Ungeachtet der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer ergibt sich das Aufgabengebiet des Geschäftsführers aus dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan (Ressortzuständigkeit) für die Geschäftsführung (…) (…) (3) Zunächst ist der Geschäftsführer für das Ressort Verschleissschutz und Ingenieurkeramik zuständig und zwar jeweils für den Kaufmännischen Teil. (…) § 10 Erholungsurlaub Für jedes volle Kalenderjahr steht dem Geschäftsführer ein Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen zu. (…) V. Vertragsbeendigung (…) § 16 Vertragsbeendigung bei Widerruf Der Vertrag endet vorzeitig mit Ablauf der nach § 622 Abs. 2 BGB geltenden Frist (Auslauffrist), wenn die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen wird oder wenn der Geschäftsführer sei Amt aus wichtigem Grund vorzeitig und einseitig niederlegt. (…) VI. Bisherige Vertragsverhältnisse Etwaige frühere Arbeits- oder sonstige Dienstverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer werden hiermit aufgehoben. (…)“ Der Kläger erhielt zuletzt von der Beklagten ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 7.000,- EUR brutto. Dem Kläger stand zudem ein Dienstwagen zur Verfügung. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 15.06.2016 einen Gesellschaftsanteil der Beklagten in Höhe von 5.938,80 EUR der Gesellschaft von der Gesellschafterin Frau K. zu einem Kaufpreis von 100.000,- EUR. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 26.000,- EUR. Gesellschafter der Beklagten sind die Gründungsgesellschafter Herr Dr. E. (7.603,- EUR) und Frau K. (6.232,- EUR) sowie die weiteren Gesellschafter Herr K. (1.483,- EUR), Frau N. (4.747,- EUR) und der Kläger (5.935,- EUR). Der Anteil des Klägers an der Beklagten betrug zuletzt 22,83 Prozent. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen: „§ 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (…) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 2. Durch Gesellschafterbeschluss kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. (…) 6. Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen: a) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen; b) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Unternehmensteilen; c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; d) Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem Aufwand von mehr als € 300.000,00 im Einzelfall; e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen; f) Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Wert von mehr als € 200.000,00 im Einzelfall; g) Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als € 100.000,00 brutto im Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage; h) Erteilung von Prokuren; i) (…) j) (…) k) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen; l) alle Geschäfte, welche die Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären; (…) § 7 Gesellschafterbeschlüsse (…) 2. Gesellschaftsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. 3. Sobald und solange die den Gründungsgesellschaftern zu Gebote stehende Stimmen mindestens 20 %, aber nicht mehr als 50 % der Stimmen aller Gesellschafter betragen, bedürfen die folgenden Beschlussfassungen einer qualifizierten Mehrheit von 85 % d abgegebenen Stimmen: a) die in § 6 festgelegten Beschlussgegenstände, sofern nicht gemäß Absatz 4 eine Mehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist; b) die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Gesellschafter; c) die Feststellung des Jahresabschlusses. (…) § 17 Sonderrechte 1. Die Gründungsgesellschafter Frau K. und Herr Dr.-Ing. E. sind kraft Sonderrechts Geschäftsführer. (…) 2. Den Gründungsgesellschaftern steht, solange sie Gesellschafter und Geschäftsführer sind, als Sonderrecht die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung zu. Über Geschäftsführungsmaßnahmen beschließen sie – auch im Falle des Widerspruchs seitens eines Geschäftsführers – mit einfacher Stimmenmehrheit. (…)“ Der Kläger erhielt Ende Mai 2019 eine auf den 29.05.2019 datierte Ladung zur Gesellschafterversammlung am 14.06.2019. In der Gesellschafterversammlung vom 14.06.2019 wurde der Widerruf der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sowie die fristlose Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages beschlossen. Der Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers wurde sodann mit Kündigungsschreiben vom 14.06.2019 fristlos gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 21.06.2019 zu. Der Kläger behauptet, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Er habe den Geschäftsführerdienstvertrag nur pro forma abgeschlossen, um ein Darlehen für den Kauf der Gesellschaftsanteile zu erhalten. Durch die Erhöhung seines Gehalts habe er das Darlehen bedienen sollen. Es habe mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer jedoch keine Änderung in seinem Vertragsverhältnis herbeigeführt werden sollen. Auch habe der Kläger nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer seinen bisherigen Tätigkeitsbereich unverändert ausgeübt. Ihm sei von Herrn Dr. T. versichert worden, dass sein Arbeitsplatz durch den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sicher sei. Der Gesellschafter Dr. T. habe im Innenverhältnis allein sämtliche unternehmerischen Entscheidungen getroffen und diese verantwortet. Er selbst sei ohne vorherige Absprache mit Herrn Dr. T. nicht zeichnungsbefugt gewesen. Entsprechend habe er etwa die Anmietung eines Messestandes erst nach ausdrücklicher Beauftragung von Herrn Dr. T. vorgenommen und die Vertragsunterlagen zur Freigabe vorlegen müssen. Auch habe er sich weisungsgemäß zu Schulungsmaßnahmen angemeldet sowie Änderungen am Leasingvertrag vorab mit Herrn Dr. T. besprochen. Auch sei die Arbeitszeit des Klägers durch Herrn Dr. T. vorgegeben worden und grundsätzlich auf Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr festgelegt gewesen. Oftmals sei er jedoch angewiesen worden, bereits um 07:10 Uhr im Büro der Beklagten zu erscheinen. Seine Arbeitszeiten seien durch Herrn Dr. T. kontrolliert worden. Soweit er erst um 07:30 Uhr zum Dienst erschienen ist, habe Herr Dr. T. gegenüber Herrn L. bemerkt, dass er zu spät erschienen sei. Auch habe Herr Dr. T. sich im Falle seiner Abwesenheit telefonisch versichert, ob alle Arbeitnehmer und der Kläger an ihren Arbeitsplätzen seien. Ferner habe er Urlaubsanträge bei Herrn Dr. T. einreichen und von diesem genehmigen lassen müssen. Zudem habe er im Krankheitsfall Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen müssen. Ebenso sei der Kläger angewiesen worden, Spesenabrechnungen zu erstellen und insbesondere seine Dienstreisekosten abzurechnen. Die Spesenabrechnungen seien sodann von Herrn Dr. T. kontrolliert worden. Dienstreisen habe er bei Herrn Dr. T. anzeigen und genehmigen lassen müssen. Der gesamte Zahlungsverkehr sei von Herrn Dr. T. ausgeführt worden. Er habe zwar Zugang zu dem Zahlungssystem ProfiCash bei der Beklagten gehabt, Zahlungen habe er jedoch nur auf Anweisung von Herrn Dr. T. vorgenommen. Herr Dr. T. habe zudem alleine über die Gehälter der übrigen Geschäftsführer und Arbeitnehmer sowie eine etwaige Dienstwagengestellung entschieden. Der Kläger behauptet weiterhin, dass ihm ein Computerarbeitsplatz bei der Beklagten zugewiesen worden sei und sämtliche technischen Hilfsmittel und Arbeitsmaterialien durch die Beklagte gestellt worden seien. Auch habe Herr Dr. T. alleine über die Ausstattung seines Arbeitsplatzes entschieden. Den Wunsch des Klägers, im HomeOffice zu arbeiten, habe Herr Dr. T. abgelehnt. Dem Kläger seien zudem arbeitsbezogene, fachaufsichtliche Weisungen von Herrn Dr. T. erteilt worden. So sei er beispielsweise angewiesen worden, den Auftritt der Beklagten auf Messen und anderen Veranstaltungen zu organisieren, das EDV-System der Beklagten einzurichten und zu administrieren, das Mahnwesen der Beklagten zu unterhalten und das Büro aufzuräumen und das Lager sauber zu halten. Der Kläger ist der Ansicht, dass er trotz des Abschlusses des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages weiterhin als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und aus diesem Grunde das Arbeitsgericht sachlich zuständig sei. Der Kläger kündigt die nachfolgenden Klageanträge an: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung – anlässlich des Beschlusses in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.06.2019 zum Widerruf der Geschäftsführerbestellung des Klägers in Verbindung mit § 16 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 15.06.2016 zwischen den Parteien – mit Ablauf des 31.07.2019 enden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.06.2019, dem Kläger zugegangen am 21.06.2019, beendet worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte rügte im Gütetermin am 02.08.2019 ausdrücklich die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Weiterhin kündigte die Beklagte an, Klageabweisung zu beantragen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger die Geschäftsführung von Herrn Dr. T. und Frau T. eingefordert habe. Unmittelbar nach seiner Bestellung habe der Kläger sodann seine neuen Befugnisse und Kompetenzen nach Art eines Arbeitgebers wahrgenommen. So habe er beispielsweise ohne Mitwirkung der weiteren Geschäftsführer Geschäftsabschlüsse für die Beklagte getätigt. Dies gelte etwa für die Anmietung eines Messestandes, die Anmeldung zu einem Onlinefernlehrgang, die Änderung seines Firmenfahrzeugleasingvertrages, etc. Hieraus ergebe sich bereits, dass der Kläger selbst habe Entscheidungen betreffend seines Dienstwagens treffen können. Auch habe der Kläger keine festen Arbeitszeiten gehabt. Entsprechendes ergebe sich insbesondere nicht aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Klägers. Herr Dr. T. habe weder Weisungen erteilt, wann die Arbeitszeit des Klägers liege, noch diese kontrolliert. Der Kläger sei vielmehr bei der Beklagten anwesend gewesen, da er kein HomeOffice gehabt habe und nicht von Zuhause habe arbeiten wollen. Zudem habe der Kläger zur Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeiten bei der Beklagten anwesend seien müssen. Der Kläger sei überdies dem Büro ferngeblieben, wenn er private Dinge zu erledigen hatte, ohne dies mit dem Mitgeschäftsführern abzustimmen. Ferner habe der Kläger über die vereinbarte Urlaubszeit frei verfügen können. Es sei lediglich eine Absprache unter den Geschäftsführern erfolgt, um zu verhindern, dass alle Geschäftsführer und gegebenenfalls auch noch Mitarbeiter abwesend sind. Urlaubsanträge seien nur für die Akten gefertigt worden. Weiterhin sei die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Geschäftsführern eine Selbstverständlichkeit. Ebenso gelte dies für die Vorlage von Spesenabrechnungen. Eine Kontrolle der Spesenabrechnungen habe nicht stattgefunden. Auch seien Dienstreisen im eigenen Ermessen erfolgt. Es habe lediglich eine Abstimmung unter den Geschäftsführern und Mitarbeitern gegeben, damit Klarheit bestand, wer zu welchem Termin welche Kunden aufsucht. Auch habe der Kläger auch Einsicht in die Konten, Statistiken und Finanzbuchhaltung nehmen können. Der Kläger habe insoweit Zugriff auf das Zahlungssystem ProfiCash nehmen können, mit welchem sämtliche Zahlungseingänge kontrolliert werden können. Anschaffungen habe der Kläger über seine Firmenkreditkarte und seine Debit GiroCard und PayPal veranlassen können. Schließlich habe der Kläger einen Schreibtisch im Großraumbüro der Beklagten gehabt, sich diesen jedoch ebenso wie dessen Ausstattung selbst ausgesucht. Letztlich habe Herr Dr. T. dem Kläger keine Anweisungen erteilt. Die Beklagte ist der Ansicht dass, der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt habe, dass er Arbeitnehmer sei. Hierfür bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eines extremen Ausnahmefalls. Einen solchen habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. II. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Hierfür ist die Behauptung des Klägers, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ausreichend. Ob tatsächlich zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist sodann bei der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. a. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Der Kläger wurde jedoch mit Gesellschafterbeschluss vom 14.06.2019 als Geschäftsführer bei der Beklagten abberufen. Damit findet der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Anwendung mehr auf das Vertragsverhältnis des Klägers. Der Kläger ist derzeit kein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten. b. Für die Eröffnung des Rechtswegs ist vorliegend bereits die Rechtsbehauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, ausreichend. Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits dann eröffnet, wenn ein Kläger Klageanträge ankündigt, angesichts derer zu entscheiden ist, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 – 7 Ta 233/08, juris, Ls., Rn. 30; BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris, Rn. 21). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger den Fortbestand eines seiner Auffassung nach bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend macht (BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 15.11.2013 – 10 AZR 28/13, juris, Rn. 21; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, juris, Rn. 17; vgl. ferner ausführlich BAG, Beschluss vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, juris). In diesem Fall bestimme der Kläger mit den geltend gemachten Anträgen den Streitgegenstand und beschränke sich, mit der Beantragung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei, auf einen möglichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris, Rn. 21). Ein sic-non-Fall liegt damit – unabhängig von den geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen des Beendigungstatbestandes – vor, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt (vgl. Germelmann- Schlewing , 9. Aufl. 2017, § 2 ArbGG, Rn. 160). Damit aber liegt eine sog. sic-non-Konstellation vor, bei der der Klageerfolg von Tatsachen abhängt, die auch für den Rechtsweg entscheidend sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 – 7 Ta 233/08, juris, Ls., Rn. 30). In diesem Fall ist für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein, ausreichend (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 – 7 Ta 233/08, juris, Ls., Rn. 30; BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12, juris, Rn. 20; BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, juris, Rn. 17; Germelmann- Schlewing , 9. Aufl. 2017, § 2 ArbGG, Rn. 160). Der Kläger hat vorliegend beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weder aufgrund auflösender Bedingung, noch aufgrund einer außerordentlichen Kündigung oder sonstiger Beendigungstatbestände sein Ende gefunden habe. Auch in der Klagebegründung führt der Kläger aus, dass er von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgehe. Der Kläger beruft sich mithin auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Damit aber kann die vorliegende Klage nur dann Erfolg haben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Es handelt sich vorliegend um eine sic-non-Konstellation, für welche es ausreichend ist, dass der Kläger behauptet, Arbeitnehmer zu sein. Damit kommt es auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht an. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Bonn, Kreuzbergweg 5, 53115 Bonn, Fax: 0228 692381 oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Fax: 0221 7740-356 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.