OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 AZB 60/12

BAG, Entscheidung vom

40mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn nach Beendigung der Organstellung ein Fortbestehen oder Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. • Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt einen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Organmitglieder nur insoweit aus, als der Streit das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft. • Ansprüche aus einem während der Organstellung nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis können nach Abberufung vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. • Ob ein konkretes Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zu qualifizieren ist, entscheidet im Streitfall das zuständige Gericht; die bloße Behauptung des Klägers, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, kann nach Wegfall der Fiktion den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei behauptetem Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Organstellung • Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn nach Beendigung der Organstellung ein Fortbestehen oder Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. • Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt einen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Organmitglieder nur insoweit aus, als der Streit das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft. • Ansprüche aus einem während der Organstellung nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis können nach Abberufung vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. • Ob ein konkretes Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zu qualifizieren ist, entscheidet im Streitfall das zuständige Gericht; die bloße Behauptung des Klägers, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, kann nach Wegfall der Fiktion den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen. Der Kläger war seit 2001 bei einer Vorfirma tätig und wurde später gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten. Im Februar 2009 schlossen die Parteien eine als Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung mit Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ab. Nach einem Gesellschafterwechsel legte der Kläger im Juni 2010 das Geschäftsführeramt nieder; die Amtsbeendigung wurde im Handelsregister eingetragen. Der Kläger blieb bis September 2010 tätig, danach ließ die Beklagte weitere Tätigkeit entfallen. Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis fristgerecht im März bzw. vorsorglich im Juni 2011. Der Kläger begehrt Feststellungen, dass die Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht auflösen. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und hält an der Nichtbestehensbehauptung eines Arbeitsverhältnisses fest. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. • Grundsatz: Die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zuständig (§ 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG). Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt § 5 ArbGG. • Fiktion des § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG: Mitglieder von Vertretungsorganen gelten in bestimmten Fällen nicht als Arbeitnehmer; dadurch sind Streitigkeiten zwischen Organmitglied und juristischer Person regelmäßig den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. • Ausnahme: Die Fiktion greift nicht, wenn der Streit eine weitere, nicht die Organstellung betreffende Rechtsbeziehung betrifft; insbesondere wenn geltend gemacht wird, dass ein Anstellungsverhältnis trotz oder nach Abberufung fortbesteht oder wiederauflebt. • Rechtswegkonsequenz: Nach Beendigung der Organstellung eröffnet die bloße Rechtsansicht des Klägers, ein Arbeitsverhältnis bestehe, bei streitiger Tatsachengrundlage den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; deshalb war das Arbeitsgericht und dann das Landesarbeitsgericht zuständig. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Kläger macht Feststellungsanträge zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses geltend; damit betrifft der Streit gerade die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und die Kündigungen dessen Beendigung betreffen. • Ergebnis der Prüfung: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht; eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte war nicht geboten. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; die Arbeitsgerichte sind für die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge zuständig, weil er nach Beendigung seiner Organstellung den Fortbestand bzw. das Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses geltend macht. Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit hier nicht aus, da der Streit nicht das unmittelbare Organverhältnis allein betrifft. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sodass die inhaltliche Prüfung der Kündigungswirksamkeit dort zu erfolgen hat.