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Beschluss

5 BV 91/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2020:0311.5BV91.19.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G R Ü N D E I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I. ein Unternehmen zur Herstellung längsnahtgeschweißter Edelstahlrohre. Sie beschäftigt etwa 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Anteile an der Arbeitgeberin halten elf Kommanditisten. Konkret halten G. und G. jeweils 20,716 Prozent der Anteile, G. hält 7,569 Prozent der Anteile, ferner halten die M. 11,351 Prozent der Anteile, I. 2,757 Prozent e. K. fünf Prozent der Anteile, I. 7,066 Prozent der Anteile und I. sowie I. jeweils 2,595 Prozent der Anteile. Die genannten Personen gehören zwei Familienstämmen an. Die genannten Kommanditisten halten zu gleichen Teilen auch die Geschäftsanteile an der Komplementärin der Arbeitgeberin, e., deren Geschäftsführer I. und ein I. sind und die ihrerseits am Festkapital der Arbeitgeberin nicht beteiligt ist. Die Arbeitgeberin hat eine Tochtergesellschaft, e., deren alleinige Gesellschafterin ist. Bei dieser ist kein Betriebsrat gebildet. Zehn der elf Kommanditisten der Arbeitgeberin sind zugleich Kommanditisten e.. Nicht Kommanditistin dieser H. G., deren Anteil treuhänderisch von ihrem Vater, Herrn K., gehalten wird, der diesen zukünftig an seine Tochter abtreten wird. Im Übrigen entspricht die Verteilung der Anteile an e. der Verteilung jener an der Arbeitgeberin. Komplementärin e. ist die - nicht am Festkapital beteiligte - T., deren Geschäftsanteile von den Kommanditisten e. im entsprechenden Verhältnis zu ihren Kommanditanteilen gehalten werden und deren Geschäftsführer I. und I. sind. Hinsichtlich der näheren Darstellung der Beteiligungsverhältnisse wird auf die Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 40 GA, Bezug genommen. Mit Anteils- und Grundstückskaufvertrag vom 9. Juli 2019 erwarb die T. die - inzwischen unter T. firmierende - B., bei der kein Betriebsrat gebildet ist. Mit E-Mail vom 27. November 2019 wandte sich der Vorsitzende des Betriebsrats an den Vorsitzenden des Beirats der Arbeitgeberin und teilte mit, die ‟. werde nun durch einen Konzernbetriebsrat - dem Beteiligten zu 3 des vorliegenden Verfahrens (im Folgenden: Konzernbetriebsrat) - betreut, dessen Vorsitzender er sei. Die konstituierende Sitzung habe am 25. November 2019 stattgefunden. Mit ihrer am 5. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, die dem Betriebsrat am 11. Dezember 2019 und dem Konzernbetriebsrat am 15. Januar 2020 zugestellt worden ist, begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats setze zwingend das Bestehen von Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen voraus. Überdies bestünden keine konzernrechtlichen Verflechtungen zwischen den Unternehmen. Es gebe keine gemeinsame Herrschaftsausübung auf ausreichend sicherer Grundlage. Denn es existierten - was als solches unstreitig ist - keine Koordinierungs- oder Stimmbindungsverträge. Auch seien keine Umstände ersichtlich, dass sich die elf Gesellschafter oder ein Teil von ihnen, der mehr als 50 Prozent der jeweiligen Geschäftsanteile hält, zu einer gemeinsamen Willensausübung zur Einflussnahme auf unternehmensrelevante Entscheidungen zusammengefunden hätten. Es gebe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die Gesellschafter vertraglich zur gemeinschaftlichen Leitung zusammengeschlossen hätten. Eine solche könne zudem nur eine Innengesellschaft sein, die kein herrschendes Unternehmen iSv. § 18 Abs. 1 AktG darstellen könne. Die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen T., T., J., T., T. und T. nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Konzernbetriebsrat stellt keinen Antrag. Der Betriebsrat ist der Ansicht, für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats sei es ausreichend, dass in einem der Konzernunternehmen mindestens ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat gebildet sei, sofern in dem betreffenden Konzernunternehmen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt seien. Im Streitfall bestehe eine Konzernstruktur. Hierzu behauptet der Betriebsrat, die Arbeitgeberin und die T. seien von ihren zehn Gesellschaftern aufgrund der Beteiligung dieser Gesellschafter an der jeweils einzigen Komplementär-GmbH abhängig. Die Gesellschafter hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Konzernobergesellschaft gebildet, welche die bindenden Entscheidungen für die Unternehmen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten treffe. Die Gesellschafter hätten sich zur einheitlichen Leitung der Unternehmen der T. zusammengetan. Ferner vertritt der Betriebsrat die Auffassung, die zehn Gesellschafter hätten ihren beherrschenden Einfluss dadurch ausgeübt, dass sie - was in der Sache unstreitig ist - I. in allen Unternehmen als Gesellschafter eingesetzt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie weit der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung reicht. Der Antrag der Arbeitgeberin ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats für die ‟. rechtsunwirksam ist. Der Antrag zielt - wie sich aus dem Satzteil „und daher nicht besteht“ ergibt - nicht nur auf die rein vergangenheitsbezogene, sondern auf die gegenwärtige Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Konzernbetriebsrats ab. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitgeberin nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats festgestellt wissen möchte, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. dazu BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 15). b) Die Arbeitgeberin ist antragsbefugt. Sie verfolgt mit ihrem Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müsse, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die begehrte Entscheidung wird sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. dazu BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16). c) Die antragstellende Arbeitgeberin, der Betriebsrat, der den Konzernbetriebsrat gebildet hat (Beteiligter zu 2) und der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 3) sind beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Dies trifft auf die drei Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zu. 2. Der Antrag jedoch unbegründet. a) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht zwingend voraus, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen Arbeitnehmervertretungen - Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG - bestehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, § 54 BetrVG erfordere das Bestehen von Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (2) der Gründe) , vermag sich die Kammer dieser zwischenzeitlich in der Literatur weitegehend abgelehnten Auffassung (vgl. ausführlich Kreutz NZA 2008, 259, 261 f.; iE ebenso Fitting BetrVG 29. Aufl. § 54 Rn. 39; ErfK/Koch 20. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 6; GK-BetrVG/Franzen 11. Aufl. § 54 Rn. 47; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 112) nicht anzuschließen . Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, in dem von „Beschlüsse[n] der einzelnen Gesamtbetriebsräte“ die Rede ist, spricht - trotz der Formulierung im Plural - nicht eindeutig für das Erfordernis des Bestehens mehrerer Arbeitnehmervertretungen. Der Plural kann ebenso gut darauf zurückzuführen sein, dass die einzelnen Gesamtbetriebsräte in jeweils selbständigen, getrennten Beschlüssen über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats zu entscheiden haben (davon gehen etwa Kreutz NZA 2008, 259, 261 und Trittin/Gilles AuR 2009, 253, 254 aus). Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 BetrVG sprechen gegen das Erfordernis des Bestehens zweier Arbeitnehmervertretungen. Die Norm bezweckt die Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den die einzelnen Unternehmen bindenden Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Es soll dort eine Interessenvertretung errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 30) . Davon ausgehend bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BetrVG, dass sich die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch auf die Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat erstreckt, was wiederum dafür spricht, dass bereits eine Arbeitnehmervertretung mit der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlichen Repräsentanz für die Bildung eines Konzernbetriebsrats ausreicht (vgl. Fitting BetrVG 29. Aufl. § 54 Rn. 39) . Ein berechtigtes Interesse der Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen daran, eine Interessenvertretung durch einen Konzernbetriebsrat zu verhindern, welchem sie durch die Nichterrichtung weiterer Arbeitnehmervertretungen Geltung verschaffen können (so Wollwert NZA 2011, 437, 441) , ist mit dem - oben dargestellten - Sinn und Zweck des § 54 BetrVG nicht vereinbar. b) Im Streitfall fehlt es auch nicht an der von § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geforderten Konzernstruktur. aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse von Gesamt- oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - von Betriebsräten ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Indem § 54 Abs. 1 BetrVG auf § 18 Abs. 1 AktG verweist, gilt kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des AktG (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) . Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sogenannten Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihn mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17). bb) Es fehlt im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - nicht an einem herrschenden Unternehmen. Als herrschendes Unternehmen für die ‟. bestehend aus den Unternehmen T., T., J., T., T. und T. ist die BGB-Gesellschaft anzusehen, deren Gesellschafter die zehn bzw. elf Kommanditisten e. und der T. sind, die zu gleichen Beteiligungsverhältnissen auch die Geschäftsanteile an den jeweiligen Komplementärinnen, der T. und der T. halten. (1) Soweit die Arbeitgeberin die Existenz einer solchen BGB-Gesellschaft in Abrede stellt, stellt dies kein ausreichendes Bestreiten des Vorbringens des Betriebsrats dar. Dieser hat behauptet, die Gesellschafter hätten sich zur einheitlichen Leitung der Unternehmen der T., die in identischen Verhältnissen der Gesellschaftsanteile zueinander in ihrem Besitz stehen, zusammengetan und bildeten dabei eine BGB-Gesellschaft, die ihrerseits die Muttergesellschaft des Konzerns bilde. Dem ist die Arbeitgeberin nicht ausreichend entgegengetreten. Obwohl sie - anders als der Betriebsrat - über die Person des Geschäftsführers Q. ihrer Komplementärin, der einer der Gesellschafter ist - in der Lage wäre, sich die erforderlichen Informationen über die Art und Weise des Zusammenwirkens der Gesellschafter zu verschaffen oder vorzutragen, dass es ein solches Zusammenwirken in Bezug auf die Gesellschaften über das das bloße Zusammentreffen in den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Organen (etwa den Gesellschafterversammlungen) hinaus nicht gibt, hat sie sich auf ein bloßes Bestreiten beschränkt. Es fehlt mithin an substantiierten Tatsachenbehauptungen, der Arbeitgeberin, der es insoweit oblegen hätte, sich qualifiziert einzulassen. An dem Erfordernis qualifizierter Einlassung ändert auch der im Beschlussverfahren anwendbare Untersuchungsgrundsatz nichts, denn der ist durch die Beibringungslast der Beteiligten modifiziert und setzt gleichermaßen substantiiertes tatsächliches Vorbringen voraus (LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2014 - 3 TaBV 2/14 - zit. nach juris, dort Rn. 69) . Die Kammer geht daher mit dem Betriebsrat davon aus, dass die Gesellschafter - zumindest konkludent - eine BGB-Gesellschaft gebildet haben, die die bindenden Entscheidungen für die Unternehmen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten trifft. Es besteht eine Situation, in der gleich gerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (dazu BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 c der Gründe). (2) Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass ein beherrschender Einfluss jedenfalls auch dann bestehen kann, wenn keine vertragliche oder organisatorische Bindung geschaffen worden ist, sondern rechtliche oder tatsächliche Umstände sonstiger Art eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft bilden. Dies wiederum rechtfertigt sich daraus, dass in der wirtschaftlichen Praxis häufig besondere Umstände (wie übereinstimmende Interessen, ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Gesellschafter untereinander, familiäre Bindungen) in gleicher Weise wie vertragliche Bindungen ein gemeinsames Vorgehen sicherstellen (BGH 8. Mai 1979 - KVR 1/78 - zu B II 4 a der Gründe) . (3) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob es sich bei der von den Gesellschaftern gebildeten BGB-Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handelt. Eine Außengesellschaft wird dadurch charakterisiert, dass sie als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - zu II 1 der Gründe) und über Gesamthandsvermögen verfügt (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - zu A II 4 der Gründe) . Diese Voraussetzungen erfüllt die - konkludent - von den Gesellschaftern errichtete BGB-Gesellschaft nicht. Sie ist gleichwohl als Außengesellschaft anzusehen oder jedenfalls wie eine solche zu behandeln, weil sie sich außerhalb einer von ihr geleiteten Gesellschaft dadurch unternehmerisch betätigt, dass sie weitere Gesellschaften beherrscht (vgl. dazu Emmerich in Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 9. Aufl. § 15 AktG Rn. 20a; MükoAktG/Bayer 5. Aufl. § 15 Rn. 29). Da die BGB-Gesellschaft im Streitfall mehrere Gesellschaften beherrscht, ist sie entweder als Außengesellschaft anzusehen. Denn eine anderweitige unternehmerische Tätigkeit einer Innengesellschaft macht diese zur Außengesellschaft (so Hüffer/Koch AktG 14. Aufl. § 15 Rn. 13) . Gesellschaftsvermögen ist dafür nicht erforderlich (Hüffer/Koch AktG 14. Aufl. § 15 Rn. 13). Oder sie ist - wenn man sie nicht als Außengesellschaft ansehen möchte - jedenfalls wie eine BGB-Außengesellschaft als Unternehmen iSv. § 15 AktG anzusehen (zu dieser Möglichkeit in Bezug auf Innengesellschaften vgl. Hölters/Hirschmann AktG 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Arbeitgeberin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 -. Das Bundesarbeitsgericht führt dort aus, eine Innengesellschaft, die sich auf die interne Willensbildung und gemeinsame Ausübung der Leitung beschränkt und die nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, und bei der dementsprechend keine Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sind und bei der die Gesellschafter auf die Bildung von Gesamthandsvermögen verzichtet haben, sei kein herrschendes Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1 AktG. (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e der Gründe). Um eine solche auf die interne Willensbildung und gemeinsame Ausübung der Leitung beschränkte Innengesellschaft handelt es sich aufgrund der Beherrschung mehrerer anderer Gesellschaften bei der aus den Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft im Streitfall nicht. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen sich auf eine „nicht als Unternehmen zu qualifizierende[n] Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Unternehmer sind“ (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e bb der Gründe) . Im Streitfall handelt es sich gerade nicht um eine „nicht als Unternehmen zu qualifizierende Innengesellschaft“, sondern um eine Außengesellschaft oder um eine als Unternehmen zu qualifizierende Innengesellschaft.