Urteil
5 Ca 2279/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0203.5CA2279.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. TATBESTAND Der am 30. Januar 1957 geborene Kläger ist seit Oktober 2001 für die Beklagte beim E., den die Beklagte im gemeinsamer Trägerschaft mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland betreibt, in Bonn tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Kläger bereits als stellvertretender Redaktionsleiter und als kommissarischer Redaktionsleiter tätig gewesen. Zuletzt ist der Kläger als Leitender Redakteur in der Programmgeschäftsführung tätig. Er ist in die Vergütungsgruppe 10 des zwischen der Beklagten einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalisten-Verband und der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fersehschaffenden andererseits abgeschlossenen Manteltarifvertrags (im Folgenden: MTV) eingruppiert und erzielt eine monatliche Vergütung iHv. 9.491,55 Euro. Zusätzlich erhält er eine befristete Leistungszulage iHv. 440,00 Euro. Für den Bereich des X. schrieb die Beklagte zum 1. August 2020 die Stelle eines/einer Leiters/Leiterin der Ereignisredaktion (m/w/d) am Standort Bonn aus. Auf die Stellenausschreibung, Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 13 GA, wird Bezug genommen. Die ausgeschriebene Stelle ist mit der Vergütungsgruppe 11 MTV bewertet. Würde diese Stelle an den Kläger vergeben, erhielte er demnach eine monatliche Vergütung iHv. 10.081,05 Euro. Der Kläger bewarb sich innerhalb der Ausschreibungsfrist unter Beifügung seines beruflichen Werdegangs und seines Lebenslaufs, auf den Bezug genommen wird, Bl. 16 f. GA, auf die ausgeschriebene Stelle. Insgesamt gingen bei der Beklagten 15 Bewerbungen ein, davon neun von internen Bewerbern. Darunter befand sich auch die Bewerbung eines am 22. Mai 1987 geborenen Herrn U. L.. Herr L. hat ausweislich des von ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bei der Beklagten eingereichten Lebenslaufs von Oktober 2007 bis Oktober 2010 ein Duales Studium (Bachelor of Arts) in Medien- und Kommunikationswissenschaften/Journalismus und Public Relations beim I. in Kooperation mit der Dualen Hochschule Ravensburg absolviert. Anschließend war er zunächst als Trainee in der Programmgeschäftsführung bei W. tätig. Seit November 2011 ist er als Chef vom Dienst, Redakteur/Reporter und Moderator bei W. in der Ereignisredaktion tätig. Im Übrigen wird auf seine Bewerbungsunterlagen, Anlage 13a zum Schriftsatz der Beklagten in den - beigezogenen - Akten des Verfahrens 5 Ga 30/20, dort Bl. 127R ff., Bezug genommen. Am 9. September 2020 nahm der Kläger an einem Bewerbungsgespräch teil. Mit E-Mail vom 22. September 2020 informierte die Beklagte ihn darüber, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. In einer an alle Kolleginnen und Kollegen gerichteten Information der Programmgeschäftsführung vom 23. September 2020 wurde Herr U. L. als neuer Leiter der Ereignisredaktion vorgestellt. Nachdem der Kläger bei dem Arbeitsgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, mit welchem er begehrt hatte, es der Beklagten zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber als ihm zu besetzen, haben die Parteien am 7. Oktober 2020 einen Vergleich abgeschlossen. Auf diesen wird Bezug genommen, Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 22 ff. GA. Der Kläger ist der Ansicht, die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den Mitbewerber L. verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es sich um ein öffentliches Amt im Sinne dieser Vorschrift. Die Stelle sei ihm zu übertragen, weil er der bestgeeignete Bewerber sei. Die Beklagte habe im Streitfall keine Entscheidung nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Auswahlerwägungen. Anders als Herr L. verfüge er, der Kläger, über Führungserfahrung. Überdies sei es fehlerhaft, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung allein auf ein Gespräch stütze. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ausgeschriebene Stelle „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion/W. (I.-Ausschreibung Nr. 6008)“ in Bonn mit ihm, dem Kläger, zu besetzen. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seine, des Klägers, Bewerbung auf die Stellenausschreibung „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion/W. (I.-Ausschreibung Nr. 6008)“ in Bonn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, so zu stellen, als wäre ihm die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion/W. (I.-Ausschreibung Nr. 6008)“ in Bonn mit Wirkung vom 1. August 2020 übertragen worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich nicht um ein öffentliches Amts im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Sie selbst sei im hier betroffenen programmlichen Bereich nicht grundrechtsgebunden, sondern grundrechtsberechtigt. Überdies stehe die Rundfunkfreiheit einer Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Akte 5 Ga 30/20 - Arbeitsgericht Bonn - ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die ausgeschriebene Stelle als „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion/W. (I.-Ausschreibung Nr. 6008)“ in Bonn überträgt. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle als „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion/W. (I.-Ausschreibung Nr. 6008)“ in Bonn. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Es bedarf keiner Entscheidung der Rechtsfragen, ob es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um ein öffentliches Amts im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt und ob die Beklagte bei der Vergabe der Stelle an den aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Grundsatz der Bestenauslese gebunden ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, hielte die Auswahlentscheidung der Beklagten den sich daraus ergebenden Vorgaben unter gebotener Berücksichtigung des ihr zustehenden Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stand. 1. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt, fehlt es für die klageweise geltend gemachten Ansprüche an einer Rechtsgrundlage. Denn außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gilt die grundrechtlich geschützte Auswahlfreiheit des Arbeitgebers (zu dieser vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 39) . Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, welchen Bewerber er einstellt oder welchem Bewerber er eine „Beförderungsstelle“ überträgt. Diese grundrechtlich geschützte Auswahlfreiheit des Arbeitgebers findet ihre Grenze in den geltenden Gesetzen. Daher darf eine Auswahlentscheidung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht eingestellt hat, liegen nicht vor (zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs vgl. BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 25) . 2. Aber selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG und die Beklagte sei zudem im Hinblick auf dieses grundrechtsgleiche Recht (BVerfG 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 - Rn. 37) grundrechtsgebunden, genügt die Auswahlentscheidung der Beklagten den sich für sie daraus ergebenden Vorgaben. a) Da die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - Rn. 47; BAG 24. Oktober 2018 - 7 AZR 92/17 - Rn. 15) , sind - eine Anwendbarkeit der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Ämter auf programmgestaltende Stellen bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstellt - im Rahmen der bei der Besetzung von programmgestaltenden Stellen vorzunehmenden Bestenauslese die sich aus dem Schutz der Rundfunkfreiheit ergebenden Freiheiten der Beklagten zu berücksichtigen. b) Bei der streitgegenständlichen Stelle als Leiter der Ereignisredaktion W. handelt es sich um eine Stelle, die eine programmgestaltende Tätigkeit mit sich bringt. Als „programmgestaltend“ ist der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken“. Als programmgestaltend sind diejenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken“ (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) . Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -; 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstattern (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist ( BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24) . Da es sich bei der streitgegenständlichen Stelle um diejenige des Leiters einer Redaktion handelt, kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Stelleninhaber eine programmgestaltende Tätigkeit übernimmt. Dies wird vom Kläger im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. c) Demnach kann - ihre Anwendbarkeit unterstellt - die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung zur Vergabe der von dieser Verfassungsnorm erfassten Stellen („öffentliche Ämter“) nach dem Grundsatz der Bestenauslese, die zugleich ein grundrechtsgleiches Recht des Bewerbers darstellt (BVerfG 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 - Rn. 37) , nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr muss eine Abwägung mit dem Grundrecht der Rundfunkanstalt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgen. aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das setzt voraus, dass die Sendungen von Personen gestaltet werden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen. Die Rundfunkanstalten müssen den Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht werden (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 3) . Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sie findet vielmehr nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören auch die Bestimmungen des Arbeitsrechts. Bei deren Auslegung die Gerichte für Arbeitssachen die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 4) . Hierbei ist auf Seiten der Rundfunkfreiheit der dargestellte Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis zu berücksichtigen. Auf Seiten der Rundfunkmitarbeiter sind die Rechtsgüter in die Abwägung einzustellen, deren Schutz die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts bezwecken. Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 5) . Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 - juris Rn. 6) . bb) Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses geht. Die berufliche Existenz des Klägers ist demnach nicht betroffen. Es ist jedoch sein berechtigtes Interesse an einer beruflichen Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Dem steht jedoch eine Tätigkeit entgegen, welche in den Kernbereich der Rundfunkfreiheit fällt. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Stelle nicht nur um eine Stelle, die eine programmgestaltende Tätigkeit mit sich bringt. Vielmehr handelt es sich um eine Position als Redaktionsleiter, die erheblichen Einfluss auf die Auswahl, den Inhalt und die Gestaltung des Programms mit sich bringt. Angesichts dessen hält die Kammer es - die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Bestenauslese unterstellt - für ausreichend, dass die Stelle ordnungsgemäß so ausgeschrieben worden ist, dass die zu ihrer Übernahme erforderlichen Anforderungen erkennbar geworden sind und dass die Beklagte sich bei ihrer Auswahlentscheidung - ausgehend von dem Gedanken der Selbstbindung (vgl. dazu BVerwG 1. März 2018 - 1 WB 1/17 - Rn. 20; 16. Dezember 2008 - 1 WB 39/07 - Rn. 42) - an das von ihr selbst formulierte Anforderungsprofil gehalten hat. Diesen Anforderungen genügt die - insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegende - Auswahlentscheidung der Beklagten. (1) Die Beklagte hat die Stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben und insbesondere ein Anforderungsprofil dergestalt definiert, dass erkennbar wurde, an welchen Bewerberkreis die Ausschreibung gerichtet war. Der Kläger hat sich dementsprechend bewerben können. (2) Die Beklagte hat ihre Entscheidung auch an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. dem Anforderungsprofil ausgerichtet. Der von ihr ausgewählte Mitbewerber U. L. erfüllt das von der Beklagten durch die Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil. (a) Herr L. verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Bei dem von ihm absolvierten Dualen Studium (Bachelor of Arts) in Medien- und Kommunikationswissenschaften/Journalismus und Public Relations bei Beklagten in Kooperation mit der Dualen Hochschule Ravensburg handelt es sich um ein Hochschulstudium. Denn bei der Dualen Hochschule Ravensburg handelt es sich um eine Hochschule im Sinne von § 1 HRG sowie von § 1 Abs. 2 Nr. 5 HG BW („Duale Hochschule Baden-Württemberg“) . Bei der „Dualen Hochschule Ravensburg“ handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 HG BW in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg um eine unselbständige Untereinheit der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Ein Universitätsstudium - wie es der Kläger absolviert hat - wird vom Anforderungsprofil nicht gefordert. (b) Herr L. verfügt auch über die in der Stellenausschreibung geforderte langjährige berufliche Erfahrung. Jedenfalls die von ihm seit November 2011 ausgeübte Tätigkeit als Chef vom Dienst, Redakteur/Reporter und Moderator bei W. in der Ereignisredaktion, vermittelt diese. Was „langjährige Tätigkeit“ bedeutet, regelt für den Bereich der Beklagten die Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Vergütungsordnung vom 28. Juli 1971. Die dortigen Begriffsbestimmungen definieren langjährig als „mindestens 3 Jahre, jedoch mehr, wenn das Berufsbild eine längere Einarbeitungszeit erfordert“. Dem genügt die - im Zeitpunkt der Stellenbesetzung - nahezu neujährige Tätigkeit des Herrn L.. (c) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Herr L. - im Gegensatz zu ihm, dem Kläger -, nicht über Führungserfahrung verfügt, ist dies unerheblich. Denn die Beklagte hat im Rahmen der Stellenausschreibung das Bestehen von Führungserfahrung nicht gefordert. Sie fordert von den Bewerbern lediglich „Führungsqualität“. Dies aber ist die bloße Eignung zur Übernahme von Führungsverantwortung. Davon, dass Herr L. diese - gerichtlich letztlich ohnehin regelmäßig nicht nachprüfbare - Voraussetzung erfüllt, ist die Beklagte ausgegangen, ohne dass der Kläger dem näher entgegengetreten wäre. II. Da der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) im Rahmen der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle entweder von vornherein nicht anzuwenden ist oder die Auswahlentscheidung der Beklagten ihm jedenfalls - unterstellt man seine grundsätzliche Anwendbarkeit - in der unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der Beklagten eingeschränkten Prüftiefe genügt, stehen dem Kläger auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht zu. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer den Hauptantrag mit 10.000,00 Euro und die beiden Hilfsanträge mit jeweils 5.000,00 Euro bewertet.