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Beschluss

1 WB 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verwendungsentscheidungen der Bundeswehr gilt ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG nur für höherwertige Verwendungen und dann, wenn die zuständige Stelle Förderungs- und Querversetzungsbewerber gleichermaßen nach Bestenauslese einbezieht. • Dienstpostenspezifische Anforderungsprofile können zwingende, nicht abdingbare Kriterien enthalten; solche Voraussetzungen dürfen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden und schließen Bewerber ohne diese Voraussetzungen aus. • Die Verwaltung muss die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren; eine nachgeholte oder ergänzende Dokumentation im Beschwerdeverfahren ist zulässig und gerichtlich prüfbar.
Entscheidungsgründe
Bewerbungsverfahrensanspruch bei militärischer Verwendungsentscheidung und bindendes Anforderungsprofil • Bei Verwendungsentscheidungen der Bundeswehr gilt ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG nur für höherwertige Verwendungen und dann, wenn die zuständige Stelle Förderungs- und Querversetzungsbewerber gleichermaßen nach Bestenauslese einbezieht. • Dienstpostenspezifische Anforderungsprofile können zwingende, nicht abdingbare Kriterien enthalten; solche Voraussetzungen dürfen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden und schließen Bewerber ohne diese Voraussetzungen aus. • Die Verwaltung muss die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren; eine nachgeholte oder ergänzende Dokumentation im Beschwerdeverfahren ist zulässig und gerichtlich prüfbar. Ein Berufssoldat (Antragsteller) begehrt gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Besetzung des A‑16-Dienstpostens Verteidigungsattaché durch einen Mitbewerber (Beigeladener). Das BMVg hatte am 14.4.2015 ein dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil mit fünf zwingenden und vier wünschenswerten länderspezifischen Kriterien erlassen. Der Antragsteller bekundete Interesse, wurde aber in der Entscheidungsvorlage nicht mit dem Beigeladenen verglichen. Der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement entschied am 17.2.2016 zugunsten des Beigeladenen; das BMVg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurück. Der Antragsteller rügte insbesondere, dass das angeblich „harte“ Kriterium der ministeriellen Vorverwendung ihn unzulässig ausschließe und seine Sprachkenntnisse sowie Vorverwendungen kompensatorisch nicht geprüft worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit, Anwendbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. • Zulässigkeit: Antragsteller ist antragsbefugt; sein Begehren ist dahingehend auszulegen, die Auswahlentscheidung und den Beschwerdebescheid aufzuheben und Neuentscheidung zu verlangen. • Grundsatz: Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG begründen einen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Bestenauslese bei höherwertigen Verwendungen; Organisationsentscheidungen der Dienstherrin (Querversetzung vs. Aufsteiger) bleiben davon unberührt, sofern sie vor Auswahlentscheidung getroffen wurden. • Selbstbindung und Dokumentationspflicht: Legt die zuständige Stelle sich auf Bestenauslese fest, ist sie an gleichen Maßstäbe für alle Bewerber gebunden; wesentliche Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen; die Beschwerdestelle darf die Dokumentation ergänzen. • Anforderungsprofil: Der Dienstposten hatte ein vorab festgelegtes, abgeschichtetes Anforderungsprofil, in dem fünf ministeriell länderspezifische Kriterien als zwingend gekennzeichnet waren; die ministerielle Vorverwendung mit regionalem/inhaltilchem/rüstungspolitischem Bezug gehörte zu diesen zwingenden Kriterien. • Prüfung der Anwendung: Die Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung/Aufsteiger" lag vor, sodass Förderungsbewerber einbezogen werden durften. Die Auswahlunterlagen und der Beschwerdebescheid dokumentieren hinreichend die Auswahlerwägungen und die Betonung des zwingenden Vorverwendungs­kriteriums. • Ergebnis der sorgfältigen Abwägung: Der Antragsteller erfüllte nicht das zwingende Kriterium der ministeriellen Vorverwendung; mangelnde Anrechnung seiner früheren Attaché-Verwendung und sprachlicher Vorteile war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; die Auswahlentscheidung verletzte daher weder den Leistungsgrundsatz noch Art.3 Abs.1 GG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid nicht zu beanstanden sind, weil das vorab festgelegte Anforderungsprofil ein zwingendes ministerielles Vorverwendungs‑Kriterium enthielt, das der Antragsteller nicht erfüllte. Die Organisationsentscheidung, sowohl Förderungs‑ als auch Querversetzungsbewerber zu betrachten, war vor der Auswahlentscheidung getroffen und zulässig. Die Dokumentation der Auswahlerwägungen in der Entscheidungsvorlage und im Beschwerdebescheid genügte der erforderlichen Nachvollziehbarkeit. Der Antragsteller bleibt damit ohne Erfolg; die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen ist rechtmäßig.