1. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin weiter als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“. 2. Es wird festgestellt, dass die Umschlüsselung von 142 vermögenden Kunden aus dem Bereich Private Banking, die bis zum 22. März 2021 der Klägerin zur selbständigen Betreuung zugeordnet waren, unwirksam ist. 3. Die Beklagte widerruft gegenüber den Empfängern das Rundschreiben aus März 2021 über die Veränderung der Klägerin und informiert die Empfänger darüber, dass sich die Klägerin nicht von diesen Kunden verabschiedet hat und keine neuen Aufgaben im Hause der Beklagten übernommen hat. 4. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Geldentschädigung von 7.000,00 €. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zu Zif. 2 dieses Urteils auszuschließen, wird zurückgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. 8. Streitwert: 36.500,00 € (Rechtsmittelstreitwert) T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 7.000,00 €. Mit der bei Gericht am 29.04.2021 eingegangenen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis geltend. Seit 2020 gab es zwischen den Parteien Gespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Dabei wurden zwischen den Parteien eine Vorruhestandsregelung und die Art der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis dahin diskutiert. Eine besprochene Lösung dabei war, dass die Klägerin aus dem Vertrieb in die Vertriebsunterstützung wechseln sollte. Die Regelung wurde zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten am 11.03.2021 besprochen. Die Vorgesetzte der Klägerin bat die Klägerin, die besprochene Umschlüsselung der Kunden mit dem Versand eines entsprechenden Schreibens an die Kunden anzustoßen. Nachdem die Klägerin anschließend arbeitsunfähig erkrankte, versandte die Beklagte im Namen der Klägerin in der Ich-Form am 17. und 18.03.2021 an eine Vielzahl der Kunden der Klägerin ein Schreiben, in dem sich die Klägerin von den Kunden verabschiedet und bekannt gibt, dass sie ab dem 22.03.2021 sich „neuen Aufgaben im Unternehmen“ widmet und einen Nachfolger vorstellt. Das Schreiben ist im Namen der Klägerin mit dem Zusatz „i. V.“ erstellt. Zuvor hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Email vom 15.03.2021 an die Beklagte gewandt und darauf hingewiesen, dass das bislang diskutierte Vorruhestandsmodell für sie nicht ausreiche. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterrichtete dabei die Beklagte, dass künftige Verhandlungen mit ihm zu führen seien. Die Beklagte hat in der Folgezeit den Kundenstamm der Klägerin teilweise auf andere Mitarbeiter umgeschlüsselt. Verblieben sind der Klägerin lediglich 65 von 207 Kunden und einem Kunden-Depotvolumen von 35,4 Mio. € gegenüber zuvor 306 Mio. €. Die Umschlüsselung des Kundenbestands der Klägerin hat für die Klägerin Auswirkungen bei der Vergütung und bei entgeltwerten Vorteilen. Die Klägerin wurde angewiesen, künftig Service- und Assistenztätigkeit für alle Kollegen in NRW und nicht nur in ihrer bisherigen Filiale auszuüben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, die Zuweisung von mindestens 100 vermögenden Kunden, den Widerruf des Rundschreibens aus März 2021 und eine Geldentschädigung von mindestens 10.000,00 €. Sie ist der Auffassung, dass die neue Tätigkeit in der Vertriebsunterstützung nicht ihrer vertragsgemäßen Aufgaben als Kundenberaterin von vermögenden Kunden entspreche. Die Änderung der Tätigkeit stelle eine Versetzung dar, die nicht mit dem bei der Beklagten bestehende Betriebsrat mitbestimmt sei. Daher sei die Beklagte auch verpflichtet, diese Maßnahmen rückgängig zu machen und der Klägerin erneut mindestens 100 vermögende Kunden aus dem Bereich Private Banking zur selbstständigen Betreuung zuzuweisen. Die Beklagte habe bei einer Ausübung ihres Direktionsrechts das billige Ermessen nicht ausgeübt. Mit dem Schreiben an die Kunden von März 2021 sei die Klägerin im erheblichen Maße in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben Fakten schaffen wollen, die allenfalls Ergebnis der zu diesem Zeitpunkt zwar angestrebten, aber nicht abgeschlossenen Vorruhestandsregelung hätten sein können. In Ellbogenmentalität habe die Beklagte ihr Interesse an einem Ausscheiden oder Wechsel der Klägerin in eine andere Tätigkeit durchgesetzt. Daher sei die Beklagte verpflichtet, die Erklärungen in dem Schreiben von März 2021 gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis zu widerrufen. Außerdem sei die Beklagte aufgrund der erheblichen Persönlichkeitsverletzung der Klägerin verpflichtet, an die Klägern eine Entschädigung zu zahlen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ weiter zu beschäftigen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wenigstens 100 vermögende Kunden aus dem Bereich Private Banking zur selbstständigen Betreuung zuzuweisen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens zum Antrag zu 2., festzustellen, dass die Umschlüsselung von 142 vermögenden Kunden aus dem Bereich Private Banking die bis zum 22.03.2021 der Klägerin zur selbstständigen Betreuung zugeordnet waren, unwirksam ist. 3. Die Beklagte zu verurteilen, ihre – an alle bisherigen Kunden der Klägerin gerichteten – Rundschreiben aus März 2021 zu widerrufen und auf gleichem schriftlichen Wege diese Kunden darüber zu informieren, dass die Klägerin sich nicht von diesen Kunden verabschiedet hat und auch keine neue Aufgaben im Hause der Beklagten übernommen hat. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber den Betrag von 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. die vorläufige Vollstreckbarkeit des Klageantrages zu 3. gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen. Die Beklagte bestreitet, dass sie einseitig die angestrebte Vereinbarung über ein Vorruhestand und die der Klägerin bis dahin zuzuweisenden Aufgaben durch das Schreiben von März 2021 durchsetzen wollte. Die Klägerin werde im Übrigen weiter als Kundenberaterin von vermögenden Kunden eingesetzt. Die Vorgesetzte der Beklagten sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der besprochenen Änderung ihrer Aufgaben einverstanden gewesen sei. Aufgrund der Erkrankung der Klägerin habe diese dann die Aufgaben der Klägerin nicht nur vertretungsweise sondern dauerhaft einem anderen Mitarbeiter zugewiesen. Die Unterrichtung der Kunden sei lediglich die Vorwegnahme der diskutierten Einigung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Vorruhestand gewesen. Den Vollstreckungsantrag begründet die Beklagte damit, dass ihr im Falle einer Verurteilung ein irreparabler Schaden dadurch entstehe, dass sie die innerbetriebliche Auseinandersetzung mit der Klägerin an die Kunden weitergebe. Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Weiterbeschäftigung als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ (im Folgenden: Kundenberaterin vermögende Kunden) begehrt. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611 a, 613 in Verbindung mit § 242 BGB. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 611a, 613 in Verbindung mit § 242 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur mit Begrenzungen anzuerkennen. Er setzt neben einer vertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt. Treu und Glauben verpflichten den Arbeitgeber nicht, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende schutzwerte Interessen zu fördern. Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken ( vgl. BAG, 15.06.2021,9 AZR 217/20; Juris ). Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin als Kundenberaterin vermögende Kunden zu beschäftigen. Aufgrund des Arbeitsvertrages und der danach folgenden Ausübung des Direktionsrechtes der Beklagten war die Klägerin seit geraumer Zeit als Kundenberaterin vermögende Kunden beschäftigt. Demgegenüber hat die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit den Gesprächen über einen Vorruhestand Tätigkeit zugewiesen, die dem Vertriebsinnendienst zur Unterstützung der Kundenberater zugehört. Nach eigenem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nur noch in einem zu vernachlässigenden Umfang in der Kundenberatung tätig. Ihre Arbeit wird überwiegend ausgefüllt durch Bürotätigkeiten in sogenannten Back-Office. Die Beklagte hat die Veränderung der Tätigkeit der Klägerin einseitig im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechts des nach § 103 GewO ausgeübt. Dies war in der vorgenommenen Form unzulässig. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte hinreichenden Maße billiges Ermessen gemäß dem § 103 GewO ausgeübt hat. Für die Wahrung der Interessen der Beklagten spricht ausschließlich die Absicht beider Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis in einer Übergangsphase bis zum Eintritt in den Vorruhestand neu zu gestalten. Andererseits waren die entsprechenden Verhandlungen der Parteien über die einzelnen Konditionen das Vorruhestands und der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt in den Vorruhestand noch nicht abgeschlossen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin stellen jedoch eine Versetzung dar, zu der trotz entsprechender Rüge der Klägerin von der Beklagten nicht vorgetragen wurde, dass entsprechend § 99 BetrVG der Betriebsrat angehört und seine Zustimmung zur Versetzung der Klägerin erteilt habe. Mangels entsprechender Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht ist die von der Beklagten vorgenommene Versetzung rechtsunwirksam. Die Klägerin ist daher gemäß ihres Antrages und entsprechend ihrer bisherigen Position von der Beklagten weiter zu beschäftigen. Insofern war der Klage stattzugeben. 2. Unzulässig ist die Klage, soweit die Klägerin die Zuweisung von wenigstens 100 vermögenden Kunden begehrt. Der Antrag ist unbestimmt. Weder aus dem Antrag selbst noch im Zusammenhang mit der Klagebegründung, lässt sich letztlich kein vollstreckbarer Inhalt aus dem Antrag erkennen. Es ist nach dem Vortrag der Parteien für das Gericht nicht erkennbar, dass beide Parteien von einer gleichen Definition von „vermögenden Kunden“ haben. Darüber hinaus ist auch die Zuweisung „zur selbstständigen Betreuung“ in erheblichem Maße auslegungsfähig, sodass in der Zwangsvollstreckung eines stattgebenden Urteils in erheblichem Maße Streit entstehen könnte, ob die Beklagte als Schuldnerin einen stattgebenden titulierten Anspruch der Klägerin als Gläubigerin erfüllt hat. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt der Antrag unzulässig und war daher abzuweisen. 3. Soweit die Klägerin hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. die Unwirksamkeit der Umschlüsselung ihrer Kunden festzustellen begehrt, ist der Antrag zulässig und begründet. Eine Feststellungsinteresse der Klägerin besteht bereits dadurch, dass die Klägerin unstreitig vorgetragen hat, dass die Umschlüsselung der Kunden mit dem Ergebnis, dass sie nur noch für die Betreuung von unbedeutsamen Kunden mit einem geringen Depotwert zuständig ist, Auswirkungen auf ihre Vergütung und auf die Nutzung eines Dienstwagens haben wird. Begründet ist der Anspruch, weil die Umschlüsselung der Kunden im Zusammenhang mit der rechtsunwirksamen Versetzung der Klägerin in den Vertriebsinnendienst mit nur noch geringfügiger Betreuung von Kunden mangels Beteiligung des Betriebsrates unwirksam ist und damit auch die Umschlüsselung unwirksam macht. Dementsprechend war dem Hilfsantrag ebenfalls stattzugeben. 4. Zulässig und begründet ist Klage, soweit die Klägerin den Widerruf des Rundschreibens aus März 2021 gegenüber den Kunden begehrt. Der Anspruch ergibt sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Beeinträchtigende Äußerungen begründen für den Verletzten ein quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB in Form eines Widerrufsanspruchs, wenn ein dauernder Störungszustand besteht, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fließend und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen. Voraussetzung ist mithin, dass unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfes, der Widerruf zur Beseitigung einer Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzten zumutbar ist ( vgl. BAG, 21.02.21979,5 AZR 568/27 ; juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Beseitigungsanspruch der Klägerin begründet. Die Beklagte hat mit dem im Namen der Klägerin und in Ich-Form verfassten Schreiben über die vermeintliche Veränderung der Klägerin die Persönlichkeitsrechet der Klägerin in erheblichem Maße verletzt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Aufgabenbereich der Klägerin so zu verändern, dass der Inhalt des angegriffenen Schreibens der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Des Weiteren war die Beklagte insbesondere nicht berechtigt, ein Schreiben im Namen der Klägerin und auch noch in der Ich-Form so zu formulieren, dass eine falsche Tatsachenbehauptung über eine vermeintliche Veränderung des Aufgabenbereiches der Klägerin und die Eigenschaft des Autors des Schreibens entstanden ist. Die Klägerin ist durch diese Maßnahme in erheblichem Maße in der Außenwirkung bei ihren Kunden beeinträchtigt worden, was zudem Auswirkung auf ihre Vergütungen hat. Die Beklagte hat dabei zudem gewollt oder versehentlich, Fakten gesetzt, die eine Einigung mit der Klägerin über den Eintritt in den Vorruhestand und die bis dahin vorzunehmende Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses vorweggenommen haben. Diese Schädigung ist fortwirkend, da weiterhin die angeschriebenen Kunden davon ausgehen, dass die Klägerin sich anderen Aufgaben zugewandt hat und nicht mehr für ihre Betreuung zuständig ist. Der von der Klägerin begehrte Widerruf ist auch notwendig und geeignet, den Störungszustand zu beseitigen. Auch die Abwägung der beiderseitigen Belange unter Berücksichtigung der Schwere des Vorwurfes und der Zumutbarkeit für den Verletzter ergibt sich mithin ein Anspruch der Klägerin auf den Widerruf des Schreibens aus März 2021. Die besondere Schwere des Vorwurfes ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte mit dem Schreiben die Fakten gesetzt hat, die sie ohne eine vorherige Einigung mit der Klägerin als notwendig für die Neugestaltung des Arbeitsverhältnisses angesehen hat. Man war am 11.03.2021 nur grundsätzlich darüber einig geworden, dass die Klägerin in Vorruhestand gehen würde und das Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum Eintritt in den Vorruhestand neu gestaltet werden sollte. Die Einzelheiten waren jedoch besprochen, aber unstreitig nicht zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Beklagte hat dann dem 11.03.2021 einseitig und ohne Zustimmung der Klägerin gehandelt, und die angestrebte Veränderung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Kunden umgesetzt. Das beeinträchtigt die Klägerin in erheblichem Maße in ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem Fortkommen. Die dadurch ausgelöste Persönlichkeitsverletzung bei der Klägerin ist von erheblicher Schwere. Der Widerruf ist für die Beklagte auch zumutbar. Zwar weist sie zur Begründung ihres Vollstreckungsantrags zurecht daraufhin, dass üblicherweise solche Auseinandersetzung mit Arbeitnehmern unternehmensintern und nicht gegenüber Kunden ausgetragen wird. Da die Beklagte jedoch selbst die Auseinandersetzung in der Ankündigung der Veränderung der Klägerin nach außen getragen hat, kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass es ihr unzumutbar sei, den Widerruf gegenüber den Kunden zu erklären. Um eine mögliche Rufschädigung bei den Kunden entgegenzutreten, kann die Beklagte sich aus Sicht des Gerichtes durchaus auf einen „Irrtum“ berufen und damit die Rücknahme der Maßnahmen erklären, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt sich daher, dass die Klägerin ein eindeutig überwiegendes Interesse an dem Widerruf durch die Beklagte hat. Dementsprechend war der Klage auch in Bezug auf den begehrten Widerruf des Schreibens von März 2021 stattzugeben. 5. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, soweit die Klägerin eine Entschädigung in Geld gegenüber der Beklagten geltend macht. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung von einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen ( vergleiche BAG, 19. Februar 2015,8 AZR 1007/13; Juris ). a. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin dem Grunde nach eine Entschädigung von der Beklagten verlangen. Wie bereits oben ausgeführt, hält die entscheidende Kammer die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte durch das von ihr versandte Schreiben für außerordentlich schwerwiegend. Bei dieser Einschätzung lässt sich die entscheidende Kammer insbesondere davon leiten, dass die Beklagte das Schreiben der „Ich-Form“ verfasst hat und so den Eindruck erweckte und erwecken wollte, dass das Schreiben von der Klägerin selbst verfasst worden wäre. Des Weiteren lässt sich die Kammer bei der Einschätzung davon leiten, dass die Beklagte mit dem Schreiben die lediglich in der Diskussion befindliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses bereits nach außen dokumentiert hat. Weiter für die Schwere der Persönlichkeitsverletzung spricht, dass die Klägerin durch das Schreiben in erheblichem Maße in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt ist. Die Kammer folgt der Einschätzung der Beklagten nicht, dass bereits der austenorierte Widerruf die Benachteiligung der Klägerin durch die Persönlichkeitsverletzungen wieder hinreichend rückgängig mache. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass selbst im Falle eines Widerrufs die Klägerin befürchten muss, dass „etwas“ an ihr hängen bleibt. Kunden werden sie fragen, wie der in einem Widerruf formulierte „Irrtum“ entstehen konnte und was dazu führen konnte. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin nach Versendung des Schreibens überwiegend einem Tätigkeitsbereich im Vertriebsinnendienst zugeordnet war und die Kunden daher davon ausgehen konnten, dass die Klägerin tatsächlich neue Aufgaben übernommen habe. Diese fortwährende Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit ist alleine durch den Widerruf nicht beseitigt. b) Der Höhe nach steht der Klägerin lediglich einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.000,00 € zu. Bei der Bemessung der Entschädigung hat die Kammer alle maßgeblichen Umstände des Falles angemessen gewürdigt. Dabei war insbesondere die Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, aber auch, dass die Klägerin gesundheitlich durch die Persönlichkeitsverletzung nicht beeinträchtigt worden ist. Berücksichtigt werden musste auch der im Bereich der Tätigkeit der Klägerin als Kundenberaterin vermögende Kunden besonders sensible Umgang mit Kunden und die nicht näher beschriebenen Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung auf materielle Interessen der Klägerin innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Unter dieser Abwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt notwendig aber ausreichend ist, um die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin zu kompensieren. Daher war der Klage in Höhe von 7.000,00 € stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, nachdem die Klägerin einzelne Anträge zurückgenommen hat. Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei wurde der ursprüngliche Antrag zu 1 (Niederschrift) mit 500,00 €, der ursprüngliche Antrag zu 2 mit zwei Gehältern, der Antrag zu 3 (Widerruf) mit 5.000,00 €, der neue Antrag zu 1 (Weiterbeschäftigung) mit zwei Gehältern, der neue Antrag zu 2 streitwertneutral, der hilfsweise Antrag mit einem Gehalt und der Entschädigungsanspruch entsprechend der Geldforderung berücksichtigt. Der ursprünglich gestellte DSGV- Antrag wird mit 500,00 € bewertet. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.