Leitsatz: 1. Beschäftigungsanspruch als "Private Banking Relationship Manager Senior Professional" 2. Anspruch auf Widerruf einer unzutreffenden persönlichen Kundeninformation der Klägerin 3. Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch fehlerhafte Kundeninformation 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2022 – 3 Ca 822/21 – teilweise abgeändert soweit die Beklagte verurteilt worden ist, gegenüber den Empfängern das Rundschreiben aus März 2021 über die Veränderung der Klägerin zu widerrufen und die Empfänger darüber zu informieren, dass sich die Klägerin nicht von diesen Kunden verabschiedet hat und keine neuen Aufgaben im Hause der Beklagten übernommen hat und insoweit die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 7.000,00 €. Mit der bei Gericht am 29.04.2021 eingegangenen Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis geltend. Seit 2020 gab es zwischen den Parteien Gespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Dabei wurden zwischen den Parteien eine Vorruhe-standsregelung und die Art der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis dahin diskutiert. Eine besprochene Lösung dabei war, dass die Klägerin aus dem Vertrieb in die Vertriebsunterstützung wechseln sollte. Die Regelung wurde zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten am 11.03.2021 besprochen. Die Vorgesetzte der Klägerin bat die Klägerin, die besprochene Umschlüsselung der Kunden mit dem Versand eines entsprechenden Schreibens an die Kunden anzustoßen. Nachdem die Klägerin anschließend arbeitsunfähig erkrankte, versandte die Beklagte im Namen der Klägerin in der Ich-Form am 17. und 18.03.2021 an eine Vielzahl der Kunden der Klägerin ein Schreiben, in dem sich die Klägerin von den Kunden verabschiedet und bekannt gibt, dass sie ab dem 22.03.2021 sich „neuen Aufgaben im Unternehmen“ widmet und einen Nachfolger vorstellt. Das Schreiben ist im Namen der Klägerin mit dem Zusatz „i. V.“ erstellt. Zuvor hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Email vom 15.03.2021 an die Beklagte gewandt und darauf hingewiesen, dass das bislang diskutierte Vorruhestandsmodell für sie nicht ausreiche. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterrichtete dabei die Beklagte, dass künftige Verhandlungen mit ihm zu führen seien. Die Beklagte hat in der Folgezeit den Kundenstamm der Klägerin teilweise auf andere Mitarbeiter umgeschlüsselt. Verblieben sind der Klägerin lediglich 65 von 207 Kunden und einem Kunden-Depotvolumen von 35,4 Mio. € gegenüber zuvor 306 Mio. €. Die Umschlüsselung des Kundenbestands der Klägerin hat für die Klägerin Auswirkungen bei der Vergütung und bei entgeltwerten Vorteilen. Die Klägerin wurde angewiesen, künftig Service- und Assistenztätigkeit für alle Kollegen in NRW und nicht nur in ihrer bisherigen Filiale auszuüben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, die Zuweisung von mindestens 100 vermögenden Kunden, den Widerruf des Rundschreibens aus März 2021 und eine Geldentschädigung von mindestens 10.000,00 €. Wegen des gesamten weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Umschlüsselung von 142 vermögenden Kunden aus dem Bereich Private Banking, die bis zum 22.03.2021 der Klägerin zugeordnet waren, unwirksam ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ weiterzubeschäftigen, ihr eine Geldentschädigung in Höhe von 7.000 EUR zu zahlen und gegenüber den Empfängern das Rundschreiben aus März 2021 über die Veränderungen der Klägerin zu widerrufen und diese darüber zu informieren, dass sich die Klägerin nicht von diesen Kunden verabschiedet habe und keine neuen Aufgaben im Hause der Beklagten übernommen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei antragsgemäß weiter zu beschäftigen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin stellten eine Versetzung dar, zu der trotz entsprechender Rüge der Klägerin von der Beklagten kein Vortrag zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Unwirksamkeit der Umschlüsselung festzustellen gewesen. Der weitergehende, auf Zuweisung von wenigstens 100 vermögenden Kunden zur selbständigen Betreuung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Zulässig und begründet sei die Klage demgegenüber soweit die Klägerin den Widerruf des Rundschreibens aus März 2021 begehre. Der Anspruch ergebe sich aus der erfolgten erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Diese führe zudem zu einem Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung in der tenorierten Höhe. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 27.02.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.03.2022 Berufung eingelegt und hat diese am 29.03.2022 begründet. Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 04.05.2022 verlängerten Frist zur Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Private Banking Relationship Manager Senior Professional. Sie bestreitet die Zuweisung angeblich nicht vertragsgemäßer Tätigkeiten an die Klägerin. Diese sei vielmehr unstreitig nur für den Fall einer zustande gekommenen Vorruhestandsvereinbarung vorgesehen gewesen. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass es sich bei der Umschlüsselung der Kunden der Klägerin um einen Realakt handele, der als solcher nicht unwirksam sein könne. Letzteres gelte allein für eine Rechtshandlung der Beklagten. Auch eine Versetzung liege nicht vor, da die Klägerin weiterhin als Private Banking Kundenbetreuerin beschäftigt werde. Ferner bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Widerruf des Rundschreibens aus März 2021, denn es fehle bereits an der erforderlichen Ehrverletzung der Klägerin. Jedenfalls wirke eine solche nicht konkret fort. Außerdem fehle es für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung an einer rechtlichen Grundlage. Das Arbeitsgericht habe insoweit den Begriff der Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz grundsätzlich verkannt und die Entscheidungsbegründung lasse jegliche nachvollziehbaren Ausführungen zur vermeintlichen Schwere der angenommenen Verletzung vermissen. So dürfe keinesfalls unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte ohne böse Absicht nur in der Erwartung einer ohnehin kurz bevorstehenden Einigung mit der Klägerin gehandelt habe. Im Übrigen sei die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung völlig unverständlich und übersetzt. Da sie die titulierte Entschädigungsforderung nur unter Vorbehalt und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Klägerin gezahlt habe, sei diese gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2022, 3 Ca 822/21, abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Berufungsantrag zu 1. jedenfalls hinsichtlich des Urteilstenors zu 4. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Verkündung des Berufungsurteils zu zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2022 – 3 Ca 822/21 – abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wenigstens 100 vermögende Kunden aus dem Bereich Private Banking zur selbstständigen Betreuung zuzuweisen, b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber den Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei, soweit der Klage stattgegeben worden ist und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung der Anschlussberufung vertritt die Klägerin die Auffassung, der Hauptantrag sei entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts hinreichend bestimmt. Bezüglich des von der Beklagten zwischenzeitlich verfassten Widerrufsschreibens macht sie geltend, dieses entspreche zwar inhaltlich in Teilen wörtlich dem erstinstanzlichen Urteilstenor, verletze aber den Geist des Widerrufs. An einem solchen wertlosen Widerruf habe die Klägerin kein Interesse. Insbesondere der letzte Satz des neuen Rundschreibens beweise, dass die Beklagte nicht beabsichtige, den Widerruf „mit Leben zu füllen“. Schließlich sei auch die von ihr verlangte Mindestentschädigung von 10.000 EUR nicht überhöht. Im Gegenteil erachte der klägerische Prozessbevollmächtigte eher einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR für angemessen. Die Beklagte bestätigt schließlich in Bezug auf die Anschlussberufung der Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts zur mangelnden Vollstreckbarkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagte ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Gleiches gilt für die Anschlussberufung der Klägerin (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg, soweit die Verurteilung zum Widerruf des Rundschreibens aus März 2021 betroffen ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Gleiche gilt für die Anschlussberufung der Klägerin. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“. Insoweit nimmt die erkennende Berufungskammer auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug, das zu Recht die §§ 611a, 613, 242 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen hat (vgl. grundsätzlich Küttner/Kania, Personalbuch, 29. Aufl., Beschäftigungsanspruch Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Umschlüsselung des von der Klägerin betreuten Kundenstamms und des damit verbundenen Entzugs der überwiegenden Anzahl von vermögenden Kunden um eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG handelt, wie vom Arbeitsgericht angenommen. Nach dem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten, war die Klägerin zuletzt jedenfalls seit 2011 als „Private Banking Relationship Manager Senior Professional“ tätig und hatte als solche im Wesentlichen die Aufgabe zur selbstständigen Betreuung und Akquisition von vermögenden Kunden aus dem Bereich Private Banking. Die Klägerin hat mithin nach den obigen Vorschriften einen vertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Dem kommt die Beklagte seit März 2021 nicht in hinreichendem Umfang nach, nachdem sie aus dem 207 Kunden umfassenden Betreuungsportfolio der Klägerin 142 vermögende Kunden auf einen anderen Mitarbeiter umgeschlüsselt und lediglich 65 wirtschaftlich nahezu wertlose Kunden bei der Klägerin belassen hat. Sie ist somit zu der tenorierten, vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet. 2. Diese Umschlüsselung ist auch rechtsunwirksam, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Zwar folgt die erkennende Kammer der Beklagten insoweit, als die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Kunden hat. Die Zusammenstellung des zu betreuenden Portfolios unterliegt dem Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO. Jedoch verlangt auch § 106 GewO ein Handeln des Arbeitgebers nach billigem Ermessen. Dabei muss die Beklagte Letzteres darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 13.03.2007 , NZA-RR 2008, 504; BAG, Urteil vom 21.07.2009, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18; BAG, Urteil vom 10.07.2013, NZA 2013, 1142; ErfK/Preis, 22. Aufl., § 106 GewO Rn. 12). Hierzu fehlt allerdings jeglicher Vortrag der Beklagten. 3. Hinsichtlich des Widerrufsbegehrens der Klägerin ist die Klage mittlerweile unbegründet, denn der – erstinstanzlich zutreffender weise tenorierte - Widerrufsanspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat unstreitig alle Empfänger des seinerzeitigen Rundschreibens vom 18.03.2021 mit neuem Schreiben vom 08.04.2022 über die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des erstgenannten Rundschreibens informiert. In dem Schreiben vom 08.04.2022 heißt es unter dem Betreff „Information zu unserem Schreiben vom 18.03.2021“ wie folgt: „….. Mit Schreiben vom 18.03.2021 informierten wir Sie über Ihren neuen Ansprechpartner in unserem Hause. Darin teilten wir Ihnen auch mit, dass sich Ihre frühere Ansprechpartnerin, Frau H D , neuen Aufgaben im Unternehmen widmen würde und sich daher von Ihnen verabschiedet. Leider ist uns hier ein Versehen unterlaufen, wir widerrufen insoweit diese nicht von Frau D stammende Mitteilung. Frau D ist für unser Haus weiterhin als Betreuerin im Private Banking tätig und hat somit keine neuen Aufgaben übernommen. Wir möchten dies auf Wunsch von Frau D hiermit richtigstellen. Unabhängig hiervon freut sich Ihr/Ihre Ansprechpartner:in T J weiterhin auf die Fortsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit. …“ Dieses Rundschreiben enthält wortgleich den Inhalt der tenorierten Widerrufsverpflichtung. Der Erfüllungscharakter steht damit außer Zweifel. Dabei ist unerheblich, dass das Schreiben vom 08.04.2022 über die tenorierte Widerrufsverpflichtung hinaus weiteren Texte enthält. Denn – anders als die Klägerin meint – ändert dies am Charakter des Widerrufs im Übrigen nichts. Eine rechtlich relevante Verletzung des „Widerrufsgeistes“ vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen. Die Erfüllungswirkung ist auch trotz des Umstands eingetreten, dass die Beklagte das Widerrufsschreiben an ihre Kunden lediglich zur Vermeidung der klägerseits angedrohten Zwangsvollstreckung übersandt hat. Zwar stellt erlischt ein Schuldverhältnis grundsätzlich erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist. Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld die Leistung lediglich unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erbringt. Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 362 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). So hat dies das Bundesarbeitsgericht beispielsweise für den Fall eines Herausgabeanspruchs entschieden (BAG, Urteil vom 14.12.2011 – 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Entscheidender Unterschied ist, dass der Widerrufsanspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Gläubiger, sondern durch eine Handlung des Schuldners gegenüber Dritten erfüllt wird. Diesen gegenüber wird der Grund für die Widerrufserteilung und der möglicherweise bestehende Leistungsvorbehalt auf Seiten des Schuldners nicht offengelegt. Dementsprechend stellt das Schreiben der Beklagten vom 08.04.2022 gegenüber den Kunden einen vorbehaltlosen, vollwertigen Widerruf dar. Damit hat es aber gleichzeitig auch zwingend Erfüllungscharakter im Verhältnis zur Klägerin. Da die Klägerin diesen Klageantrag trotz des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 08.03.2023 nicht für erledigt erklärt hat, unterliegt er nunmehr der Klageabweisung. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Entschädigungsanspruch in Höhe der erstinstanzlich titulierten Forderung von 7.000 EUR. Die erkennende Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Vordergerichts sowohl zum Anspruch dem Grunde nach als auch zur Begründung der Anspruchshöhe an. Auch das Berufungsgericht sieht insbesondere bereits in der in der Versendung des in unzutreffender „Ich-Form“ verfassten Schreibens einen besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverstoß und hält einen Betrag in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für notwendig aber auch ausreichend. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin ist daher unbegründet. Auf die weiteren Einwände der Beklagten bezüglich der Argumentation des Arbeitsgerichts im Übrigen kommt es gleichermaßen nicht weiter an. Das gilt auch soweit die Beklagte die Anspruchshöhe in Zweifel zieht und meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass eine Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen gewährt werde, denn gerade eine derartige erhebliche immaterielle Beeinträchtigung liegt mit der Versendung des vorgenannten Schreibens vor. 5. Schließlich bleibt auch die Anschlussberufung der Klägerin in Bezug auf den ursprünglichen Hauptantrag zu 2. erfolglos. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig, weil zu unbestimmt und auslegungsbedürftig abgewiesen. Auch dieser Begründung schließt sich die Berufungskammer an. Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Anschlussberufung geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen, warum die Klägerin bezüglich der „selbständigen Betreuung“ von einem „hineingelesenen Merkmal“ spricht, da dieses „Merkmal“ ausdrücklicher Gegenstand der klägerseitigen Antragsformulierung ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.