Beschluss
1 Ca 295/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2022:0512.1CA295.22.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1993 bei dem beklagten K. als HNO-Audiologieassistentin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2003 wurde sie zur Gleichstellungsbeauftragten des Klinikums bestellt. Das Bestellungsschreiben enthielt keine Angaben zur Dauer der Bestellung. Die Klägerin ist seit dem 14.05.2021 arbeitsunfähig erkrankt. In einer Vorstandssitzung der Beklagten am 03.03.2021, an der die Klägerin nicht teilnahm, wurden die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und die Einsetzung einer Findungskommission beschlossen. Hintergrund des Beschlusses war, dass eine interne Mitarbeiterin sich initiativ auf das Amt beworben hatte und daraufhin beabsichtigt wurde, ein Verfahren zur Besetzung der Stelle zu etablieren und die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten auf fünf Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl zu begrenzen. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2021 Widerspruch ein. Am 19.03.2021 schrieb die Beklagte die Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aus. Die Findungskommission schlug im Mai dem Vorstand die Bestellung der Bewerberin Frau F. vor. Dieser beschloss sodann die Bestellung von Frau E. zur Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren und hob seinen Beschluss vom 05.08.2002, mit dem die Klägerin bestellt worden war, auf. Eine Ernennung erfolgte bislang nicht. Auch wurde die Klägerin, die sich nicht beworben hatte, bislang nicht von ihrem Amt abberufen. Am 10.05.2021 wurde der Klägerin im Rahmen einer Videokonferenz angeboten, nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in die HNO-Funktionsabteilung zu wechseln. Unter dem 02.07.2021 übersandte die Beklagte ihr eine Vereinbarung über die Änderung der Tätigkeit mit Wirkung ab dem 01.08.2021. Mit Schreiben vom 14.09.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 23.09.2021 vertrat die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe sich mit der vorgesehenen Tätigkeit in der Videokonferenz einverstanden erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, sie – obgleich sie unstreitig noch nicht abberufen worden sei – nicht mehr als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Eine etwaige Abberufung von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verstoße gegen das LGG NRW. Sie kündigt an zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollständig von anderen Arbeitstätigkeiten freigestellte Gleichstellungsbeauftragte im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen für das nichtwissenschaftliche Personal am Ende der Arbeitsunfähigkeit zu beschäftigen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 rügt die Beklagte die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Sie meint, im Rechtsweg seien die Verwaltungsgerichte zuständig, da es sich bei der Rechtsfrage, ob es zulässig sei, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte nach 17 Jahren Amtszeit vor dem Renteneintritt ordentlich abzuberufen, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Bestellung und Abberufung seien ein Verwaltungsakt. Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Sie mache einen Anspruch auf Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte geltend. Hingegen sei nicht Gegenstand ihrer Klage die Frage der Bestellung oder Abberufung. II. Über die Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, da die Beklagte dessen Zulässigkeit gerügt hat. Mangels Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen war das Verfahren nach Anhörung der Parteien gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 1 und 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ausschließlich zuständig. aa) Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. bb) Das vorliegende Verfahren betrifft keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. (1) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 – juris; BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - juris). Für die danach vorzunehmende Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses ist im Regelfall allein von dem Klagevorbringen auszugehen (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - juris; BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - juris). Dabei ist es für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit noch nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (GmS-OGB 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - juris). Ausschlaggebend ist hierfür, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – juris; 7. Mai 2013 - 10 AZB 8/13 - juris; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - juris). (2) Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ableitet, ist ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin macht ausweislich des angekündigten Antrags geltend, weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte beschäftigt zu werden. In der Klagebegründung (dort S. 8) trägt sie vor, die Beklagte lehne ihre Weiterbeschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte ab. Im Schriftsatz vom 19.04.2022 betont sie, sie mache ihren Anspruch auf Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte iSd. § 16 LGG NRW geltend. Sie könne die Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte verlangen und äußert die Ansicht, Grundlage dieses Verlangens sei der arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Die Klägerin macht mit der Klage eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte geltend, da sie davon ausgeht, dass die Beklagte ihr diese nach ihrer Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit auch ohne förmliche Abberufung durch Zuweisung vermeintlich arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeiten „aberkennen“ werde. Sie macht damit nicht Rechte aus ihrem – bürgerlich-rechtlichen – Arbeitsverhältnis geltend, sondern aus ihrem besonderen Amt, das sie seit ihrer Bestellung im Jahr 2003 innehat. Das LGG NRW sieht die Gleichstellungsbeauftragte in einer eigenständigen Stellung, ungeachtet der Frage, ob das zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis beamten- oder arbeitsrechtlicher Natur ist. Sie genießt Weisungsfreiheit, § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW, und hat besondere Schutzrechte, §§ 16, 19a LGG NRW. Sie nimmt in dieser Funktion als Angehörige der Verwaltung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW) eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in einem öffentlichen Amt wahr (vgl. VG Frankfurt 5. Oktober 2001 – 9 G 3341/01 – juris zum HGlG; Leuze/Epping HRG § 24 Rdn. 17), welches durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ausgestaltetet wird, denn das LGG NRW ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen (s. zum HGlG ArbG Frankfurt 1. Dezember 1999 – 14 Ca 5884/99 – juris mwN.). Mit der Klage will sie diese besondere Amtsstellung gesichert wissen. Ob die Beklagte berechtigt ist, ihr – obgleich sie nicht abberufen ist – andere Aufgaben zuzuweisen und sie dadurch in der Ausübung ihres Amtes zu hindern, betrifft nur ihre Rechtsstellung als Gleichstellungsbeauftragte und damit ihr öffentlich-rechtliches Amt. Unerheblich ist demgemäß für die Frage der Rechtswegzuordnung, welcher Art das der Bestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis – Arbeits- oder Beamtenverhältnis – ist. Dieses ist von der Amtsstellung zu trennen und spielt für dieselbe keine Rolle. Könnte differenziert werden, so hätte dies zur Folge, dass Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem LGG NRW vor den Gerichten für Arbeitssachen auszutragen wären, wenn die Gleichstellungsbeauftragte Arbeitnehmerin ist und vor den Verwaltungsgerichten auszutragen wären, wenn die Gleichstellungsbeauftragte Beamtin ist. Die noch früher von dem BVerwG (19. August 1996 – 2 B 31/96 – juris) vertretene, anderweitige Auffassung wird von der herrschenden Auffassung zu Recht nicht mehr geteilt (ArbG Frankfurt 1. Dezember 1999 – 14 Ca 5884/99 – juris; wohl auch BAG 21. Februar 2001 – 4 AZR 700/99 – juris; v. Roetteken BGleiG § 34 Rdn. 26; Leuze/Epping HRG § 24 Rdn. 17). Verdeutlicht wird diese Trennung auch durch die Vorschrift des § 19a Abs. 1 LGG NRW, wonach die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen kann, wenn die Dienststelle ihre Rechte verletzt. § 19a LGG NRW bestätigt insoweit lediglich, was sich bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt (vgl. v. Roetteken BGleiG § 34 Rdn. 26). 2. Aufgrund der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist der Antrag nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Dies ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist aufgrund des Sitzes der Beklagten in J. nach § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Köln. 3. Der Beschluss konnte gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) ergehen.