Urteil
6 Ca 2162/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2022:0520.6CA2162.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.11.2018 zum 31.12.2021 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Streitwert: 34.308,42 €
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.11.2018 zum 31.12.2021 beendet worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Streitwert: 34.308,42 € Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger war bei dem Beklagten zunächst aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 als pädagogischer Assistent im Landesbüro A. des Beklagten sachgrundlos befristet eingestellt. Ab dem 01.03.2017 wurde er befristet auf Grundlage eines Auslandsarbeitsvertrags für ein befristetes Arbeitsverhältnis als Projektassistent mit Dienstsitz in E. für das Projekt der gesellschaftspolitischen Beratung beschäftigt. Als Sachgrund wurde in dem Vertrag ein Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken angegeben. Am 20.11.2018 vereinbarten die Parteien einen Auslandsarbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2021 als Projektleiter für das Kompetenzzentrum R. in J.. In diesem Arbeitsverhältnis verdiente der Kläger inklusive einer Auslandszulage, eines Mietzuschusses sowie der betrieblichen Altersversorgung insgesamt 11.436,14 € brutto. Vor seinem Einsatz in G. verbrachte er wie auch zuvor bei seiner Projektassistentenstelle eine sechsmonatige Vorbereitungszeit im Inland, in der er sich auf die spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Land und die Anforderungen des zu leitenden Projektes vorbereitete. Seine Tätigkeit in G. war mit einer Weisungsbefugnis gegenüber zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Programmmanagern, einem Projektassistenten sowie einer Reinigungskraft verbunden. Er hatte umfängliche Finanzverantwortung für die eingesetzten Projektmittel und trug die Verantwortung für die inhaltliche Steuerung sämtlicher Projektaktivitäten. In diesem Rahmen hatte er die Befugnis, mit lokalen Partnern Kooperationsverträge abzuschließen. Der Beklagte ist eine politische Stiftung, der ständig Auslandsprojekte durchführt. Die Projekte im internationalen Bereich werden über die Budgetpositionen „politische Stiftungen“ des BMZ und des AA finanziert, deren Volumina jährlich vom Deutschen Bundestag festgelegt und im Bundeshaushalt ausgewiesen werden. Daneben beantragte der Beklagte von Zeit zu Zeit Projektmittel aus Sondertöpfen, wozu unter anderem die Sonderinitiativen des BMZ gehören. Aus einem solchen Sondertopf wurde die BMZ-Sonderinitiative K. in G. finanziert. Mit seiner am 22.12.2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die im Arbeitsvertrag vom 20.11.2018 vereinbarte Befristung. Nach seiner Auffassung liegt ein Sachgrund für diese Befristung nicht vor. Die Durchführung von Projekten gehöre zu den Daueraufgaben des Beklagten, sodass hinsichtlich des Projekts in G. nicht von einem vorübergehenden Bedarf ausgegangen werden könne. Seine Aufgaben würden nunmehr durch einen Nachfolger fortgeführt. Das Projekt I. sei auf Dauer geplant. Soweit der Beklagte auf einen vorübergehenden Mehrbedarf aufgrund der für die Gründung des Kompetenzzentrums notwendigen Arbeiten abstelle, werde aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich, wann die Gründung des Zentrums nach seiner Prognose habe abgeschlossen sein sollen. Der Kläger hat hierzu im Kammertermin vom 20.05.2022 vorgetragen, dass die von dem Beklagten behaupteten spezifischen Gründungsaufgaben wie Rekrutierung des Personals, konzeptionelle Entwicklung von Arbeitslinien und Beratungsansätzen sowie Aufbau von Partnerbeziehungen und Multiplikatoren-Netzwerk nach den ersten Monaten erledigt gewesen seien. Hinsichtlich des von dem Beklagten vorgetragenen Sachgrunds der Erprobung ist der Kläger der Auffassung, dass eine solche angesichts seiner Vorbeschäftigung zunächst als pädagogischer Leiter in M. sowie als Projektassistent in V. nicht erforderlich gewesen sei, jedenfalls aber mit drei Jahren unangemessen lang sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.11.2018 zum 31.12.2021 beendet werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der letzte Arbeitsvertrag sei aufgrund des Sachgrunds des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG zu Recht befristet worden. Denn das Projekt werde aus einem Sondertopf des BMZ und eben nicht über die Budgetposition „politische Stiftungen“ aus dem Bundeshaushalt finanziert. Zudem handle es sich bei der dem Kläger übertragenen Aufgabe sogar um eine befristete Zusatzaufgabe innerhalb des bis Ende 2024 befristeten Projektes. Der Kläger habe das Kompetenzzentrum S. aufbauen sollen, wozu unter anderem folgende Aufgaben gehört hätten: 1. Rekrutierung und Einarbeitung von Personal für das Kompetenzzentrum, 2. konzeptionelle Entwicklung von Arbeitslinien und Beratungsansätzen des Kompetenzzentrums, 3. Aufbau von Partnerbeziehungen und Multiplikatoren-Netzwerk. Nach dem Aufbau des Kompetenzzentrums sei nunmehr nur noch der Normalbetrieb zu bewerkstelligen, zu dem die Aufgaben Monitoring bzw. Durchführung von Pilotaktivitäten des Kompetenzzentrums sowie die Projektleitung in personeller und finanzieller Hinsicht gehörten. Diese Aufgaben könnten nunmehr mit dem vor Ort beschäftigten unbefristeten Personal, nämlich dem Landesvertreter des Beklagten sowie einem weiteren Mitarbeiter, der neben einem Projekt der afrikanischen Union noch Kapazitäten übrig habe, durchgeführt werden. Schließlich habe der Beklagten aufgrund der schlechten Wahlprognosen im Herbst 2018 mit einer erheblichen Kürzung seiner allgemeinen Finanzierung aus den Budgetpositionen in „politische Stiftungen“ rechnen müssen, da diese sich nach den Wahlergebnissen der letzten 3-4 Wahlen richten würden. Weiterhin liege der Befristung des Arbeitsvertrages der Sachgrund der Erprobung zugrunde. Mit der Projektleitung sei dem Kläger eine andere wesentlich qualifiziertere Tätigkeit übertragen worden. Dies drücke sich bereits in der wesentlich höheren Vergütung des Klägers aus, der auf seiner Stelle als Projektassistent 3.479,13 € verdient habe. Der Beklagte sei als politische Stiftung in hohem Maße darauf angewiesen, dass die ins Ausland entsendeten Projektleiter eigenständig agieren könnten, wozu die Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der Projekte, das Führen eines Projektteams und das Repräsentieren der Stiftung vor Ort gegenüber ausländischen Partnern, Regierungen und der Öffentlichkeit gehöre. Für diese anspruchsvolle Aufgabe würden sie im Rahmen einer in der Regel zweijährigen Ausbildung vorbereitet, während der sie einen Arbeitsvertrag als Projektassistent erhielten. Diese Ausbildung werde auch im Tarifvertrag Nr. 2 vom 09.05.2008 sowie in zwei Leitfäden der Stiftung näher geregelt. Auch der Kläger habe diese Ausbildung im Rahmen seines Projektassistentenvertrags durchlaufen. Erst nach dieser Zeit sei dem Kläger erstmalig die Tätigkeit eines Projektleiters, jedoch in einem anderen Land und mit einem anderen inhaltlichen Schwerpunkt, übertragen worden. Da die Fähigkeiten des Klägers zuvor weder mit dem spezifischen Thema G. noch in der Art der Tätigkeit (Aufbau eines Kompetenzzentrums) noch vor allem in der neuen Rolle als verantwortlicher Projektleiter habe beurteilt werden können, habe ein Bedürfnis nach Erprobung bestanden. Weil der Kläger zunächst eine sechsmonatige Vorbereitungszeit im Inland gehabt habe und er erst nach der Entsendung ins Ausland die Aktivitäten auf den Weg habe bringen können, habe erst nach Ablauf der Befristung beurteilt werden können, ob die Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien und ob man ihm weitere Einsätze in anderen Ländern zutraut. Erst nach einer entsprechenden Bewährung als Projektleiter könne einem Mitarbeiter ein unbefristeter Rotationsvertrag angeboten werden, der im Wechsel einen Einsatz im In- und Ausland ermöglicht. Der Beklagte beruft sich weiterhin auf den Befristungsgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Ähnlich wie im Bereich von Presse, Funk und Fernsehen bestehe auch bei Projektleitern politischer Stiftungen ein Innovationsbedürfnis, welches aufgrund der durch Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung geschützt sei. Schließlich macht der Beklagte als eigenen Sachgrund § 39 Abs. 1 des bei ihm anwendbaren „Manteltarifvertrag Ausland“ geltend, in dem bestimmt ist, dass die Beschäftigung des Mitarbeiters im Ausland aufgrund eines befristeten Auslandsarbeitsvertrags erfolgt und die Befristung des Auslandsarbeitsvertrags durch die Besonderheit des Auslandseinsatzes begründet sei. Hinsichtlich des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag vom 20.11.2018 zum 31.12.2021 beendet worden. Die Befristung ist mangels Sachgrund unwirksam. I. Die Befristungsvereinbarung vom 20.11.2018 ist nicht bereits gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als wirksam anzusehen. Denn der Kläger hat mit seiner am 22.12.2021 bei Gericht eingegangenen Klage die Klagefrist gewahrt. II. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. 1. Die Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Befristungsgrunds des vorübergehenden Mehrbedarfs liegen nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 21/16, Rn. 16; Urteil vom 27.07.2016, 7 AZR 545/14, Rn. 17 mwN, juris), oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb oder der Dienststelle kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 21/16, Rn. 16; Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 222/15, Rn. 28; Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, Rn. 12 f.; Urteil vom 11.02.2004, 7 AZR 362/03, zu I 2 a der Gründe, juris). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 222/15, Rn. 28; Urteil vom 15.05.2012, 7 AZR 35/11, Rn. 30, juris). Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber ständig in erheblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen. Dann handelt es sich um Daueraufgaben. Werden sie aber entweder nur unregelmäßig – z.B. nur aus besonderem Anlass - ausgeführt oder sind sie mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden und verursachen deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals, dann liegen Zusatzaufgaben vor (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2018, 7 AZR 234/17, Rn. 27, juris). Ein projektbedingter erhöhter Arbeitskräftebedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen. Die Befristung ist allerdings nur wirksam, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren Projekte mehr durchzuführen sind, bei denen der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. Die Finanzierung eines Projekts mit Drittmitteln rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers nur, wenn die drittmittelfinanzierte Arbeitsstelle nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll. Gehört die Durchführung des Projekts zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers und hat dieser den Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit mehrere Jahre lang im Rahmen vergleichbarer drittmittelfinanzierter Projekte beschäftigt, ist eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Drittmittelfinanzierung nur sachlich gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit anders als in der Vergangenheit nicht mehr mit weiteren Drittmitteln zur Durchführung von Projekten gerechnet werden kann (BAG, Urteil vom 7. 4. 2004 - 7 AZR 441/03, juris). a) Bei den von dem Beklagten durchgeführten Projekten einschließlich des Kompetenzzentrums in I. handelt es sich danach um Daueraufgaben. Die Auslandsprojekte des Beklagten werden nach seiner eigenen Aussage regelmäßig durchgeführt. Sie sind nicht mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden. Dies folgt aus dem Vortrag des Beklagten zu der Ausbildung seiner Projektleiter. Danach müssen künftige Projektleiter zunächst eine Ausbildung als Projektassistenten durchlaufen, um mit der Arbeit eines Projektleiters vertraut zu werden und an diese Arbeit herangeführt zu werden. Sodann sollen sich Projektleiter nochmals bei der erstmaligen Übernahme einer Projektleiteraufgabe bewähren. Erst nach so erfolgter Bewährung wird ihnen ein unbefristeter Rotationsvertrag angeboten, der den wechselnden Einsatz dieser Mitarbeiter sowohl im Inland als auch im Ausland ermöglicht. Damit wird deutlich, dass die von dem Beklagten für befähigt befundenen Projektleiter dauerhaft beschäftigt werden können, ohne dass es auf eine besondere zusätzliche Qualifikation je nach durchgeführtem Projekt ankommt. Aufgrund der Finanzierung durch die Haushaltstitel „politische Stiftungen“ sowie der immer wiederkehrenden Einrichtung von Sondertöpfen konnte der Beklagte auch nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr mit weiteren Drittmitteln zur Durchführung von Projekten gerechnet werden kann. Eine Aufgliederung der Projekte in verschiedene Bereiche wie im Rahmen der Entwicklungshilfe, die Projekte in den Bereichen der Bildung, des Gesundheitswesens, der Bevölkerungspolitik, des Wassers, der Energieerzeugung, der Bodenschätze etc. durchführt und hierbei auf unterschiedliche fachliche Qualifikationen der Projektleiter angewiesen ist, sind - anders als bei dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem die Projektdurchführung als Daueraufgabe verneint wurde (BAG, Urteil vom 21.11.2018, 7 AZR 234/17, juris) - bei den auslandspolitischen Projekten des Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. b) Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte als politische Stiftung ständig Auslandsprojekte durchführt und es sich insoweit um Daueraufgaben handelt, kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Topf das jeweilige Projekt finanziert wird. Daher führt der Umstand, dass das Kompetenzzentrum in I. auf einer Sonderinitiative des BMZ beruht, nicht zu einer Bejahung des vorübergehenden Bedarfs. c) Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Aufgabe des Aufbaus des Kompetenzzentrums für sich genommen einen vorübergehenden Mehrbedarf ausgelöst hat, der von der Daueraufgabe der Projektdurchführung getrennt werden kann und die Befristung des Klägers rechtfertigt. Eine nachvollziehbare Prognose für den auf diese speziellen Aufgaben bezogenen vorübergehenden Bedarf hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben des Beklagten dazu, wie er die Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs in Bezug auf die Rekrutierung von Personal, die konzeptionelle Entwicklung sowie den Aufbau von Partnerbeziehungen und Netzwerken berechnet haben will. Zwar muss die Laufzeit des Arbeitsvertrags mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Bedarfs übereinstimmen. Die vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Deshalb muss sich die Vertragsdauer am Sachgrund für die Befristung orientieren und so mit ihm in Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht infrage stellt. Geht die Vertragslaufzeit erheblich über die voraussichtliche Dauer des vorübergehenden Bedarfs hinaus, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der behauptete Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist. In diesem Fall lässt sich die Befristung mit dem behaupteten Sachgrund nicht erklären (BAG, Urteil vom 24.02.2021, 7 AZR 108/20, Rn. 41; Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07, Rn. 22; Urteil vom 26.08.1988, 7 AZR 101/88 zu III der Gründe; LAG M., Urteil vom 05.09.2019,3 Sa 304/18, Rn. 37ff, juris). Der Vortrag des Beklagten lässt seiner vermeintlichen Prognose zugrunde liegende Tatsachen vollständig vermissen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rekrutierung und Einarbeitung von vier Mitarbeitern (darunter einer Reinigungskraft), die konzeptionelle Entwicklung von Arbeitslinien und Beratungsansätzen des Kompetenzzentrums -eine Aufgabe, die eigentlich bereits während der sechsmonatigen Vorbereitungszeit im Inland angegangen werden sollte- sowie der Aufbau von Partnerbeziehungen und von Multiplikatoren-Netzwerken drei Jahre dauern soll. Der Kläger hat dies auch bestritten und im Kammertermin vorgetragen, dass er diese Aufgaben binnen weniger Monate erledigt habe. Damit ist mangels jeglicher nachvollziehbarer Prognose des Beklagten auch denkbar, dass die Befristungsdauer von drei Jahren die Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs von wenigen Monaten erheblich überschritten hat und sich hieraus der Hinweis ergibt, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist. Weiterhin ist mangels konkreten Vortrags davon auszugehen, dass der Kläger nach Erledigung der auf den Aufbau des Kompetenzzentrums bezogenen Aufgaben überwiegend mit dem Monitoring bzw. der Durchführung von Pilotaktivitäten und der Projektleitung beschäftigt war. Dies gehört aber zu den Aufgaben, die der Beklagte nunmehr durch sein Stammpersonal ausführen lässt und welche er mithin zu den Daueraufgaben zählt. Wird der Arbeitnehmer jedoch nicht überwiegend mit den Aufgaben, die den vorübergehenden Mehrbedarf auslösen, sondern mit Daueraufgaben beschäftigt, so spricht auch dies gegen die Richtigkeit der arbeitgeberseitigen Prognose und das Vorliegen des Sachgrunds des vorübergehenden Mehrbedarfs (vgl. LAG Köln, Urteil vom 31.07.2014,7 Sa 587/13, Rn. 37, juris). d) Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Aufgaben der Projektleitung nunmehr durch Stammpersonal durchgeführt werden kann und damit seine Prognose richtig war. Denn es ist völlig unklar, vorher die freien Kapazitäten der beiden in G. unbefristet beschäftigten Mitarbeiter kommen, die es ihnen erlauben, nunmehr die Projektleitungsaufgaben des Klägers zu übernehmen. Insbesondere trägt der Beklagte nicht vor, dass diese freiwerdenden Kapazitäten bereits zum Abschluss des Arbeitsvertrags im Herbst 2018 absehbar waren. 2. Die Befristung kann auch nicht auf den Sachgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG gestützt werden. Denn eine Befristungsdauer von drei Jahren ist unangemessen lang und trägt den Sachgrund der Erprobung nicht. Zwar nennt § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG keine zeitliche Vorgabe zu Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrundes zukommen. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2019, 7 AZR 311/18, Rn. 28, juris). Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des §§ 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit in § 622 Abs. 3 BGB sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber-vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvorschriften-möglich. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist (BAG, Urteil vom 19.11.2019,7 AZR 311/18, Rn. 28; Urteil vom 25.10.2017,7 AZR 712/15, Rn. 12, juris; Liebscher/Rinckhoff, Führung auf Zeit und Führung auf Probe – taugliche Flexibilisierungsinstrumente?, öAT 2022, 45, 47f). Vorliegend hat der Beklagte mit der Wahl einer dreijährigen Erprobungsdauer die sich aus den Kündigungsregeln ergebende Erprobungszeit von sechs Monaten deutlich überschritten. Ein einschlägiger Tarifvertrag, der Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Probezeit geben könnte, existiert nicht. Vielmehr sagt der bei der Beklagten für Auslandsarbeitsverhältnisse abgeschlossene Manteltarifvertrag nichts zu der Frage der Dauer der befristeten Auslandsarbeitsverhältnisse. Soweit man auf § 31 Abs. 1 TV-L zurückgreifen wollte, der die Erprobungsdauer bei der Übertragung einer Führungsposition im öffentlichen Dienst regelt, stützt dieser die von dem Beklagten gewählte Befristungsdauer zur Erprobung nicht. Denn der Tarifvertrag sieht lediglich eine zweijährige Erprobungsdauer vor. Bis auf die Erprobungszeit von drei Jahren für Beamte, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden, ist kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Fall ersichtlich, in dem eine Erprobungsdauer von drei Jahren für zulässig gehalten wird. Die Übertragung einer Projektleiterstelle auch mit den damit einhergehenden personellen und finanziellen Verantwortlichkeiten ist jedoch mit der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit nicht vergleichbar. Denn bei letzterem geht es um die Begründung eines lebenslangen Dienstverhältnisses mit besonderen Treue- und Alimentationsverpflichtungen ohne Kündigungsmöglichkeit. Die Unangemessenheit der dreijährigen Erprobungsdauer ergibt sich zudem daraus, dass sich der Beklagte jedenfalls über einen Teil der für die Projektleitung wichtigen Fähigkeiten des Klägers bereits ein Bild während dessen zweijähriger Beschäftigung und Ausbildung als Projektassistent machen konnte. Im Hinblick auf die bereits seit 2015 andauernde Beschäftigung war der Kläger kein unbeschriebenes Blatt für den Beklagten. 3. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar können Rundfunkanstalten mit programmgestaltenden Mitarbeitern wegen des sogenannten Innovationsbedürfnisses befristete Arbeitsverträge abschließen. Damit sollen die Rundfunkanstalten dem Erfordernis eines vielfältigen Programms sowie den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen Rechnung tragen können (ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 45 f). Eine vergleichbare Interessenlage ist bei dem Beklagten jedoch nicht erkennbar. Vielmehr müssen die Projektleiter die Projekte entsprechend den mit den bewilligten Mitteln gemachten Projektvorgaben durchführen und dabei auch die von dem Beklagten als politischer Stiftung vorgegebenen Richtlinien beachten. Hierbei werden sie nicht ähnlich wie ein programmgestaltender Mitarbeiter kreativ tätig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es in dem Tätigkeitsbereich der politischen Stiftungen ein sich änderndes Bedürfnis bei der Durchführung von Projekten geben könnte, dem langjährige Projektleiter gegebenenfalls nicht mehr gerecht würden. 4. Der Beklagte kann sich als Sachgrund für die vorliegende Befristung nicht auf § 31 Abs. 1 MTV Ausland berufen, der den befristeten Abschluss von Auslandsarbeitsverhältnissen vorsieht. Denn gemäß § 22 TzBfG kann von dem Erfordernis eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer, auch nicht durch Tarifvertrag, abgewichen werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. C. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt.