Urteil
7 AZR 640/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Rechtfertigung einer Befristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine tragfähige Prognose vorlegen, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist.
• Allein der Abbau rückständiger Aufgaben begründet nicht ohne Weiteres einen nur vorübergehenden Bedarf; es ist zu prüfen, ob das regelmäßig anfallende Arbeitspensum danach vom Stammpersonal bewältigt werden kann.
• Haushaltsmittel rechtfertigen eine Befristung nur, wenn sie konkret und zweckbestimmt für eine zeitlich befristete Aufgabe vorgesehen sind (§14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG).
• Fehlende Feststellungen zu regelmäßigem Arbeitsaufkommen, Stammpersonalfähigkeit und Entstehungsgründen der Rückstände verhindern eine abschließende Entscheidung; Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen vorübergehendem Arbeitskräftebedarf: Anforderungen an Prognose und Haushaltsmittel • Zur Rechtfertigung einer Befristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine tragfähige Prognose vorlegen, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist. • Allein der Abbau rückständiger Aufgaben begründet nicht ohne Weiteres einen nur vorübergehenden Bedarf; es ist zu prüfen, ob das regelmäßig anfallende Arbeitspensum danach vom Stammpersonal bewältigt werden kann. • Haushaltsmittel rechtfertigen eine Befristung nur, wenn sie konkret und zweckbestimmt für eine zeitlich befristete Aufgabe vorgesehen sind (§14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG). • Fehlende Feststellungen zu regelmäßigem Arbeitsaufkommen, Stammpersonalfähigkeit und Entstehungsgründen der Rückstände verhindern eine abschließende Entscheidung; Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist erforderlich. Die Klägerin war wiederholt befristet als Sachbearbeiterin in einer Widerspruchs-Bearbeitungsstelle bei der Beklagten beschäftigt. Mit Änderungsvereinbarung vom 30.12.2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2006 befristet, um Rückstände in der Bearbeitungsstelle abzubauen. Die Beklagte legte einen Haushaltsplan mit Mitteln für befristete Kräfte vor und behauptete, der Abbau sei prognostizierbar und die Mittel seien befristet. Die Klägerin hielt den Bedarf für dauerhaft und focht die Befristung an; sie begehrte Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses und vorläufige Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils. • Anwendbare Normen: §14 Abs.1 Satz1, Nr.1 und Nr.7 TzBfG; grundsätzliche Maßstäbe zur Prognosepflicht des Arbeitgebers. • Zur Wirksamkeit der Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs (§14 Abs.1 Satz2 Nr.1): Der Arbeitgeber muss bei Vertragsschluss eine konkrete, nachvollziehbare Prognose vorlegen, dass nach Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. • Die Prognose stützt sich auf konkrete Anhaltspunkte; der Arbeitgeber hat im Prozess die tatsächlichen Grundlagen der Prognose darzulegen, insbesondere bei Mehrbedarf im Bereich dauerhafter Aufgaben. • Der bloße Umstand, dass Rückstände abgebaut werden sollen, reicht nicht aus; entscheidend ist, ob das regelmäßige Arbeitspensum danach vom Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. • Zur Wirksamkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen (§14 Abs.1 Satz2 Nr.7): Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer konkret und zweckbestimmt sein; allgemeine Bereitstellung für befristete Beschäftigung genügt nicht. • Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts genügen nicht: Es fehlen Feststellungen zum regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen, zur Leistungsfähigkeit des Stammpersonals und zu den Ursachen der Rückstände. • Mangels dieser Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden; die Voraussetzungen der befristeten Beschäftigung aus haushaltsrechtlichen Mitteln sind ebenfalls nicht dargetan. • Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung war vom Senat nicht zu entscheiden, weil er innerprozessual von der Erfolgsaussicht der Feststellungsklage abhängt. Die Revision ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen zum regelmäßigen Arbeitsaufkommen, zur Leistungsfähigkeit des Stammpersonals und zur Entstehung der Rückstände fehlen. Es konnte daher nicht abschließend geprüft werden, ob die Befristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.1 oder Nr.7 TzBfG gerechtfertigt war. Die Klägerin hat mit der Revision Erfolg insoweit, dass die Abweisung der Klage nicht gehalten hat; in der neuen Verhandlung sind die genannten Feststellungen nachzuholen und danach erneut über die Wirksamkeit der Befristung sowie gegebenenfalls über die begehrte Weiterbeschäftigung zu entscheiden.