Beschluss
2 BV 14/06
ArbG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0316.2BV14.06.0A
2mal zitiert
18Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers ... aus der Abteilung Mechatronic (KStd. 2330) als Entwicklungsingenieur in die Abteilung Prüffeld (KStd. 2530) als Techniker Qualitätssicherung Operations zum 1. November 2006 nicht aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers ... aus der Abteilung Mechatronic (KStd. 2330) als Entwicklungsingenieur in die Abteilung Prüffeld (KStd. 2530) als Techniker Qualitätssicherung Operations zum 1. November 2006 nicht aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers ... aus der Abteilung Mechatronik als Entwicklungsingenieur in die Abteilung Prüffeld als Techniker Qualitätssicherung Operations sowie um die Frage, ob die vorläufig vorgenommene Versetzung ab dem 1. November 2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Beteiligte zu 1 betreibt ein Unternehmen aus dem Bereich der Metall- und Elektroindustrie in der Rechtsform der GmbH. Der Beteiligte zu 2 ist der bei ihr gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten wurde für den Betrieb der Beteiligten zu 1 unter dem 9. August 2006 ein Interessenausgleich mit Sozialplan zur "Umstrukturierung des Unternehmens" geschlossen. Dieser sieht in Teil B § 1 Nr. 3 vor, dass die ursprünglich 3 Entwicklungsgruppen zusammengeführt werden und zur Führung der Abteilung die Position des Leiters Entwicklung neu etabliert wird. Ziffer 3.3. listet den daraus folgenden Stellenabbau auf. Hiernach entfällt u. a. die Stelle des Gruppenleiters Firmware- und Mechatronik-Entwicklung. In Teil B § 1 Nr. 6 ist vereinbart, dass von der Betriebsänderung betroffene Mitarbeiter zur Vermeidung von Kündigungen auf die Möglichkeit einer Versetzung/Umsetzung angesprochen werden. In Teil C, dem Sozialplanteil, ist unter § 2 Ziffer 5 geregelt: "Für alle (außertarifliche und tarifliche) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gilt im Falle der betriebsbedingt begründeten Versetzung mit Gehaltsreduzierung innerhalb der Firma, sei es einvernehmlich oder durch Änderungskündigung, die ihre Ursache in dem Teil B, Interessenausgleich, beschriebenen Maßnahmen hat, die Bestimmung des § 14 des gemeinsamen Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektronindustrie des Landes Hessen (GMTV) in der derzeit gültigen Fassung." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 14-21 d.A. verwiesen. Der Beteiligte zu 2 verlangt seit dem Jahr 2000 generell, dass freie Arbeitsplätze im Betrieb der Beteiligten zu 1 nach § 93 BetrVG ausgeschrieben werden. Die Beteiligte zu 1 hat dies auch in aller Regel durchgeführt. Wenn dies in Einzelfällen nicht so war, erfolgte die Ausschreibung auf einen entsprechenden Hinweis des Beteiligten zu 2. In den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan vom 9. August 2006 wurde seitens der Beteiligten zu 1 nochmals zugesichert, dass sämtliche Stellen ausgeschrieben wurden. Der Arbeitnehmer ... war ursprünglich als Entwicklungsingenieur in der Abteilung Mechatronik tätig und in die Tarifgruppe 6 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen eingruppiert (zukünftig: TG 6). Er erhielt zudem eine Leistungszulage in Höhe von 14,1 %. Unter dem 20. September 2006 informierte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 mit einem Formblatt "Mitteilung nach §§ 99/100 BetrVG an den Betriebsrat" und einem zusätzlichen Anschreiben über eine geplante personelle Maßnahme betreffend den Arbeitnehmer .... Auf dem Formblatt ist die Rubrik "geplante Versetzung/Gehaltserhöhung/Beförderung" angekreuzt, ohne dass eine Streichung eines der Begriffe vorgenommen worden wäre. Außerdem ist angegeben, dass der Arbeitnehmer ... z.Zt. als Entwicklungsingenieur tätig ist und ab dem 1. Oktober 2006 als Techniker Qualitätssicherung Operations tätig werden soll. In der Spalte "Eingruppierung" der künftigen Tätigkeit ist angegeben "T 4" unter Bemerkungen ist angegeben "T 5 über Verdienstsicherung gemäß § 14 GMTV, siehe Anlage." Als weitere Bemerkung enthält das Formblatt die Angabe "die Eingruppierung bleibt wie bisher." Das angefügte Anschreiben lautet auszugsweise: "(...) Da wir Herrn ... jedoch aufgrund seiner Fachkenntnisse an einer anderen Stelle im Betrieb hilfreich einsetzen können, nehmen wir Abstand von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung und möchten Herrn ... gerne auf die neu geschaffene Stelle des Technikers Qualitätssicherung Operations versetzen. Herr ... ist z.Zt. in die Tarifgruppe T 6 eingruppiert und hat eine Leistungszulage von 14,1 %. In der Betriebsvereinbarung "Umstrukturierung des Unternehmens" vom 9. August 2006 haben wir uns unter Bezugnahme auf § 14 GMTV der Hessischen Metall- und Elektroindustrie auf eine Verdienstsicherung geeinigt, so dass die zukünftige Vergütungsstruktur für Herrn ... wie folgt aussehen wird: (...) Wir bitten um Ihre Zustimmung! D, den 20. September 2006 i.A. Leiterin Personalwesen" Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Anhörungsschreiben, Bl. 22, 23 d.A., Bezug genommen. Ebenfalls am 20. September 2006 schrieb die Beteiligte zu 1 die Stelle des Entwicklungsingenieurs in der Abteilung Prüffeld als Techniker Qualitätssicherung Operations aus. Hierüber wurde der Beteiligte zu 2 am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt. Die Ausschreibung hing für mindestens 10 Tage am schwarzen Brett aus. Eine Bewerbung erfolgte nicht. Auf die zur Akte gereichte Ausschreibung (Bl. 43 d.A.) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 21. September 2006 verweigerte der Beteiligte zu 2 die Zustimmung "... zur Versetzung und der Abgruppierung (...)". Den Widerspruch begründete der Betriebsrat u.a. damit, dass eine Abgruppierung frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist zzgl. des Zeitraums der Verdienstsicherung möglich sei, dass das Ersetzen von tariflich vereinbarten Gehaltsbestandteilen durch eine freiwillige Zulage nicht möglich sei und dass für eine Abgruppierung nach § 14 GMTV das dortige Verfahren einzuhalten sei. Der Beteiligte zu 2 widersprach weiterhin wegen einer Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers, weil die neue Stelle Fachkenntnisse erfordere, die seine bisherige Eingruppierung rechtfertigen. Unter Ziffer 3 des Schreibens widerspricht der Beteiligte zu 2 der beabsichtigten Maßnahme schließlich wegen der nicht erfolgten Ausschreibung der Stelle als Techniker Qualitätssicherung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Widerspruchsschreiben (Bl. 24, 25 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006, beim Beteiligten zu 2 am gleichen Tag eingegangen, wandte sich die Beteiligte zu 1 erneut an den Beteiligten zu 2. Bl. 1 des Schreibens bildet wiederum das Formblatt "Mitteilung nach §§ 99, 100 BetrVG an den Betriebsrat", das mit Ausnahme der Rubrik "Versetzung mit Wirkung vom" ebenso ausgefüllt ist, wie das Formblatt der Anhörung vom 20. September 2006. In dieser Rubrik ist nunmehr statt des 1. Oktober 2006, der 1. November 2006 angegeben. Dem Formblatt ist wiederum ein Anschreiben beigefügt, das im ersten Teil wörtlich dem Anschreiben vom 20. September 2006 entspricht, außer, dass auch hier der 1. November 2006 statt des 1. Oktober 2006 als Beginn der geplanten geänderten Eingruppierung angegeben ist. Nach Darlegung der geplanten Eingruppierung folgt jedoch nicht unmittelbar die Bitte um Zustimmung, sondern die Darlegung, warum aus Sicht der Beteiligten zu 1 die Dringlichkeit der Versetzung des Mitarbeiters ... zum 1. November 2006 gegeben ist. Die letzten Sätze des Anschreibens lauten: "Aus o.g. Gründen ist es unerlässlich, die Stelle des Technikers Qualitätssicherung unbesetzt zu lassen und wir planen, die personelle Maßnahme vorläufig durchzuführen. Wir bitten um Ihre Zustimmung! D, den 17. Oktober 2006 i.A. Leiterin Personalwesen" Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf Bl. 27, 28 d.A. Bezug genommen. Im Anhörungstermin vor der Kammer am 16. März 2007 hat die Vertreterin der Beteiligten zu 1 erklärt, die Anhörung vom 17. Oktober 2006 habe sich allein auf § 100 BetrVG bezogen. Nach Abschluss der rechtlichen Erörterung hat sie sodann zu Protokoll gegeben, sich an diese Aussage nicht mehr gebunden zu fühlen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (Bl. 29 d.A.) erklärte der Beteiligte zu 2 sowohl die Zustimmung zur Versetzung und zur Eingruppierung als auch zur vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme und der Umgruppierung zu verweigern. Hinsichtlich der Maßnahme als solche nimmt der Beteiligte zu 2 auf seinen Widerspruch vom 21. September 2006 Bezug, führt aber auch noch weitere Widerspruchsgründe an. U. a. hält er das Anhörungsverfahren für fehlerhaft, weil nicht ersichtlich sei, was eigentlich mitgeteilt werden solle. Weiterhin bestreitet der Beteiligte zu 2, dass die personelle Maßnahme sowie die Umgruppierung erforderlich und dringlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsschreibens wird auf Bl. 29-31 d.A. verwiesen. Der Arbeitnehmer ... ist seit dem 1. November 2006 auf der Position des Technikers Qualitätssicherung Operations tätig. Er war mit seiner Versetzung nicht vorbehaltlos einverstanden und führt diesbezüglich vor der Kammer 1 des Arbeitsgerichts Darmstadt unter dem Az. … ein Änderungskündigungsschutzverfahren … . Aufgabe des Klägers ist u.a. die Entwicklung eines Reparaturkonzepts sowie eines Konzepts zur Kalibrierung des Produktes VC 6000 zu entwickeln. Dieses Produkt ist seit Anfang des Jahres 2006 auf dem Markt und es liegen seit kurzem die ersten Anfragen zu Reparaturen vor. Eine weitere Aufgabe des Arbeitnehmers ... besteht darin, die Prüfanlage zu automatisieren und modernisieren und die Bedienung zu vereinfachen. Insofern stehen bei der Beteiligten zu 1 derzeit 4 Prüfanlagen zur Verfügung, wobei bereits eine aus Qualitätsgründen aus der Produktion genommen werden musste. 2 der anderen 3 Prüfanlagen sind bereits über 20 Jahre alt. Da bei diesen Anlagen täglich mit einem Ausfall zu rechnen ist, soll nach und nach jede Anlage durch eine neue ersetzt und gebrauchsfertig gemacht werden. Benötigt werden die Prüfanlagen, um die Endprüfung der von der Beteiligten zu 1 hergestellten Produkte zu ermöglichen. Mit dem am 25. Oktober 2005 eingegangenen Antrag begehrt die Beteiligte zu 1, die Zustimmung zu ersetzen, und festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers ... zum 1. November 2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Sie ist der Ansicht, Gründe für die Verweigerung der Zustimmung lägen nicht vor. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt, das in § 14 GMTV vorgesehene Verfahren sei eingehalten und die Abgruppierung zulässig, weil eine Versetzung des Mitarbeiters ... auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Die Anhörung des Betriebsrats sei auch deshalb nicht fehlerhaft, weil sich aus der Mitteilung vom 17. Oktober 2006 ganz ohne Zweifel ergebe, dass es sich vorrangig um die Durchführung einer Versetzung handele. Außerdem sei erkennbar, dass zwar eine Abgruppierung vorgenommen werde, diese aber aufgrund der Verdienstsicherung für den Arbeitnehmer ... für die nächsten 18 Monate keinerlei Gehaltseinbuße zur Folge haben werde. Ein Widerspruchsgrund ergebe sich auch nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, weil die personelle Maßnahme den Mitarbeiter ... nicht benachteilige, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Beteiligten zu 1 auf S. 8 ff. der Antragsschrift Bezug genommen. Schließlich ist die Beteiligte zu 1 der Meinung, der Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liege nicht vor. Zwischen den Beteiligten sei nicht vereinbart worden, dass die Ausschreibung zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu erfolgen habe. Eine vorzeitige interne Stellenausschreibung sei gar nicht nötig gewesen, da sie nur das Ziel gefährdet hätte, den Arbeitnehmer ... auf eine extra auf ihn zugeschnittenen und für ihn geschaffenen Stelle weiterbeschäftigen zu können. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, sei sie doch jedenfalls nachgeholt worden und ein etwaiger Mangel daher geheilt, weil sich auf diese Ausschreibung hin kein Bewerber gemeldet hat. Die Beteiligte zu 1 ist weiter der Auffassung, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme zum 1. November 2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers Klaus ... aus der Abteilung Mechatronik (Kostenstelle 2330) als Entwicklungsingenieur in die Abteilung Prüffeld (Kostenstelle 2530) als Techniker Qualitätssicherung Operations zu ersetzen; festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers Klaus ... aus der Abteilung Mechatronik (Kostenstelle 2330) als Entwicklungsingenieur in die Abteilung Prüffeld (Kostenstelle 2530) als Techniker Qualitätssicherung Operations zum 1. November 2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, er habe der geplanten Versetzung aus Gründen des Widerspruchsschreibens zu Recht widersprochen und nimmt insoweit auf das Schreiben vom 19. Oktober 2006 Bezug. Er ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 93 BetrVG vor, der allein bereits die Zustimmungsverweigerung rechtfertige. Insoweit behauptet er, er habe stets verlangt, dass die Ausschreibung einer Stelle vor deren Besetzung erfolgen müsse. Außerdem verstoße die Maßnahme der beantragten Form gegen den Tarifvertrag, weil eine Abgruppierung um 2 Gehaltsgruppen dort nicht vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Anträge haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. a) Der Antrag zu 1 ist in der zuletzt gestellten Form zulässig. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Ersetzung der Zustimmung des Gerichts zu der Versetzung des Arbeitnehmers .... Die Ersetzung der Zustimmung zu einer geplanten Umgruppierung des Arbeitnehmers Funck wurde ausdrücklich – auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts im Termin vom 16. März 2007 – nicht beantragt. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu der Versetzung des Arbeitnehmers ... ist nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die Beteiligte zu 1 hat das Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG durch Unterrichtung des Beteiligten zu 2 von der geplanten Versetzung nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Solange die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung des Betriebsrats zu laufen beginnt, kann dessen verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt werden (BAG, 15. April 1986 – 1 ABR 55/84– DB 1986, 1783; BAG, 10. November 1992 – 1 ABR 21/92– NZA 1993, 376; LAG Hessen, 16. September 1986 – 4 TaBV 152/86– juris). Selbst wenn man die Anhörung für ordnungsgemäß hielte, wäre die Zustimmung nicht zu ersetzen, weil der Beteiligte zu 2 der geplanten Maßnahme ordnungsgemäß und begründet widersprochen hat. aa) Abzustellen ist insoweit allein auf die Anhörung des Beteiligten zu 2 durch das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 20. September 2006. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Anhörung vom 17. Oktober 2006 eine Anhörung (auch) nach § 99 BetrVG darstellen soll. Einer Mitteilung, die die Voraussetzung des § 99 BetrVG erfüllen soll, muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der jeweiligen personellen Maßnahme einholen will, also die Wochenfrist läuft (ebenso LAG Bremen, 13. September 2001 – 4 TaBV 6/01– juris). Insbesondere dann, wenn ein zweites Anhörungsschreiben innerhalb relativ kurzer Zeit nach dem ersten Anhörungsschreiben bei dem Betriebsrat eingeht, muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass hier wirklich ein erneutes Verfahren nach § 99 BetrVG durchgeführt werden soll und nicht lediglich ein auch nach Ablehnung weiteres zulässiges Bemühen um Verständigung und Einigung vorliegt (ebenso LAG Bremen, 13. September 2001, a.a.O.). Diese Voraussetzung erfüllt die Anhörung vom 17. Oktober 2006 nicht. Dies ergibt sich bei Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB daraus, wie ein objektiver Empfänger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Anhörung verstehen musste. Zwar ist im Formblatt der Anhörung angegeben, es handele sich um eine "Mitteilung nach §§ 99, 100 BetrVG". Diese Angabe enthält aber auch das Anhörungsschreiben vom 20. September 2006, obgleich hier ersichtlich keine Anhörung nach § 100 BetrVG erfolgt, was sich daraus ergibt, dass das Anhörungsschreiben keinerlei Begründung enthält, warum die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein soll. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 1 bei der Verwendung der Formblätter auch sonst sowohl in der Anhörung vom 20. September 2006 als auch in der vom 17. Oktober 2006 darauf verzichtet, die jeweils nicht zutreffenden Alternativen zu streichen. Gegen die Annahme einer erneuten Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG spricht, dass das Anhörungsschreiben vom 17. Oktober 2006 im Hinblick auf die Durchführung der Versetzung keinerlei gegenüber der Anhörung vom 20. September 2006 eigenständige Begründung enthält. Neu ist gegenüber dieser allein die Begründung der Eilbedürftigkeit. Auch die beiden letzten Sätze des Anhörungsschreibens stützen die Auslegung, dass allein eine Anhörung nach § 100 BetrVG vorliegt. Hier teilt die Beteiligte zu 1 nämlich mit, dass sie aus "o.g. Gründen" beabsichtigt, die Maßnahme vorläufig durchzuführen und bittet sodann um Zustimmung. Dies muss so verstanden werden, dass die Zustimmung nur für die vorläufige Durchführung der Maßnahme erbeten wird. Das so gefundene Auslegungsergebnis wird dadurch gestützt, dass auch die Beteiligte zu 1 im Anhörungstermin spontan durch ihre Bevollmächtigte hat erklären lassen, dass die Anhörung vom 17. Oktober 2006 sich allein auf § 100 BetrVG beziehe. Dass sie sich an diese Erklärung nach der rechtlichen Erörterung nicht mehr festhalten lassen wollte, war ersichtlich deren Ergebnis geschuldet. Daraus, dass der Beteiligte zu 2 im Widerspruchsschreiben vom 19. Oktober 2006 tatsächlich auch nach § 99 Abs. 1 BetrVG widersprochen hat, folgt keine andere Bewertung. Der Beteiligte zu 2 rügt ausdrücklich, dass unklar sei, was mit der Mitteilung mitgeteilt werden solle, weil im Titel "§§ 99/100 (...)" angegeben sei und weist darauf hin, es sei nicht zulässig, dem Betriebsrat zu überlassen, was er daraus folgern solle. Die erneute Zustimmungsverweigerung führt unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der Fiktionswirkung bei Ablauf der Wochenfrist nicht zu einer anderen Auslegung des Anhörungsschreibens. bb) Die Anhörung des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2006 ist nicht geeignet, die Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG auszulösen. Die Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG. Zum einen ist unklar, zu welcher Maßnahme der Beteiligte zu 2 angehört werden soll, zum anderen ist die Anhörung inhaltlich derart widersprüchlich, dass sie die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung auch unter diesem Aspekt nicht mehr erfüllen kann. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigte sowohl eine Versetzung als auch eine Abgruppierung des Arbeitnehmers .... Sollen jedoch verschiedene personelle Maßnahmen in einem Akt durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber konkret mitteilen, zu welcher oder welchen dieser Maßnahmen er die Zustimmung beantragt (ebenso Kittner, § 99 Rz. 126; Fitting § 99 Rz. 38; Richardi-Tüsing § 99 Rz. 156). Dabei muss zweifelsfrei der Sinn der Information die Erlangung der Zustimmung zu der jeweiligen personellen Maßnahme sein. Der Anhörung vom 20. September 2006 ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Beteiligte zu 2 zu der geplanten Versetzung oder auch zur Umgruppierung angehört werden sollte und für welche Maßnahme die Zustimmung erbeten wurde. Auf dem Formblatt der Anhörung ist die Rubrik "Versetzung/Gehaltserhöhung/Beförderung" angekreuzt, ohne dass Streichungen vorgenommen worden wären. Daraus könnte zu schließen sein, dass der Betriebsrat sowohl zu der Versetzung als auch zu der im Zusammenhang damit geplanten Änderung der Eingruppierung angehört werden soll – hatte diese hier auch gerade keine Gehaltserhöhung zur Folge. Dies gilt zumal, als eine gesonderte Rubrik "Umgruppierung" auf dem Formblatt nicht existiert. In Absatz 3 des Anhörungsschreibens erklärt die Beteiligte zu 1 allerdings nur, sie wolle Herrn ... "versetzen". In Absatz 4 wird beschrieben, wie die zukünftige Vergütungsstruktur für Herrn ... aussehen wird, ohne dass insofern die Durchführung einer personellen Maßnahme – nämlich der mitbestimmungsbedürftige Akt der Umgruppierung – angesprochen wird. Die Bitte um Zustimmung findet sich wiederum unterhalb der Darlegung der Vergütungsstruktur, was wiederum so verstanden werden könnte, dass für beide personellen Maßnahmen um Zustimmung gebeten wird, was im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 1 die geplanten Maßnahmen zeitgleich umsetzen wollte, auch naheliegend gewesen wäre. Gegen diese Schlussfolgerung spricht jedoch wiederum, dass die Beteiligte zu 1 die beabsichtigte Umgruppierung inhaltlich nicht begründet hat, insbesondere keine Tatsachen mitgeteilt hat, die dem Beteiligten zu 2 ermöglicht hätten, sein Mitbeurteilungsrecht wahrzunehmen. Ob die Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 die Zustimmung auch zur Umgruppierung begehrt hat, war dieser Sachlage durch den Beteiligten zu 2 nicht erkennbar. Offenbach hat jedoch auch die Beteiligte zu 1 beide personellen Maßnahmen nicht klar unterschieden und sich insofern gar nicht festgelegt, welche Zustimmung sie eigentlich begehrt. Hinsichtlich der Anhörung vom 17. Oktober 2006, die dem ersten Teil der Anhörung vom 20. September 2006 wörtlich entspricht, erklärt die Beteiligte zu 1 jedenfalls in der Antragsschrift, die Maßnahme sei derart "(...) gekennzeichnet, dass es sich vorrangig um eine Versetzung handelt". Die Unklarheit bezüglich der Frage, ob mit der Anhörung vom 20. September 2006 auch zur geplanten Umgruppierung hat angehört werden sollen, ist im Rahmen des Verfahrens um die Zustimmungsersetzung zur Versetzung auch nicht deshalb unschädlich, weil jedenfalls auch zur Versetzung angehört werden sollte. Die Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG soll sicherstellen, dass der Betriebsrat im Vorfeld der Vornahme personeller Entscheidungen innerbetrieblich informiert wird und noch vor deren Umsetzung Einwände vorbringt, die den Arbeitgeber zur Auseinandersetzung mit diesen Einwänden veranlassen kann. Diese Funktion einer möglichen innerbetrieblichen Lösung kann das Verfahren aber nur dann erfüllen, wenn der Betriebsrat nicht darüber im Zweifel ist, zu welcher personellen Maßnahme seine Zustimmung erbeten wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er einer Maßnahme aus Gründen widerspricht, die im Rahmen dieser Maßnahme keine Rolle spielen, weil er annimmt, gleichzeitig zu einer anderen personellen Maßnahme Stellung zu nehmen. Der Betriebsrat kann einer Versetzung gerade nicht deshalb widersprechen, weil er die vom Arbeitgeber aus deren Anlass geplante Umgruppierung für unzutreffend hält (so für die Einstellung BAG, 20. Dezember 1988 – 1 ABR 68/87– DB 1989, 1240). Der Betriebsrat muss deshalb klar erkennen können, ob er seine Einwände im Hinblick auf eine geplante Umgruppierung, die aus Sicht des Arbeitgebers Folge der Versetzung ist, in einem gesonderten Verfahren geltend machen kann und muss oder ob er auf diese Einwände endgültig verzichtet, wenn er auf die erfolgte Anhörung hin nicht widerspricht, weil er auch zur Umgruppierung angehört wird. Gerade diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt, was sich daraus ergibt, dass der Beteiligte zu 2 seinen Widerspruch vom 20. September 2006 in den Punkten 1 b), 1 c), 1 d), 2 a) und 2 b) gerade auf die geplante Abgruppierung stützt. Aber auch wenn man der Auffassung ist, es sei im Rahmen der Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers ... unschädlich, wenn nicht erkennbar ist, ob auch die Zustimmung zur Umgruppierung erbeten wurde, wäre die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht ausgelöst. Der Unterrichtung vom 20. September 2006 lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, welche Folgen die Versetzung hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung und der gezahlten Zulage für den Arbeitnehmer ... haben sollte. Diese Mitteilung gehört aber zu den Elementen einer ordnungsgemäßen Anhörung vor einer Versetzung (für die Einstellung BAG, 14. März 1989 – 1 ABR 80/87– NZA 1989, 639), auch wenn eine aus Sicht des Betriebsrats falsche Eingruppierung diese nicht zum Widerspruch gegen die Versetzung berechtigt (Kittner § 99 Rz. 137). Die Anhörung des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2006 ist insofern widersprüchlich und diese Widersprüche lassen sich auch nicht durch Auslegung beseitigen. Einerseits gibt die Beteiligte zu 2 auf dem Formblatt der Anhörung an, die Eingruppierung des Arbeitnehmers ... bleibe "wie bisher" also in TG 6, anderseits teilt sie mit, der Arbeitnehmer ... werde in die TG 5 über die Verdienstsicherung gemäß § 14 GMTV eingruppiert und schließlich führt sie aus, es werde für 18 Monate – nämlich für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2008 – eine freiwillige Zulage gezahlt, auf die jedoch Tariflohnerhöhungen angerechnet würden. Die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf den Verdienstausgleich entspricht jedoch gerade nicht der Verdienstsicherung nach § 14 GMTV, der eine solche in Ziffer 5 c ausdrücklich verbietet. Damit soll der Arbeitnehmer ... nach der Erläuterung in Absatz 5 des Anhörungsschreibens auch nicht im Ergebnis den Tariflohn der TG 6 erhalten, so dass eine entsprechende Auslegung der Angabe "die Eingruppierung bleibt wie bisher" unzutreffend wäre. Zudem bleibt völlig unklar, welche Folge die Versetzung für die Leistungszulage in Höhe von 14,1 % haben soll, die der Arbeitnehmer ... nach Absatz 4 des Anhörungsschreibens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz erhält, die sich aber in der Darlegung der künftigen Vergütungsstruktur nicht findet. Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG wird hier auch nicht im Hinblick darauf in Lauf gesetzt, dass der Beteiligte zu 2 es unterlassen hätte, die Beteiligte zu 1 auf die Unklarheiten der Unterrichtung hinzuweisen. Dies ist nämlich zum einen nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus der unterbleibenden Nachfrage berechtigterweise den Schluss ziehen kann, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrats ausreichend. Ist eine Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG dagegen offensichtlich unvollständig, gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine solche Nachfrage des Betriebsrats nicht. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen inhaltlich Stellung nimmt, weil er hiermit häufig das Ziel verfolgen wird, auf jeden Fall den Eintritt der Fiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG zu verhindern (ebenso BAG, 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03– DB 2005, 1524). Die Widersprüchlichkeit der Unterrichtung vom 20. September 2006 hinsichtlich der Folgen der Versetzung für die Eingruppierung und die Zulagen des Arbeitnehmers ... ist offensichtlich und … eine Nachfrage des Beteiligten zu 2 nicht. Zudem kann auch aus dem angegebenen Widerspruch "fehlerhaftes Anhörungsverfahren" geschlossen werden, dass der Beteiligte zu 2 sich nicht ordnungsgemäß unterrichtet sieht, und zwar gerade im Hinblick auf die geplante Abgruppierung des Arbeitnehmers. cc) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man annähme, die Unterrichtung im Schreiben vom 20. September 2006 sei auslegungsfähig und insofern ordnungsgemäß und löse die Wochenfrist aus. Der Beteiligte zu 2 hat der geplanten Versetzung nämlich auch rechtzeitig ordnungsgemäß und inhaltlich begründet widersprochen. Der Widerspruch ist gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG begründet. Trifft wegen eines entsprechenden Verlangens des Betriebsrats gemäß § 93 BetrVG den Arbeitgeber die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen und genügt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht, so gibt das dem Betriebsrat das Recht, zu der jeweils in Frage stehenden personellen Maßnahme die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu verweigern. Die Beteiligte zu 1 war zur Ausschreibung des Arbeitsplatzes "Techniker Qualitätssicherung Operations" verpflichtet. Ein Verlangen des Beteiligten zu 2 i.S.d. § 93 BetrVG liegt vor. Die entsprechende Behauptung des Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 1 nicht bestritten. Gründe, die die Beteiligte zu 2 berechtigt hätten, von einer Stellenausschreibung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Ausschreibung war insbesondere nicht deswegen entbehrlich, weil die Stelle auf den Arbeitnehmer ... zugeschnitten war. Da es im Rahmen des § 93 BetrVG um die Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerschaft geht, besteht die Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung bei entsprechendem Verlangen des Betriebsrats bezüglich aller Arbeitsplätze, für die der Betriebsrat funktionell zuständig ist (ebenso BAG, 27. Juli 1993 – 1 ABR 7/93– § 93 AP-Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972). Dies ist für die Position des Technikers Qualitätssicherung zu bejahen. Dagegen kann nicht eingewendet werden, wegen der Entscheidung, die Stelle jedenfalls mit Herrn ... zu besetzen, sei eine Ausschreibung hier überflüssige Förmelei. Mit den eindeutigen Regelungen der §§ 93, 99 BetrVG und ihrem Sinn verträgt es sich nicht, wenn unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber gestattet sein soll, der Ausschreibungsverpflichtung nicht genügen zu brauchen (ebenso LAG Hessen, 2. November 1999 – 4 TaBV 31/99– AP-Nr. 7 zu § 93 BetrVG 1972; Sächs. LAG, 13. August 1993 – 3 TaBV 2/93– juris). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitsplatz aus kündigungsrechtlichen Gründen einem bestimmten Arbeitnehmer anbieten muss. Der Sinn des § 93 BetrVG liegt nicht nur in der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts, sondern auch in der Schaffung von Transparenz betrieblicher Vorgänge (BAG, 27. Juli 1993 – 1 ABR 7/93– a.a.O.; LAG Sachsen, 13. August 1993 – 3 TaBV 2/93– a.a.O.). Die Ausschreibung des Arbeitsplatzes ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beteiligte zu 1 wäre auch ohne ausdrückliche Verpflichtung gegenüber dem Beteiligten zu 2 gehalten gewesen, die Ausschreibung bereits vor Anhörung des Beteiligten zu 2 zu der geplanten Versetzung zu vollziehen (ebenso Kittner, § 99 Rz. 198 m.w.N.). Der Sinn des Widerspruchsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt gerade auch darin, dass der Betriebsrat beim Unterbleiben der Ausschreibung nicht beurteilen kann, welche anderen Interessenten es für die jeweilige Stelle gibt oder inwieweit die geplante personelle Maßnahme in anderer Weise Interessen der Belegschaft berührt. Eine Ausschreibung, die mit Anhörung des Betriebsrats erfolgt, kann diese Funktion nicht erfüllen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 ist der Widerspruchsgrund der unterbliebenen Ausschreibung auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Ausschreibung nachgeholt wurde und sich kein innerbetrieblicher Bewerber gemeldet hat (BAG, 14. Dezember 2004 – 1 ABR 54/03– DB 2005, 729). Eine nachträgliche Ausschreibung kann den mit § 93 BetrVG verfolgten Zweck nicht ausreichend erfüllen. Der Betriebsrat kann nämlich bei seiner Entscheidung über den Widerspruch gerade nicht die Reaktion der Belegschaft auf die Ausschreibung berücksichtigen. Die Frage der Heilung davon abhängig zu machen, ob sich nach Ablauf der Wochenfrist noch Mitarbeiter auf die ausgeschriebene Stelle bewerben, widerspricht im Übrigen dem streng formalisierten Verfahren der §§ 99, 100 BetrVG, ist mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren und ist auch nicht geboten. Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, den Betriebsrat nach Ablauf der Bewerbungsfrist erneut nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten und ihn dabei auch über die Reaktion der Belegschaft auf die Ausschreibung zu informieren und nunmehr um die Zustimmung der geplanten Versetzung zu bitten. Ein solches weiteres Verfahren nach § 99 BetrVG nach Abschluss der Ausschreibung hat die Beteiligte zu 1 jedoch, wie unter aa) dargelegt, nicht durchgeführt. 2. Dem Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 S. 3 ArbGG ist in der zuletzt gestellten Form stattzugeben. Dabei ist im Tenor der Prüfungsmaßstab des § 100 Abs. 3 BetrVG zum Ausdruck zu bringen (ebenso ArbG Nürnberg, 9. August 2000 – 12 BV 128/99– in juris dokumentiert). a) Der Lauf der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG ist nicht Voraussetzung für die vom Arbeitgeber begehrte Feststellung (ebenso LAG Hamm, 26. September 2003 – 10 TaBV 63/03– NZA RR 2004). b) Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 vor der vorläufigen Durchführung der geplanten Maßnahme unverzüglich und ausreichend unterrichtet, § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Anhörung ist nicht im Hinblick darauf nicht ordnungsgemäß, weil nicht erkennbar wäre, zu welcher Maßnahme der Beteiligte zu 2 angehört werden soll. Die Beteiligte zu 1 teilt ausdrücklich mit, dass die Versetzung des Arbeitnehmers ... dringlich sei und es unerlässlich sei, die Stelle des Technikers Qualitätssicherung zu besetzen. Von einer vorläufigen Durchführung einer Umgruppierung oder deren Dringlichkeit ist dagegen in der Unterrichtung vom 17. Oktober 2006 nicht die Rede. Dies muss so verstanden werden, dass eine vorläufige Durchführung der Umgruppierung nicht angezeigt wird, zumal die dringende Erforderlichkeit einer Umgruppierung grundsätzlich nicht angenommen werden kann, sogar zweifelhaft ist, ob § 100 BetrVG auf Eingruppierungen und Umgruppierungen Anwendung findet (ebenso BAG, 27. Januar 1987 – 1 ABR 66/85– NZA 1987, 489). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beteiligte zu 1 im Rahmen ihrer Darlegung der künftigen Eingruppierung im Schreiben vom 17. Oktober 2006 das Datum des 1. Oktober 2006 in den 1. November 2006 geändert hat. Hierin wirkt lediglich die Mitteilung der Beteiligten zu 1 über die ihrer Auffassung nach zutreffende endgültige Eingruppierung und nicht die Anzeige der Durchführung einer vorläufigen Maßnahme (vgl. insoweit auch BAG vom 27. Januar 1987 – 1 ABR 66/85– a.a.O.). Die Unterrichtung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 BetrVG erfordert inhaltlich alle Angaben, die den Betriebsrat in die Lage versetzen, die vorläufige Maßnahme und ihre Erforderlichkeit, insbesondere das Vorliegen eines sachlichen Grundes, zu beurteilen (ErfK- Kania § 100 BetrVG, Rz. 3; Kittner, § 100, Rz. 16). Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 mitgeteilt, dass der Mitarbeiter ... zum 1. November 2007 auf die Stelle des Technikers Qualitätssicherung versetzt werden soll, weil es bei der Anlage, mit der die Endprüfung der Sensoren durchgeführt wird, häufig zu Ausfällen komme und dies die Gefahr der Qualitätsminderung bei der Auslieferung berge und weil deshalb die Modernisierung der Anlage dringend erforderlich sei. Außerdem teilt die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 mit, dass es Aufgabe des Arbeitnehmers ... sein werde, die Vorschriften für Reparatur und Kalibrierarbeiten für das Produkt VC 6000 zu erstellen, was ebenfalls dringlich sei, weil das Produkt bereits verkauft wird. c) Der Beteiligte zu 2 hat der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme auch unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 widersprochen, § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG, das der Beteiligten zu 1 am 23. Oktober 2006, dem übernächsten Arbeitstag zugegangen ist. d) Schließlich hat die Beteiligte zu 1 innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung, dass der Beteiligte zu 2 die Maßnahme nicht für dringend erforderlich hält, nämlich am Donnerstag, den 26. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht Darmstadt die Feststellung nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beantragt. e) Die Abweisung des Feststellungsantrags nach § 100 BetrVG setzt voraus, dass es offensichtlich ist, dass die vorläufige Durchführung nicht dringend erforderlich war. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 BetrVG (ebenso BAG, 18. Oktober 1988 – 1 ABR 36/87– in juris dokumentiert). Unter Beachtung dieses Maßstabs der Offensichtlichkeit kann hier der Feststellungsantrag nicht zurückgewiesen werden. Aus sachlichen Gründen ist eine vorläufige personelle Maßnahme dringend erforderlich, wenn es mit dem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht zu vereinbaren ist, dass der Arbeitsplatz für längere Zeit unbesetzt bleibt. Offensichtlich ist dies nur dann nicht der Fall bei grober Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme aus Sicht des Arbeitgebers (BAG, 7. November 1977 – 1 ABR 55/75– AP-Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972; BAG, 6. Oktober 1978 – 1 ABR 51/77– DB 1979, 311; BAG, 18. Oktober 1988 – 1 ABR 36/87– NZA 1989, 183; LAG Hessen, 11. Oktober 2005 – 18 TaBV 49/05 – in juris dokumentiert). Eine solche grobe Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit kann hier nicht festgestellt werden. Die Beteiligte zu 1 hat dargelegt, dass die Versetzung des Arbeitnehmers ... auf die neu geschaffene Stelle des Qualitätsmanagers im Hinblick auf das zu entwickelnde Konzept der Kalibrierung und Reparatur des Produkts VC 6000, das seit Anfang 2006 auf dem Markt ist, dringend erforderlich war und dass es auch für die Modernisierung der Prüfanlagen für die Endprüfung nötig war, die Stelle des Qualitätsmanagers bis zum 1. November 2006 zu besetzen. Dies hat der Beteiligte zu 2 im Verfahren nicht ausreichend bestritten. Er verweist lediglich pauschal auf den Widerspruch vom 19. Oktober 2006. Selbst wenn man dies prozessual als ausreichend erachtet, könnten jedoch die im Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 19. Oktober 2006 gegen die vorläufige Durchführung der Versetzung angeführten Gründe nicht zu der Bewertung führen, die vorläufige Durchführung sei offensichtlich nicht dringend erforderlich gewesen. Der Beteiligte zu 2 behauptet nämlich auch hier nicht, die Position des Technikers Qualitätssicherung Operations hätte noch für längere Zeit unbesetzt bleiben können und dies hätte die Beteiligte zu 1 grob verkannt. Der Beteiligte zu 2 verweist lediglich darauf, dass sich die Qualität durch die personelle Maßnahme nicht sofort verbessere und die Versetzung das Projekt der Modernisierung der Prüfanlagen nicht nennenswert früher zum Abschluss bringen könne und bestreitet, dass die Folgen des Ausfalls einer Anlage die Lieferfähigkeit grundsätzlich gefährdet. Damit behauptet er nicht, dass die Stelle ohne Nachteile längere Zeit unbesetzt hätte bleiben können, sondern relativiert das Ausmaß der Nachteile. Auch hinsichtlich des Produkts VC 6000 bestreitet der Beteiligte zu 2 die Eilbedürftigkeit der Durchführung der Versetzung nicht, sondern vertritt vielmehr die Auffassung, diese sei Folge einer organisatorischen Fehlentscheidung. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 100 BetrVG ist im Tenor durch die entsprechende Formulierung zum Ausdruck zu bringen.