Beschluss
9 TaBV 267/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0731.9TABV267.07.0A
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Leitsätze
Die Chefärztin und Leiterin einer Fachklinik eines Krankenhaus mit 11 Mitarbeitern, davon ein Arzt mit hälftiger Wochenarbeitszeit, 20 Betten (= 11 % der Gesamtbettenzahl) und 7,5 % der Erlöse des Unternehmens ohne Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses ist keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 02. Mai 2007 - 2 BV 14/06 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beteiligte zu 4) keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Chefärztin und Leiterin einer Fachklinik eines Krankenhaus mit 11 Mitarbeitern, davon ein Arzt mit hälftiger Wochenarbeitszeit, 20 Betten (= 11 % der Gesamtbettenzahl) und 7,5 % der Erlöse des Unternehmens ohne Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses ist keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 02. Mai 2007 - 2 BV 14/06 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beteiligte zu 4) keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren soll klären, ob die Beteiligte zu 4) als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist. Die Beteiligte zu 2) betreibt mit etwa 660 bis 680 Arbeitnehmern eine Klinik. Diese besteht aus den Betriebsstätten Krankenhaus und Heilpädagogische Einrichtung. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der amtierende Betriebsrat der Klinik. Die Beteiligte zu 4) ist dort als Chefärztin der Klinik für Stimm- und Spracherkennung tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde von den Beteiligten zu 2) und 4) nicht vorgelegt. Das Krankenhaus wird nach § 15 Abs. 2 der früheren Satzung (Entwurf 20.08.1997, Bl. 84 ff. d. A., entspricht § 14 Abs. 2 der Satzung vom 1. Nov. 2007) geleitet durch den ärztlichen Direktor, den Krankenpflegedirektor und den kaufmännischen Direktor. Nach dem durch Gesellschafterbeschluss vom 1. Nov. 2007 komplett neu gefassten Gesellschaftsvertrag (Bl. 270 ff. d. A.) hat die Beteiligte zu 2) keinen Aufsichtsrat mehr. Für die Geschäftsordnungen für die Betriebsstättenleitung ist nach § 11 Abs. 2 k) der Satzung nunmehr die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Betriebsstätte Krankenhaus hat 182 Betten. Davon hat die Klinik für Neurologie, die vom ärztlichen Direktor selbst geleitet wird, 125 Betten. Der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die von der Beteiligten zu 3) geleitet wird, sind 37 Betten zugeordnet. In der Klinik für Stimm- und Spracherkennung sind 11 Mitarbeiter beschäftigt, neben der Chefärztin ein Arzt mit halber Stelle und weiteres Personal. Diese Klinik hat 20 Betten. Im Klinikum bestand die vom Aufsichtsrat gemäß § 13 Abs. 3 e) der früheren Satzung erlassene Geschäftsordnung für die Betriebsstättenleitungen vom 9. März 1999 (GO), zu deren Inhalt auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen wird. Nach § 4 a Abs. 1 GO sind die Chefärzte unbeschadet der übergreifenden Verantwortung der Ärztlichen Direktoren für die selbständige medizinische Leitung der jeweiligen Fachklinik zuständig. Zu den ihnen unter Beachtung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit übertragenen Aufgaben wird auf § 4 a Abs. 1 GO Bezug genommen. Nach § 4 a Abs. 2 dieser Geschäftsordnung hat die Chefärztin bei der Besetzung von Stellen ein Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung ist an deren fachliche Beurteilung gebunden. Nach § 4 a Abs. 3 GO verfügt die Chefärztin aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben über eine Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Aufgabenbereichs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Bl. 324 d. A.) hat der Geschäftsführer mitgeteilt, es trete eine neue Geschäftsordnung in Kraft, zu deren Inhalt auf Bl. 325 ff. d. A. verwiesen wird. In dieser ist der Geschäftsbereich der Chefärzte nicht mehr geregelt. Der Betriebsrat hat gemeint, die Beteiligte zu 4) könne nicht als leitende Angestellte angesehen werden. Sie erfülle weder die Tatbestandmerkmale des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 noch der Nr. 3 BetrVG. Der Betriebsrat hat, soweit für diesen Teilbeschluss von Interesse, beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Beteiligten zu 4) nicht um eine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handele. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, die Eigenschaft der Beteiligten zu 4) als leitende Angestellte ergäbe sich aus § 4 a der Geschäftsordnung der Betriebsstättenleitungen. Im Hinblick auf die ihr übertragene Verantwortung käme ihr eine herausragende Stellung zu. Das gelte für den medizinischen Bereich wie auch für die Qualitätssicherung und das Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich. Die Beteiligte zu 4) prägte durch ihre Tätigkeit maßgeblich den Ruf der Klinik und trüge wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis bei. Ihre Entscheidungen träfe die Beteiligte zu 4) in ihrem Aufgabenbereich frei von Weisungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen verwiesen. Das Arbeitsgericht Limburg hat dem Antrag durch Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BV 14/06 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 4) sei als Chefärztin der Klinik für Stimm- und Spracherkrankungen keine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 BetrVG. Eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis habe die Beteiligte zu 4) nicht, sondern nur ein Vorschlagsrecht. Die Geschäftsleitung sei nur an die Beurteilung der fachlichen Weisung gebunden. Ihr obliege die Leitung der Klinik für Stimm- und Spracherkrankungen, ihr seien jedoch neben der rein ärztlich- medizinischen Leitung der Klinik keine weiteren Befugnisse hinsichtlich der Krankenhausverwaltung und keine unternehmerischen Funktionen übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen Die Beteiligte zu 2) hat gegen den ihr am 1. Okt. 2007 zugestellten Beschluss am 23. Okt. 2007 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der rechtzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31. Dez. 2007 ebenfalls per Telefax am 21. Dez. 2007 begründet. Die Beteiligte zu 2) trägt vor, es sei nicht richtig, dass die Beteiligte zu 4) keine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hätte. Sie bestimme in ihrem Bereich die Personalplanung, gebe die Stellenanforderungen vor, führe Vorstellungsgespräche und erörtere mit den Bewerbern die Einzelheiten des Arbeitsvertrages. Die Chefärzte entschieden darüber, ob einem Mitarbeiter gekündigt werde oder nicht. Sie führten damit im Zusammenhang stehende Gespräche eigenverantwortlich und ohne die Geschäftsführung. Der Geschäftsführung werde der einzustellende oder zu kündigende Mitarbeiter vorgegeben. Die Geschäftsleitung sei hieran gebunden. Diese habe keinen Ermessensspielraum. Auf die weitere Darstellung der Einstellungs- und Entlassungsvorgänge der Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 4. Juni 2008 wird verwiesen (Bl. 293 ff. d. A.). Den Chefärzten obliege die Leitung der Fachkliniken. Ihnen obliege die Personalführung allein. Die Chefärzte seien niemandem in der Klinikleitung unterstellt, insbesondere nicht dem ärztlichen Direktor. Die Aufgaben der Chefärzte seien in ihren Bereichen mit denen des ärztlichen Direktors identisch. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 2. Mai 2007 – 2 BV 14/06 - abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) bestreitet eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis der Chefärzte und meint, diesen seien auch keine unternehmerischen Aufgaben übertragen. Vielmehr seien sie auf die Leitung ihrer Fachkliniken beschränkt. Sie seien der Krankenhausleitung und insbesondere dem ärztlichen Direktor untergeordnet. Die Entscheidung über die Besetzung oder Nichtbesetzung von Stellen treffe der Geschäftsführer. Die Chefärzte hätten keinen Einfluss auf die Personalausstattung. Von EUR 20 Mio. Erlösen der Betriebsstätte Krankenhaus entfielen EUR 1,5 Mio. auf die von der Beteiligten zu 4) geleitete Fachklinik. Die Richtlinienkompetenz in allen grundlegenden ärztlich-medizinischen Fragen liege bei dem ärztlichen Direktor. In der Klinik für Stimm- und Spracherkrankungen sei seit Aufnahme der Tätigkeit der Beteiligten zu 4) lediglich eine Einstellung im ärztlichen Dienst vorgenommen worden, zunächst mit 13 Wochenstunden und seit 1. Okt. 2006 mit hälftiger Wochenarbeitszeit. Auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses habe die Chefärztin keinen Einfluss gehabt. Als Ende 2007 eine Psychologin ausgeschieden sei, sei der Chefärztin mitgeteilt worden, es sei kein Geld für eine Nachbesetzung vorhanden. Im Bereich Pflegedienst gäbe es seit Mitte 2007 keine Neueinstellungen mehr. Mitarbeiter – außer im ärztlichen Dienst – würden nur noch über das Leiharbeitsunternehmen A GmbH, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) ist, vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 17. April und 31. Juli 2008 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der Beteiligten zu 4) war vom Beschwerdegericht nachzuholen. Arbeitnehmer, für die vom Betriebsrat die Feststellung begehrt wird, dass sie nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG seien, sind am Verfahren zu beteiligen (BAG Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 ABR 22/82 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 43). Hinsichtlich der Beteiligten zu 4) ist nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 301 ZPO durch Teilbeschluss zu entscheiden, da dieser Teil des Verfahrens entscheidungsreif ist. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtschutzinteresse an der Antragstellung ergibt sich daraus, dass für den beteiligten Betriebsrat wie für den Arbeitgeber der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrats geklärt werden muss. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die Beteiligte zu 4) keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 4) die erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragene und vom Betriebsrat bestrittene selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis tatsächlich hat und nicht nur – wie erstinstanzlich von der Beteiligten zu 2) vorgetragen – ein Vorschlagsrecht. Es kann auch offenbleiben, welche Folgen und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Tatsachenfeststellung aus dem Umstand abzuleiten ist, dass die Beteiligte zu 2) entgegen der Auflage vom 17. April 2008 den mit der Beteiligten zu 4) abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht vorgelegt hat. Es kann schließlich auch dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass 2008 eine neue Geschäftsordnung in Kraft getreten ist, die die Kompetenzen der Chefärzte nicht mehr enthält. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sind auch auf der Grundlage des Vortrages der Beteiligten zu 2) nicht erfüllt. Es reicht zwar aus, dass sich die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nur auf einen Teil der Belegschaft, also auf die Mitarbeiter der Fachklinik, bezieht. Es genügt indessen nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des BetrVG. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 - 7 ABR 61/06 - EzA § 5 BetrVG 2001 Nr. 3). Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem Angestellten nachgeordneten Mitarbeiter auch ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 - 7 ABR 61/06– a.a.O.). Hier folgt die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung nicht aus der Anzahl der Arbeitnehmer, auf die sich die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis beziehen soll. Diese umfasst nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern, nämlich 11 Mitarbeiter von 660 bis 680. Die Beteiligte zu 4) würde damit nur in einem unbedeutenden Umfang als Repräsentantin des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat auftreten. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz bezieht sich hier auch nicht auf Arbeitnehmer, die hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen. In der von der Beteiligten zu 4) geleiteten Fachklinik ist außer dieser selbst nur ein Arzt mit hälftiger Wochenarbeitszeit beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) hat jedoch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG schon in einem Fall verneint, in dem die Personalverantwortung des Chefarztes sich auf einen Oberarzt und drei Assistenzärzte und insgesamt noch nicht einmal auf ein Prozent der Gesamtbelegschaft (hier: 1,66 %) erstreckte. Die Beteiligte zu 4) ist auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG als leitende Angestellte anzusehen. Sie nimmt nach ihrer Stellung im Unternehmen nicht regelmäßig Aufgaben wahr, die für den Bestand des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt und beeinflusst solche Entscheidungen nicht maßgeblich und im Wesentlichen frei von Weisungen. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthält eine funktionsbezogene Umschreibung des leitenden Angestellten. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG verwandten Worte „sonstige Aufgaben“ bringen zum Ausdruck, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen muss (vgl. BAG Urteil vom 6. Dez. 2001 – 2 AZR 733/00–EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65; BAG Urteil vom 25. Okt. 2001 – 2 AZR 358/00 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 64; BAG Beschluss 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - Juris). Der Angestellte muss unternehmerische Führungsentscheidungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen. Eine maßgebliche Einflussnahme liegt vor, wenn der Angestellte aufgrund seiner Position Fakten schafft, die bei der unternehmerischen Entscheidungsfindung nicht unbeachtet gelassen werden können (BAG Urteil vom 25. Okt. 2001 – 2 AZR 358/00– a.a.O.). Dies trifft für die Beteiligte zu 4) nicht zu. Es wird zwar im Schrifttum vertreten (vgl. Diringer, NZA 2003, 890, 894), Chefärzten komme innerhalb des Klinikbetriebs sowohl von ihrer Tätigkeit als auch im Hinblick auf die übertragene Verantwortung eine herausragende Stellung zu. Sie prägten durch ihre Arbeit maßgeblich den Ruf der Klinik und trügen so wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis bei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG können indessen nicht für eine Berufsgruppe pauschal bejaht werden. Vielmehr sind die vorausgesetzten Tatsachen fallbezogen festzustellen. Soll ein Chefarzt als leitender Angestellter anzusehen sein, erfordert dies die Wahrnehmung typisch unternehmerischer (Teil-) Aufgaben, so dass grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen, personellen und wissenschaftlichen Leitung des Unternehmens in Betracht kommen (BAG Urteil vom 6. Dez. 2001 - 2 AZR 733/00 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65). Um von einer unternehmerischen (Teil-) Aufgabe zu sprechen, muss dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen, d.h. er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches versehen sein und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Der Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (BAG a.a.O.). Die Beteiligte zu 4) leitet die Fachklinik für Stimm- und Spracherkrankungen. Damit ist sie Vorgesetzte der Mitarbeiter ihrer Abteilung im Sinne einer rein fachbezogenen Vorgesetztenfunktion. Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses nimmt sie nicht wahr. Im Rahmen der ihr übertragenen Leitung der Fachklinik sind ihr unter Beachtung der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die mit der Leitung verbundenen, in § 4 a GO genannten Aufgaben übertragen. Sie gehört nicht zur Lenkungs- oder Führungsebene des Krankenhauses. In der Rechtsprechung ist die Eigenschaft als leitender Angestellter bei Chefärzten verneint worden (vgl. LAG Thüringen Beschluss vom 6. Juli 2000 – 1 TaBV 16/99–LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 22; grds. auch Zuck NZA 1994, 961,965; zu § 14 Abs. 2 KSchG ebenso BAG Urteil vom 18. Nov. 1999 – 2 AZR 903/98–EzA § 14 KSchG Nr. 4; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13. Febr. 1992 – 11 Sa 79/91 –LAGE § 14 KSchG Nr. 2), weil diesen keine bedeutenden unternehmerischen Aufgaben und Befugnisse übertragen waren. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (a.a.O.) sah den Chefarzt lediglich als Vorgesetzten der Mitarbeiter seiner Abteilung im Sinne einer rein fachbezogenen Vorgesetztenfunktion. In diesem Sinne hat auch die Beschwerdekammer entschieden (Beschluss vom 9. Febr. 2006 - 9 TaBV 129/05 – n.v.), Chefärzte seien leitende Angestellte, wenn sie über die Leitung der Abteilung hinaus Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses wahrnehmen und auf die Lenkungs- oder Führungsebene des Krankenhauses angehoben sind. Erschöpft sich mithin die Leitungsfunktion der Beteiligten zu 4) auf die von ihr geleitete Fachklinik, kann sich die Bedeutung ihres Aufgabengebietes nur aus der Bedeutung der Fachklinik im Unternehmen ergeben. Ihre Eigenschaft als leitende Angestellte lässt sich indessen nicht aus der Personalverantwortung für die wenigen Mitarbeiter ableiten (1,66 % der Gesamtbelegschaft, davon ein Arzt mit halber Wochenarbeitszeit). Die schlichte Vorgesetztenstellung gegenüber einer relativ kleinen Zahl unterstellter Arbeitnehmer ist für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend (BAG Urteil vom 6. Dez. 2001 - 2 AZR 733/00 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65). Die Beteiligte zu 4) leitet auch keinen für das Unternehmen herausragenden Bereich. Eine unternehmerische Aufgabenstellung kann zwar auch in der Leitung einer Teilbetriebsstätte liegen, vorausgesetzt, die Leitungsfunktion ist mit unternehmerischen Teilentscheidungen in einer gewissen Breite und dem dazugehörigen Entscheidungsspielraum ausgestaltet. Bestimmungspunkt für die unternehmerische Teilaufgabe des leitenden Angestellten ist grundsätzlich das Unternehmen. Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, sind hinsichtlich der Leitung Fachklinik durch die Beteiligte zu 4) jedoch nicht erkennbar. Nach der Bettenzahl ist die Fachklinik verhältnismäßig klein. Die Bettenzahl beträgt mit 20 von 182 Betten nur 11 % der Gesamtbettenzahl. Demgegenüber haben die Neurologie 125 Betten und auch die Klinik für Psychiatrie 37 Betten. Auch nach Erlösen ist die Fachklinik mit EUR 1,5 Mio. von EUR 20 Mio., das entspricht 7,5 %, nicht herausragend. Letztendlich ist der Aufgabenbereich der Beteiligten zu 4) auf die Leitung einer relativ kleinen Fachklinik ohne Querschnittsaufgaben oder für das Gesamtunternehmen bedeutsame Entscheidungsbereiche beschränkt. Da nach Würdigung der Gesamtumstände keine rechtlichen Zweifel an dem gefundenen Auslegungsergebnis bestehen, verbietet sich ein Rückgriff auf § 5 Abs. 4 BetrVG. § 5 Abs. 4 BetrVG enthält Auslegungsregeln, die in Fällen, in denen die Zuordnung eines Angestellten zum funktionalen Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG zweifelhaft bleiben, eine Entscheidungshilfe geben sollen (BAG Urteil vom 6. Dez. 2001 - 2 AZR 733/00 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 65). Die Bestimmung ist danach nur eine Orientierungshilfe in Grenzfällen. Ein solcher Grenzfall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gebührenfrei. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.