Urteil
2 Ga 1/21
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDT:2021:0505.2GA1.21.00
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Tenor
1. Die mit Beschluss vom 04. März 2021 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
1. Die mit Beschluss vom 04. März 2021 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Unterlassung der Verwendung von Unternehmensinformationen. Die Verfügungsklägerin ist Lieferantin von Anlagen und Service für die Substratverarbeitung, den Druck und die Weiterverarbeitung in den Bereichen Etiketten, flexible Materialien, Faltschachteln und Wellpappe. Die Parteien stehen in einem Arbeitsverhältnis. Der Verfügungsbeklagte ist bei der Verfügungsklägerin als „Global Sales Direktor“ (Vertriebsleiter) tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht in § 17 die folgende Regelung vor: „§ 17 Geheimhaltung/Behandlung von Gegenständen und Daten 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen streng geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages. 2. Alle den Arbeitgeber oder mit ihm verbundenen Unternehmen betreffenden Unterlagen, insbesondere alle Notizen, Spezifikationen für Angebote und/oder Aufträge, Zeichnungen, Protokolle, Berichte, Korrespondenz und ähnliche Dokumente (sowie Kopien oder sonstige – auch elektronische – Reproduktionen hiervon), alle Datenträger/Daten und alle dem Arbeitnehmer dienstlich überlassenen Gegenstände (z. B. Handy, Laptop usw.) müssen sorgfältig behandelt werden. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zu anderen als dienstlichen Zwecken verwendet werden. 3. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder einer Freistellung von der Dienstpflicht wird der Arbeitnehmer unaufgefordert, während des Bestehens seines Anstellungsverhältnisses auf Anforderung, alle in seinem Besitz befindlichen und in Abs. (2) genannten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände zurückgeben. Sinngemäß gilt das Gleiche für nicht körperliche Informationen und Materialien, z. B. Computerprogramme oder sonstige Dateien. Dem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, Sicherungskopien hiervon zu behalten. 4. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die in Abs. (2) und (3) genannten Gegenstände, Unterlagen, Datenträger/Daten alleiniges Eigentum des Arbeitgebers oder ihm verbundener Unternehmen sind. Der Arbeitnehmer hat daran kein Zurückbehaltungsrecht.“ Die Verfügungsklägerin hat einen sogenannten Mitarbeiter- und Geschäfts-Verhaltenskodex erstellt, welcher jedem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin mit dessen Arbeitsvertrag ausgehändigt wird und der Vorgaben zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen enthält. In § 6 heißt es unter anderem wie folgt: „§ 6 Vertrauliche Informationen und geistiges Eigentum Vertrauliche Informationen beinhalten: technische Informationen über Produkte oder Prozesse, Verkäuferlisten oder Kaufpreise, Kosten, Preisgestaltung, Marketing- oder Servicestrategien, nicht-öffentliche Finanzberichte, Kundenlisten und mit Entflechtungen, Fusionen und Übernahmen verbundene Informationen […] Mitarbeiter dürfen vertrauliche Informationen von A nicht für persönliche Gewinne oder Vorteile während der Mitarbeit bei A oder nach dem Ausscheiden aus A offen legen oder verwenden […] Wir müssen stets die vertraulichen Informationen von A und ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und ebenso die gleichen Rechte anderer respektieren. […]“ Schließlich enthält die „Richtlinie zur Informationsklassifizierung“ der Verfügungsklägerin Regelungen zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Sie enthält unter anderem die Definition von vier verschiedenen Kategorien, sensibler Informationen und enthält zugleich entsprechend abgestufte Schutzmaßnahmen. Am 30. Dezember 2020 fand ein Gespräch zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin statt, der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Verfügungsbeklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 mit Wirkung zum 30. Juni 2021. Am 07. Januar 2021 übermittelte der Verfügungsbeklagte von seinem dienstlichen E-Mail Account an seinem privaten E-Mail Account „d_vaskovic.web.de“ drei E-Mails innerhalb weniger Minuten. Anschließend löschte er die E-Mails aus dem dienstlichen Ordner „Gesendete Elemente“. Sie waren jedoch weiterhin in dem Ordner „Gelöschte Elemente“ vorhanden, wo sie der Mitarbeiter B. am 04. Februar 2021 vorfand. Die erste E-Mail enthielt die Excel-Datei „180503_mutter_aller_listen.xlsx“ (Anlage AS 1). Hierbei handelt es sich um ein Dokument, eine Marktanalyse beinhaltend, mit deren Zusammenstellung vier hochqualifizierte Mitarbeiter an zehn Arbeitstagen mitgewirkt haben und welche das Know-How der beteiligten Personen aus über 20 Jahren persönlicher Marktkenntnis wiedergibt. Das Dokument dient als Orientierung für geschäftliche Entscheidungen. Hieraus entstand eine Strategiepräsentation, die als streng vertraulich gekennzeichnet wurde. Die Tabelle enthält eine Gesamtanalyse des Marktes für flexible Verpackungsmaterialien. Sie führt verschiedene Produktkategorien des Produktbereichs „flexible Verpackungsmaterialien“ auf und ordnet diese unter anderem Produktspezifikationen, die von Mitbewerbern aufgerufenen Preise, Kennzahlen zur Marktgröße und die Namen der Abnehmer zu. Die Tabelle ist auf den Unternehmensservern der Verfügungsklägerin nicht frei zugänglich, jedenfalls der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin C. hat Zugriff auf diese Tabelle. Dieser übermittelte die Datei dem Verfügungsbeklagten am 17. Dezember 2020, nachdem dieser darum gebeten hatte. Die zweite E-Mail enthielt die Datei „Mappe.xlsx“ (Anlage AS2). Die Tabelle zeigt eine Zusammenstellung aller erfolgversprechenden laufenden Projekte im Bereich der Kundenakquisition. Sie enthält unter anderem Angaben zu potentiellem Auftragsvolumen möglicher Kunden, zum Stand der Verhandlungen und verhandlungsstrategische Hinweise. Die Tabelle enthält insoweit aus der Unternehmensdatenbank (Sharepoint) kopierte Daten. Der Tabelle kann entnommen werden, welche Abnehmer derzeit welchen Bedarf an Maschinen haben und der Stand der Vertragsverhandlungen. Die Spalte E enthält Angaben zum Wettbewerbsverhalten von Mitbewerbern und die Bewertung von Chancen auf einen Zuschlag der Antragstellerin. Die Datenbank unterliegt stark eingeschränkten Zugriffsrechten. Die Zugriffsrechte werden nur bei Bedarf nach Genehmigung durch die Geschäftsführung personenbezogen erteilt. Der Verfügungsbeklagte gehört wegen seiner herausgehobenen Funktion als Vertriebsleiter zu diesem Personenkreis. Die dritte E-Mail (Anlage AS 3) enthält die E-Mail-Korrespondenz mit Mitarbeitern der Firma D, Inc bzw. der American D, Inc. Es handelt sich um vier Konversationen per E-Mail mit Mitarbeitern dieser beiden Gesellschaften. Die E-Mails enthalten neben den Adressen der Ansprechpartner konkrete Angaben zu Umfang und Zeitraum beabsichtigter Bestellungen der Kunden mit einem Gegenwert im achtstelligen Bereich. Der Kunde D gehört zu den wichtigsten Kunden der Verfügungsklägerin für die Produktlinie „CI Flexo“. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 stellte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. In einem Telefonat am 12. Februar 2021 äußerte der Verfügungsbeklagte, dass er künftig für die Firma E GmbH mit dem Geschäftsführer H. in F tätig werde, bei dem es sich um einen unmittelbaren Wettbewerber der Verfügungsklägerin im Bereich Druckmaschinenbau handelt. Eine Weitergabe der streitgegenständlichen Dateien durch den Verfügungsbeklagten an Dritte ist nicht erfolgt. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Bielefeld am 01. März 2021 eingegangenen Antragschrift begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung der Erlangung, Nutzung und/oder Offenlegung der Dateien. Sie ist der Ansicht, bei allen streitgegenständlichen Dateien handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Es bestehe auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, diese sei durch die Übersendung der drei E-Mails an den privaten E-Mail Account indiziert. Auch die Freistellung des Klägers und die mit Nichtwissen bestrittene Löschung der Dateien schließe diese nicht aus. Einen Antrag auf Herausgabe hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 04. März 2021 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 04. März 2021 (Bl. 107 ff. der Akte) gab das erkennende Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung statt. Mit Schriftsatz vom 13. April 2021 hat der Verfügungsbeklagte diesbezüglich Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 04. März 2021 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die mit Beschluss vom 04. März 2021 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Er behauptet, er habe nach seiner Freistellung durch Schreiben vom 12. Januar 2021 sämtliche streitgegenständlichen Dateien gelöscht. Er hätte auch bereits vor dem 17. Dezember 2021 die Möglichkeit des Zugriffs auf die Anlage AS 1 gehabt. Die Nutzung privater E-Mail-Accounts zu dienstlichen Zwecken sei vor allem im Vertrieb ebenfalls weithin üblich und allseits bekannt. Die Weiterleitung der E-Mails habe letztlich dienstlichen Zwecken gedient. Mit Beschluss vom 03. März 2021 hat das Arbeitsgericht Bielefeld das Verfahren nach Anhörung der Verfügungsklägerin an das Arbeitsgericht Detmold verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04. März 2021 ist zulässig und begründet. I. Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 13. April 2021 ist zulässig. Das Arbeitsgericht kann die ohne mündliche Verhandlung ergangene Eilentscheidung durch Beschluss ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (s. nur Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, § 925, Rn. 16). Auch die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte erst über einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 04. März 2021 Widerspruch erhoben hat, macht diesen nicht unzulässig, der Widerspruch ist nicht fristgebunden. II. Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 13. April 2021 ist begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 04. März 2021 gemäß §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist. Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Kammerverhandlung vom 05. Mai 2021 besteht kein Verfügungsanspruch nach § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO. 1. Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten nicht die Unterlassung der Erlangung, Nutzung und Offenlegung gegenüber Dritten bezüglich der streitgegenständlichen E-Mails und deren Inhalten in Gestalt von Dokumenten, Ausdrucken oder sonstigen Verkörperungen verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich bezüglich der beiden Excel-Tabellen und auch bezüglich der E-Mail-Korrespondenz weder aus §§ 6, 4 Abs. 2 Nr. 1a GeschGehG noch aus einer Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB des Verfügungsbeklagten aus dem Arbeitsvertrag. 2. Nach Auffassung der Kammer besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Kammerverhandlung vom 05. Mai 2021 hinsichtlich der Erlangung der streitgegenständlichen Dateien keine Wiederholungsgefahr und hinsichtlich der Nutzung und Offenlegung gegenüber Dritten ebenfalls keine Wiederholungs- und auch keine Erstbegehungsgefahr. a. Nach zutreffender Ansicht der Verfügungsklägerin wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr indiziert, also widerleglich vermutet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergangenheit schon das streitgegenständliche Geschäftsgeheimnis – ganz oder teilweise – beeinträchtigt hat. Dass die Wiederholungsgefahr in solchen Fällen indiziert wird, hat zur Folge, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses seinerseits nicht darlegen und gar beweisen muss, es werde tatsächlich (sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu einer erneuten Beeinträchtigung oder zu der Fortsetzung der fortbestehenden Beeinträchtigung kommen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. 10. 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453). Die Darlegungs- und Beweislast liegt infolge der Vermutungswirkung beim Rechtsverletzer. An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt, da der Rechtsverletzer – ob unverschuldet oder nicht – durch sein Verhalten eine Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses herbeigeführt hat und er daher als Störer für den status quo ante zu sorgen hat, was auch mit einiger Sicherheit für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses erfolgen muss (BeckOK GeschGehG/Spieker, 7. Ed. 15.3.2020, GeschGehG § 6 Rn. 10). Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. 10. 2000 - I ZR 180/98, aaO.). Sie entfällt insbesondere nicht allein deshalb, weil ein Wiedereintreten gleichgelagerter Umstände aufgrund veränderter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 1.51 m.w.N.). Trotz dieses strengen Maßstabs ist nach Überzeugung der Kammer eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ausgeschlossen. Hierbei kann zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass der Verfügungsbeklagte durch die Übersendung der drei E-Mails mit den Anlagen AS 1, AS 2 und AS 3 am 07. Januar 2021 jeweils Geschäftsgeheimnisse erlangt hat. Ein erneutes Erlangens der Geschäftsgeheimnisse ist wegen der Freistellung des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2021 nicht nur nicht zu erwarten, sondern unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Der Verfügungsbeklagte hat seit seiner Freistellung keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf die streitgegenständlichen Dateien. Inwieweit eine erneute Erlangung der Geschäftsgeheimnisse durch den Verfügungsbeklagten, diese Frage wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Verfügungsbeklagten aufgeworfen und ausführlich erörtert, noch möglich sein soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. b. Hinsichtlich der Nutzung und Offenlegung der Dateien gegenüber Dritten besteht ebenfalls keine Wiederholungs- und auch keine Erstbegehungsgefahr. Auch wenn jede Form der Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr der anderen Verletzungsformen begründet (Hopp/Holdekop, GRUR-Prax 2019, 324, 325) folgt aus dem Erlangen der Geschäftsgeheimnisse - der Charakter als Geschäftsgeheimnis wiederum zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt - durch den Verfügungsbeklagten keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Nutzens und Offenlegens gegenüber Dritten. Diese und die Erstbegehungsgefahr sind durch das Löschen sämtlicher von dem Verfügungsbeklagten erlangter Dateien ebenfalls ausgeschlossen. In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der vom Verfügungsbeklagten zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen besteht nach Auffassung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dateien vollständig gelöscht hat. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20, juris). Die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten wird von der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der E GmbH H., dem zukünftigen Arbeitgeber des Verfügungsbeklagten, gestützt. Eine Nutzung und Offenlegung der Dateien ergäbe für den Verfügungsbeklagten nur gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber Sinn. Auch wenn der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die einen Grund für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr darstellen kann, ist durch die Löschung der entsprechenden Dateien durch den Verfügungsbeklagten eine Wiederholungsgefahr und auch eine Erstbegehungsgefahr ausgeschlossen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 22. Juli 2011 – 10 Sa 747/11, juris). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 S. 1, 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. IV. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO festzusetzen und entspricht dem geschätzten wirtschaftlichen Wert der Informationen. V. Die Voraussetzungen der Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Es wird gem. § 298 Abs. 3 ZPO vermerkt, dass das Urteil vom 05.05.2021 als signiertes Dokument vorliegt und1. die Integritätsprüfung ein positives Ergebnis,2. die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur „Timo Clemens Polnau“ und3. die Signaturprüfung den 07.05.2021, 09:46 Uhr für die Anbringung der Signaturausweist.