Urteil
3 Ca 732/20
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDT:2021:1015.3CA732.20.00
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Tenor
1. Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 88 Prozent die Klägerin und zu zwölf Prozent der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 88 Prozent die Klägerin und zu zwölf Prozent der Beklagte zu tragen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche Der Beklagte ist ein Verein mit Sitz in B, der für sich in Anspruch nimmt, eine spirituelle Gemeinschaft zu bilden, worüber die Parteien vorliegend streiten. Der Beklagte verfügt über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Beklagte bietet unter anderem gegenüber Nichtmitgliedern eine große Anzahl von C-Kursen verschiedene Richtungen des C an, gibt Seminare, bildet C-Lehrerinnen und -Lehrer aus und betreibt C zentren. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten setzt keine Religionszugehörigkeit voraus. Den Mitgliedern wird die Beibehaltung und Weiterführung ihrer bisherigen Religionszugehörigkeit ermöglicht. Bezüglich der Satzung des Beklagten wird auf Blatt 238 ff. der Akte verwiesen. Die Klägerin – ihrerseits Volljuristin – schloss mit dem Beklagten am 29.02.2012 einen Vertrag über den Mitarbeiter als D-Mitglied in der A E Gemeinschaft, wegen dessen konkreten Inhalts auf Bl. 29 ff. der Akte verwiesen wird. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: „Präambel dieser Vertrag dient keinem Erwerbszweck, er ist Vereinbarung über die Mitgliedschaft in einer freien Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes Artikel 9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) und angelehnt an die Grundlagen für die Ausübung der Religionsfreiheit im Sinne des Artikel 18 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (UNO). „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion und seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden „(Artikel 18 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der UNO. Vergleichbar mit einer religiösen Gemeinschaft, sind alle Personen, die sich unserer Gemeinschaft anschließen, Mitglieder, ihre Kraft, ihr Können und ihre guten Willen dafür einsetzen, die Lehre des C in der Tradition von F und G zu verbreiten. Das Mitglied der A E Gemeinschaft (D) ist sich bewusst, dass seine/ihre Motivation ist, sich durch spirituelle Praxis in der Tradition von F und G geistig zu vollkommnen sowie uneigennützigen Dienst zu leisten. Er/sie wird D der A e.V., weil er sich persönlich entwickeln will und nicht, um einer Erwerbstätigkeit im Sinne eines rein materiellen Zugewinns nachzugehen. Er weiß, dass A e.V. auch sogenannte externe Mitarbeiter zu normalen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Der/die D hat zwar grundsätzlich ein festes Aufgabengebiet, kann sich aber je nach gegebenen Möglichkeiten zusätzlich innerhalb der Gemeinschaft vielfältig einbringen. Der/die D hat zusätzlich die Möglichkeit über die tiefgehenden Seminare, Aus-und Weiterbildungen innerhalb der Acharya Studiengänge und die persönliche Praxis sich umfassend persönlich und spirituell zu entwickeln und das anleiten eines solchen Entwicklungsprozesses zu erlernen. … § 9 Direktionsrecht (1) Im Rahmen des Seva hat das Mitglied dienstliche Vorgesetzte (z.B. E- und Zentrumsleiter, Teamleiter und Bereichsleiter). Obwohl das Mitglied bei wichtigen Entscheidungen in der SV, oder GSV gleichberechtigtes Stimmrecht (siehe § 5) hat, verpflichtet er sich, im Seva-Bereich den Anordnungen seiner Vorgesetzten, Folge zu leisten. (2) Umgekehrt üben die Vorgesetzten dieses Direktionsrecht verantwortungsvoll und nach den humanistischen Prinzipien der Gemeinschaft aus. § 10 Aufgabenbereich und Standort (1) das Mitglied verpflichtet sich den eigenen klar umrissenen Aufgabenbereich zur Umsetzung der gemeinnützigen Ziele von A und zum Erhalt der Spirituellgemeinschaft nach besten Kräften zu übernehmen und zu erfüllen. (2) In Absprache und in beiderseitigem Einvernehmen kann das Mitglied ein neuer Aufgabenbereich oder Standort zugewiesen werden. (3) In besonderen Fällen (z.B. Erhalt der Gemeinschaft oder des Lehrbetriebs) können dem Mitglied temporär auch andere Aufgaben zugewiesen werden. § 11 Taschengeld, Kosten für Verpflegung und Unterkunft (1) das Mitglied erhält ein Taschengeld plus Sozialversicherung, Unterkunft und Verpflegung. Dies ist ein gemäß den A D Regeln (A) beschlossener Nettobetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Bestimmungen der A E Teil B. (2) Die freie Verpflegung richtet sich nach yogischen Gesichtspunkten: vegetarische Vollwert-Ernährung größtenteils aus ökologischem Anbau. Sie umfasst die gemeinsamen Mahlzeiten als auch das Zur-Verfügung-Stellen von Lebensmitteln in geeigneter Weise für die eigene Zubereitung. (3) Das Mitglied ist sich bewusst, dass aus diesem Vertrag, kein Anspruch auf ein für das Aufgabengebiet marktübliches Gehalt, einen üblichen Lohn entsteht. (4) Das Mitglied ist sich bewusst, dass aus diesem Vertrag auch kein Anspruch auf Auszahlung von Unterkunft-und Verpflegung Geld entsteht. Ergänzende Taschengeldregelungen sind in der jeweils geltenden Fassung der A E Teil B geregelt. … § 14 I Die regelmäßige I beträgt grundsätzlich 42 Stunden wöchentlich, wobei der Unterricht und andere Dienste auch an Wochenenden und Feiertagen stattfinden und geleistet werden. Die A Gemeinschaft hat hiervon abweichende Imodelle und Regelungen (z.B. für Rentner, Eltern, Führungskräfte, etc.) geschaffen um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Genaueres hierzu ist in der jeweils gültigen Fassung der A Ea Regeln (A) Teil B geregelt. § 15 Probezeit Die Probezeit beträgt 6 Monate. Innerhalb der Probezeit kann dieser Vertrag von jeder Partei innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. § 16 Laufzeit Dieser Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. § 17 Urlaub Der D hat 30 Sevatage Urlaub pro Kalenderjahr. Die Teilnahme an Seminaren und Aus- und Weiterbildungen ist hierbei grundsätzlich auf den Urlaub anzurechnen. Genaueres hierzu (z.B. zusätzliche Weiterbildungstage) ist in der jeweils gültigen Fassung der A E Regeln (A) Teil B geregelt. § 18 Kündigung (1) Während der Laufzeit des Vertrages gilt nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder Monatsende. (2) Die Kündigungsfrist, verlängert sich entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft in der A Gemeinschaft ähnlich der gesetzlichen, bzw. allgemeinen tarifvertraglichen Bestimmungen. Die Kündigungsfrist für das Mitglied, gemäß § 18, S. 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und oder Abmahnung seitens der A Gemeinschaft, bedarf es der Zustimmung des H-Rats. Siehe hierzu in der A Teil B. (4) Der Vertrag kann darüber hinaus bei grober Verletzung der Grundprinzipien (§§ 1-5) außerordentlich gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben werden. § 19 Nebentätigkeit Um sich ganz der spirituellen Entwicklung widmen zu können, darf das Mitglied grundsätzlich keiner anderen bezahlten Tätigkeit (Nebentätigkeit) nachgehen. Ausnahmen hiervon sind in der A Teil B geregelt. … § 21 Anspruchsfristen Grundsätzlich ist ein Anspruchsdenken nicht im Sinne dieser Vereinbarung. Will eine Partei dieses Vertrages jedoch dennoch Ansprüche geltend machen, muss sie dies innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Fälligkeit dieser Ansprüche oder – bei Beendigung dieses Vertrags drei Monaten nach Vertragsbeendigung – tun, ansonsten verfallen die Ansprüche. Werden die Ansprüche von der anderen Seite zurückgewiesen, müssen sie innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie ebenfalls Die C gemeinschaft hat für sich Regeln in Form von sogenannten A aufgestellt, wegen deren konkreten Inhalts auf Bl. 49 ff. der Akte verwiesen wird. Die Klägerin lebte seit dem in den von dem Beklagten unterhaltenen Räumlichkeiten und war für den Beklagten tätig. Sie erhielt fortan eine Abrechnung über Brutto-Netto-Bezüge. Bezüglich der Abrechnungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2020 wird auf Blatt 71 ff. der Akte verwiesen. Bezüglich der Aufstellung der ausgewiesenen Bruttobeträge, der Nettobeträge laut Abrechnung sowie die tatsächlichen Nettoauszahlungsbeträge, welche nicht den in den Abrechnungen ausgewiesenen Nettobeträgen entsprachen, wird auf die Darstellung der Klägerin Blatt 17 ff. der Akte verwiesen. Zunächst nahm die Klägerin die Aufgabe der stellvertretenden Teamleiterin bei der Seminarplanung wahr und war zugleich tätig in dem von dem Beklagten unterhaltenen Zertifikatebüro. Das Zertifikate-Team befasst sich mit der Betreuung von Ausbildungen, Weiterbildungen, Erstellung von Zertifikaten. Später übernahm die Klägerin Aufgaben im Bereich der Unterrichtsplanung. Ab Mitte August 2017 war sie im Team Social Media/online Marketing tätig. Der Bereich Social Media befasst sich mit der Veröffentlichung unter anderem von Artikeln, Videos zu den Themen wie C, Meditation und Ayurveda. Der Bereich Onlinemarketing befasst sich unter anderem mit der Bekanntmachung von Kursen, Ausbildungen und Seminaren. Ab Oktober des Jahres 2017 übernahm sie in diesem Team die stellvertretende Teamleitung. Ab September 2018 übernahm die Klägerin die Teamleitung des Teams Online Marketing/Datenschutz und die des Videoprojekts. Das Video Projekt befasst sich mit der kostenlose Veröffentlichung von Videos z.B. zu Themen wie C, Meditation und spirituellem Leben. Ab dem Monat März 2019 wurden dem Team der Klägerin weitere Aufgaben übertragen. Ab dem Monat April 2020 wurde der Klägerin auch die Seminarplanung für das Jahr 2021 übertragen. Wegen der konkreten Einzelheiten der Aufgaben der Klägerin wird auf ihre Darstellung in Bl. 6 ff. der Akte verwiesen. Eine Aufgabe der Klägerin im Bereich Datenschutz bestand darin, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vervollständigen und weiterzuführen. Bezüglich weiterer Einzelaufgaben im Zusammenhang mit Datenschutz wird auf die Darstellung der Klägerin Bl. 598 ff. der Akte verwiesen. Jedenfalls außerhalb ihrer regelmäßigen I vollzog die Klägerin regelmäßig spirituelle Handlungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie diese auch innerhalb dieser Zeit vollzog. Anfang 30.01.2020 erhielt die Klägerin die Priesterweihe, nach dem sie hierzu in der Vergangenheit die erforderlichen Ausbildungen durchlaufen hatte, wobei Streit zwischen den Parteien besteht, ob dies auch während der I erfolgte. Ab September 2019 wurde die Klägerin auch dem sogenannten Guruseva Team zugeordnet, in dem sie zu Teilen ihrer I Dienste verrichte, die im Abhalten von spirituellen Ritualen bestand, wobei der Umfang der Tätigkeit in diesem Team zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin absolvierte während ihrer Zugehörigkeit zum Beklagten Seminare, wobei Einzelheiten, insbesondere den Zeitraum ab 2017 betreffend, zwischen den Parteien streitig sind. Insoweit wird auf die Darstellungen der Klägerin (Blatt 604 der Akte) und der Beklagten (Blatt 234 f. der Akte) verwiesen. Die von dem Beklagten an die Klägerin monatlich geleisteten Zahlungen wurden in den übermittelten Entgeltabrechnungen bis zum Monat März 2017 noch als „Gehalt „ausgewiesen. Ab dem Monat April 2017 enthielten die Entgeltabrechnungen die Bezeichnung „Taschengeld“. Jedenfalls in früheren Fassungen der Smriti waren Regelungen über die Gewährung von „Taschengeld“ gegenüber Rentnern enthalten, die danach differenzierten, ob die Person noch in bisherigem Umfang, in verringertem Umfang oder gar nicht mehr tätig werden kann. Ob derartige Differenzierungen heute auch noch vorhanden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Am 23.07.2015 wurde der Klägerin wie allen D eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt, die mit „Bestätigung der Mitgliedschaft als A e.V. und Zustimmung zur Ordnung der A E Gemeinschaft“ vorgelegt. Wegen des konkreten Inhalts der Erklärung wird auf Blatt 418 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Vertreter der Deutschen Rentenversicherung wurde am 26.09.2018 eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die Mitglieder des Beklagten gesandt (Blatt 750 f. der Akte): „DRINGEND. WICHTIG: Heute morgen Rituale besuchen!!! Ihr Lieben, heute haben wir Besuch von der Sozialversicherung. Den Personen möchten wir zeigen, dass wir hier kein säkulares Seminarhaus sind, sondern eine spirituelle Gemeinschaft. Bisher war es nicht möglich, den Personen der Sozialversicherung zu zeigen, was hier an Ritualen usw. stattfindet. Schließlich finden Satsang, Homa, Puja usw. zu Zeiten statt, wo Sozialversicherungsprüfer nicht arbeiten. D. h. sie haben das bisher immer verpasst. Daher wird es heute ab 9 Uhr bis 11 Uhr zusätzliche Rituale geben, damit die sich das mal ansehen und miterleben können. Bitte besucht dringend solange wie möglich eine der folgenden Veranstaltungen: 9 bis 11 Uhr Rezitation im Shivalaya 9 bis 11 Uhr Homa Homa-Raum 9 bis 11 Uhr Puja im Krishna-Raum Bitte lasst dafür möglichst das geplante Seva für diese zwei Stunden liegen und helft mit, dass die Prüfer der Sozialversicherung die Möglichkeit haben, uns als das zu erleben, was wir sind: Eine spirituelle Gemeinschaft.“ Mit Schreiben vom 12.06.2020 (Bl. 514 der Akte) erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der D-Gemeinschaft. Bei ihrem Ausscheiden erteilte der Beklagte der Klägerin eine Arbeitgeberbescheinigung, in der eine regelmäßige Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche ausgewiesen ist. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Detmold am 30.09.2020 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Arbeitsvergütung für die Jahre 2017 bis 2019 sowie anteilig für das Jahr 2020. Die Klage richtete sich auch gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2), deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist und die Klägerin behauptet beide Beklagten unterhielten einen gemeinsamen Betrieb. Sie vertritt den Standpunkt, bei dem zurückliegenden Vertragsverhältnis habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Bereits zahlreiche Regelungen aus dem schriftlich niedergelegten Vertrag sprächen hierfür. Dass es sich bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten um ihren zu erbringenden Mitgliedsbeitrag handelte, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin trägt, soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang, vor, bei der im Vertrag in § 14 ausgewiesenen I habe es sich um die Regelarbeitszeit der Klägerin gehandelt. Auch die im Jahr 2015 unterzeichnete Erklärung ändere die Qualität des Vertragsverhältnisses der Parteien nicht. Es sei weiterhin als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren gewesen. Hintergrund dieser Bestätigung sei vielmehr die arbeitsgerichtliche Inanspruchnahme durch ein ehemaliges Mitglied des Beklagten gewesen. Der Beklagte habe sich dazu veranlasst gesehen, die im Arbeitsrecht gebräuchlichen Begrifflichkeiten auszutauschen, um Schaden von den Beklagten abzuwenden. Eine Änderung der tatsächlichen Umsetzung der Vertragsbeziehungen habe es nicht gegeben. Bei den Beklagten handele es sich nur formal um einen gemeinnützigen Verein, tatsächlich um einen Verein mit wirtschaftlicher Zwecksetzung, welcher als Ziel die Vermarktung von C verfolge. Die Klägerin sei nicht Mitglied einer geistlichen Genossenschaft bzw. eines Klosters gewesen. Es handele sich bei dem Beklagten nicht um eine Religionsgemeinschaft und auch nicht um eine hinduistische Klostergemeinschaft. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass sich die Vereinsmitglieder ihre innere Ordnung im Rahmen eines demokratischen Prozesses gäben, sei darauf hinzuweisen, dass etwaige Beschlüsse jeweils von der Vereinsführung vorgegeben und von den Mitgliedern jeweils nur noch abzusegnen gewesen seien. Die für die Arbeitsleistung gewährte Gegenleistung durch den Beklagten habe zur Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis gestanden. Bei der Bemessung der Vergütung sei mangels eines spezielleren Tarifvertrags der TVöD zugrunde zu legen, wobei die Entgeltgruppe 13 Erfahrungsstufe 3 maßgeblich sei. Es sei sachgerecht, dieses Tarifwerk heranzuziehen. Die Klägerin habe für den Beklagten Tätigkeiten verrichtet, die in entsprechender Weise auch im Rahmen des TVöD ihren Niederschlag gefunden hätten. Der Beklagte habe bewusst auf die Vorbildung der Klägerin zurückgegriffen, wenn er sie sich unter anderem mit Fragen des Datenschutzes befassen ließ. Könne eine einschlägige tarifliche Regelung nicht gefunden werden, müsse die übliche Vergütung in Anwendung der §§ 315, 316 BGB bestimmt werden. Statistische Daten für Arbeitsplätze, wie jene, wie sie die Klägerin innehatte, existierten nicht. Die Klägerin sei bei der Heranziehung der statistischen Daten des statistischen Bundesamtes zumindest in die Leistungsgruppe 3 (schwierige Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist) einzuordnen, was im Jahr ein stündliches Arbeitsentgelt von 17,31 Euro bis 25,94 Euro zur Folge hätte. Auf die Darstellung der Klägerin für die Folgejahre (Bl. 543 ff. der Akte) wird verwiesen. Da nur für Teilbereiche der Tätigkeit der Klägerin statistische Daten vorlägen, für wesentliche Bereiche jedoch nicht, seien damit die Voraussetzungen zur Leistungsbestimmung gegeben. Hier sei eine Orientierung am TVöD und der Entgeltgruppe 13 durchaus sachgerecht. Folgte man dem nicht, sei zumindest der gesetzliche Mindestlohn zugrunde zu legen. Auf die Darstellungen der Klägerin im Hinblick auf jeweiligen Arbeits- und Urlaubstage in den Jahren 2017 bis 2020 (Bl. 22 ff. der Akte) wird verwiesen. Die Klägerin behauptet, für den Beklagten mindestens 42 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Sie habe an sechs Tagen pro Woche mindestens 7 bis 8 Stunden ihre Arbeitsleistung erbracht. Die D seien in den Bereichen, in denen die Klägerin beschäftigt war, regelmäßig zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr auf ihren Arbeitsplätzen im Büro, in der Küche, im Garten usw. Spirituelle Handlungen würden in diesem Zeitraum nicht vollzogen. Auch nach dem Beginn der Pandemie habe die Kläger bis zu ihrem Ausscheiden umfänglich ihre Arbeitsleistung erbracht bereits die im Zusammenhang mit dem Datenschutz anfallenden Aufgaben hätten dies erforderlich gemacht. Insbesondere der Beginn Corona Pandemie hätte für den Beklagten bezüglich des Datenschutzes neue Fragen aufgeworfen wie z.B. die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Gesundheitsdaten der noch im Haus befindlichen Personen. Es habe sich die Frage gestellt, was in einer Rundmail an alle D mitgeteilt werden darf. Neue Software Anwendungen hätten im Hinblick auf Anwendung, Nutzung und Nutzbarkeit einer datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Die Klägerin habe sich unter anderem mit Fragen beschäftigt, wessen Einwilligung eingeholt werden muss, wenn Kinder vor der Kamera stehen, die Aufnahmen gespeichert werden und mit der entsprechenden Einwilligung in Bezug gesetzt werden können. Sie habe sich mit der Verwendung neuer Anwendungen in Bezug auf die Aufnahme eines online Seminars und dem Verkauf dieser Aufnahme befasst, mit Datenschutzhinweisen im Internet wegen der Verwendung von Zoom. Daneben habe sie sich mit Anfragen von C lehrern im Hinblick auf Online-C stunden befasst. Die Klägerin habe zahlreiche Ideen und Fragen prüfen müssen. Sie habe sich Gedanken dazu machen müssen und diese mit dem externen Datenschutzbeauftragten besprechen müssen. Eine Reduzierung der Arbeitszeit habe es für sie auch mit dem Beginn des Lock-Down nicht gegeben. Die eigentliche spirituelle Weiterentwicklung, welche das Motiv der Klägerin für die Begründung des Vertragsverhältnisses zum Beklagten war, habe stets außerhalb dieser Regelarbeitszeit stattgefunden. Gleiches gelte für den Erwerb der Kenntnisse zur Erlangung der Priesterweihe. Die Klägerin habe die Tätigkeiten verrichtet, welche ihr zuvor von dem Beklagten zugewiesen worden seien. Die Arbeitsaufgaben seien ihr von den Team- und Bereichsleitern übertragen worden. Eine Anrechnung der von dem Beklagten erbrachten und als „Taschengeld“ bezeichneten Zahlungen, komme nicht in Betracht angesichts der ausdrücklichen Aussage in den sogenannten Smriti des Beklagten, welche als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien. Die Umbenennung des monatlichen Entgelts von „Gehalt“ in „Taschengeld“ habe seinen Grund darin, dass der Beklagte Ende des Jahres 2016 von ehemaligen Mitgliedern gerichtlich auf Gehaltszahlungen in Anspruch genommen worden ist. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Wert der Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO nicht überschreiten darf Soweit die Klägerin ihre Klage ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) richtete, hat sie die Klage zwischenzeitlich zurückgenommen. Die Klägerin hatte ihre Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2) damit begründet, dass beide Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhielten und die Arbeitsleistung der Klägerin teilweise auch der ursprünglichen Beklagten zu 2) zugutegekommen ist. Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.124,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, Vergütungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht konkret aufzeige, welche Tätigkeiten sie für den Beklagten zu 1) und welche für die ursprüngliche Beklagte zu 2) verrichtet haben will. Das Mindestlohngesetz sei auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anzuwenden. Die Klägerin sei nicht Arbeitnehmerin des Beklagten gewesen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass das Motiv der Klägerin zur Begründung der Zugehörigkeit zum Beklagten in dem Wunsch der spirituellen Fortentwicklung lag. Die Klägerin habe bei dem Beklagten gerade nicht in der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung gelebt. Lediglich eine etwaige Enttäuschung darüber, dass sich ihre Erwartung im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereinszwecks nicht erfüllte, veranlasse sie nun zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. Der Beklagte trägt, soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang vor, die Klägerin sei bei dem Beklagten Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft gewesen. Zweck des Beklagten sei – wie auch schriftlich niedergelegt – die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des C und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion. Er habe sich in der Vergangenheit stets mit Vorbehalten auseinandersetzen müssen. Die Mitglieder des Beklagten bildeten eine geistliche Genossenschaft. C Vedanta sei eine Strömung des Hinduismus, in der insbesondere die Spirituellgemeinschaft in E eine wichtige Rolle spiele. Die von dem Beklagten betriebenen hinduistischen Klöster hätten einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit christlichen Klöstern. Das Leben und die Tätigkeiten der Mitglieder der E-Gemeinschaft unterschieden sich nicht von denen der Mitglieder von christlich klösterlichen Gemeinschaften. Der Seva folge als gemeinnütziger Dienst einem ähnlichen Prinzip wie dies bei christlich klösterlichen Leben nach dem Prinzip des „Ora et labora“ der Fall ist. Ein Beispiel bilde die Andechser Brauerei, in der Mönche unter Mithilfe beschäftigter Arbeitnehmer Bier brauen, welches im Anschluss veräußert wird, ohne dass in den Raum gestellt würde, dass die tätigen Mönche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig würden, obgleich in dieser Einrichtung kommerziell angebotene Kurse und Seminare wahrgenommen werden können. Es gebe keinen Grund, Vereinsmitglieder wie die Klägerin anders zu behandeln als Ordensmitglieder oder Diakonissen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder durch die Satzung des Beklagten bestimmen und sich der Verein die eigene innere Ordnung kraft freier Selbstbestimmung gibt. Es sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Entscheidungen der Vereinsmitglieder auch die Höhe des Taschengeldes, die Ausgestaltung der umfassenden Daseinsvorsorge sowie die Auswahl der Personen mit Leitungsaufgaben gewesen sind. Die typische Beschäftigung eines D bei dem Beklagten lasse sich wie folgt unterteilen: - eigene religiöser Praxis sowie gemeinsame religiöse Praxis unter Anleitung eines anderen - Ausführung von Ritualen für die Gemeinschaft (Segensrituale, Friedensgebete, Rezitationen, Feuerrituale) - Anleitung von gemeinsamer religiöser Praxis, z.B. Satsangs (Gottesdienste), Rezitationen. Assistieren bei religiösen Ritualen und Vorbereitung von Gottesdiensten, Ritualen, Rezitationen etc. - Dienste für die umfassende Daseinsfürsorge der Gemeinschaftsmitglieder (Essen, Reinigen, Reparaturen der Unterkünfte); Teilnahme an wöchentlichen örtlichen D versammlungen für Entscheidungsfindungen - Ideeller Bereich: Kostenlose Dienstleistungen - Zweckbetrieb: Kostenpflichtige Dienstleistungen wie Ausbildungen, Seminare, Kurse und alles was damit zu tun hat, einschl. Unterricht Broschüren, Internetseiten, Rezeption, Zahlungsverkehr etc. Soweit Leistungen gegenüber der ursprünglichen Beklagten zu 2) erbracht werden, erfolge dies durch den Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) als Auftragnehmer, welcher dann die Leistungen in Rechnung stelle. Eine Personalgestellung finde nicht statt. Die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit keinerlei Weisungen unterworfen gewesen. Ein Direktionsrecht sei durch Beschlüsse der D Mitglieder in den Jahren 2015 und 2017 nicht mehr vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe sich ihre Ien frei einteilen können. Feste Zeiteinteilungen habe es nicht gegeben Die berufliche Qualifikation der Klägerin sei für die Mitgliedschaft bei dem Beklagten und bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit unbeachtlich gewesen. Richtig sei lediglich, dass nicht alle Wünsche der Klägerin berücksichtigt werden konnten, insbesondere dann, wenn sie nicht mit dem Vereinszweck übereinstimmten oder der Vereinszweck sichergestellt werden musste. Doch gerade die Klägerin habe sich ihre Aufgaben stets selbst ausgesucht. Soweit die Entgeltzahlungen an die Klägerin zuvor als Gehalt bezeichnet worden sind, sei dies lediglich auf das Fehlen anderer Darstellungsmöglichkeiten zurückzuführen. Die Klägerin habe nie einen Gehalt bezogen. Die Arbeitsbescheinigung sei der Klägerin lediglich deshalb erteilt worden, um keine nachteiligen Folgen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für sie zu verursachen. Nicht unbeachtet gelassen werden dürfe, dass unter anderem auch das Sozialgericht Detmold im Rahmen eines Streits über die Verpflichtung zur Leistung einer Schwerbehindertenabgabe zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die D keine Arbeitnehmer seien. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei auch in dem von ihr dargestellten Umfang nicht für ihn Tätig geworden. Nachvollzogen werden könne nur noch, welche Aufgaben die Klägerin im Rahmen des Unterrichtsplans wahrgenommen hat. Vermutlich seien es nicht mehr als durchschnittlich 11 bis 16 Wochenstunden gewesen. Keinesfalls habe die Klägerin 42 Stunden Seva für den Beklagten geleistet. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten verrichtet, die eine akademische Ausbildung erfordert hätten. Allenfalls ihre Befassung mit dem Datenschutz könne mit einer „akademischen Tätigkeit“ in Verbindung gebracht werden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beklagte einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Die Aufgabe der Klägerin habe lediglich darin bestanden, dessen Empfehlungen zu kommunizieren und zu koordinieren. Insgesamt sei die Klägerin maximal 20 bis 25 Stunden im Sevadienst beschäftigt gewesen, wobei dies von Woche zu Woche stark geschwankt habe. Im Frühjahr 2020 sei die Klägerin nur noch in gemindertem Maße tätig gewesen. Bestimme Aufgaben seien ab dem Lock-Down gar nicht mehr angefallen. Daneben habe sich die Klägerin während der Corona-Krise nicht mehr wesentlich eingebracht. Auf Einsatzplänen für Kochen, Essensausgabe, Essensverteilung an die Erkrankten und an die D in Quarantäne tauche die Klägerin nicht auf und in der „Corona Task Force“ habe sie sich ebenfalls nicht engagiert. Sollte das Gericht zur Annahme von Vergütungspflichten des Beklagten gelangen, gebe es keinen Grund, die der Klägerin gewährten Leistungen in Gestalt von Zahlungen und Naturalleistungen hierauf nicht anzurechnen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 46.118,54 Euro verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 611a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zurückliegenden Arbeitsverhältnis der Parteien und in Verbindung mit § 1 MiLoG. I. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Einer Beurteilung, ob der Beklagte als Teil einer verfassungsrechtlich geschützten Religionsgemeinschaft anzusehen ist, bedarf es vorliegend nicht. Auch diese können Arbeitsverträge mit allen hieraus resultierenden Verpflichtungen schließen. 1. Den von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erbrachten Dienstleistungen lag ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB zugrunde. Nach dieser Bestimmung wird der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Insoweit wurde in der Regelung die durch die Rechtsprechung herausgearbeitete Definition übernommen (ErfK/ Preis , 21. Aufl. 2021, BGB § 611a). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Andererseits kommt als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht. Der Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) kann in der Leistung von Diensten bestehen. Dies ergibt sich aus der Vereinsautonomie, die es dem Verein ermöglicht, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins durch Satzung zu regeln (§ 25 BGB). Rechtsgrund der Beitragsleistung ist nicht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, sondern die Vereinssatzung mit der Beitragsabrede. Die Beitragsleistung erfolgt, um den Vereinszweck zu fördern. Durch Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann das Mitglied auf die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen. Die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf allerdings nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen (BAG, Beschluss vom 26. September 2002 – 5 AZB 19/01 –, BAGE 103, 20-30, Rn. 70 - 722). Bei der Beurteilung des Parteiwillens durch Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen in Anwendung der §§ 133, 157 BGB ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu ergründen. Nach § 611a Abs. 1 S. 6 BGB kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zeigt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Dies entsprach bereit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der allgemeinen Auffassung (ErfKomm/ Preis , § 611a BGB Rn. 43). Maßgeblich ist, wie die Vertragsbeziehung ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Durch eine anderslautende Bezeichnung können die Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht den hierfür geltenden Regelungen entziehen (ErfKomm/ Preis , § 611a BGB Rn. 43). Gemessen hieran ist vorliegend von einem Arbeitsverhältnis der Parteien auszugehen. Bereits der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lässt nach Auffassung des Gerichts nicht mehr den Schluss zu, dass die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu erbringenden Dienste noch als reine Erbringung von Mitgliedsbeiträgen angesehen werden können. Zunächst handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Daneben fällt sofort die Bezeichnung des Vertrages auf. Der Vertrag hat die Mitarbeit der Klägerin zum Gegenstand. Sie wird folglich losgelöst von allen anderen wechselseitigen Verpflichtungen durch diesen Vertrag zur Dienstleistung verpflichtet. Der Vertrag sieht zudem vor, dass die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Die mit „Direktionsrecht“ überschriebene Bestimmung des § 9 des Vertrages sieht ausdrücklich vor, dass den Anordnungen der dienstlichen Vorgesetzten Folge zu leisten ist. Selbst dann, wenn der Klägerin gewisse Spielräume bei ihrer Arbeitszeitgestaltung eingeräumt worden wären, stünde dies der Annahme persönlicher Abhängigkeit nicht entgegen. Unabhängig davon, dass das vertraglich vorgesehene Direktionsrecht es dem Beklagten gerade erlaubt, gegenüber der Klägerin Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit anzuordnen, sind flexibel ausgestaltete Arbeitszeitmodelle auch im Rahmen von Arbeitsverhältnisses denkbar, ohne dass zugleich die persönliche Abhängigkeit in Frage gestellt werden kann. Es muss folglich nicht auf die Anmerkung der Klägerin eingegangen werden, dass der Beklagte sich im Rahmen eines vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich dazu verpflichtete, wohlwollend zu prüfen, ob bei der dortigen Klägerin eine andere als die bisherige Arbeitszeiteinteilung in Betracht kommt. Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen insbesondere die Ausführungen in der Präambel. Hiernach soll es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handeln und bei dem Beklagten werden auch „externe Mitarbeiter zu normalen Arbeitsbedingungen“ beschäftigt, zu welchen die Klägerin aber gerade nicht zählen soll. Daneben führt der Vertrag zahlreiche Verhaltensvorgaben für die Mitglieder des Vereins auf, die spirituelle Betätigung, den Lebensstil, die Ernährung und die Möglichkeit zur Fortbildung betreffend. Hinzukommt, dass Satz 1 der Präambel eine Vereinbarung über die Mitgliedschaft darstellen und gerade nicht Grundlage für eine Erwerbstätigkeit der Klägerin sein soll. Diese Ausführungen und der Umstand, dass die Klägerin zumindest formal an der Willensbildung des Vereins innerhalb der Versammlung der Mitglieder mitwirken konnte (die Klägerin behauptet, die Beschlüsse seien stets vorbereitet und von den Mitglieder „abzunicken“ gewesen), sprächen für ein vereinsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis. All diese Passagen lassen nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis gleichwohl keinen Zweifel daran, dass der Vertrag ggf. allein, jedenfalls aber neben vereinsrechtlichen auch arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründen soll. Der Vertrag enthält zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen, deren Zusammenfassung nicht mehr als bloße Ausprägung von Mitgliedschaftspflichten angesehen werden können. § 9 enthält das dem Beklagten zustehende Direktionsrecht. Der Beklagte zahlt nach § 10 an die Klägerin ein „Taschengeld“, welches das Gericht als Gegenleistung für die zu erbringende Dienstleistung betrachtet. Der Vertrag sieht in § 14 eine wöchentliche Dienstzeit von 42 Stunden vor. Er enthält eine Regelung über eine Probezeit und eine über die Gewährung von jährlichem Erholungsurlaub. Er enthält zudem Ausschlussfristen sowie ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot. Schließlich enthält § 18 Kündigungsregelungen, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auffällig dabei ist, dass die Klägerin zwar gleichberechtigtes Mitglied innerhalb der Mitgliedergemeinschaft sein und damit an der Willensbildung mitwirken können soll. Die Vertragsbeziehung soll aber wie jedes Dienstverhältnis und anders als typisch für Vereine (dort: Ausschluss als Vereinsstrafe; vgl. MüKoBGB/ Leuschner , 9. Aufl. 2021, BGB § 25 Rn. 75) beendet werden können. Dabei ist zwar die Zustimmung eines Gremiums erforderlich. Dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfte, ist jedoch nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Organe des Vereins die vorliegende Vertragsbeziehung beenden können. Das im Vertrag enthaltene Taschengeld ist als Gegenleistung für die von der Klägerin zu erbringende Dienstleistung zu betrachten. Dabei kommt es auf die ursprünglich in in den Verwendungszwecken der jeweiligen Überweisung gewählte Bezeichnung als „Gehalt“ nicht an. Den Charakter der Zahlungen als Gegenleistung verdeutlichen jedoch die bei dem Beklagten geltenden Regelungen (jedenfalls in ihrer früheren Fassung; Smriti), wonach, die Höhe des Taschengeldes von der Zugehörigkeit zu den Hierarchieebenen in der Organisationsstruktur des Beklagten abhängt oder davon, ob das Mitglied im Rentenalter noch seine Dienstleistung im bisherigen Umfang erbringen kann. 2. Die Vertragsbeziehung der Parteien hat auch durch die am 23.07.2015 von der Klägerin getätigte Erklärung (Blatt 418 der Akte) nicht die Qualität eines Arbeitsverhältnisses verloren. Dabei wird zwar noch einmal der ausdrückliche Wille bekräftigt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis gerade nicht bestehen soll. Dass mit dieser Erklärung aber die durch die im Jahr 2012 geschlossene Vereinbarung begründeten Verpflichtungen geändert oder gar aufgehoben werden sollen, kann der Erklärung nicht entnommen werden. Die dort aufgeführten Verpflichtungen bestanden also fort. Allein durch eine anderslautende Benennung kann dem Vertragsverhältnis nach dem Gesagten jedoch keine andere Qualität beigemessen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für den Vertragstypus Arbeitsvertrag bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen hat. II. Die zu beanspruchende Vergütung beläuft sich auf 46.118,54. Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2020 die Zahlung des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns auf Basis wöchentlich geleisteter 42 Arbeitsstunden verlangen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin in diesem Umfang entweder ihre Arbeitsleistung erbracht hat bzw. in dem von ihr für jeden Monat angegebenen Umfang Erholungsurlaub gewährt bekam. 1. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast zur Begründung ihrer Vergütungsansprüche entsprochen. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 5 AZR 248/11 –, BAGE 141, 144-149, Rn. 14), welcher sich das Gericht anschließt, deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 5 AZR 248/11 –, BAGE 141, 144-149, Rn. 14). Die Klägerin stellte vorliegend dar, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang für den Beklagten erbracht zu haben bzw. benennt sie die Anzahl der in dem jeweiligen Monat erhaltenen Urlaubstage. Sie erklärte, an sechs Arbeitstagen in der Woche mindestens sieben Stunden gearbeitet zu haben. Dem hätte der Beklagte konkret entgegentreten und aufzeigen müssen, wann konkret die Klägerin in welchem konkreten Umfang mit ihrer Arbeitsleistung hinter dem vertraglich geschuldeten Maß zurückgeblieben sein soll. 2. Die Klage ist vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin ursprünglich behauptete, ihre Arbeitsleistung sei teilweise auch der ursprünglichen Beklagten zu 2) zugutegekommen. Dieser Vortrag steht einer durchgängigen Vergütungspflicht des Beklagten deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin jederzeit behauptete, beide Beklagten unterhielten einen gemeinsamen Betrieb. Dies setzte einen gemeinsamen Leitungsapparat beider voraus, sodass – dieser Vortrag als zutreffend unterstellt – sämtliche Tätigkeiten auf Weisung des Beklagten und damit in Erfüllung des zu diesem bestandenen Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind. Aus dem Umstand, dass Teile ihrer Arbeitsleistung der ursprünglichen Beklagten zu 2) zugutekamen, folgerte sie lediglich rechtlich fehlerhaft, dass auch die ursprüngliche Beklagte zu 2) damit vergütungspflichtig geworden ist. Sie behauptete aber stets auch, dass sämtliche Dienstleistungen mit Wissen und Wollen des Beklagten erbracht worden und deshalb stets als Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen anzusehen sind. Auch der Beklagte behauptet, soweit Leistungen der ursprünglichen Beklagten zu 2) zugutegekommen sind, habe der Beklagte als Auftragnehmer gehandelt. Dies bestätigt aber, dass die Klägerin bei der Durchführung dieser Arbeiten gerade für den Beklagten tätig geworden und er folglich ihr gegenüber vergütungspflichtig ist. 3. Dem Vergütungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin während ihrer Dienstzeit allein ihr zugutekommende spirituelle Handlungen vollzogen hätte. Dies hat die Klägerin in Abrede gestellt und der Beklagte ist auch insoweit seiner ihm obliegenden Erklärungslast nicht nachgekommen. Im Übrigen zeigt die von der Klägerin vorgelegte und an die Mitglieder gerichtete E-Mail, wonach diese zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch Vertreter der Deutschen Rentenversicherung anstelle des eigentlich zu verrichtenden Seva nunmehr Rituale vornehmen sollen, dass auch auf Seiten der Beklagten die Durchführung von spirituelle Handlungen nicht zu der vertraglich vorgesehenen I zählen. Sollte die Klägerin ihrerseits Rituale für andere Mitglieder oder auch externe Besucher des von dem Beklagten betriebenen Zentrums durchgeführt haben – wobei die Klägerin eine Durchführung während ihrer Arbeitszeit in Abrede stellt, darf nicht verkannt werden, dass solche Aufgaben auch in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht erledigt werden können. Jedenfalls obläge dem Beklagten nach dem unter A. II. 3) Gesagten die Darstellung, wann die Klägerin hinter der obliegenden Pflicht zur Dienstleistung in welchem Maße zurückgeblieben sein soll. III. Die von der Kläger zu beanspruchende Vergütung beläuft sich auf 13.257,74 Euro für das Jahr 2017, weitere 12.955,79 Euro für das Jahr 2018 Euro, weitere 13.432,81 Euro für das Jahr 2019 sowie weitere 6.472,20 Euro für das Jahr 2020 (bis einschließlich 30.06.2021. Bei der Bemessung wurden die von der Klägerin jeweils für die Monate angegebenen Arbeitstage zuzüglich der angegebenen genommenen Urlaubstage (unter Abzug eines Urlaubstages für den Monat November 2019 und 13 Urlaubstagen für den Monat Juni 2020) mit der täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden sowie dem jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn multipliziert. Hiervon wurden die gegenüber der Klägerin erbrachten Zahlungen zuzüglich auf diese Zahlungen anfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen. Dabei wurden unter Zugrundelegung der hierauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge die in den Vergütungsabrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge mit dem tatsächlichen – von der Klägerin aufgeführten – Auszahlungsbeträgen ins Verhältnis gesetzt, sodass ermittelt werden konnte, welcher Teil der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und welcher Teil der abgeführten Steuerbeträge auf die tatsächlichen Auszahlungsbeträge fielen (Formel: zu beanspruchendes monatliches Entgelt (nach MiloG) – monatlicher Nettoauszahlungsbetrag*100/(100 – SV-Beitrag in Prozent [unter Zugrundelegung des ausgewiesenen SV-Bruttoentgelts] – abgeführter Steuerbetrag in Prozent [unter Zugrundelegung des ausgewiesenen Steuerbruttoentgelts]) [während der Kurzarbeitsphase mussten der Berechnung unterschiedliche SV-Bruttobeträge zugrunde gelegt werden]. Der folgenden Tabelle können die der Berechnung zugrunde gelegten Werte entnommen werden (A = Arbeitstage; U = Urlaubstage; Su = Summe; Milo = errechnetes monatliches Entgelt unter Zugrundelegung des MiLoG; gezahlt = von dem Beklagten an die Klägerin ausgezahltes Nettoentgelt; SV-Brutto = der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegtes Bruttoarbeitsentgelt; SV-Beitr = abgeführter Sozialversicherungsbeitrag; Lst-Brutto = der Abführung von Einkommenssteuer zugrunde gelegtes Bruttoarbeitsentgelt; Lst = abgeführter Einkommenssteuerbetrag; Brutto = erfüllter Bruttoarbeitsentgeltanspruch (durch Zahlung); Diff. = Differenz zwischen zu beanspruchendem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt und erfülltem Bruttoarbeitsentgelt; letztgenannter Differenzbetrag entspricht dem durch dieses Urteil zugesprochenen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltanspruch): A U Su Std MiLo gezahlt SV-Brutto SV-Beitr LSt-Brutto LSt. Brutto Diff. Jan 27 27 189 1.670,76 € 413,07 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 520,74 € 1.150,02 € Feb 24 24 168 1.485,12 € 417,69 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 526,56 € 958,56 € Mrz 26 26 182 1.608,88 € 405,93 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 511,73 € 1.097,15 € Apr 21 5 26 182 1.608,88 € 407,82 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 514,12 € 1.094,76 € Mai 26 26 182 1.608,88 € 407,82 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 514,12 € 1.094,76 € Jun 25 25 175 1.547,00 € 387,03 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 487,91 € 1.059,09 € Jul 22 5 27 189 1.670,76 € 413,70 € 956,82 € 197,82 € 956,82 € 521,52 € 1.149,24 € Aug 21 6 27 189 1.670,76 € 345,72 € 956,82 € 197,82 € 956,82 € 435,83 € 1.234,93 € Sep 21 5 26 182 1.608,88 € 373,83 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 471,27 € 1.137,61 € Okt 21 5 26 182 1.608,88 € 374,67 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 472,33 € 1.136,55 € Nov 22 4 26 182 1.608,88 € 480,00 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 605,11 € 1.003,77 € Dez 27 27 189 1.670,76 € 420,00 € 994,65 € 205,65 € 994,65 € 529,47 € 1.141,29 € Jan 25 1 26 182 1.608,88 € 417,48 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 525,29 € 1.083,59 € Feb 24 24 168 1.485,12 € 420,00 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 528,46 € 956,66 € Mrz 27 27 189 1.670,76 € 410,97 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 517,10 € 1.153,66 € Apr 18 7 25 175 1.547,00 € 392,65 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 494,05 € 1.052,95 € Mai 27 27 189 1.670,76 € 420,00 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 528,46 € 1.142,30 € Jun 15 11 26 182 1.608,88 € 410,11 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 516,02 € 1.092,86 € Jul 26 26 182 1.608,88 € 410,11 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 516,02 € 1.092,86 € Aug 25 2 27 189 1.670,76 € 420,00 € 1.000,30 € 205,30 € 1.000,30 € 528,46 € 1.142,30 € Sep 26 26 182 1.608,88 € 450,00 € 1.039,51 € 213,35 € 1.039,51 € 1,16 € 567,01 € 1.041,87 € Okt 20 7 27 189 1.670,76 € 447,70 € 1.039,51 € 213,35 € 1.039,51 € 1,16 € 564,11 € 1.106,65 € Nov 25 25 175 1.547,00 € 440,34 € 1.039,51 € 213,35 € 1.039,51 € 1,16 € 554,83 € 992,17 € Dez 21 6 27 189 1.670,76 € 454,64 € 1.039,51 € 213,35 € 1.039,51 € 1,16 € 572,85 € 1.097,91 € Jan 27 27 189 1.736,91 € 430,67 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 539,43 € 1.197,48 € Feb 24 24 168 1.543,92 € 454,59 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 569,39 € 974,53 € Mrz 17 9 26 182 1.672,58 € 460,11 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 576,30 € 1.096,28 € Apr 24 2 26 182 1.672,58 € 464,25 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 581,49 € 1.091,09 € Mai 20 6 26 182 1.672,58 € 465,63 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 583,22 € 1.089,36 € Jun 26 26 182 1.672,58 € 460,80 € 1.068,41 € 213,41 € 1.068,41 € 2,00 € 577,17 € 1.095,41 € Jul 26 1 27 189 1.736,91 € 470,01 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 582,78 € 1.154,13 € Aug 15 11 26 182 1.672,58 € 470,01 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 582,78 € 1.089,80 € Sep 24 2 26 182 1.672,58 € 372,26 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 461,58 € 1.211,00 € Okt 27 27 189 1.736,91 € 470,01 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 582,78 € 1.154,13 € Nov 24 24 168 1.543,92 € 417,11 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 517,19 € 1.026,73 € Dez 27 27 189 1.736,91 € 390,40 € 1.017,72 € 196,93 € 1.049,94 € 484,07 € 1.252,84 € Jan 26 26 182 1.672,58 € 487,47 € 1.058,81 € 205,53 € 1.086,53 € 604,89 € 1.067,69 € Feb 22 3 25 175 1.608,25 € 469,30 € 1.138,95 € Mrz 24 3 27 189 1.736,91 € 490,00 € 545,37 € 1.191,54 € Apr 26 26 182 1.672,58 € 245,00 € 249,71 € 1.422,87 € Mai 26 26 182 1.672,58 € 245,00 € 249,70 € 1.422,88 € Jun 4 9 13 91 836,29 € 490,00 € 1.058,81 € 205,53 € 1.086,53 € 608,03 € 228,26 € 46.118,54 € Da für den Monat Februar keine Abrechnung vorliegt, konnte die Höhe der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht bestimmt werden. Die von dem Beklagten gegenüber der Klägerin gewährten Sachleistungen in Gestalt von Unterkunft und Verpflegung (einschließlich der hierauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) waren dagegen auf die Mindestlohnansprüche der Klägerin nicht anzurechnen. Die fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der „Zahlung“ und der Nennung eines Eurobetrags in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16, NZA 2016, 1327 Rn. 29, beck-online). IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. B. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann von dem Beklagten über die zugesprochene Vergütung hinaus keine weitere Vergütung verlangen. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten keine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn verlangen. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht unmittelbar eine Vergütung nach den Bestimmungen des TVöD verlangen. Der Tarifvertrag findet – worauf die Klägerin zurecht hinweist – auf das vorliegende Arbeitsverhältnis weder kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) noch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung. 2. Die Klägerin kann von dem Beklagten eine höhere Vergütung auch nicht gestützt auf die Bestimmung des § 612 Abs. 2 BGB verlangen. Hiernach ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Vorliegend fehlt es nicht an einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien. a) Die Parteien haben eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Auch die Klägerin versteht das ihr gewährte Taschengeld als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung, so dass eine Vergütungsvereinbarung, sei es ausdrücklich durch die Regelungen im Vertrag über die Mitarbeit als D-Mitglied in der A E Gemeinschaft, sei es durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Beschlüsse der D-Gemeinschaft, jedenfalls jedoch konkludent durch die fortwährende Gewährung und die Weiterarbeit der Klägerin, anzunehmen ist. b) Vom Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil durch die Gewährung der zuletzt als Taschengeld ausgewiesenen Zahlung, die von der Klägerin zurecht als Gegenleistung für die von ihr zu erbringenden Dienste anzusehen ist, der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wurde. Nach § 3 S. 1 MiloG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Vergütungsvereinbarung ist also nicht insgesamt unwirksam. Vielmehr tritt der gesetzliche Mindestlohn an die Stelle der zu niedrig bemessenen Vergütung (ErfKomm/ Preis , § 3 MiLoG Rn. 1a). c) Die Vergütungsvereinbarung der Parteien, wonach der Klägerin ein Taschengeld sowie Verpflegung und Unterkunft gewährt werden, erweist sich auch nicht als sittenwidrig. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarungen kommt es auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum. Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 814/14 –, Rn. 19 - 21, juris). Gemessen hieran kann – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin einer etwaigen Darlegungslast im Hinblick auf die konkret verrichteten Tätigkeiten, auf die Arbeitsinhalte, die Arbeitsergebnisse, zu den Zusammenhangstätigkeiten (BAG, Urteil voam 16.12.2020 – 4 AZR 97/20, juris) und das von ihr bei jedem Arbeitsschrift vorzuhaltende Wissen nachgekommen ist – die nach dem TVöD vorgesehene deshalb nicht als Maßstab für die vorliegende Beurteilung herangezogen werden, weil nicht aufgezeigt ist, dass in dem Wirtschaftszweig, welchem der Beklagte angehört, üblicherweise dass von dem TVöD vorgesehene Entgelt gewährt wird. d) Daneben kommt auch die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin aufgeführten Datenmaterials des Statistischen Bundesamtes in Betracht. Unabhängig davon, dass auch insoweit erforderlich gewesen wäre, umfänglich aufzuzeigen, welche konkreten Einzeltätigkeiten der Klägerin jeweils die Abrufung welcher Kenntnisse erforderlich machten (dabei genügt die von der Klägerin vorgenommene Nennung der Aufgaben und der Arbeitsergebnisse nicht; vielmehr hätte aufgezeigt werden müssen, welche konkreten Anforderungen an die Klägerin bei jeder Einzeltätigkeit gestellt waren), hat die Klägerin nicht aufgezeigt, welchen konkreten zeitlichen Anteil die Tätigkeiten, welche nach ihrer Auffassung als höherwertig anzusehen sind, an ihrer Gesamttätigkeit haben, so dass beurteilt werden könnte, ob die Tätigkeit der Klägerin insgesamt eine höhere Vergütung rechtfertigt. e) Daneben kann die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Vergütung nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht angenommen werden, weil bei der Darstellung der Klägerin (sie trifft insoweit auch die Darlegungslast) nicht sämtliche von ihr bezogenen Leistungen mit einem geldwerten Vorteil Berücksichtigung gefunden haben. Die Feststellung sittenwidrigen Lohnwuchers kann nämlich nicht verallgemeinert werten (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 612 Rn. 3). Bei der Frage nach einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung und der hierfür von ihr bezogenen Gegenleistung hätte die Klägerin nämlich sämtliche von ihr erhaltenen Sachbezüge in Form von Verpflegung, Unterkunft, kostenlosen Weiterbildungsmöglichkeiten usw. wirtschaftlich bewerten müssen. Sie war hierfür darlegungsbelastet. f) Die von der Klägerin angeführte Bestimmung der angemessenen Vergütung nach den §§ 315, 316 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es der Leistungsbestimmung angesichts einer anzunehmenden Vergütungsvereinbarung (modifiziert durch das Mindestlohngesetz), deren Sittenwidrigkeit nicht angenommen werden kann, nicht bedarf. g) Eine Schätzung scheidet aus denselben Gründen aus. Sie kommt aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin gerade eine übliche Vergütung unterstellt, bezüglich derer sie aus der Abweichung auf die Sittenwidrigkeit der Vergütung schließt. Kann aber eine übliche Vergütung bestimmt werden, die im Falle des Fehlens einer Vergütung maßgeblich wäre, bedarf es keiner Schätzung. h) Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass die den Mindestlohn überschreitenden Vergütungsforderungen der Klägerin in Anwendung des § 21 des Vertrages nahezu vollständig verfallen sind. Hiernach müssen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten, bei Beendigung des Vertrags binnen drei Monaten geltend gemacht werden. Andernfalls verfallen sie. II. Die Klage erweist sich zudem als unbegründet, als die Klägerin die von dem Beklagten getätigten monatlichen Zahlungen nicht in Abzug gebracht hat. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass es sich bei dem gewährten „Taschengeld“ als die Gegenleistung für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung handelt und verstand die Zahlungen auch dahin, dass jedenfalls etwaige Vergütungsansprüche hierdurch erfüllt werden sollten. Bei der Anrechnung sind nicht lediglich reinen Auszahlungsbeträge, sondern auch die hierauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu berücksichtigen, soweit sie rechnerisch den an die Klägerin geleisteten Zahlungen zugeordnet werden können. Sie sind insoweit als Erfüllung der Vergütungsansprüche der Klägerin anzuerkennen (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16, juris). Dabei wurden bei der Berechnung für jeden Monat bezogen auf das jeweilig ausgewiesene Sozialversicherungsbruttoentgelt sowie das Steuerbruttoentgelt die abgeführten Beträge berücksichtigt und ins Verhältnis gesetzt und auf diese Weise ermittelt, welcher anteilige Abführungsbetrag auf die Nettoauszahlung fällt. Auf die Darstellung unter A. III wird verwiesen. Dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge nicht an die Behörden abgeführt worden sind, behauptet die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin bemängelt, dass die in der Jahresmeldung zur Sozialversicherung sowie die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttobeträge nicht den in den Abrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträgen entsprechen, ist dies darauf zurückzuführen, dass nicht alle ausgewiesenen Beträge als steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig angesehen wurden. Bei der vorliegenden Berechnung wurden für die Erfüllungswirkung ausschließlich de Bruttobeträge berücksichtigt, welche der Berechnung der Sozialversicherungsbeträge und Steuern zugrunde gelegt worden waren. III. Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin eine Vergütung für Urlaubstage beansprucht, obgleich sie die ihr nach dem Vertrag zustehenden Tage auch nach eigener Darstellung im jeweiligen Kalenderjahr bereits gewährt bekommen hat. Sie erklärt, im Monat November 2019 einen Urlaubstag erhalten zu haben. Dabei waren die Urlaubstage zu diesem Zeitpunkt bereits verbraucht. Sie erklärt zwar, dass ihr in diesem Jahr ein Tag mehr gewährt worden sei. Aber selbst dieser Tag war zu Beginn des Monats November bereits gewährt worden. Im Monat Juni will die Klägerin 22 Tage Urlaub erhalten zu haben, obgleich ihr wegen ihres Ausscheidens mit dem 30.06.2020 in Anwendung des § 5 Abs. 1c BUrlG nur 15 Tage zustanden. Sie verfügte im Monat Juni 2020 wegen ihrer Kündigung zum 30.06.2021 nur noch über einen verbleibenden Teilurlaubsanspruch von neun Tagen. C. Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemessen am Grad des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Klägerin die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2) zurücknahm, trifft sie insoweit die Kostentragungslast. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil selbst zu festzusetzen. Er entspricht dem Wert der Klageforderungen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.