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Urteil

9 Ca 2269/05

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2005:1116.9CA2269.05.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen HI 252/04 hinterlegten Betrages in Höhe von 16.817,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend monatlich seit dem 01.10.2004 an die Klägerin zu bewilligen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den darüber hinausgehenden Zinsschaden, der ihr aus der Hinterlegung der Klageforderung entstanden ist, zu ersetzen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 17.490,26 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen HI 252/04 hinterlegten Betrages in Höhe von 16.817,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend monatlich seit dem 01.10.2004 an die Klägerin zu bewilligen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den darüber hinausgehenden Zinsschaden, der ihr aus der Hinterlegung der Klageforderung entstanden ist, zu ersetzen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.490,26 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die klagende Insolvenzverwalterin streitet mit dem Beklagten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages. Bei diesem Geldbetrag handelt es sich um den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, die zu Gunsten des Beklagten abgeschlossen wurde. Der Beklagte, geboren am xx.xx.19xx, war vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1999 bei der I. Institut für Kommunikation GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese Gesellschaft wurde später in die I. Telekommunikation AG umgewandelt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin zu Gunsten des Beklagten als versicherter Person am 23.12.1992 eine Todes- und Erlebensfallversicherung mit Gewinnbeteiligung bei der V1xxxx Lebensversicherung AG ab. Im Versicherungsschein (Nr. T xxxxxxx.x) heißt es u.a.: Bezugsberechtigung -Direktversicherung- Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt. Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsscheins vom 23.12.1992 wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Beklagte als Anlage B 3 mit dem Schriftsatz vom 04.05.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 115 ff. d.A.). Die I. Telekommunikation AG schloss unter dem 20.02./28.05.1998 einen Gruppenversicherungsvertrag mit der V1xxxx Lebensversicherung AG ab. In diesem Vertrag heißt es u.a.: § 1 Personenkreis (...) 3. Auf die einzelnen Versicherungen dieses Gruppenversicherungsvertrages werden die folgenden für die nachstehend aufgeführten Personen vor Vertragsbeginn bestehenden Einzelversicherungen angerechnet: (...) U1x S. T xxxxxxx.x (...) Die Einzelversicherungen sind mit Inkrafttreten dieses Gruppenversicherungsvertrages erloschen. (...) § 7 Bezugsberechtigung 1. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall eine nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. (...) Wegen des näheren Inhalts des Gruppenversicherungsvertrages wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Beklagte als Anlage B 7 mit dem Schriftsatz vom 30.08.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 219 ff. d.A.) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der I. Telekommunikation AG zum 31.03.1999 war der Beklagte einen Monat arbeitslos. Ab dem 01.05.1999 war er bei der S. Communication AG beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, den der Beklagte am 07.05.1999 mit dieser Gesellschaft abschloss, heißt es unter § 8, Ziff. 8.2.: S. Comminications schließt für Herrn S. eine verrentenbare Direkt- Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408,00 ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar. Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn S. abzuschließendes Versicherungsabkommen, dass seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt. Wegen des näheren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Beklagte als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 04.05.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 107 ff. d.A.). Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten im Juli 1999 die Freigabe der zu Gunsten des Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung erklärt hatte, beantragte die S. Communication AG mit Schreiben vom 12.07.1999 die Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmerin bei der V1xxxx Lebensversicherung AG. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Kläger als Anlage B 4 mit dem Schriftsatz vom 04.05.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 123 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 05.08.1999 teilte die V1xxxx Lebensversicherung AG der S. Communication AG folgendes mit: Ihre Lebensversicherung T xxxxxxx.x – xxx Versicherte Person: Herr U1x S. Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen Ihnen, dass Sie aufgrund der uns zugegangenen Erklärungen mit allen Rechten und Pflichten Versicherungsnehmer sind. (...) Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Beklagte als Anlage B 5 mit dem Schriftsatz vom 04.05.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 126 d.A.). Zuvor hatten sowohl der Beklagte als auch die S. Communication AG unter dem 30.06.1999 eine "Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers zum Antrag auf Lebensversicherung" unterzeichnet und der V1xxxx Lebensversicherung AG zugeleitet. In dieser Erklärung heißt es: Die Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden, (...) dass wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können (...) Im "Wortlaut der Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein zu einer Kapitalversicherung", abgedruckt auf der Rückseite der "Ergänzenden Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers zum Antrag auf Lebensversicherung", heißt es: Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter nachstehendem Vorbehalt eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles eintritt, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Ablichtung verwiesen, die die Klägerin als Anlage K 2 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 8 f. d.A.). Unter dem 25.04.2003 vereinbarte der Beklagte mit der S. Communication AG in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 u.a. Folgendes: 1. Die in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages benannte Sonderzahlung stellt eine Umwandlung von Barlohn (Bruttobezug) in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz dar, wodurch ihr Anspruch auf Barauszahlung der Sonderzahlung in der genannten Höhe entgültig untergeht, da ihnen der Gegenwert in Form von Versorgungsleistungen zufließt. 2. Der Arbeitnehmer ist unwiderruflich bezugsberechtigt, sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall. (...) 10. Im Übrigen regeln sich die Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des bei Abschluss der Direktversicherung(en) ausgefertigten Versicherungsscheins/e. Eine Durchschrift des Versicherungsscheines wurde dem Arbeitnehmer jeweils zur Aufbewahrung übergeben. Wegen des näheren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Ablichtung verwiesen, die der Beklagte als Anlage B 2 mit dem Schriftsatz vom 04.05.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 113 f. d.A.). Rechtsnachfolgerin der S. Communication AG ist die C. T. AG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2004 (260 IN 15/04) das Insolvenzverfahren eröffnet; die Klägerin wurde zur Insolvenzverwalterin ernannt. Die Klägerin veräußerte den Betrieb der Schuldnerin mit notariellem Vertrag, der am 30.04.2004 beurkundet wurde, an die S. Solutions GmbH; die Übernahme der Leitungsmacht wurde gemäß Ziff. 9 der notariellen Urkunde auf den 04.05.2004 terminiert. Der Beklagte ist nunmehr für die S. Solutions GmbH tätig. Mit Schreiben vom 24.06.2004 teilte die V1xxxx Lebensversicherung AG der Klägerin mit, dass nach der Rechtsauffassung der V1xxxx Lebensversicherung AG Vorbehalte zum unwiderruflichen Bezugsrecht bei Direktversicherungen nach Einstellung des Betriebes und Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fortbestehen; deshalb könne der Rückkaufswert der Versicherungen nicht von der Klägerin zur Insolvenzmasse beansprucht werden. Die Klägerin forderte die V1xxxx Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 12.08.2004 auf, den aktuellen Rückkaufswert der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Versicherung auf das Insolvenzanderkonto der Klägerin zu überweisen. Die V1xxxx Lebensversicherung AG stellte am 27.08.2004 einen Antrag auf Annahme von gesetzlichen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung bei dem Amtsgericht Dortmund. Als Empfangsberechtigte waren die Klägerin und der Beklagte bezeichnet. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund erfolgte am 17.09.2004. Die V1xxxx Lebensversicherung AG zahlte einen Betrag in Höhe von 16.817,56 € als Rückkaufswert der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Lebensversicherung T xxxxxxx.x bei dem AG Dortmund ein. Die Klägerin forderte den Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2005 erfolglos auf, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Freigabe des hinterlegten Betrages weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Rückkaufswert der Direktversicherung falle in die Insolvenzmasse. Versicherungsnehmerin sei die Insolvenzschuldnerin. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht stehe dem Kläger erst dann zu, wenn seine Ansprüche nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar geworden seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Beklagte sei bei der I. Telekommunikation AG ausgeschieden, als die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten. Auch gegenüber der Schuldnerin könne der Beklagte sich nicht auf die Unverfallbarkeit betriebsrentenrechtlicher Ansprüche berufen, da er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine fünf Jahre beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim AG Dortmund, Az.: 4 HI 252/04, hinterlegten Betrages von EUR 16.817,56 nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend monatlich seit dem 01.10.2004 an die Klägerin zu bewilligen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den darüber hinausgehenden Zinsschaden, der ihr aus der Hinterlegung der Klageforderung entstanden ist, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Rückkaufswert der Direktversicherung stehe ihm zu. Er könne ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen geltend machen, da es sich um umgewandelten Lohn handele. Der Vorbehalt, die Schuldnerin könne die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung noch nicht erfüllt seien, sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenstandslos geworden. Dem Kläger stehe ein unwiderrufliches Bezugsrecht nach Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25.04.2003 zu. Im Gruppenversicherungsvertrag vom 20.02.1998 finde sich kein Vorbehalt zu Gunsten der Schuldnerin. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit seien eingetreten, da der Versicherungsvertrag seit 1993 bestehe. Der Lebensversicherungsvertrag sei einvernehmlich auf die Schuldnerin als neue Arbeitgeberin übertragen worden; hierbei seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, dass die Versorgungszusage von der Schuldnerin übernommen werde und sie sich nicht auf die kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung des Beklagten berufen werde. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Freigabe des Betrages in Höhe von 16.817,56 €, der beim Amtsgericht Dortmund hinterlegt worden ist, nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen. Diese Verpflichtung folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. 1. Der Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Die Vorschriften des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff. BGB bezwecken, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass jemand (der "Bereicherte") einen Rechtsvorteil durch Vermögenserwerb erlangt hat, der ihm nach der Rechtsordnung nicht zusteht. Deshalb ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder erlangte Vermögensvorteil herauszugeben (Palandt-Thomas, 65. Aufl. 2006, § 812 BGB Rdnr. 16). Dazu zählt auch der Erwerb von Rechten oder die Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung (Palandt-Thomas, § 812 BGB Rdnr. 17 f.). Der Beklagte hat eine vorteilhafte Rechtsstellung erlangt, indem die V1xxxx Lebensversicherung AG den Betrag beim Amtsgericht Dortmund hinterlegte. Er ist nämlich nach Ziff. 4 b des Antrages vom 27.08.2004 als Empfangsberechtigter für den hinterlegten Betrag bezeichnet. Der Empfangsberechtigte hat eine vorteilhafte Rechtsstellung erworben, da die Herausgabe des hinterlegten Betragesgem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 HinterlO nur mit seiner Einwilligung zulässig ist (vgl. Palandt-Thomas, § 812 BGB Rdnr. 22 m.w.N.). 2. Diesen Vermögensvorteil hat der Beklagte auf Kosten der Klägerin erlangt. Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes der Kapitallebensversicherung Nr. T xxxxxxx.x zählt nämlich zur Insolvenzmasse gem. § 35 InsO. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse steht der klagenden Insolvenzverwalterin nach § 80 Abs. 1 InsO zu. a) Als Insolvenzmasse ist das ganze Vermögen anzusehen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Im Streitfall zählt zu dem Vermögen der Schuldnerin – der C. Technologies AG –auch der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes. Das folgt aus § 168 VVG. Nach dieser Vorschrift steht das Recht auf die Leistung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zu, sofern das Recht nicht von dem bezugsberechtigen Dritten erworben wird. aa) Die Schuldnerin ist Versicherungsnehmerin. Die Stellung als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag über den Abschluss einer Todes- und Erlebensfallversicherung vom 23.12.1992 ist auf die Schuldnerin übergegangen. Der Vertrag vom 23.12.1992 wurde zwischen der V1xxxx Lebensversicherung AG und der I. GmbH & Co. KG (später I. AG) der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten, abgeschlossen. Die Schuldnerin hat mit dem Änderungsantrag vom 02.07.1999 den Übergang der Versicherungsnehmer-Stellung mit allen Rechten und Pflichten beantragt. Diesen Antrag hat die V1xxxx Lebensversicherung AG mit dem Schreiben vom 05.08.1999 angenommen. bb) Der Beklagte hat das Recht auf die Leistung des Versicherers nicht erworben. Zwar ist der Beklagte nach dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 23.12.1992 und der Ergänzenden Erklärung vom 30.06.1999 als Versicherter anzusehen. Er hat aber kein Recht auf Zahlung des Rückkaufswertes gegenüber der V1xxxx Lebensversicherung AG erworben. (1) Dem Beklagten steht kein unwiderrufliches Bezugsrecht im Hinblick auf die Leistung der Lebensversicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag vom 20.02.1998 zu. Es kann offen bleiben, ob der Gruppenversicherungsvertrag unter § 7 Ziffer 1 dem Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Fall einräumt, dass die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge nicht erfüllt sind. Hiergegen spricht die Regelung unter § 8 Ziffer 2, 2. Absatz des Gruppenversicherungsvertrags, wonach es für die Fortführung der Versicherung darauf ankommt, ob die Ansprüche des Versicherten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar sind. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das allerdings unerheblich. Denn die Schuldnerin ist nicht Vertragspartnerin des Gruppenversicherungsvertrags geworden. Zwischen der Schuldnerin und der V1xxxx Lebensversicherung AG kam keine Einigung darüber zustande, dass der Versicherungsvertrag zu den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages vom 20.02.1988 fortgesetzt werden soll. Der Gruppenversicherungsvertrag ist nicht Bestandteil des Änderungsantrages vom 12.07.1999. (2) Nach dem Wortlaut der Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein ist dem Beklagten das Bezugrecht im Hinblick auf Leistungen aus der Versicherung nur unter einem Vorbehalt eingeräumt worden. Das Recht, die Versicherungsleistung für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt danach der Versicherungsnehmerin (also der Schuldnerin) vorbehalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, sofern nicht die versicherte Person (also der Beklagte) die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt. Nach diesem Vorbehalt steht nicht dem Beklagten, sondern der Schuldnerin das Recht zu, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. (a) Das Arbeitsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten endete vor Eintritt des Versicherungsfalles. Das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls zum 04.05.2004 auf die S. Solutions GmbH gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt ging der Betrieb, den die Schuldnerin führte, durch Rechtsgeschäft auf die S. Solutions GmbH über. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.04.2004 hat die Klägerin den Betrieb an die S. Solutions GmbH veräußert; vertraglich vorgesehen war, dass die Erwerberin zum 04.05.2004 die Leitungsmacht hinsichtlich des Betriebes übernimmt. Mit dem Übergang des Betriebes, den die Insolvenzschuldnerin führt, enden die Arbeitsverhältnisse zwischen den dort beschäftigten Arbeitnehmern und der Schuldnerin (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2005 – 3 U 21/04). (b) Als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin endete, hatte der Beklagte die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt. Eine unverfallbare Anwartschaft entsteht gemäß § 30 f BetrAVG, sofern das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Bei Ausscheiden des Klägers bestand die Versorgungszusage noch keine 10 Jahre. Die Schuldnerin erteilte die Zusage mit dem Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 in Gestalt einer Direktversicherung (Ziff. 8.2 des Vertrages).. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, damit sei lediglich die Zusage fortgeführt worden, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin, die I. GmbH & Co. KG (später I. AG) erteilt hatte. Zwar bestimmt § 1 b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, dass eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person nicht den Ablauf der Fristen für die Unverfallbarkeit unterbricht. Diese Vorschrift bezieht sich auf Direktzusagen des Arbeitgebers; sie ist jedoch auch dann anwendbar, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung gewährt wird (ErfK-Steinmeyer, 5. Auflage 2005, § 1 b BetrAVG Rdnr. 54). Entscheidend ist allerdings die Übernahme des Versorgungsverhältnisses (ErfK-Steinmeyer, a.a.O.). Das Versorgungsverhältnis, also die vertragliche Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, hat die Schuldnerin aber gerade nicht von der I. AG als ehemaliger Arbeitgeberin des Beklagten übernommen. Sie hat nicht die Versorgungszusage weitergeführt. Sie hat vielmehr nur die Stellung der I. AG als Versicherungsnehmerin des Lebensversicherungsvertrages durch eine vertragliche Vereinbarung mit der V1xxxx Lebensversicherung AG übernommen. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 hat sich die Schuldnerin nicht zur Fortführung der Versorgungszusage verpflichtet. Die Versorgungszusage, die die I. AG gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte, endete mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999. Danach war der Kläger, bevor das Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin begründet wurde, einen Monat arbeitslos. Eine solche Unterbrechung führt zu einem Neubeginn des Fristablaufs für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen nach dem BetrAVG (ErfK-Steinmeyer, § 1 b BetrAVG Rdnr. 16). Denn nach § 1 b BetrAVG ist eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten nicht vorgesehen. Ob der Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung zu Gunsten des Beklagten gemäß § 8 Ziff. 8.2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 unverfallbar geworden ist, kann offen bleiben. Zweifel bestehen insofern, als § 8 Ziff. 8.2 Satz 4 des Arbeitsvertrages auf ein spezielles, mit dem Beklagten noch abzuschließendes "Versicherungsabkommen" verweist und in der Vertragsergänzung vom 25.04.2003 keine näheren Regelungen im Hinblick auf die Unverfallbarkeit von Ansprüchen geworden sind. Indes kommt es darauf nicht an, denn nach den ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein ist maßgeblich, dass die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit "nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" erfüllt sind (und nicht lediglich eine vertragliche Vereinbarung über die Unverfallbarkeit vorliegt). (c) Der vorgesehene Vorbehalt, der hinsichtlich des Bezugsrechts zu Gunsten der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin besteht, gilt auch im Insolvenzfall. Zwar hat der BGH entschieden, dass ein solcher Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll (so BGH, Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 ff. für den Fall eines wortgleich formulierten Vorbehalts). Der BGH nimmt in dieser Entscheidung eine Auslegung der Erklärungen zum Versicherungsvertrag vor. Er stellt darauf ab, dass der Versicherungsvertrag der Altersvorsorge des Arbeitnehmers dient und dass ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen würde. Die Kammer vermag dem im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Frage, ob auch im Falle eines Insolvenzereignisses ein Vorbehalt gilt, der hinsichtlich des Bezugsrechts zu Gunsten des Versicherungsnehmers besteht, durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB zu beantworten ist. Die Vertragsauslegung muss vom Wortlaut der Vertragserklärungen ausgehen. Der BGH stellt darauf ab, der Vertragswortlaut lasse offen, ob für das Recht des Versicherungsnehmers, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses genüge oder ob nicht bestimmte Gründe für die Beendigung gegeben sein müssten. So heiße es in der Ergänzenden Erklärungen zur Lebensversicherung eingangs, der Versicherungsnehmer sei berechtigt, bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus seinen Diensten frei über die Versicherungsansprüche verfügen zu können. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch berücksichtigt werden, dass diese Vertragserklärung präambelhaft ausgestaltet ist. Die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus dem Wortlaut der Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein zu einer Kapitalversicherung unter Ziffer 6. Dort ist der Vorbehalt zu Gunsten der Versicherungsnehmerin geregelt, um den die Parteien streiten. Diese Vertragsbestimmung stellt nicht auf das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers ab. Der Vorbehalt ist vielmehr so formuliert, dass er (stets) eingreifen soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt sind. Hätten die Parteien für den Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wird, eine Ausnahme von diesem Vorbehalt vereinbaren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei der Formulierung des Vorbehaltes zum Ausdruck gekommen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Unverfallbarkeit von Ansprüchen der versicherten Person als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Recht des Versicherungsnehmers, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, formuliert ist. Es wäre naheliegend gewesen, zu dieser Ausnahme eine weitere – für den Insolvenzfall – hinzuzufügen, wenn dies dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages spricht nicht dafür, in den zu Gunsten der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin bestehenden Vorbehalt eine Ausnahme für den Insolvenzfall hineinzulesen. Wenn der BGH darauf hinweist, der Versicherungsvertrag diene der Altersvorsorge des Arbeitnehmers, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Vertragszweck im Vertragswerk selbst eine Grenze findet. Sofern nämlich die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt sind, sollen dem Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag keine Rechte zustehen. Wer nun, mit dem Vertragszweck argumentierend, wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers den Vorbehalt unter Ziffer 6 der ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein einschränkend interpretieren will, muss sich fragen lassen, ob eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht auch in anderen Fällen vorliegt. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten oder in Folge einer unternehmerischen Entscheidung aus betrieblichen Gründen entlassen wird, kann ebenso gut wie der Beklagte im vorliegenden Fall geltend machen, dass der Vertragszweck des Versicherungsvertrages – nämlich die Altersversorgung des Arbeitnehmers – nicht erreicht wird, und zwar aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Aus Sicht der Kammer gibt es keinen einleuchtenden Grund dafür, warum man im Insolvenzfalle eine einschränkende Interpretation des Vorbehalts vornehmen soll, der im Versicherungsvertrag zu Gunsten des Versicherungsnehmers besteht, in anderen Fällen aber nicht. Es ist keine gesetzliche Grundlage für eine Besserstellung der Arbeitnehmer in der Insolvenz ersichtlich. Schränkt man den Vorbehalt indes auch in den Fällen der krankheitsbedingten oder betriebsbedingten Kündigung ein, so verlässt man den Wortlaut des Versicherungsvertrages vollends. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zeigt, dass allein die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers kein Grund für eine einschränkende Interpretation des Vorbehalts unter Ziffer 6 des Wortlauts der Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein sein kann. Maßgeblich muss vielmehr eine an den Interessen der Vertragsparteien ausgerichtete Auslegung des Versicherungsvertrages sein. Bei der Vertragsauslegung der "Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation" zu beachten (Vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.07.2001 – II ZR 228/99, NJW 2002, 747, 748; Urt. v. 03.04.2000 – II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, jew. m.w.N.). Das jeder Vertragsbeziehung eigentümliche Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsschließenden rechtfertigt es, deren Interessen bei der Auslegung nach Treu und Glauben gem. § 157 BGB zu berücksichtigen (MünchKomm-Mayer-Maly, 3. Aufl. 1993, § 157 BGB Rdnr. 8). Vertragsparteien des Versicherungsvertrages sind aber lediglich der Versicherungsnehmer und der Versicherer, nicht jedoch der Versicherte, der keine vertraglichen Leistungen erbringt. Die Interessen der Vertragsparteien gebieten es, den zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Vorbehalt auch im Insolvenzfall aufrechtzuerhalten. Die Belange des Versicherers werden von der hier sich stellenden Auslegungsfrage nicht berührt. Ihm wird es egal sein, ob der Rückkaufswert der Versicherung an den Versicherten oder an den Versicherungsnehmer auszuzahlen ist. Denn zu einer Auszahlung des Rückkaufswertes kommt es erst dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr fortgeführt wird. Die Interessen des Versicherungsnehmers werden aber erheblich beeinträchtigt, wenn man den Vorbehalt hinsichtlich des Bezugsrechts, der zu seinen Gunsten besteht, im Insolvenzfall einschränkend auslegt. Der Insolvenzverwalter hätte dann nämlich keine Möglichkeit mehr, den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse zu ziehen und ihn zur Befriedigung der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu verwenden. (d) Die Klägerin hat den zu Gunsten der Schuldnerin bestehenden Vorbehalt ausgeübt. Sie forderte die V1xxxx Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 12.08.2004 auf, den aktuellen Rückkaufswert zu überweisen. b) Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung zusteht, ist es unerheblich, ob sie arbeitsvertraglich befugt war, die zu Gunsten des Beklagten bestehende Versorgungszusage zu widerrufen. Die Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Versicherungsvertrag, der zwischen der Schuldnerin und der V1xxxx Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde. Nur aus diesem Vertrag kann sich ein Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes ergeben. Sofern die zu Gunsten des Beklagten bestehende Versorgungszusage nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht hätte widerrufen werden dürfen, so ergeben sich daraus keine Ansprüche des Beklagten auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Vielmehr kommen in diesem Fall nur Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht (BAG, Urteil vom 08.06.1999 – 3 AZR 136/98, NZA 1999, 1103, 1104). c) Die Klägerin handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie den zu Gunsten der Schuldnerin im Versicherungsvertrag bestehenden Vorbehalt ausübt und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse zieht. Die Insolvenzverwalterin hat nämlich gemäß § 148 Abs. 1 InsO die Pflicht, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und das Vermögen gemäß § 159 InsO zu Gunsten der Gläubiger zu verwerten. 3. Der Beklagte hat den Vermögensvorteil – die Sperrstellung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 HinterlO – ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes steht nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zu. Es existiert keine Vertragsabrede, aufgrund derer der Beklagte sich dagegen wenden könnte, dass der Rückkaufswert zur Insolvenzmasse gezogen wird. Eine zu seinen Gunsten besehende Versorgungszusage stellt keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung dar. Ansprüche können sich insoweit nur aus dem Versicherungsvertrag ergeben, der zwischen der Schuldnerin und der V1xxxx Lebensversicherung AG abgeschlossen worden ist. Aus diesem Vertrag stehen dem Beklagten aber, wie bereits dargelegt, keine Rechte zu. Auch gesetzliche Vorschriften, auf Grund derer der Beklagte die Auszahlung des Rückkaufswertes zu beanspruchen im Stande wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht zu seinen Gunsten kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht nur zu Gunsten desjenigen, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein solches dingliches oder persönliches Recht steht dem Beklagten nicht zu. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die klagende Insolvenzverwalterin im Verhältnis zum Beklagten nur treuhänderisch über den Rückkaufswert der Versicherung verfügen durfte. Auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung gewährt wird, die durch Entgeltumwandlung zu bedienen ist, entsteht kein Treuhandverhältnis (BAG, Urteil vom 08.06.1999, a.a.O.). 4. Der Beklagte muss die von der Klägerin begehrte Einwilligungserklärung abgeben. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 ist der Bereicherte verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Da die gegenständliche Herausgabe der Sperrstellung nicht möglich ist, muss der Beklagte die Klägerin so stellen, dass sie von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann. Hierzu bedarf es einer Einwilligung nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 HinterlO. Die Einwilligungserklärung hat sich auch die Zinsen zu erstrecken, die gem. § 8 Ziff. 2 HinterlO angefallen sind. Auch die Zinsen stehen der Klägerin zu (§ 818 Abs. 1 BGB). II. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die klagende Insolvenzverwalterin hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Der Beklagte ist verpflichtet, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen (siehe oben unter I der Entscheidungsgründe). Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte, indem er sich weigerte, die Freigabe zu erklären, einen Schaden zum Nachteil der Insolvenzmasse verursacht hat. Denn die Klägerin war dadurch gehindert, den hinterlegten Betrag zu verwerten. Diesen Schaden kann die Klägerin im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich feststellen lassen. Sie muss keine Leistungsklage erheben, da sie die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann. b) Der Antrag ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte war verpflichtet, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen. Er befindet sich mit der Freigabeerklärung seit dem 17.03.2005 im Verzug. Die gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Mahnung erfolgte durch das Schreiben der Klägerin vom 08.03.2005. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagte unterlag dem Rechtsstreit und muss die Kosten tragen. IV. Der Streitwert für den Antrag zu 1) wurde in Höhe des hinterlegten Betrages festgesetzt. Der Streitwert für den Antrag zu 2) wurde gemäß § 3 ZPO mit 672,70 € bewertet. Dabei wurde der Zinsschaden für ein Jahr in Höhe von 5 % Punkten zu Grunde gelegt (16.817,56 € x 5 % = 840,88 €). Da ein nicht vollstreckbarer Feststellungsantrag gestellt wurde, erfolgte in Abschlag in Höhe von 20 %. Dortmund, den 16.11.2005 Der Vorsitzende der 9. Kammer gez. Dr. Jansen Richter am Arbeitsgericht