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Urteil

3 U 21/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0616.3U21.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der im Jahre 1946 geborene Kläger erlitt beim Anschieben seines Autos in C2 eine Verletzung am Fuß. Im Krankenhaus C2-K wurde am selben Tag fol­gender Befund dokumentiert „keine Schwellung, keine Delle, kein Hämatom, Schmerz rechte Wade“. Als Diagnose wurde der Verdacht auf einen Muskelfaserriß gestellt. Am 01.04.1999 verließ der Kläger C2 und suchte am 03.04.1999 einen Notfalldienst auf, wo erneut ein Muskelfaserriß diagnosiziert wurde. Am 06.04.1999 suchte der Kläger den Beklagten, einen Orthopäden auf, der den Kläger bis zum 15.06.1999 u. a. wegen eines Muskelfaserrisses behandelte. Am 18.06.1999 stürzte der Kläger auf einer Treppe und begab sich zum Chirurgen Dr. C, der eine subtotale Ruptur der rechtsseitigen Achillessehne diagnostizierte. Die erforderliche Operation wurde am 24.06.1999 im Knappschaftskrankenhaus M durchgeführt. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung bezifferten materiellen Schadensersatzes von 883,30 Euro und Zahlung von Schmerzensgeld – Vorstel­lung 10.000,-- DM = 5.112,92 Euro – in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Be­klagte habe fehlerhaft nur einen Muskelfaserriß diagnostiziert. Tatsächlich habe eine Achillessehnenruptur vorgelegen. Diese hätte bereits im April 1999 operativ behan­delt werden müssen. Der Beklagte hat bestritten, den Kläger fehlerhaft behandelt zu haben. Erst aufgrund des Vorfalls vom 18.06.1999 sei es zu einer Achillessehnen­ruptur gekommen. Vorher sei die Verletzung gut verheilt gewesen. Wegen der Ein­zelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, eine Achillessehnenruptur zu Un­recht als Muskelfaserriß diagnostiziert zu haben. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt, 6 das angefochtene Urtiel abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 883,30 Euro sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2000 zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. 10 Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. N zur Erläuterung seines schriftli­chen Gutachtens vernommen. 11 II. 12 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. 13 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die erneute Beweisauf­nahme vor dem Senat führte nicht zum Erfolg der Berufung. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847 a. F., 823 BGB oder – soweit der materielle Anspruch betroffen ist - aus einer Sorgfaltspflichtverletzung des Behandlungsvertrages. 14 Dabei läßt es der Senat dahinstehen, ob dem Beklagten bei der Behandlung des Klägers ein Diagnosefehler unterlaufen ist. Diagnoseirrtümer im Sinne von Fehlinter­pretationen der Befunde werden von der ober- und höchstrichterlichen Recht­sprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler bewertet (vgl. Stef­fen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 154 m. w. N.). Der Sachverständige Prof. Dr. N hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß es nicht fehlerhaft war, daß auch der Beklagte zunächst, d. h. ab dem 06.04.1999 von einem Muskelfaserriß ausgegangen ist. Anlaß zu weiteren Untersuchungen, wie der Durchführung des so­genannten Thomson-Tests und des Einbeinstandes hätten zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger den Thomson-Test wegen der damit verbundenen Schmerzen in der Wade nicht toleriert hätte. Der so­genannte Einbeinstand hätte, falls man den Verdacht auf eine Sehnenteilruptur ge­habt hätte, die Gefahr beinhaltet, daß die Restsehne bei der entsprechenden Bela­stung gerissen wäre. Mit beiden Untersuchungsmethoden hätte die hier vorliegende Achillessehnen-Teilruptur, so der Sachverständige, nicht nachgewiesen werden kön­nen. Die Achillessehnenteilruptur hätte allenfalls mittels Kernspintomographie festge­stellt werden können. Falls es hierzu gekommen wäre, wäre dem Kläger eine Orthese für einen Zeitraum von 10 bis 12 Wochen angelegt worden. Der Sturz vom 18.06.1999 hätte hierdurch nicht verhindert werden können, denn es sei nicht anzu­nehmen, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Orthese aus medizinischen Grün­den noch hätte tragen müssen. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 18.06.1999 war die Sehnenteilruptur bereits verheilt. Daß es sich hier nur um eine Sehnenteil­ruptur gehandelt haben kann, hat der Sachverständige überzeugend dar­gelegt. Er hat im Senatstermin bekräftigt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit von einer Achillessehnenteilruptur und nicht von einer vollständigen Achillessehnen­ruptur auszugehen ist. Dabei hat der Sachverständige den Befund des Krankenhau­ses C2-K zugrunde gelegt, wonach festgestellt worden ist, daß keine Delle vorgelegen habe. Die wesentliche Erkenntnismöglichkeit des Sach­verständigen Prof. Dr. N basiert zudem auf dem Histologiebefund vom 28.06.1999, wonach von einer frischen und älteren Achillessehnenruptur die Rede ist. Daraus hat der Sachverständige überzeugend abgeleitet, daß während der Be­handlungszeit des Beklagten keine vollständige Ruptur der Achillessehne vorgele­gen haben kann. 15 Der Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Kläger bedurfte es nicht. Es liegt ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen vom 12.06.2003 sowie eine ergän­zenden Stellungnahme vom 29.08.2003 vor. Dem Recht der Partei zur mündlichen Befragung des Sachverständigen gem. §§ 397 Abs. 1, 402 ZPO ist der Senat nach­gekommen. Allein der Umstand, daß diese Befragung aus Sicht des Klägers negativ verlaufen ist, gebietet es nicht, eine Schriftsatzfrist zu gewähren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es zu Unklarheiten, Widersprüchen, offenen Fragen oder Einführung von neuen Fakten gekommen wäre (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 592 f., 595 f.). Der Sachverständige hat insbesondere keine neuen Umstände mitgeteilt, zu denen der Kläger nicht bereits vorher vorgetragen hatte oder hätte vor­tragen können. 16 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 17 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Tatsachen, die in erster Instanz substantiiert bestritten worden sind, werden nicht allein dadurch unstreitig, daß sie nicht erneut in der Berufungsinstanz dezidiert bestritten werden. Dies gilt erst recht, wenn eine Partei, wie vorliegend der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.04.2002 (Bl. 192 d. A.) auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Bestimmung des § 520 ZPO nur für die Berufungsbegründung gilt. Eine etwaige Zurückweisung gem. §§ 530, 521 Abs. 2, 296 ZPO war nicht zu erwägen, weil es schon nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen ist. 18 Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,-- Euro.