Urteil
6 BV 250/09
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2010:0916.6BV250.09.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines „Manager Flight Training“ oder eines „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ in ihrem Betrieb die Antragstellerin gem. § 98 BetrVG zu beteiligen, d.h. rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines „Manager Flight Training“ oder eines „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ in ihrem Betrieb die Antragstellerin gem. § 98 BetrVG zu beteiligen, d.h. rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. G r ü n d e A. Die Beteiligten streiten um die Beteiligung der Personalvertretung Cockpit (Antragstellerin) bei der Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training/Chief Ground Instructor durch die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin). Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 600 Arbeitnehmern im Flugbetrieb. Die Antragstellerin ist die durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 (TV PV Nr. 1, Bl. 44 ff. d. A.) i. V. m. § 117 Abs. 2 BetrVG legitimierte Vertretung für das Cockpitpersonal. Sie vertritt ca. 300 Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin unterhält eine relativ groß ausgeprägte Trainings-/ Schulungsabteilung. Die einzelnen Mitarbeiter dieser Schulungsabteilung bilden häufig sowohl Mitarbeiter des Cockpitpersonals als auch des Kabinen- und Bodenpersonals aus. Die Arbeitgeberin erklärte im Verfahren 13 TaBV 162/08 am 06.03.2009 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, dass sie ab sofort im Verhältnis zur Personalvertretung Cockpit die Vorgaben des § 98 BetrVG beachten werde, sofern im Betrieb ein Ausbildungsleiter „Head of Training“ bestellt wird, der auch für das Cockpitpersonal zuständig ist. Die Betriebsparteien erklärten das Verfahren 13 TaBV 162/08 übereinstimmend für erledigt. Die Arbeitgeberin vergab in der Schulungsabteilung die Positionen des Manager Flight Training an den Mitarbeiter U und die Position des Manager Ground Training/Chief Ground Instructor an die Mitarbeiterin T, ohne die Personalvertretung Cockpit hierzu gem. § 98 BetrVG zu beteiligen. Beide Funktionsträger sind auch für die Schulung und Ausbildung des Cockpitpersonals zuständig und dem „Head of Training“ unterstellt. In den nicht beglaubigten, aber letztlich unstreitigen Übersetzungen (Bl. 99 f. d. A.) aus der englischen Sprache der Stellenbeschreibungen aus der „Operations Manual Part A“ (Anlage K1, Bl. 7 f. d. A.), auf welche ergänzend Bezug genommen wird, heißt es: „0.1.1.1. Manager Flugschulung Der Manager Flugschulung ist zuständig für die Grundausbildung (Simulator, Flug unter Supervision) und die Wiederholungsschulung und Überprüfung des Flugpersonals. Hierfür entwickelt er Verfahren und leitet das entsprechende Schulungspersonal mit technischen Richtlinien an. Details der Aufgaben und Zuständigkeit: - Planung und Implementierung des Flugtrainings (Simulator, Linienüberprüfung, Flug unter Supervision) für neu eingestelltes Flugpersonal im Rahmen der Grundausbildung - Implementierung und Weiterentwicklung des Programms für Wiederholungsschulungen und die Eignungsprüfung des Flugpersonals in Abstimmung mit dem Manager Bodenschulung - Planung und Implementierung des unterschiedlichen Trainingsprogramms für Kabinen- und Flugpersonal - Implementierung und Verbesserung der entsprechenden Schulungsmethoden und des entsprechenden Handbuchs (OM-D) zur sicheren, wirtschaftlichen und effizienten Durchführung der einzelnen Schulungsabschnitte (insbesondere TRTO) sowie Einhaltung der Normen der Hersteller, der Durchführungsanforderungen und gesetzlichen Vorschriften für Flugoperationen - Überprüfung des allgemeinen Wissensstandes der Ausbilder durch ständige Überwachung der Konformität der Überprüfungs- und Schulungsabschnitte - Technische Unterstützung und regelmäßige Qualifikation des Personals unter seiner Leitung zur Sicherstellung eines gemeinsamen Schulungsstandards . 0.1.1.2. Manager Bodenschulung Der Manager Bodenschulung ist zuständig für das Bodentraining im Rahmen der Grundausbildung und der Wiederholungsschulung für das Personal. Hierfür entwickelt er Verfahren und verantwortet die Leitung des entsprechenden Schulungspersonals. Details der Aufgaben und Zuständigkeit: - Erstellung eines Kommunikationssystems zum problemlosen Austausch von Informationen zwischen den Abteilungen Schulung, Kabine und Flugbetrieb in allen Fragen des Bodentrainings - Einstellung und Auswahl des Flugpersonals - Planung, Organisation, Implementierung und Überprüfung des typspezifischen und nicht-typspezifischen Bodentrainings (CRM, R&S, Verfahren und Arbeitsschritte, Ausbilderschulung etc.) für Flug- und Kabinenpersonal im Rahmen der Grundausbildung - Implementierung und Weiterentwicklung eines standardisierten Schulungsprogramms Wiederholungsschulungen im Bodenbereich für Flugpersonal in Abstimmung mit dem Manager Flugschulung - Implementierung und Verbesserung der entsprechenden Schulungsmethoden und Handbücher (OM-D) zur sicheren, wirtschaftlichen und effizienten Durchführung der Bodenschulungsabschnitte sowie Einhaltung der Normen der Hersteller und Durchführungsanforderungen und gesetzlichen Vorschriften für Flugoperationen - Implementierung einer laufenden Planung von Schulungskursen und Überprüfung der Lizenzen - Standardisierung der Schulungsunterlagen und der Ausbilder - Überprüfung des allgemeinen Wissensstandards der Ausbilder durch ständige Überwachung der Schulungsabschnitte - Überwachung der CBT-Konformität und Nachverfolgung - Regelmäßige Bewertung und entsprechende Verbesserung der Lehrgänge, des Lehrgangsinhalts und der Lernunterlagen - Technische Unterstützung und regelmäßige Qualifikation des Personals unter seiner Leitung zur Gewährleistung eines gemeinsamen Schulungsstandards - Bearbeitung und Überwachung von Verträgen mit Drittfirmen und Implementierung einer Kostenüberwachung.“ Die Personalvertretung Cockpit begehrt ausdrücklich nicht die Abberufung des derzeitigen Manager Flight Training oder Manager Ground Training/Chief Ground Instructor, sondern möchte ihre Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte für die Zukunft sichern. Das Mitbestimmungsrecht bestehe unabhängig davon, ob die zu besetzenden Positionen dem fliegenden Personal oder dem Bodenpersonal zuzuordnen sind, denn beide seien auch für die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiter des Cockpits zuständig. Die Personalvertretung Cockpit behauptet, bereits aus der Stellenbeschreibung ergebe sich ihre Zuständigkeit nach § 98 BetrVG. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, die tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten seien andere, komme es hierauf nicht an, solange die Arbeitgeberin an der in den Stellenbeschreibungen festgelegten Betriebsorganisation festhalte. Die Personalvertretung Cockpit könne zu den tatsächlichen Tätigkeiten nichts vortragen, da die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin T untersagt hat, im Rahmen einer Sitzung der Personalvertretung Cockpit Auskünfte zu erteilen. Die Personalvertretung Cockpit ist der Ansicht, es liege ein grober Verstoß der Arbeitgeberin vor, der auch schon in einer einmaligen Pflichtverletzung zu sehen sein könne. Die Personalvertretung Cockpit beantragt, 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihrem Betrieb einen Ausbildungsleiter – „Manager Flight Training“ zu bestellen, ohne dass die Antragstellerin zuvor gem. § 98 BetrVG beteiligt, d. h. rechtzeitig und umfassend informiert wurde, 2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines Ausbildungsleiters „Manager Flight Training“ in ihrem Betrieb die Antragstellerin zuvor zu beteiligen, d. h. rechtzeitig und umfassend zu informieren, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Antragstellerin ein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 Abs. 2, 5 BetrVG zusteht, soweit im Betrieb der Antragsgegnerin die Position eines Ausbildungsleiters „Manager Flight Training“ vergeben wird, 4. der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € angedroht, 5. der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihrem Betrieb einen Ausbildungsleiter - „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ zu bestellen, ohne dass die Antragstellerin zuvor gem. § 98 BetrVG beteiligt, d. h. rechtzeitig und umfassend informiert wurde, 6. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines Ausbildungsleiters „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ in ihrem Betrieb die Antragstellerin zuvor zu beteiligen, d. h. rechtzeitig und umfassend zu informieren, 7. hilfsweise festzustellen, dass der Antragstellerin ein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 Abs. 2, 5 BetrVG zusteht, soweit im Betrieb der Antragsgegnerin die Position eines Ausbildungsleiters „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ vergeben wird, 8. der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 5. ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € angedroht. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Personalvertretung Cockpit sei bei der Bestellung des Managers Flight Training sowie des Manager Ground Training/Chief Ground Instructor nicht zu beteiligen, denn diese seien nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen. Sie behauptet, es handele sich entgegen der Antragsformulierung nicht um Ausbildungsleiter. Ausbildungsleiter sei allein der „Head of Training“. Nach Auffassung des Arbeitgeberin sei fraglich, ob es sich bei der Tätigkeit ihrer Trainingsabteilung um Bildung / Ausbildung i. S. v. §§ 96 ff. BetrVG handele. Aufgrund der Vielzahl von zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehe kein Gestaltungsspielraum. Es liege eine reine Umsetzung von zwingenden Ausbildungsvorgaben vor. Die Tätigkeit sei der mitbestimmungsfreien Einweisung i. S. v. § 81 Abs. 1 BetrVG zuzuordnen. Bei den Tätigkeiten handele es sich im Wesentlichen um planerische Aufgaben wie Organisation und Standardisierung des Trainingsablaufs, beim Manager Flight Training eher technisch und beim Manager Ground Training eher administrativ/ organisatorisch geprägt. Beide Positionen hätten nichts mit der Durchführung einer betrieblichen Berufsbildung i. S. v. § 98 Abs. 2 BetrVG zu tun, sondern seien allein vorbereitend planerisch tätig. Hierin sei keine Beauftragung mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung zu sehen. Nach der Erörterung geht auch die Arbeitgeberin davon aus, dass für die Frage der Rechte der Personalvertretung Cockpit allein die Stellenbeschreibung, an der sie festhält, maßgeblich ist und nicht die den derzeitigen Stelleninhabern tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten, zu welchen sie deshalb nicht weiter vorträgt. Weiterhin ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass jenseits der tarifvertraglichen gem. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG gezogenen Kompetenzgrenze die Personalvertretung Cockpit nicht zuständig ist, über personelle Maßnahmen im weiteren Sinne mitzubestimmen, soweit davon andere Personen/ -arbeitnehmergruppen als das in § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG allein erwähnte fliegende Personal im dortigen Sinne betroffen sind. Der persönliche Geltungsbereich des TV PV Nr. 1 erfasse nur die Arbeitnehmergruppe des fliegenden Cockpitpersonals. Diesem seien aber die streitgegenständlichen Stellen in der Trainingsabteilung nicht zuzuordnen. Damit seien diese Stellen bereits nicht dem Regelungsbereich des TV PV Nr. 1 unterworfen. Eine Unterwerfung unter den Tarifvertrag sei schon aufgrund der Tarifzuständigkeit der den Tarifvertrag TV PV Nr. 1 schließenden Gewerkschaft Cockpit nicht möglich. Letztlich könnten sich Wertungswidersprüche ergeben, weil der Betriebsrat des Bodenbetriebes bei der Stellenbesetzung nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Betriebsparteien haben am 06.05.2010 vor der Kammer verhandelt und die Anträge gestellt. Jeweils mit Schriftsatz vom 15.09.2010 stimmten die Betriebsparteien einer Entscheidung der Kammer am 16.09.2010 ohne mündliche Verhandlung zu. B. Die zulässigen Anträge sind hinsichtlich der Ziffer 2. und 6. begründet und haben Erfolg. Hinsichtlich der Ziffern 1., 4., 5. und 8. sind die Anträge unbegründet und waren abzuweisen. Die Hilfsanträge zu 3. und 7. sind nach dem Erfolg der Anträge zu 2. und 6. nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer nimmt auf den Hinweisbeschluss vom 06.05.2010 ausdrücklich Bezug und schließt sich der Rechtsauffassung der Kammer in der Besetzung vom 06.05.2010 an. I. Die Personalvertretung Cockpit hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sie vor der Bestellung eines „Manager Flight Training“ oder eines „Manager Ground Training/Chief Ground Instructor“ gem. § 98 BetrVG zu beteiligen, d. h. rechtzeitig und umfassend zu informieren. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. 1. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin findet § 98 BetrVG auch Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer, wie vorliegend, mit der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung betraut werden, die nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen sind und damit persönlich nicht dem Tarifvertrag Personalvertretung NR. 1 unterfallen. Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer nicht, ob der mit der Berufsbildung betraute Arbeitnehmer dem Flugbetrieb zuzuordnen ist, sondern, ob einem Arbeitnehmer Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung von dem Flugbetrieb zuzuordnenden Arbeitnehmern zugewiesen werden. Nach dem Schutzzweck des § 98 BetrVG dient die Vorschrift der Überwachung der mit der betrieblichen Berufsbildung betrauten Personen. Der Betriebsrat soll die von ihm vertretenen Arbeitnehmer davor schützen, durch ungeeignetes Personal ausgebildet zu werden. Dieser Aufgabe kann bezogen auf das dem Flugbetrieb zugeordnete Cockpitpersonal nur die Personalvertretung Cockpit nachkommen. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat des Bodenbetriebes nach § 99 BetrVG und die Personalvertretung Cockpit nach § 98 BetrVG zu beteiligen hat, stellt keinen Widerspruch dar. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, die die Arbeitgeberin jeweils zu beachten hat. 2. Nach Auffassung der Kammer sind beiden streitgegenständlichen Stellen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung zugewiesen. Zu den betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen gehören nach der ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7 = NZA 1991, 817) alle - aber auch nur diejenigen - Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufgaben und Verantwortung, über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren i. S. von § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, § 1 Abs. 3 BbiG. Es geht um die gezielte Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer im Betrieb eine konkrete Tätigkeit unter Einsatz dieser Kenntnisse und Erfahrungen ausüben kann. (BAG, 28.01.1992 - 1 ABR 41/91 - AP Nr. 1 zu § 96 BetrVG 1972; vgl. auch Ricardi/Thüsing, § 98 Rn. 9; Fitting § 98 Rn. 10 i. V. m. § 96 Rn. 17). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sind die vorliegend nach der Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben keine solchen, die unter die mitbestimmungsfreie Einweisung der Arbeitnehmer fallen. Die Arbeitgeberin trägt selbst vor, dass beim Training umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten sind. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Einhaltung dieser Vorgaben unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Cockpitpersonals sind und damit die Schulungen unter die Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung fallen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Stellen nicht unmittelbar in Rahmen von Schulungen tätig werden, denn beide Stellen haben einen wesentlichen gestaltenden Einfluss auf die Schulungsinhalte, so dass beide Stellen einen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung der betrieblichen Berufsbildung haben, der das Beteiligungsrecht der Personalvertretung Cockpit nach § 98 BetrVG auslöst. II. Der Personalvertretung Cockpit steht kein Unterlassungsanspruch zu 1. und 5. zur Seite, denn die Kammer vermag keinen groben Pflichtverstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG festzustellen. Die Androhung von Ordnungsgelder kam deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Die Arbeitgeberin hat zwar nach Auffassung der Kammer die Rechte der Personalvertretung Cockpit aus § 98 BetrVG missachtet, stützt dies aber auf eine Rechtsauffassung, die einer gerichtlichen Klärung bedarf. Die Kammer vermag darin keinen groben Verstoß zu erkennen. III. Über die Hilfsanträge, die unter der Bedingung des Unterliegens mit den vorhergehenden Anträgen gestellt wurden, war nicht mehr zu entscheiden, denn die zulässige innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.