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Rechtsentscheid

10 TaBV 21/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1202.10TABV21.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 – 6 BV 250/09 – teilweise abgeändert. Die Anträge der Personalvertretung C1 werden insgesamt abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. 1 Gründe 2 A 3 Die Beteiligten streiten um die Beteiligung der antragstellenden Personalvertretung C1 bei der Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training durch die Arbeitgeberin. 4 Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrunternehmen mit ca. 600 Arbeitnehmern. Im Flugbetrieb sind über 300 Mitarbeiter im C1 tätig, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind. 5 Im Betrieb der Arbeitgeberin ist eine Personalvertretung des C1 Personals gewählt, die aufgrund des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 (Bl. 44 ff. d. A.) nach § 117 BetrVG gebildet worden ist. Auf die Bestimmungen des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 wird Bezug genommen. 6 Für das Bodenpersonal ist bei der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet. 7 Die Arbeitgeberin unterhält eine relativ groß ausgeprägte Trainings-/Schulungsabteilung. Die einzelnen Mitarbeiter dieser Schulungsabteilung bilden häufig sowohl Mitarbeiter des Cockpitpersonals als auch des Kabinen- und Bodenpersonals aus. 8 Im Jahre 2008 nahm die Personalvertretung C1 ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des Ausbildungsleiters der Trainings-/Schulungsabteilung, dem "Head of Training" für sich in Anspruch. Hierüber führten die Beteiligten ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund – 8 BV 46/08 –. Nach einem abweisenden erstinstanzlichen Beschluss erklärte die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren 13 TaBV 162/08 Landesarbeitsgericht Hamm zu Protokoll des Anhörungstermins vom 06.03.2009, dass sie ab sofort im Verhältnis zur Personalvertretung C1 die Vorgaben des § 98 BetrVG beachten werde, sofern im Betrieb ein Ausbildungsleiter "Head of Training" bestellt werde, der auch für das Cockpitpersonal zuständig ist. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. 9 Nach Abschluss des Verfahrens 13 TaBV 162/08 Landesarbeitsgericht Hamm wurden in der Schulungsabteilung die Position des Manager Flight Training an den Mitarbeiter J1 T2 und die Position Manager Ground Training/Chief Ground Instructor an die Mitarbeiterin M1 S2 vergeben, ohne dass die Personalvertretung C1 hierzu gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG beteiligt wurde. Beide Funktionsträger sind auch für die Schulung und Ausbildung des Cockpitpersonals zuständig und dem Ausbildungsleiter "Head of Training" unterstellt. 10 Auf die Stellenbeschreibungen des Manager Flight Training (Flugschulung) und des Manager Ground Training (Bodenschulung) (Bl. 7 f., 99 f. d. A.) wird Bezug genommen. 11 Die Personalvertretung C1 begehrt ausdrücklich nicht die Abberufung des von der Arbeitgeberin bestellten Manager Flight Training, des Mitarbeiters T2, oder des Manager Ground Training, der Mitarbeiterin S2, sondern beabsichtigte, ihre Mitbestimmung- und Beteiligungsrechte nach § 98 BetrVG für die Zukunft zu sichern. Aus diesem Grunde leitete sie am 04.12.2009 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. 12 Zuvor hatte die Personalvertretung C1 unter anderem auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei der Versetzung des Mitarbeiters T2 in eine Stelle als Flugkapitän für sich in Anspruch genommen. Sowohl das Arbeitsgericht wie auch die erkennende Beschwerdekammer haben einen entsprechenden Antrag der Personalvertretung C1 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Personalvertretung C1 sei für die streitige personelle Maßnahme nach § 117 Abs. 2 BetrVG nicht zuständig gewesen. Auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Beschwerdekammer vom 25.09.2009 – 10 TaBV 19/09 – wird Bezug genommen. Die von der Personalvertretung C1 hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war erfolglos (BAG 09.03.2010 – 1 ABN 106/09 –). 13 Im vorliegenden Verfahren hat die Personalvertretung C1 die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Beteiligungsrecht nach § 98 BetrVG bei der Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training zu, und zwar unabhängig davon, ob die zu besetzenden Positionen dem fliegenden Personal oder dem Bodenpersonal zuzuordnen seien. Beide Stellen seien auch für die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiter des Cockpits zuständig. Sie seien mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt und für die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiter, auch des fliegenden Personals, zuständig. Die Zuständigkeit der Personalvertretung C1 ergebe sich bereits aus den Stellenbeschreibungen des Manager Flight Training und des Manager Ground Training. Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf berufen, die den betroffenen Mitarbeitern tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten seien andere, die Arbeitgeberin halte nämlich ausdrücklich an den Stellenbeschreibungen fest und wolle diese nicht ändern. 14 Da die Arbeitgeberin die Personalvertretung C1 bei der Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training nicht beteiligt habe, liege ein grober Verstoß vor, der auch schon in einer einmaligen Pflichtverletzung gesehen werden könne. 15 Die Personalvertretung C1 hat beantragt, 16 1. der Arbeitgeberin zu untersagen, in ihrem Betrieb einen Ausbildungsleiter – "Manager Flight Training" zu bestellen, ohne dass die Personalvertretung C1 zuvor gem. § 98 BetrVG beteiligt, d. h. rechtzeitig und umfassend informiert wurde, 17 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines Ausbildungsleiters "Manager Flight Training" in ihrem Betrieb die Personalvertretung C1 zuvor zu beteiligen, d. h. rechtzeitig und umfassend zu informieren, 18 3. hilfsweise festzustellen, dass der Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 Abs. 2, 5 BetrVG zusteht, soweit im Betrieb der Personalvertretung C1 die Position eines Ausbildungsleiters "Manager Flight Training" vergeben wird, 19 4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € anzudrohen, 20 5. der Arbeitgeberin zu untersagen, in ihrem Betrieb einen Ausbildungsleiter - "Manager Ground Training/Chief Ground Instructor" zu bestellen, ohne dass die Personalvertretung C1 zuvor gem. § 98 BetrVG beteiligt, d. h. recht-zeitig und umfassend informiert wird, 21 6. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Bestellung eines Ausbildungsleiters "Manager Ground Training/Chief Ground Instructor" in ihrem Betrieb die Personalvertretung C1 zuvor zu beteiligen, d. h. rechtzeitig und umfassend zu informieren, 22 7. hilfsweise festzustellen, dass der Personalvertretung C1 ein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 Abs. 2, 5 BetrVG zusteht, soweit im Betrieb der Arbeitgeberin die Position eines Ausbildungsleiters "Manager Ground Training/Chief Ground Instructor" vergeben wird, 23 8. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 5. ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € anzudrohen. 24 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 25 die Anträge abzuweisen. 26 Sie hat die Auffassung vertreten, die Personalvertretung C1 sei bei der Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training nicht zu beteiligen. Diese seien nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen. Bei beiden Positionen handele es sich auch nicht um einen Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter sei allein der "Head of Training". 27 Darüber hinaus bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 96 ff. BetrVG. Aufgrund der Vielzahl von zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehe für die Personalvertretung C1 kein Gestaltungsspielraum. Es liege eine reine Umsetzung von zwingenden Ausbildungsvorgaben vor. Die Tätigkeit des Manager Flight Training und des Manager Ground Training sei der mitbestimmungsfreien Einweisung im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG zuzuordnen. 28 Bei den Tätigkeiten handele es sich im Wesentlichen um planerische Aufgaben wie Organisation und Standardisierung des Trainingsablaufs, beim Manager Flight Training eher technisch und beim Manager Ground Training eher administrativ/organisatorisch geprägt. Beide Positionen hätten nichts mit der Durchführung einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 2 BetrVG zu tun, sondern seien allein vorbereitend und planerisch tätig. Hierin sei keine Beauftragung mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung zu sehen. 29 Die Personalvertretung C1 sei darüber hinaus für die beanstandeten Maßnahmen gar nicht zuständig. Sowohl bei dem Manager Flight Training wie bei dem Manager Ground Training handele es sich nicht um im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Auch der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 umfasse lediglich diejenigen Personen, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Cockpitpersonals eingestellt und beschäftigt würden. Die Positionen des Manager Flight Training und des Manager Ground Training unterfielen daher nicht dem Regelungsbereich des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1. Die Personalvertretung C1 habe für diese Stellen keine Regelungskompetenz. Andernfalls könnten sich Wertungswidersprüche ergeben, weil der Betriebsrat des Bodenbetriebes bei der Stellenbesetzung nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei. Insoweit bestehe auch keine Annexkompetenz. 30 Durch den am 16.09.2010 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die von der Personalvertretung C1 gestellten Unterlassungsanträge abgewiesen, den Feststellungsanträgen jedoch stattgegeben. Zur Begründung des stattgebenden Beschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Arbeitgeberin habe bei der Stellenbesetzung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung C1 nach § 98 BetrVG beachten müssen. Dass der Bodenbetriebsrat nach § 99 BetrVG ebenfalls insoweit zu beteiligen sei, sei unerheblich. Beide Vorschriften hätten unterschiedliche Anwendungsbereiche. Nach dem Schutzzweck des § 98 BetrVG diene die Vorschrift der Überwachung der mit der betrieblichen Berufsbildung betrauten Personen. Die von der Personalvertretung C1 vertretenen Arbeitnehmer sollten davor geschützt werden, durch ungeeignetes Personal ausgebildet zu werden. Dieser Aufgabe könne – bezogen auf das dem Flugbetrieb zugeordnete Cockpitpersonal – nur die Personalvertretung C1 nachkommen. Die nach der Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben des Manager Flight Training und des Manager Ground Training seien keine Aufgaben, die unter die mitbestimmungsfreie Einweisung von Arbeitnehmern fielen. Beide Stellen gehörten zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. 31 Gegen den der Arbeitgeberin am 15.02.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 11.03.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.05.2011 mit dem am 16.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 32 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, auch die von der Personalvertretung C1 gestellten Feststellungsanträge müssten abgewiesen werden. Bereits die Vorfrage, ob die Personalvertretung C1 überhaupt für die Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training zuständig sei, sei zu verneinen. Für die streitigen Maßnahmen habe die Personalvertretung C1 kein Beteiligungsrecht. Dies ergebe sich bereits aus § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 2 des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1. Die Personalvertretung C1 sei nur für das Bordpersonal mit überwiegend fliegerischer Tätigkeit zuständig. Wegen des eingeschränkten persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 habe die Personalvertretung C1 bei anderen Personen- und Mitarbeitergruppen schon gar keine Kompetenz. Es gebe auch weder eine gruppenübergreifende Parallelzuständigkeit noch eine Annexzuständigkeit. Sowohl bei der Bestellung des Manager Flight Training wie auch bei der Bestellung des Manager Ground Training bleibe es bei der Zuständigkeit des Bodenbetriebsrats, weil weder der Manager Flight Training noch der Manager Ground Training überwiegend im Flugbetrieb, fliegerisch tätig sei. Auch der Schutzzweck des § 98 BetrVG gebiete es nicht, die vorliegenden Stellen der Mitbestimmung der Personalvertretung C1 zu unterwerfen. 33 Die Arbeitgeberin beantragt, 34 den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 – 6 BV 250/09 – abzuändern und die von der Personalvertretung C1 gestellten Anträge insgesamt abzuweisen. 35 Die Personalvertretung C1 beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt die Personalvertretung C1 den von der Arbeitgeberin angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie ist weiter der Auffassung, der gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG vereinbarte Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 könne grundsätzlich abweichende Regelungen vom Betriebsverfassungsgesetz vorsehen. Bezüglich einer Vielzahl von Regelungen sei im Rahmen dieses Tarifvertrages auch eine solche Modifikation vorgenommen worden. Im Rahmen des § 98 BetrVG hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Modifikation nicht vereinbart. Hieraus ergebe sich, dass § 98 BetrVG uneingeschränkt anwendbar sei. 38 Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass § 98 BetrVG auch dann Anwendung finde, wenn ein Arbeitnehmer mit der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung betraut werde, der gegebenenfalls nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen sei. 39 Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 98 BetrVG sei ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung C1 selbst dann zu bejahen, wenn die beiden Mitarbeiter T2 und S2 nicht bei der Arbeitgeberin, sondern bei einer Fremdfirma wie bei der L1 oder aus anderen Ausbildungsfirmen beschäftigt wären. Hinzu komme, dass sich aus der Stellenbeschreibung der beiden Position ergebe, dass beide Mitarbeiter Ausbildungsleiter im Sinne des § 98 BetrVG seien. Bei beiden Mitarbeitern handele es sich damit um mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragte Personen. Der Einfluss der Mitarbeiter auf die Durchführung der betrieblichen Berufsbildung ergebe sich schon aus der unstreitigen Stellenbeschreibung, wonach diesen Personen die Planung des Trainings, die Überprüfung der Ausbilder, die Planung der unterschiedlichen Trainingsprogramme, die Weiterentwicklung des standardisierten Schulungsprogramms etc. übertragen sei. 40 Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 8 BV 46/08 Arbeitsgericht Dortmund = 13 TaBV 162/08 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen. 41 B 42 Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. 43 Auch den erstinstanzlich von der Personalvertretung C1 gestellten Feststellungsanträgen konnte nicht stattgegeben werden. Die Anträge der Personalvertretung C1 waren danach insgesamt abzuweisen. 44 I. Die noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Feststellungsanträge der Personalvertretung C1 sind zulässig. 45 1. Die Personalvertretung C1 verfolgt ihre Anträge zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach den §§ 96 ff. BetrVG, nämlich die Beteiligung der Personalvertretung C1 bei der Bestellung des Manager Flight Training und des Manager Ground Training, streitig. 46 Dier Antragsbefugnis der Personalvertretung C1 und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 ArbGG. Die Personalvertretung C1 nimmt im vorliegenden Verfahren eigene Beteiligungsrechte wahr. 47 Die betroffenen Mitarbeiter T2 und S2 waren im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Position, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. 48 3. Für die vom der Personalvertretung C1 gestellten Feststellungsanträge liegt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Personalvertretung C1 möchte geklärt wissen, ob die von ihr im Einzelnen näher bezeichneten Maßnahmen der Mitbestimmung nach § 98 Abs. 2 BetrVG unterliegen. Dabei geht es um ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis und nicht lediglich um eine Vorfrage. Da die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte der Personalvertretung C1 leugnet, steht der Personalvertretung C1 ein Feststellungsinteresse zur Seite. Das vorliegende Feststellungsverfahren ist geeignet, die Rechtspositionen zwischen den Beteiligten zu klären. 49 II. Die Feststellungsanträge der Personalvertretung C1 sind jedoch nicht begründet. 50 Der Personalvertretung C1 steht ein Beteiligungsrecht bei der Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training/Chief Ground Instructor im Betrieb der Arbeitgeberin nach § 98 BetrVG nicht zu. Ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung C1 bei den streitigen Maßnahmen nach § 98 Abs. 2 BetrVG scheidet schon deshalb aus, weil die Personalvertretung C1 für diese Maßnahmen überhaupt nicht zuständig ist. Vor der Frage, ob die Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training im Betrieb der Arbeitgeberin überhaupt eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 BetrVG ist, ist als Vorfrage zu klären, ob hierfür die Zuständigkeit der antragstellenden Personalvertretung C1 gegeben ist. Dies ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach die Personalvertretung C1, die unstreitig aufgrund des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 gemäß § 117 BetrVG gebildet worden ist, nur "für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen" zuständig ist. 51 a) Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG sind nur solche Personen zu rechnen, bei denen das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im fliegerischen Einsatz liegt. Bei § 117 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgte wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art ihrer Tätigkeit. Zum Kreis der im Flugbetrieb Beschäftigten und demnach der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht unterworfenen Arbeitnehmer können deshalb bei Beachtung des gesetzgeberischen Grundes der Ausnahmevorschrift nur solche Personen gerechnet werden, bei denen das Schwergericht ihrer Tätigkeit im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt (BAG 13.10.1981 – 1 ABR 35/79 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 1). Hierzu zählen diejenigen Arbeitnehmer, die unmittelbar mit der Beförderung von Personen oder Sachen befasst sind. Zu diesen zählen naturgemäß die Besatzungsmit-glieder von Flugzeugen, d.h. die Piloten, Co-Piloten, Flugingenieure, Purser und Stewardessen. Ist ein Arbeitnehmer teils im Flugbetrieb und teils mit Verwaltungsaufgaben am Boden beschäftigt, so ist der zeitliche Umfang des fliegerischen Einsatzes nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob der Einsatz im Flugbetrieb seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit muss im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegen. Arbeitnehmer, die lediglich mittelbar die Beförderungsleistung ermöglichen, gehören danach nicht zum Flugbetrieb, auch wenn sie gelegentlich zu Übungs- oder Kontrollzwecken an Bord von Flugzeugen mitfliegen (BAG 14.10.1986 – 1 ABR 13/85 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5; BAG 20.02.2001 – 1 ABR 27/00 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 6; LAG Frankfurt 27.04.1984 – 5 TaBVGa 41/84 – AuR 1985, 61; Fitting/Engels/Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 117 Rn. 4; GK/Wiese/Franzen, BetrVG, 9. Aufl., § 117 Rn. 8; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 117 Rn. 6; ErfK/Kania, 12. Aufl., § 117 BetrVG Rn. 1; WPK/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 117 Rn. 8; Grabherr, NZA 1988, 532; Natter, AR-Blattei "Betriebsverfassung XIII", SD 530.13, Rn. 174; Schmid/Roßmann, Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder in Luftfahrtunternehmen, 1997, Rn. 507 f. m.w.N.). 52 b) Hiernach ist eine Zuständigkeit der Personalvertretung C1 bei der Bestellung eines Manager Flight Training und eines Manager Ground Training nicht gegeben. Die Mitarbeiter, die diese Positionen besetzen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG. 53 aa) Für die Bestellung eines Mitarbeiters zum Manager Flight Training oder zum Manager Ground Training ist der Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung C1 nicht eröffnet. Die Mitarbeiter, die die Position eines Manager Flight Training oder eines Manager Ground Training ausüben, gehören nicht zum fliegerischen Personal, die überwiegend im Flugbetrieb eingesetzt sind. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter T2 und S2 überwiegend und hauptsächlich auf die Wahrnehmung von administrativen Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten werden am Boden ausgeübt. Die Tätigkeit dieser Mitarbeiter ist gerade nicht mit ständigem Ortswechsel, wie etwa bei Piloten im Flugbetrieb, verbunden. Das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit liegt gerade nicht im fliegerischen Einsatz. Dass diese Mitarbeiter unter Umständen ihre Tätigkeit auch im Kapitänsrang ausüben, führt nicht dazu, dass die fliegerischen Tätigkeiten der arbeitsvertraglich geschuldeten Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Bei den Mitarbeitern, die die Position des Manager Flight Training und des Manager Ground Training ausüben, liegt gerade keine typischerweise fehlende Ortsgebundenheit der Tätigkeit vor. Sie verrichten ihre Aufgaben überwiegend an einem Ort und am Boden. Auch soweit diese Mitarbeiter für das fliegerische Personal verantwortlich sind, üben sie keine Tätigkeiten aus, die zum fliegerischen Einsatz gehören. Von ihrer Tätigkeit her sind sie dem Bodenpersonal zuzuordnen, weil die Schulungs- und Trainingsaufgaben am Boden ausgeübt werden. 54 bb) Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin in ihrer Trainings-/Schulungsabteilung Mitarbeiter im Range eines Flugkapitäns beschäftigt, gibt der Tätigkeit dieser Flugkapitäne nicht das Gepräge. Sie gehören auch als Mitarbeiter im Kapitänsrang nicht zum fliegenden Personal. Ihre Tätigkeit liegt nicht im fliegerischen Einsatz. Sie gehöre gerade nicht zum eigentlichen fliegerischen Personal. 55 Aus § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 vom 25.07.2007 ergibt sich nichts anderes. Auch § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages auf die Mitarbeiter/innen des Cockpitpersonals. Die Mitarbeiter T2 und S2, die die Tätigkeit eines Manager Flight Training bzw. eines Manager Ground Training ausüben, sind keine Mitarbeiter des Cockpitpersonals und werden auch nicht als solche beschäftigt. 56 Zutreffend weist die Arbeitgeberin auch darauf hin, dass auch eine über den Tarifvertrag hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annexzuständigkeit nicht besteht. 57 2. Da nach alledem die antragstellende Personalvertretung C1 für ein etwaiges Beteiligungsrecht nach § 98 BetrVG nicht zuständig ist, brauchte im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob überhaupt ein Beteiligungsrecht etwa des Bodenbetriebsrats vor der Bestellung eines Manager Flight Training oder eines Manager Ground Training im Betrieb der Arbeitgeberin nach § 98 BetrVG besteht. 58 III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.